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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100510/2026

Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für ein minderjähriges Kind

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100510/2026vom 22.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 19. August 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. August 2025 betreffend den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für ***Name Kind*** für den Zeitraum "ab März 2025", Sozialversicherungsnummer ***ZZZZ-TTMMJJ***, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Zeiträume April 2026 bis Juni 2026 aufgehoben. Im Übrigen bleibt der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Zeiträume März 2025 bis März 2026 unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang a. Finanzbehördliches Verfahren ***Bf1*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMMJJ***; in der Folge auch als "Kindesmutter", "Antragstellerin" oder Beschwerdeführerin "Bf." bezeichnet) sei Kindesmutter von ***Name Kind*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMM16***; in der Folge auch als "Sohn" oder "Kind" bezeichnet) und habe für ihren Sohn seit ***Monat der Geburt*** die Familienbeihilfe (Grundbetrag) bezogen. Am 21.03.2025 habe die Antragstellerin für ihren Sohn die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung des Kindes ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung beantragt und diesem Antrag als Beilage einen klinisch-psychologischen Befund der Praxis für Kinderpsychologie (***Name Psychologin1***) betreffend ihren Sohn, wonach bei diesem eine "Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ADHS ("F90.0")" bestehe, beigefügt. Das Finanzamt habe den Antrag der Kindesmutter auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ihres Sohnes ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung für den Zeitraum ab März 2025 mit Bescheid vom 14.08.2025 mit der Begründung abgewiesen, dass ein Anspruch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung nur dann bestehe, wenn der festgestellte Grad der Behinderung mindestens 50% betrage und die Behinderung nicht nur vorübergehend sei, sondern mehr als 6 Monate (für Zeiträume bis 28.02.2023 mehr als 3 Jahre) angedauert habe oder/und andauere. Diese Punkte träfen auf das Kind nicht zu (§ 8 Abs 5 FLAG 1967). In dem Abweisungsbescheid habe das Finanzamt auf die vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (BSB) im Auftrag des Finanzamtes erstellte Bescheinigung vom 06.08.2025 über das Ausmaß der Behinderung des Sohnes, in der dem Kind ein Grad der Behinderung in Höhe von 30% ab 01.03.2025 attestiert worden sei, verwiesen. Am 19.08.2025 habe die Kindesmutter gegen den Abweisungsbescheid vom 14.08.2025 eine Beschwerde eingebracht. Die Einschätzung des Behinderungsgrades im zugrundeliegenden Gutachten des BSB entspräche ihrer Ansicht nach nicht den tatsächlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ihres Sohnes. Er leide unter einer diagnostizierten Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS), welche durch fachärztliche und psychologische Unterlagen umfassend dokumentiert sei. Die Beeinträchtigungen wirkten sich auf seine schulische Leistungsfähigkeit, seine Alltagsbewältigung sowie sein soziales Verhalten erheblich aus und bestünden dauerhaft. Eine Besserung sei nach aktueller fachlicher Einschätzung nicht zu erwarten. Es werde daher eine Neubewertung des Grades der Behinderung durch Einholung eines ergänzenden beziehungsweise eines neuen medizinischen Gutachtens beantragt; fachärztliche und psychologische Befunde zu ADHS sowie schulische Stellungnahmen/Beurteilungen sowie eine Kopie des Abweisungsbescheides werde die Bf. für den Amtsarzt mitnehmen. Auf Grund des Vorbringens der Bf. habe das Finanzamt am 29.08.2025 erneut eine Untersuchung des Kindes durch den ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservice (SMS) erwirkt. Am 22.10.2025 sei der Sohn der Bf. erneut vom SMS untersucht worden und wäre betreffend den Sohn der Bf. daraufhin mit Gutachten vom 04.12.2025 ein Grad der Behinderung von 30% ab 01.03.2025 und von 40% ab 01.10.2025 bescheinigt/attestiert worden. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit sei in diesem Gutachten nicht festgestellt worden. Daraufhin habe die belangte Behörde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 14.01.2026 als unbegründet abgewiesen. Die in § 8 Abs 5 FLAG 1967 normierten Voraussetzungen hätten laut ärztlichem Gutachten nicht vorgelegen. Am 26.01.2025 habe die Bf. einen Vorlageantrag eingebracht und begründend das Nachstehende ausgeführt: "Die im Gutachten vom 04.12.2025 festgestellten 40 % Grad der Behinderung (GdB) bilden die tatsächliche Beeinträchtigung meines Kindes ***Name Kind*** nicht ausreichend ab. Die bereits vorliegende klinisch- psychologische Diagnostik sowie der Schulbericht belegen massive Defizite, die eine Einstufung von mindestens 50 % rechtfertigen. Im Besonderen weise ich auf folgende Punkte hin, die im bisherigen Gutachten nicht ausreichend gewürdigt wurden: