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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100835/2026

Arbeitshose als Werbungskosten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100835/2026vom 21.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Erich Schwaiger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 30. Jänner 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 29. Jänner 2026 betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Einkommensteuer 2024 wird mit EUR - 2.153,00 festgesetzt und errechnet sich wie folgt: [...] II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang und Akteninhalt Die Beschwerde richtet sich gegen den Einkommensteuerbescheid 2024 vom 29. Jänner 2026, mit dem über die vom nur in Ungarn ansässigen Beschwerdeführer (kurz Bf.) am 13. Mai 2025 elektronisch eingereichte Arbeitnehmerveranlagungserklärung abgesprochen wurde. Aus diesem Bescheid ist ersichtlich, dass der Bf. von 1. Jänner bis 28. Juni sowie von 5. November bis 31. Dezember 2024 bei einer "Personaldienstleistungsfirma" in Österreich beschäftigt war. In der Erklärung bezeichnete sich der Bf. selbst als "Installateur Gasleitungen" und beantragte, gem. § 1 Abs. 4 EStG 1988 als in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden (nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte unter EUR 13.308,00). Neben Familienheimfahrten machte der Bf. unter dem Punkt "Andere Arbeitsmittel, die nicht in Kennzahl 169 zu erfassen sind" insgesamt EUR 382,53 an Werbungskosten geltend. Mit Schreiben vom 8. Jänner 2026 stellte das Finanzamt Österreich (kurz FAÖ) Fragen zu Familienheimfahrten und forderte den Bf. zu den Werbungskosten auf, Kopien der Belege, Zahlungsnachweise und eine Kostenaufstellung mit einer genauen Aufteilung der Kosten vorzulegen. Jeder Kostenpunkt müsse Datum, Bezeichnung der Kostenart und den Betrag aufweisen. Weiters forderte das FAÖ den Bf. auf, es zu informieren, wie die Ausgaben mit dem Beruf zusammenhängen, und die konkrete berufliche Notwendigkeit jeder Position in der Kostenaufstellung zu begründen. In seiner via FinanzOnline eingereichten Antwort gab der Bf. neben Details zu den Kosten für Familienheimfahrten an, die Werbungskosten seien einerseits Arbeitskleidung sowie ein Werkzeug, welches er für seine Arbeitsausübung benötige. Dazu verwies er auf Rechnungen und legte zwei solche vor, die in ungarischer Sprache ausgestellt wurden und in Summe einen Kaufpreis von etwa EUR 105 ausweisen. Über die Differenz zu den beantragten EUR 382,53 existieren damit im Akt trotz Aufforderung durch das FAÖ keine Belege oder Angaben, worum es sich dabei handelt. Eine der aktenkundigen Rechnungen stammt vom 9. Jänner 2024 und belegt den Ankauf eines Werkzeuges. Lt. Google-Übersetzer handelt es sich dabei um einen Adapter für eine Lochsäge. Der Kaufpreis betrug HUF 2.770 (Kurs 378,83) oder EUR 7,30. [...] Die andere Rechnung wurde über einen Kauf am 1. Februar 2024 ausgestellt. Der Kaufpreis betrug HUF 34.990 für (übersetzt) "Arbeitskleidung E.S. Hose" sowie HUF 2.490 für die Zustellung (in Summe also HUF 37.480 mit Kurs 383,35 = EUR 97,80). [...] Nachdem das FAÖ die Werbungskosten für Familienheimfahrten mit dem in § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 geregelten Höchstsatz anerkannt, den Abzug von Werbungskosten für diese beiden Rechnungen sowie die (unbelegte) Differenz aber mit Beschwerdevorentscheidung vom 17. Februar 2026 verweigert hatte und dies damit begründete, es handle sich nicht um eine uniformartige Kleidung und die Kleidungsstücke seien von der Optik her durchaus geeignet, im Rahmen der privaten Lebensführung verwendet zu werden, beantragte der Bf. am 20. Februar 2026 