Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100256/2026
Deutschkurs als Werbungskosten, Pendlerpauschale und Pendlereuro, Sozialversicherungsbeiträge
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100256/2026vom 06.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 2. März 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 23. Februar 2026 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2025, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Am 11. Februar 2026 brachte der Beschwerdeführer die Arbeitnehmerveranlagung 2025 ein und beantragte die Anerkennung des Pendlerpauschales iHv € 154,97, des Pendlereuros iHv € 10,03 und von Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten iHv € 355,00.
2. Mit Bescheid vom 23. Februar 2026 veranlagte das Finanzamt die Einkommensteuer 2025 erklärungsgemäß.
3. In der Beschwerde vom 2. März 2026 beantragte der Beschwerdeführer die Berücksichtigung von Pflichtbeiträgen aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung und Pflichtbeiträge für mitversicherte Angehörige sowie selbst einbezahlte Sozialversicherungsbeiträge iHv € 924,00, da er vergessen habe, die SV-Beträge anzugeben.
4. In der Beschwerdevorentscheidung vom 26. März 2026 gab das Finanzamt der Beschwerde statt und berücksichtige die beantragten Sozialversicherungsbeiträge als Werbungskosten.
5. Im Vorlageantrag vom 9. April 2026 beantragte der Beschwerdeführer für den Zeitraum März bis Dezember die Anerkennung eines Pendlerpauschales iHv € 310,00 und des Pendlereuros iHv 30,00. Einen Ausdruck des Pendlerrechners legte er bei.
6. Im Vorlagebericht vom 11. Mai 2026 beantragte das Finanzamt die Berücksichtigung des Pendlerpauschales iHv insgesamt € 464,97 und des Pendlereuros iHv € 40,03, da sich beide Beträge nachvollziehbar aus den vorgelegten Unterlagen ergäben. Die Kosten für Ausbildung seien von der vorgelegten Rechnung gedeckt, sofern eine berufliche Veranlassung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werde, könnten diese anerkannt werden. Von den selbst einbezahlten Sozialversicherungsbeiträgen sei 2025 nur die Zahlung iHv € 262,27 nachgewiesen.
7. Nach Auftrag durch das Bundesfinanzgericht ersuchte das Finanzamt den Beschwerdeführer um nähere Ausführungen zu den Ausbildungskosten. Die Beantwortung des Beschwerdeführers übermittelte das Finanzamt und führte aus, dass es nachvollziehbar erscheine, dass der Besuch des Deutschkurses Teil der Umschulungsmaßnahme des Beschwerdeführers gewesen sei.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer wohnte im Streitzeitraum in der ***1*** in 6020 Innsbruck (siehe Daten aus der Datenbank der Finanzverwaltung VKAKS 4.0, abgefragt am 13.07.2026).
2. Er erzielte im Streitzeitraum Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Im Zeitraum von 1. Jänner bis 11. März und vom 3. April bis 31. Dezember arbeitete er für ***2*** in Schönberg, zunächst in Vollzeit und ab April geringfügig. Von 1. März bis 31. Dezember war er für die ***3*** in Teilzeit in Absam tätig (siehe Lohnzettel, Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger vom 13.07.2026 und Ausdrucke aus dem Pendlerrechner).
Für die Arbeitsstätte in Schönberg ist bei einem Arbeitsbeginn um 08:00 Uhr und einem Arbeitsende um 18:00 Uhr an mehr als der Hälfte der Arbeitstage die Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel auf der überwiegenden Strecke nicht möglich oder nicht zumutbar. Die schnellste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Schönberg beträgt 12 km. Diese Strecke hat der Beschwerdeführer in den ersten beiden Monaten jeweils mehr als 10 Mal pro Kalendermonat und in den Monaten April bis Dezember zwischen 4 und 7 Mal pro Kalendermonat zurückgelegt.
Für die Arbeitsstätte in Absam ist bei einem Arbeitsbeginn um 06:00 Uhr und einem Arbeitsende um 16:00 Uhr an mehr als der Hälfte der Arbeitstage die Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel auf der überwiegenden Strecke nicht möglich oder nicht zumutbar. Die schnellste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Absam beträgt 18 km. Diese Strecke hat der Beschwerdeführer in den Monaten März bis Dezember jeweils mehr als 10 Mal pro Kalendermonat zurückgelegt.
3. Für einen Deutschkurs hat der Beschwerdeführer im September 2025 € 512,00 bezahlt (siehe Angaben des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 27.05.2026 und Überweisungsbeleg vom 26.09.2025), von denen er € 355,00 als Werbungskosten geltend gemacht hat (siehe Arbeitnehmerveranlagung 2025 vom 11.02.2026). Der Sprachkurs ist der Berufstätigkeit förderlich.