Massiver Betreuungsaufwand: Eine eigenständige Alltagsbewältigung (Morgen-/Abendroutine, Hygiene) ist aufgrund mangelnder Handlungsplanung nicht möglich und erfordert lückenlose Anleitung. Neurologische Symptomatik: Trotz Medikation treten verstärkt Tics und eine mangelnde Impulskontrolle auf. Schulische Belastung: Es besteht eine ausgeprägte Verweigerungshaltung und Konzentrationsstörung bei schulischen Anforderungen, die weit über das altersübliche Maß hinausgeht. Als neuer Beweis liegt diesem Antrag der aktuelle fachärztliche Befundbericht von Frau ***Name Ärztin1*** bei (Anmerkung des Richters: Die erwähnte Beilage war dem über FinanzOnline eingebrachten Vorlageantrag tatsächlich nicht beigefügt; die Unterlage ist dem Bundesfinanzgericht (BFG) von der Bf. am 13.02.2026 per E-Mail nachgereicht worden). Dieser bestätigt die Schwere der Beeinträchtigung und untermauert die Notwendigkeit einer Einstufung von mindestens 50 % GdB für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe. Ich ersuche daher um Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und um eine Neubewertung unter Berücksichtigung des beigelegten Befundes." Am 03.02.2026 habe die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundefinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorgelegt. b. Verfahren vor dem BFG Mit Schreiben vom 10.02.2026, eingelangt im BFG am 13.02.2026, habe die Bf. nochmals den Betreuungsaufwand für ihren Sohn geschildert, wodurch der Nachweis habe erbracht werden sollen, dass die bisherige Einstufung von 40% den tatsächlichen Alltag, den massiven, täglichen Mehraufwand und die soziale Beeinträchtigung ihres Sohnes nicht widerspiegle. Hinter den Diagnosen stecke ein enormer Betreuungsaufwand, der die Familie täglich an ihre Grenzen bringe. Es beginne bereits morgens mit großen Hürden: Das Kind komme sehr schwer aus dem Bett und müsse mehrmals ermahnt werden, überhaupt aufzustehen, wobei es oft zu Spannungen komme. Der Sohn der Bf. wolle in Ruhe gelassen werden und beteuere, sich alleine anzuziehen. Doch die Realität sähe anders aus. Die Kindesmutter müsse ihn ständig daran erinnern, "dranzubleiben". Er verliere sich, spiele herum und vergesse den nächsten Schritt. Schließlich bitte er seine Mutter dann doch verzweifelt um Hilfe beim Anziehen, weil er es alleine nicht rechtzeitig schaffe. Für diese gesamte Routine, inklusive Zähneputzen und Medikamenteneinnahme, brauche es ca. 45 Minuten lückenloser Präsenz. Schule und Hausübungen seien ein täglicher Kampf und eine enorme Belastung. Während das Kind im Hort durch den strengen äußeren Rahmen oft noch "funktioniere", zeige sich das wahre Ausmaß, wenn er nach der Schule nach Hause komme. Dann falle die Anspannung des Vormittags von ihm ab und der "Kampf" beginne. Der Sohn der Bf. sei zwar in Mathematik sehr begabt, seine massive Lese- und Rechtschreibschwäche mache das Lernen aber zu einer Zerreißprobe. Das Ritalin (20 mg) helfe zwar über den Vormittag, am Nachmittag trete aber eine totale Erschöpfung ein. Er schaffe es vielleicht noch 20 Minuten, sich zu konzentrieren - danach verbringe die Bf. oft über eine Stunde mit "Überredungskunst", Motivation und emotionaler Begleitung, um die Aufgaben fertigzustellen. Das Kind vergesse Anweisungen sofort wieder, was den Prozess extrem in die Länge ziehe. Aufgrund dieser massiven Schwierigkeiten sei nun offiziell das Verfahren zur Feststellung des Sonderpädagogischen Förderbedarfes (SPF) eingeleitet worden. Ein entscheidendes Beratungsgespräch mit der Direktion und dem Diversitätsmanagement werde bereits am 27.02.2026 stattfinden. Zudem finde im März die Detail-Abklärung der Lese-Rechtschreibschwäche mit der Klassenlehrerin statt. Dass die Bildungsdirektion hier bereits involviert sei, belege deutlich, dass der Sohn der Bf. eine Unterstützung benötige, die weit über das normale Maß hinausgehe. Ergänzend stehe er aktuell auf der Warteliste für Ergotherapie in ***Name Ort1***. Man sähe von außen nicht, dass das Kind seine Stimmlage oft nicht kontrollieren und ohne Vorwarnung plötzlich sehr laut werde könne. Zudem leide er unter motorischen Tics (unkontrolliertes Körperanspannen), besonders bei Aufregung. Abends finde er keinen "Ausschalt-Knopf"; er stehe unter Dauerstrom und benötige eine intensive Einschlafbegleitung, da sein Nervensystem nicht zur Ruhe komme. Die Betreuung des Kindes sei ein Full-Time-Job (Anmerkung: Die Kindesmutter sei Vollzeit berufstätig). Mit E-Mails vom 18.02.2026, vom 25.02.2026 und vom 08.03.2026 habe die Bf. dem BFG ergänzende Unterlagen übermittelt (1. Sachverständigengutachten vom 06.08.2025, vidiert am 12.08.2025, 2. Sachverständigengutachten vom 04.12.2025, vidiert am 05.12.2025, Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses für das Kind vom 25.02.2026, Protokoll für Beratungsgespräch vom 27.02.2026, Schreiben der Ergotherapeutin vom 24.02.2026 betreffend die Warteliste für eine Ergotherapie und eine Schulnachricht vom 30.01.2026). Am 08.04.2026 habe das BFG an die Verfahrensparteien einen Beschluss übermittelt, mit dem die belangte Behörde ersucht wurde, betreffend den Sohn der