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und führte wörtlich aus: "Die beantragten Kosten beziehen sich, wie bereits erwähnt auf Sicherheitshose/Monteurhose, Marke Engelbert Strauss, bestellt in meinem Heimatland. Da ich als GWH-Installateur tätig bin, kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass ich eine Sicherheitshose auch im Alltag trage. Beschreibung der Hose lt. Hersteller: - breite Gürtelschlaufen mit Klett für extra Workertasche - mit 3-fach-Nähten verstärkt - Kniepolstertaschen - 2 Schubtaschen - funktionelle, mehrteilige Zollstocktasche - vielteilige Cargotasche, unterteilt in ein großes, mit CORDURA® verstärktes Hauptfach, eine Sicherheitstasche mit Reißverschluss, Stiftefach und innenliegende Zollstocktasche - dezente Reflektoren" Das FAÖ legte daraufhin die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 26. Februar 2026 an das Bundesfinanzgericht vor, womit dieses zuständig wurde. Das FAÖ wies zwar darauf hin, es handle sich um eine "gewöhnliche Handwerkerhose der Marke Engelbert Strauss", die aufgrund der Modetrends und Lebensgewohnheiten (Hobbyhandwerker) heute zur bürgerlichen Kleidung zähle (Hinweis auf BFG vom 25.01.2024, RV/3100053/2024), widersprach aber der Beschreibung durch den Bf. nicht. Die Rechtsache fällt in das Fachgebiet FE 2 und damit in die Zuteilungsgruppe 1101. Auf Basis der gültigen Geschäftsverteilung wurde sie der Gerichtsabteilung 7013 zur Entscheidung zugewiesen. Über Nachfrage des zuständigen Richters beim FAÖ, woher dieses die Information zur Beurteilung der Beschaffenheit der Hose bezog, legte dieses einen Ausdruck einer Recherche beim Lieferanten der Hose vor. Dieser zeigt mehrere Modelle des gekauften Hose, die sich alle ähneln. [Grafik]   II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt und Beweiswürdigung Der nachstehende Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den Akten des FAÖ und der Darstellung im Vorlagebericht sowie den Nachreichungen durch die Abgabenbehörde. Der Bf. ist Installateur und über eine Personaldienstleistungsfirma beschäftigt. Strittig ist ausschließlich, ob und in welcher Höhe "Andere Arbeitsmittel, die nicht in Kennzahl 169 zu erfassen sind" als Werbungskosten zustehen. Unstrittig ist, dass der Bf. von den ursprünglichen geltend gemachten EUR 382,53 nur Kosten von EUR 7,30 für einen Lochsägen-Adapter sowie EUR 97,80 für eine Arbeitshose von Engelbert Strauss belegte. Für den Rest fehlt jede Angabe. Nachdem der Bf. die Verwendung des Lochsägen-Adapters von vornherein nur sehr vage angedeutet hatte und der Abzug der Kosten durch das FAÖ mit der Beschwerdevorentscheidung verweigert wurde, äußerte sich der Bf. nicht weiter dazu. Es fehlt damit jede Erklärung für dessen berufliche Veranlassung, entspricht es doch dem Erfahrungsgut, dass das Kleinwerkzeug eines Installateurs grundsätzlich vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird. Warum der Bf. gerade diesen Adapter um wenige Euro zur Erzielung seiner Einkünfte gebraucht haben sollte, erschließt sich aus den dürftigen Angaben des Bf. deshalb nicht. Bei der Arbeitshose handelt es sich um eine Arbeitshose der Marke Engelbert Strauss mit verstärkten Nähten, Kniepolstertaschen, vielen weiteren Taschen und Reflektoren, wie sie Handwerker wie Gas-Wasser-Heizungs-Installateure typischerweise tragen. Sie dienen nicht nur dem Schutz (z.B. für die Knie durch Kniepolster) und der Sichtbarkeit (durch die Reflektoren), sondern auch der Aufnahme von Werkzeug. Sie ist - wie die vom FAÖ vorgelegten Bilder belegen - robust und optisch so ausgeführt, dass solche Hosen entgegen der Ansicht des FAÖ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im privaten Umfeld nicht allgemein getragen werden. Daran vermag die Tatsache nichts zu ändern, dass solche Hosen auch von Heimwerkern geschätzt werden, werden doch auch typische Kochjacken bzw. Kochhauben oder Fleischerschürzen gelegentlich von Hobbyköchen getragen. Unstrittig ist, dass sich diese Marke verstärkter Beliebtheit erfreut und auch Freizeitkleidung herstellt bzw. vertreibt. 