Bf. eine neuerliche Begutachtung durch das SMS zu veranlassen. Diesem Beschluss waren die seitens der Bf. dem BFG übermittelten Unterlagen beigelegt worden. Die Kindesmutter wurde in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass sie die Möglichkeit habe, die zum Zeitpunkt der Begutachtung existierenden Unterlagen dem SMS vorzulegen, damit das SMS diese Unterlagen bei der Erstellung des Gutachtens berücksichtigen könne. Am 09.04.2026 habe die belangte Behörde eine entsprechende BSB-Anforderung an das SMS versendet. Mit Schreiben vom 17.04.2026, eingelangt im BFG am 23.04.2026, habe die Bf. an das BFG ergänzende Unterlagen übermittelt (Gutachten der Bildungsdirektion vom 15.04.2026, Schreiben vom 16.04.2026 über den Beginn einer Ergotherapie, Klinisch-psychologischer Befund vom 15.03.2025). Diese Unterlagen wurden mit Vorhalt vom 27.04.2026 der belangten Behörde zur Kenntnisnahme und zur Abgabe einer (eventuellen) Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs übermittelt. Am 11.06.2026 habe das SMS eine BSB-Bescheinigung (Metadaten) an die belangte Behörde übermittelt. Am 15.06.2026 habe die belangte Behörde diese Metadaten des Gutachtens an das BFG weitergeleitet. Am 15.06.2026 habe das BFG vom SMS das Gutachten betreffend den Sohn der Bf. angefordert, welches seitens des SMS noch an demselben Tag (15.06.2026) an das BFG übermittelt worden sei. Dieses zuletzt erstellte Gutachten des SMS vom 25.05.2026, vidiert am 11.06.2026, habe dem Kind einen Grad der Behinderung von 30% ab 03/2025, einen Grad der Behinderung von 40% am 10/2025 und einen Grad der Behinderung von 50% ab 04/2026 attestiert. Mit Beschluss des BFG vom 15.06.2026, abgefertigt am 16.06.2026, sei das Gutachten des SMS vom 25.05.2026, vidiert am 11.06.2026, den Parteien des Verfahrens zur Kenntnisnahme und zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs binnen einer Frist von 3 Wochen ab Einlangen dieses Beschlusses übermittelt worden. Die belangte Behörde habe in ihrer Stellungnahme vom 16.06.2026 die Abweisung der Beschwerde betreffend den Zeitraum 03/2025 bis 08/2025 beantragt. Die Bf. habe in ihrer Stellungnahme (Mail vom 13.07.2026) keine Einwendungen gegen das zuletzt erstellte Gutachten des SMS erhoben. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt ***Bf1*** ist Kindesmutter von ***Name Kind*** und hat für ihren Sohn seit ***Monat der Geburt*** die Familienbeihilfe (Grundbetrag) bezogen. Am 21.03.2025 hat die Antragstellerin für ihren Sohn die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung des Kindes ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung beantragt und diesem Antrag als Beilage einen klinisch-psychologischen Befund der Praxis für Kinderpsychologie (***Name Psychologin1***) betreffend ihren Sohn, wonach bei diesem eine "Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ADHS ("F90.0")" besteht, beigefügt. Mit Gutachten des SMS vom 06.08.2025, vidiert am 12.08.2025, wurde dem Kind ein Grad der Behinderung von 30% ab 03/2025 attestiert. Das Gutachten des SMS vom 04.12.2025, vidiert am 05.12.2025, attestierte dem Sohn der Bf. einen Grad der Behinderung von 30% ab 03/2025 und einen Grad der Behinderung von 40% ab 10/2025. Das zuletzt erstellte Gutachten des SMS vom 25.05.2026, vidiert am 11.06.2026, attestierte dem Kind einen Grad der Behinderung von 30% ab 03/2025, einen Grad der Behinderung von 40% am 10/2025 und einen Grad der Behinderung von 50% ab 04/2026. Alle drei Gutachten attestieren dem Sohn der Bf. als Krankheitsbild beziehungsweise Behinderung "ADHS" gemäß § 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) nach der Position Nummer 03.02.01 der Anlage zu dieser Einschätzungsverordnung. Das zuletzt erstellt Gutachten des SMS vom 25.05.2026, vidiert am 11.06.2026, attestierte dem Kind darüber hinaus auch eine Hausstaub- und Tierhaarallergie nach Position Nummer 06.04.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung. 2. Beweiswürdigung Dieser unter dem vorgenannten Punkt dargelegte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus den seitens der Kindesmutter vorgelegten Unterlagen und den drei Gutachten des SMS und ist dieser Sachverhalt unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe) 3.1.1. Gesetzliche Grundlagen: Gemäß § 269 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben im Beschwerdeverfahren die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Gemäß § 279 Abs. 1 BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für minderjährige Kinder. Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, ab 1. Jänner 2018 um monatlich 155,9 €. Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 in der ab 1. März 2023 geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 226/2022) gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist. Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der ab 1. März 2023 geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 226/2022) ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird. Das Vorliegen einer erheblichen Behinderung gemäß § 8 Abs. 5 und 6 FLAG 1967 ist an folgende Voraussetzungen geknüpft: Beim Kind besteht eine nicht nur vorübergehende (d.h. voraussichtlich mehr als drei Jahre bzw. sechs Monate) andauernde Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung. Der Grad der Behinderung muss entweder mindestens 50 % betragen oder das Kind ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind ab 01.09.2010 die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl 1970/22, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl II 2010/261, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen. Der Behinderungsgrad hängt selbst bei einem gleichbleibenden Krankheitsbild und auch bei einer angeborenen Krankheit oder Behinderung auch vom Alter des Kindes (im Sinne des FLAG 1967) ab. Das Ausmaß eines Entwicklungsrückstandes etwa stellt sich je nach Alter des Kindes unterschiedlich dar, da die Fertigkeiten, die ein Kind im Kindergartenalter beherrschen sollte, sich wesentlich von jenen, die von einem Schulkind erwartet werden, unterscheiden. Das Ausmaß eines Entwicklungsrückstandes ist daher immer im Vergleich zum Entwicklungsstand gleichaltriger gesunder Kinder zu sehen. So kann schon im Kindergartenalter ein gewisser Entwicklungsrückstand vorliegen, der sich aber bis zum Schulalter weiter vergrößern und einen höheren Behinderungsgrad herbeiführen kann (vgl. z.B. UFS 30.6.2009, RV/1997-W/09). Bei Beeinträchtigungen der geistigen Leistungsfähigkeit ist wie folgt zu differenzieren: Bei Beeinträchtigungen im Kindes- und Jugendalter wird unterschieden zwischen Beeinträchtigungen im Kleinkindesalter und Einschränkungen im Schul- und Jugendalter. Im Schul- und Jugendalter wird abermals unterschieden zwischen Zeiten des Schulbesuches und Zeiten nach Abschluss der Schule (berufliche Eingliederung). Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. § 8 Abs 6 FLAG 1967 enthält nach der früheren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine feste Beweisregel, sodass die Behörde gemäß § 167 Abs 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (VwGH 23.11.2004, 2002/15/0134). Der Verfassungsgerichtshof hat diesbezüglich im Erkenntnis vom 10.12.2007, B 700/07, Folgendes ausgeführt: "Aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte der in Rede stehenden Norm (Anm.: § 8 Abs. 6 FLAG 1967) ergibt sich somit, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern (seit 1994) auch die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt hat, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Dem dürfte die Überlegung zugrunde liegen, dass die Frage, ob eine behinderte Person voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht schematisch an Hand eines in einem bestimmten Zeitraum erzielten Einkommens, sondern nur unter Berücksichtigung von Art und Grad der Behinderung bzw. der medizinischen Gesamtsituation der betroffenen Person beurteilt werden kann. Damit kann auch berücksichtigt werden, dass gerade von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein werden. Der Gesetzgeber hat daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades berufen ist. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen. (…)" Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 18.11.2008, 2007/15/0019, dem mehrere inhaltlich idente gefolgt sind, der Rechtsansicht des VfGH - ohne Befassung eines verstärkten Senats - angeschlossen. Auch der Verwaltungsgerichtshof judiziert sohin - mittlerweile in ständiger Rechtsprechung - dass die Beihilfenbehörden und das Bundesfinanzgericht an die Feststellungen in den Gutachten des BSB/SMS gebunden sind, sofern diese in sich schlüssig und - bei Vorliegen mehrerer Gutachten - untereinander nicht widersprüchlich sind. Die Feststellung, ob, ab wann und in welchem Ausmaß eine Person behindert ist, ist nicht von der Abgabenbehörde, sondern bindend von den in § 35 Abs. 2 EStG 1988 genannten Stellen zu treffen (vgl. Jakom/Peyerl EStG, 2019, § 35 Rz 7). Die Abgabenbehörde hat ihrer Entscheidung die jeweils vorliegende amtliche Bescheinigung i.S.d. § 35 Abs. 2 EStG 1988 zugrunde zu legen (vgl. VwGH 21.12.1999, 99/14/0262). Entsprechend dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung kann der Nachweis der Behinderung nur durch ein Gutachten der im Gesetz genannten zuständigen Stelle (im Beschwerdefall das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen beziehungsweise nunmehr dem Sozialministeriumservice) geführt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Feststellung des Grades der Behinderung im Rahmen des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumsservice - "SMS") zugrundeliegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend waren beziehungsweise sind (vgl. z.B. VwGH 21.02.2024, Ra 2023/16/0133 mit Verweis auf VwGH 9.9.2015, 2013/16/0049 und VwGH 8.11.2023, Ra 2023/16/0086). 