2. Rechtliche Beurteilung 2.1. Werbungskosten Strittig ist hier ausschließlich die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kosten für einen Lochsägen-Adapter (EUR 7,30) sowie eine Arbeitshose (EUR 97,80). Werbungskosten sind gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind gem. § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 auch Ausgaben für Arbeitsmittel (z.B. Werkzeug und Berufskleidung). Nicht abgezogen werden dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge sowie Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (§ 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988). Wie von Zorn/Stanek in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), EStG20, § 16 Rz 220 zusammenfassend festgehalten, gehören Aufwendungen für bürgerliche Bekleidung regelmäßig zu den Kosten der Lebensführung. Anders ist das bei Aufwendungen für eine typische Arbeits- oder Berufskleidung bzw. eine bloße Arbeitsschutzkleidung (Hinweis auf VwGH 10.10.1978, 167/76, 1979); typische Berufs- bzw. Arbeitsschutzkleidung sind z.B. Uniformen, Arbeitsmäntel, Schutzhelme, weißer Mantel (Arztkittel) und spezielle weiße Hose eines Arztes, Kostüme von Schauspielern, aber auch bürgerliche Kleidungsstücke, denen ein Uniformcharakter zukommt (z.B. Einheitskleidung von Restaurant-, Modehaus- oder Lebensmittelketten). Bei einer typischen Berufskleidung geht der Charakter als Berufskleidung nicht dadurch verloren, dass die Kleidung auch privat genutzt wird; für die Anerkennung entsprechender Aufwendungen genügt die überwiegende berufliche Verwendung (VwGH 10.10.1978, 0167/76; 11.4.1984, 83/13/0048). Entscheidend für die Unterscheidung zwischen "bürgerlicher Kleidung" und "Berufskleidung" ist, dass sich die beruflich verwendete Bekleidung ihrer objektiven Beschaffenheit nach unstrittig nicht von einer solchen Bekleidung unterscheiden lässt, wie sie üblicherweise im Rahmen der privaten Lebensführung Verwendung findet. Mit der Begrenzung auf typische Berufskleidung soll der Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug auf solche Bekleidung beschränkt werden, bei der offensichtlich ist, dass sie im Wesentlichen nur für die berufliche Verwendung geeignet ist, und damit ein Konnex zur privaten Lebensführung und zur privaten Bekleidung von vornherein ausscheidet; dabei ist auch auf geänderte Lebensgewohnheiten Bedacht zu nehmen (VwGH 25.11.2015, 2011/13/0091, unter Hinweis auf VwGH 23.4.2002, 98/14/0219). Zur typischen Berufskleidung sind daher solche Kleidungsstücke zu rechnen, die berufstypisch die Funktion entweder einer Schutzkleidung oder einer Art Uniform erfüllen und deshalb bei einer Verwendung im Rahmen der Lebensführung entsprechende Assoziationen zu den Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe auslösen würden. Nicht ausschlaggebend ist, ob ein Hersteller von Berufskleidung auch bürgerliche Freizeitkleidung herstellt bzw. vertreibt. Zu beurteilen ist nur die objektive Beschaffenheit der Kleidung, nicht das Warenangebot des Herstellers bzw. Händlers. Das FAÖ beruft sich bei der Versagung der Abzugsfähigkeit auf eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG 25.1.2024, RV/3100053/2024) mit der der Abzug der Kosten für "Fristads Stretch Shorts 2567 STFP" und "Fristads Strech-Handwerkerhose 2566 STP" als Werbungskosten versagt wurde, "nachdem eine private Verwendung für diese Kleidungsstücke nachweislich nicht ausgeschlossen sei" und sie