3.1.2. Gutachten des SMS: Die den Sohn der Bf. betreffenden Gutachten des SMS haben folgende Inhalte: a. 1. Gutachten des SMS vom 06.08.2025 (vidiert am 12.08.2025) [Grafik]   [...] Anamnese: Entsprechend dem klinisch-psychologischen Befund von ***Name Psychologin1*** 03/2025 besteht bei ***Vorname Kind*** ein ADHS mit regelmäßigen Wutanfällen und Impulsdurchbrüchen unter Stimulanzien-Dauertherapie. Nach Einnahme von Ritalin kann er sich bis 11:00 Uhr gut konzentrieren. Danach nimmt die innere Unruhe wieder zu. Sein Beschwerdebild ist der Mutter erstmals im Alter von 5 Jahren aufgefallen, weil er immer sehr schnell geredet hat. Er hat mutwillig Gegenstände zerstört. Die Konzentration war ganz schwierig, hat kaum Geduld gezeigt. Die ersten Klassen in der Volksschule waren eine Katastrophe. Eine Legasthenie soll noch abgeklärt werden. Derzeitige Beschwerden: Siehe Anamnese. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Ritalin Sozialanamnese: ***Vorname Kind*** kommt in die 3. Klasse der Volksschule ***Name Ort2*** und lebt mit den Eltern im gemeinsamen Familienverband. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 04.08.2025 Ordination, ***Name Arzt2***, Arzt für Allgemeinmedizin, ***Name Ort3*** Bestätigung Diagnose: ADHS 15.03.2025 Praxis, ***Name Psychologin1***, Klinische Psychologin und Gesundheitspsychologin, ***Name Ort4*** klinisch-psychologischer Befund Diagnose: ADHS Zusammenfassung: Unaufmerksamkeit ist klar auffällig, Defizite in den Exekutivfunktionen. Hyperaktivität und Impulsivität werden inkonsistent eingeschätzt. Es kommt zur Beeinträchtigungen in allen Lebensbereichen, Beginn der Symptomatik vor dem 7. Lebensjahr. Volksschule ***Name Ort2***: Schwierigkeiten mit der Eingewöhnung gehabt und wieder rückgestuft. ***Vorname Kind*** hat ein positives Sozialverhalten. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 148,00 cm Gewicht: 36,00 kg Blutdruck: Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: 9 Jahre alter Bub, Haut: bland, interne Untersuchung unauffällig, grobneurologisch unauffällig. Gesamtmobilität - Gangbild: Soweit beurteilbar motorische Entwicklung, Gangbild und Gesamtmobilität dem Alter entsprechend unauffällig. Psycho(patho)logischer Status: ***Vorname Kind*** ist ein freundlicher Bub, der meine Fragen prompt und klar beantworten kann. Er wirkt nervös und leicht unruhig. Direkter Blickkontakt. Er bringt sich gut in das Gespräch und gut in die Untersuchung ein. [Grafik]   Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Alleiniges Leiden. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu Vorgutachten: [Grafik]   GdB liegt vor seit: 03/2025 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: Erstmalige Diagnosestellung des ADHS im März 2025. [Grafik]   Gutachten erstellt am 06.08.2025 von ***Name Arzt4*** Gutachten vidiert am 12.08.2025 von ***Name Ärztin5*** b. 2. Gutachten des SMS vom 04.12.2025 (vidiert am 05.12.2025) [Grafik]   [...] Anamnese: 8/2025 Vorgutachten, mit Anerkennung eines GdB von 30 %, für ein ADHS, rückwirkend ab 03/2025, mit Begründungsansatz Besuch der Regelschule, trotz regelmäßiger Wutanfälle und Impulsdurchbrüche unter Dauertherapie möglich. 19.8.2025 schriftliche Beschwerde, gegen den Abweisungsbescheid, da die Beeinträchtigung sich auf die schulische Leistungsfähigkeit und seine Alltagsbewältigung, sowie sein soziales Verhalten dauerhaft auswirkt. Neue Befunde werden beigelegt. Aktuell 3. Klasse Volksschule, nach beginnender Vorschule, Noten gut bis befriedigend. In der aktuellen Anamnese werden Probleme seit dem Kindergartenalter berichtet, Ergotherapie und Logopädie wurden begonnen. Zusätzlich werden emotionale Probleme durch Mobbing Erfahrung in der Schule, mit sozialen Ängsten und zwanghaften Handlungen beschrieben. Derzeitige Beschwerden: ADHS, Impulskontrollstörung, Lernschwierigkeiten, besonders sprachlich, Dyspraxie der Körper- und Feinmotorik. Soziale Ängste, und umschriebene Ängste in der Dunkelheit, und Schlafsituation, nicht entsprechende Selbstständigkeit im Alltag, spielt im Verein Fußball. Immer wieder Konflikte in der Schule, wobei er auch aggressive Übergriffe zeigt. Laut Mutter zusätzlich VSD (Ventrikelseptumdefekt), wofür aber keine Befunde vorgelegt werden Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Ritalin, Förderung Sozialanamnese: Lebt bei den Eltern Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 19.9.2023 Psychologie Hilfswerk: Durchschnittliche kognitive Entwicklung, psychosozial geringe Leistungsmotivation, Misserfolgs Ängstlichkeit, Verweigerungstendenzen, regressive Verhaltensweisen, geringes Vertrauen in die Selbstwirksamkeit im Vordergrund. 19.8.2025 ***Bf1***: Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid zum Antrag auf Erhöhungsbetrag. Mein Sohn leidet an einer ADHS-Störung, welche durch fachärztliche und psychologische Unterlagen dokumentiert ist. Die Beeinträchtigungen wirken sich auf seine schulische Leistungsfähigkeit, seine Alltagsbewältigung, sowie sein soziales Verhalten aus. Eine Neubewertung wird beantragt. 10.7.2025 ***Name Arzt3***: ADHS, Ritalin 28.8.2025 VS ***Name Ort2***, ***Name Lehrerin***, Klassenlehrerin: Im Unterricht große Auffälligkeiten bei der Aufmerksamkeit und Konzentration. Er führt Aufgaben regelmäßig falsch aus. Er braucht immer wieder Bewegung. Hat permanent etwas in der Hand. Mathematik bereitet ihm sehr viel Freude und fällt ihm leichter. Er versucht immer seine Arbeitsaufträge möglichst schnell zu erledigen, darunter leidet die Qualität. Rechtschreibung und Grammatik fällt ihm schwer. Er sucht Kontakt zu Mitschülern, aber durch sein impulsives Verhalten gerät er in Konflikte. Er hat Schwierigkeiten nonverbale Signale richtig zu deuten. Regelmäßige Probleme mit anderen Schülern. Geringe Frustrationsgrenze, daher fühle er sich schnell angegriffen. Das äußerte sich durch seine Lautstärke und eine grobe Handlung. Die Regeleinhaltung fiel besonders schwer 15.3.2025 ***Name Psychologin1***: F 90.0 Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut Ernährungszustand: Gut Größe: 148,00 cm Gewicht: 439,00 kg (gemeint wohl 43 oder 49 kg) Blutdruck: Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: 140 146 gut 9 3/12 Jahre alter Knabe, Haut unauffällig, Pulmo VA, Herztöne rein, 2/6 systolisches Herzgeräusch, Leber und Milz nicht vergrößert Gesamtmobilität - Gangbild: Unauffällig Psycho(patho)logischer Status: Besucht die 3. Klasse einer Volksschule, regulärer Lehrplan, Beginn in einer Vorschule, Noten durchschnittlich, Konzentrationsprobleme im Abhängigkeit vom Gegenstand, in Mathematik besser, Stimmung ausgeglichen, Antrieb unauffällig, keine offensichtliche Denkstörung, allseits orientiert. Emotional werden Probleme nach Mobbingerfahrung berichtet, beschreibt auch Ängste in der Dunkelheit und in der Schlafsituation, laut Mutter auch zwanghafte Symptome (häufiges Händewaschen). Zu Hause und in der Schule bei Überforderung heftige Wutanfälle, war auch mal körperlich aggressiv werden kann, oder Dinge um sich wirft. Keine Essstörung. In den ADL ständige Anleitung und Erinnerung notwendig. [Grafik]   Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Eine Herzfehlbildung, Ventrikelseptumdefekt, wie von der Mutter vorgebracht, und auch in der Untersuchung aufgrund eines Herzgeräusches als möglich erscheint, kann ohne vorgelegte Befunde nicht eingeschätzt werden, und erreicht keinen GdB. Stellungnahme zu Vorgutachten: Änderung gegenüber Vorgutachten, mit Anhebung des GdB um eine Stufe auf 40 %, mit zusätzlicher Einschätzung einer emotionalen Problematik, aufgrund der vorgelegten Befunde und neuerlichen Anamnese. [Grafik]   GdB liegt vor seit: 10/2025 GdB 30 liegt vor seit: 03/2025 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: Anerkennung eines GdB von 40 % ab aktueller Untersuchung, [Grafik]   Gutachten erstellt am 04.12.2025 von ***Name Arzt6*** Gutachten vidiert am 05.12.2025 von ***Name Ärztin7*** c. 3. Gutachten vom 25.05.2026 (vidiert am 11.06.2026) [Grafik]   [...] Anamnese: Entsprechend den beiden VGA 08/2025: 30% bei ADHS und 12/2025 40% GdB bei ADHS, Änderung gegenüber Vorgutachten, mit Anhebung des GdB um eine Stufe auf 40 %, mit zusätzlicher Einschätzung einer emotionalen Problematik, aufgrund der vorgelegten Befunde und neuerlichen Anamnese. Es wurde neuerlich Beschwerde erhoben. Aus Sicht der Beschwerdeführerin führen die gesundheitlichen Einschränkungen von ***Vorname Kind*** zu einer stärkeren Beeinträchtigung als bisher mit 30 % bzw. 40 % festgestellt wurde. Daher wird um neuerliche umfassende Begutachtung unter Berücksichtigung sämtlicher aktueller medizinischer Unterlagen ersucht. ***Vorname Kind*** zeigt deutliche Probleme in den Bereichen Konzentration, Impulskontrolle und Alltagsbewältigung. Er ist schnell reizüberflutet, verweigert häufig einfache Aufforderungen oder Alltagsaufgaben und läuft in solchen Situationen teilweise weg. Zudem bestehen Tics sowie Schwierigkeiten im sozialen und schulischen Bereich. Laut Kindesmutter kam es auch in der Schule bereits zu Vorfällen. Ein altersentsprechendes Zeitmanagement ist nicht möglich. ***Vorname Kind*** benötigt im Alltag vermehrte Anleitung und Unterstützung. Der Hort wird derzeit zweimal pro Woche besucht. Zwar schafft ***Vorname Kind*** den Schulweg gemeinsam mit anderen Kindern selbstständig, dies ändert jedoch nichts an den bestehenden erheblichen Einschränkungen im täglichen Leben und Verhalten. Derzeit wird eine 3. Klasse einer Volksschule besucht, der Schulerfolg sei mäßig trotz vorhandener ausgleichender Maßnahmen und einer 2. unterstützenden Lehrerin. Derzeitige Beschwerden: Unkonzentriertheit, fehlender Handlungsplan, Tics, motorische Unruhe; Verweigerung und sozialer Rückzug; impulsives Verhalten, Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: alle 4 Wo Kinderpsychiatrie Medikinet 20mg Ergotherapie 1 x / Woche seit 04/2026 Konzentrationstraining Warteliste Antihistaminikum bei Bedarf Sozialanamnese: im Familienverband Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 08/2025: VGA FLAG 30% bei ADHS Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da Besuch der Regelschule trotz regelmäßiger Wutanfälle und Impulsdurchbrüche unter Stimulanzien-Dauertherapie möglich. 12/2025: VGA FLAG 40% bei ADHS Oberer Rahmensatz, da zusätzlich emotionale Probleme mit Ängsten und beginnend zwanghaften Ritualen, sowie Lernschwäche, mit sozialer Einschränkung. Jedoch unter Medikation, und ohne zusätzliche Therapie ein regulärer Lehrplan mit durchschnittliche Leistungen möglich ist. Stellungnahme zu Vorgutachten: Änderung gegenüber Vorgutachten, mit Anhebung des GdB um eine Stufe auf 40 %, mit zusätzlicher Einschätzung einer emotionalen Problematik, aufgrund der vorgelegten Befunde und neuerlichen Anamnese. 