so wie die Turnbekleidung beim Sportlehrer "aufgrund der Modetrends und Lebensgewohnheiten (Hobbyhandwerker) heute zur bürgerlichen Kleidung" zählten. Da dieser in der Findok veröffentlichten Entscheidung eine detaillierte Darstellung des Sachverhaltes fehlt, ist weder bekannt, von welcher Beschaffenheit dieser beiden Hosen das Bundesfinanzgericht damals genau ausging, noch welchen Beruf der dortige Beschwerdeführer ausübte. Der entscheidende Richter vermag die dortigen Aussagen deshalb nicht uneingeschränkt nachzuvollziehen. Zählt - wie hier - eine Arbeitshose mit verstärkten Nähten, Kniepolstertaschen, vielen weiteren Taschen und Reflektoren zur typischen Berufskleidung eines Installateurs, so verhindert es die Abzugsfähigkeit der dafür anfallenden Kosten nicht, dass solche Hosen auch von Hobbyhandwerkern getragen werden. Ausschließen kann der entscheidende Richter aus eigener Erfahrung, dass Hosen mit dieser Zusatzausstattung und so auffallendem Aussehen (siehe Abbildung oben) mittlerweile zum Alltagsbild des bürgerlichen Lebens gehören. Es kommt bei dieser typisierenden Betrachtungsweise nicht darauf an, dass eine Privatnutzung ausgeschlossen ist, sondern darauf, ob eine solche Schutzkleidung berufstypisch ist, deshalb bei einer Verwendung im Rahmen der Lebensführung entsprechende Assoziationen zu den Angehörigen einer oder mehreren bestimmten Berufsgruppen auslösen würde und tatsächlich beruflich getragen wird. Daran ist hier nicht zu zweifeln. Nicht zuletzt deshalb geht wohl die Verwaltungsübung davon aus, dass Schlosser-, Maler-, Asbest- und Monteuranzüge, Arbeitsmäntel, Kochanzug oder Fleischerschürze abzugsfähig sind (vgl. https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/arbeitnehmerveranlagung/was-kann-ich-geltend-machen/werbungskosten/abc-der-werbungskosten.html, abgefragt am 8. Juli 2026). In diesem Sinne entschied auch das Verwaltungsgericht im Falle eines Försters bzw. Jägers, dass es sich bei Arbeitshosen mit farbigen Reflektorstreifen sowie verstärkten Knien sowie Seiten- und Schenkeltaschen um typische Arbeitshosen handelt, die als Werbungskosten abzugsfähig sind (BFG 21.9.2022, RV/7101404/2022). Auch wenn es sich dabei um eine nicht veröffentlichte Entscheidung handelt, schließt sich ihr der entscheidende Richter bei seiner Beurteilung einer solchen Hose für GWH-Installateure an. Hier sind deshalb die nachgewiesenen Kosten für die Arbeitshose (EUR 97,80) zusätzlich zu den Kosten für die Familienheimfahrten (EUR 2.448,00) als Werbungskosten zu berücksichtigen. Die Differenz zu den beantragten Kosten von EUR 382,53 ist mangels konkreter Angaben des Bf. für das Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar und schon deshalb nicht abzugsfähig. 2.2. Revision Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG). Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt im Allgemeinen dann nicht vor, wenn sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auf einen eindeutigen Gesetzeswortlaut zu stützen vermag (VwGH 16.2.2023, Ra 2020/16/0015 mit weiteren Nachweisen) bzw. die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006 mit vielen weiteren Nachweisen). Eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf (vgl. VwGH 30.6.2015, Ra 2015/15/0028 mit weiteren Nachweisen). Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt (siehe oben), nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die anzuwendenden Normen sind klar und eindeutig. Salzburg, am 21. Juli 2026

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100835/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100835.2026
Stammnummer
152293
Gültig
21.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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