05/2026: ***Name Arzt2***-***Name Arzt8***, Medikinet 25mg, 04/2026: Wien, am 8. April 2026: ***Name des Richters*** Richter: verfahrensleitender Beschluss: Das Bundesfinanzgericht ersucht das Finanzamt, für ***Vorname Kind*** eine neuerliche Untersuchung beim Sozialministeriumservice (SMS) zu veranlassen, weil neue Befunde/Unterlagen vorliegen, die beim letzten Gutachten noch nicht berücksichtigt wurden 04/2026: ***Name Therapeut1***, Ergotherapie wöchentlich ab April 2026; 03/2026: pädagogische Abklärung, Zusammenfassung: weit unterdurchschnittlich: Lese und Rechtschreibleistung, deutliche Leseschwäche, deutliche Rechtschreibschwäche; Verdacht auf AVWS, Sprachlehrerin hinzuziehen; ADHS 12/2025: Allergieambulatorium Reumannplatz, ***Name Arzt9***, Ergebnisse der Hauttests: Der Pricktest ergab ein positives Ergebnis: Hausstaubmilbe (D.pt.), Birkenpollen, Spitzwegerichpollen, Katze 11/2025: Kinder - und Jugendpsychiatrie ***Name Ort5***, ***Name Ärztin1***, Arztbrief, Medikamenteneinstellung durch ***Name Arzt10*** - Neuropädiater seit 05/2025, beginnend mit Ritalin 5mg, Erhöhung auf 10mg, Appetitreduktion; Diagnosen: ADHS, Hausstaub- Tierhaar Allergie; Schuljahr 2025/2026: Einverständniserklärung für ausgleichende Maßnahmen für Schüler mit körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen sowie Sinnenbeeinträchtigungen Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 147,00 cm Gewicht: 47,00 kg Blutdruck: Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: intern ob. Gesamtmobilität - Gangbild: altersentsprechend Psycho(patho)logischer Status: Stimmung ausgeglichen, Antrieb unauffällig, keine offensichtliche Denkstörung, allseits orientiert. Emotional werden Probleme nach Mobbingerfahrung berichtet, beschreibt auch Ängste in der Dunkelheit und in der Schlafsituation, laut Mutter auch zwanghafte Symptome (häufiges Händewaschen). Zu Hause und in der Schule bei Überforderung heftige Wutanfälle, durchaus körperlich aggressiv oder wirft mit Dingen umher; In den ADL ständige Anleitung und Erinnerung notwendig. [Grafik]   Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 erhöht Leiden 1 nicht, keine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu Vorgutachten: Erhöhung um eine Rahmenstufe auf 50% GdB, da seit der letzten Begutachtung sich die sozialen und alltäglichen Einschränkungen verstärkt haben zu scheinen. Es bestehen vermehrte soziale Probleme, zunehmende Schwierigkeiten im Verhalten, bei der Impulskontrolle sowie im schulischen und familiären Alltag. Zusätzlich wurde inzwischen eine Ergotherapie begonnen, ausgleichende schulische Maßnahmen etabliert und die medikamentöse Therapie auf 20mg gesteigert, was den erhöhten Unterstützungs- und Behandlungsbedarf bestätigt. Unter Berücksichtigung der aktuellen Befunde und Einschränkungen erscheint daher eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gemäß Einschätzungsverordnung (EVO) auf 50 % möglich. Leiden 2 wurde aufgrund aktueller Befundvorlage neu aufgenommen. [Grafik]   GdB liegt vor seit: 04/2026 GdB 40 liegt vor seit: 10/2025 GdB 30 liegt vor seit: 03/2025 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: 50% GdB ab 04/2026, da zusätzlicher Beginn einer Ergotherapie, laufender adaptierter medikamentöser Therapie und schulischen ausgleichenden Maßnahmen. [Grafik]   Anmerkung hins. Nachuntersuchung: Nachuntersuchung zur Evaluierung des Krankheitsverlaufes, eine Stabilisierung ist zu erwarten; aktuelle FÄ Befunde und Therapienachweise sowie Zeugnisse sollen vorgelegt werden Gutachten erstellt am 25.05.2026 von ***Name Ärztin11*** Gutachten vidiert am 11.06.2026 von ***Name Ärztin5*** 3.1.3. Feststellungen zu den Gutachten des SMS: Die drei Gutachten des SMS attestieren dem Sohn der Bf. übereinstimmend das Krankheitsbild ADHS nach der Position Nummer 03.04.01 (bei einem Grad der Behinderung bis 40%) beziehungsweise der Position Nummer 03.04.02 (bei einem Grand der Behinderung von 50%) der Einschätzungsverordnung. Auf Grund von vor der Erstellung des dritten Gutachtens vom 25.05.2026 (vidiert am 11.06.2026) vorgelegter Unterlagen attestiert dieses dritte Gutachten hinsichtlich des Kindes zusätzlich eine Allergie gemäß Position Nummer 06.04.01 der Einschätzungsverordnung, wobei diese Allergie den Gesamtgrad der Behinderung des Kindes (von 50% laut dem 3. Gutachten) nicht erhöht. Das SMS hat in dem Gutachten vom 06.08.2025 (vidiert am 12.08.2025) nachvollziehbar dargelegt, wie es den Grad der Behinderung von 30% festgestellt hat und hat in den Folgegutachten vom 04.12.2025 (vidiert am 05.12.2025) und vom 25.05.2026 (vidiert am 11.06.2026) nachvollziehbar die Abweichungen in den Graden der Behinderung von den jeweiligen Vorgutachten erläutert. Die drei seitens des SMS erstellten Gutachten sind daher jeweils in sich schlüssig und auch im Vergleich zueinander nicht widersprüchlich, weswegen (auch) das Bundesfinanzgericht an die Feststellungen in diesen Gutachten gebunden ist. Demnach bestand und besteht bei dem Kind ein Grad der Behinderung von 30% von 03/2025 bis 09/2025 ein Grad der Behinderung von 40% von 10/2025 bis 03/2026 und ein Grad der Behinderung von 50% ab 04/2026. Ob Sohn der Bf. ist daher (auch für das BFG bindend) eine erhebliche Behinderung gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 beginnend mit 04/2026 festgestellt worden. 3.1.4. Zeitraum, über den dieses Erkenntnis abspricht: Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die Familienbeihilfe zählt, ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides oder der Erlassung des jeweiligen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts (vgl. z.B. VwGH 25.03.2010, 2009/16/0115; VwGH 25.03.2010, 2009/16/0121, VwGH 25.03.2010, 2009/16/0119, VwGH 24.06.2010, 2009/16/0127, VwGH 29.09.2011, 2011/16/0065, VwGH 30.01.2014, 2012/16/0052). Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Abweisungsbescheid, der über den Zeitraum "ab März 2025" abgesprochen hat, am 14.08.2025 erlassen. Die belangte Behörde hat mit diesem Bescheid unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen über den Zeitraum März 2025 bis zumindest Juli 2025 abgesprochen. Der Abspruch des angefochtenen Bescheides und des gegenständlichen Erkenntnisses des BFG gilt über diesen Mindestzeitraum hinaus aber auch für jene Monate, in denen sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht geändert haben jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses. In der gegenständlichen Beschwerdesache habe sich die tatsächlichen Verhältnisse (erst) mit April 2026 dahingehend geändert, dass hinsichtlich des Sohnes der Bf. ab diesem Monat eine erhebliche Behinderung im Ausmaß von 50% attestiert worden ist. Das gegenständliche Erkenntnis spricht daher über den Bezug der Erhöhungsbeträge zu den Familienbeihilfen für den Zeitraum März 2025 bis Juni 2026, da das gegenständliche Erkenntnis im Monat Juli 2026 erlassen worden ist, ab. Die Beschwerde der Bf. war daher in Ansehung der Monate März 2025 bis März 2026 abzuweisen und - da das SMS eine erhebliche Behinderung des Kindes ab 04/2026 attestiert hat - für den Zeitraum April 2026 bis Juni 2026 (teilweise) Folge zu geben. 3.1.5. Antrag der belangten Behörde betreffend Abweisung der Beschwerde: Die belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme vom 16.06.2026 beantragt, die Beschwerde betreffend den Zeitraum 03/2025 bis 08/2025 abzuweisen. Zu diesem Begehren wird seitens des Bundesfinanzgerichts auf die Ausführungen unter dem Punkt "3.1.4. Zeitraum, über den dieses Erkenntnis abspricht" verwiesen, wonach dieses Erkenntnis über Zeiträume abspricht, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts. Das BFG hatte daher nicht nur über den Zeitraum 03/2025 bis 08/2025, sondern über den Zeitraum 03/2025 bis 06/2026 abzusprechen. 3.1.6. Zusammenfassung: Betreffend den Sohn der Bf. wurde in drei schlüssigen und untereinander widerspruchsfreien Gutachten eine erhebliche Behinderung des Kindes (erst) ab 04/2026 festgestellt, weswegen der Kindesmutter ein Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe ab dem Monat 04/2026 zugestanden hat. Der Abweisungsbescheid der belangten Behörde, der über Zeiträume "ab März 2025" abgesprochen hat, war daher in Ansehung der Zeiträume 03/2025 bis 03/2026 zu bestätigen und betreffend die Zeiträume 04/2026 bis 06/2026 aufzuheben. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dass die drei betreffend das Kind seitens des SMS erstellten Gutachten in sich schlüssig und auch untereinander widerspruchsfrei sind, hat das Bundesfinanzgericht im konkreten Einzelfall in freier Beweiswürdigung festgestellt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist in dieser Beweiswürdigung nicht zu ersehen. Zu dem Umstand, dass (auch) das Bundesfinanzgericht an schlüssige und - bei Vorhandensein mehrerer Gutachten - untereinander widerspruchsfreie Gutachten gebunden ist, besteht eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis nicht abgewichen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist auch in dieser Bindung an die Gutachten des SMS nicht zu ersehen. Zu den Rechtsfragen, dass die Entscheidung über die Gewährung von Familienbeihilfe ein zeitraumbezogener Abspruch ist und ein derartiger Abspruch mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts gilt, besteht eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis wiederum nicht abgewichen ist. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen auch hinsichtlich des Zeitraumes, über den dieses Erkenntnis abspricht, nicht vor. Da mit dem gegenständlichen Erkenntnis Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu lösen waren, war durch das Bundesfinanzgericht auszusprechen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist. Wien, am 22. Juli 2026

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100510/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100510.2026
Stammnummer
152283
Gültig
22.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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