4. Der Beschwerdeführer hat im Kalenderjahr 2025 die Bezahlung für Pflichtbeiträge auf Grund einer geringfügigen Beschäftigung und Pflichtbeiträge für mitversicherte Angehörige sowie selbst einbezahlte Sozialversicherungsbeiträge iHv € 262,27 nachgewiesen.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten Unterlagen - deren Inhalte sind nicht in Zweifel zu ziehen - und aufgrund folgender Überlegungen:
1. Während des Verfahrens legte der Beschwerdeführer Ausdrucke aus dem Pendlerrechner (abgefragte Tage: 12.02.2026, 24.03.2026 und 10.04.2026) vor.
Das Pendlerpauschale von Innsbruck nach Schönberg beträgt, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an 4 bis 7 Tagen im Kalendermonat zurückgelegt wird, € 124,00 jährlich bzw. € 10,33 monatlich und der Pendlereuro € 8,00 jährlich bzw. € 0,67 monatlich. Das Pendlerpauschale beträgt, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an mehr als 10 Tagen im Kalendermonat zurückgelegt wird, € 372,00 jährlich bzw. € 31,00 monatlich und der Pendlereuro € 24,00 jährlich bzw. € 2,00 monatlich.
Das Pendlerpauschale von Innsbruck nach Absam beträgt, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an mehr als 10 Tagen im Kalendermonat zurückgelegt wird, € 372,00 jährlich bzw. € 31,00 monatlich und der Pendlereuro € 36,00 jährlich bzw. € 3,00 monatlich.
Das Pendlerpauschale errechnet der Beschwerdeführer wie folgt:
| |
PP (monatlich)
| |
Monate
|
|
Wohnort-Absam
|
31,00
| |
10
|
310,00
|
Wohnort-Europabrücke
|
10,33
|
(4-7 Tage)
|
9
|
92,97
| |
31,00
|
(>10 Tage)
|
2
|
62,00
|
Pendlerpauschale 2025
| | | |
464,97
Den Pendlereuro berechnet der Beschwerdeführer wie folgt:
| |
P€ (monatlich)
| |
Monate
|
|
Wohnort-Absam
|
3,00
| |
10
|
30,00
|
Wohnort-Europabrücke
|
0,67
|
(4-7 Tage)
|
9
|
6,03
| |
2,00
|
(>10 Tage)
|
2
|
4,00
|
Pendlereuro 2025
| | | |
40,03
Die Berechnung der beiden Beträge erscheint dem Bundesfinanzgericht aufgrund der unterschiedlichen Beschäftigungsausmaße des Beschwerdeführers in den jeweiligen Zeiträumen nachvollziehbar, es besteht auch keine Veranlassung, an den Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln. Auch dem Finanzamt erscheinen diese plausibel.
2. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsbürger, seine Erstsprache ist arabisch (siehe undatierte Anmeldebestätigung für die Schule für Sozialbetreuungsberufe Innsbruck).
Der Beschwerdeführer arbeitet im Streitzeitraum in einem Wohnheim für Menschen mit Behinderung und beabsichtigt die Ausbildung im sozialen bzw. pflegerischen Bereich, wozu er sich nach seinen Angaben in seinem Arbeitsvertrag auch verpflichtet hat. Zur Notwendigkeit des Erlernens der deutschen Sprache führt der Beschwerdeführer aus, mit guten Sprachkenntnissen könne er die Bewohnerinnen und Bewohner besser betreuen, Arbeitsanweisungen korrekt verstehen und professionell mit Kolleginnen und Kollegen zusammenarbeiten. Das Bundesfinanzgericht erachtet die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 27. Mai 2026 als nachvollziehbar und der Lebenserfahrung entsprechend. Daher erscheint es dem Bundesfinanzgericht auch entbehrlich, vom Beschwerdeführer eine Bestätigung des Dienstgebers abzuverlangen.
Für das Bundesfinanzgericht besteht kein Zweifel daran, dass der Erwerb von ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen entsprechend förderlich für die Ausübung der Berufstätigkeit im sozialen bzw. pflegerischen Bereich ist (vgl. ebenso Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), EStG (21. Lfg 2020) Rz 203/5).
3. Das Finanzamt hat den Beschwerdeführer mit Vorhalt vom 24. April 2026 aufgefordert, die bezahlten Pflichtversicherungsbeiträge nachzuweisen. Daraufhin legte der Beschwerdeführer eine Überweisungsbestätigung vom 5. November 2025 an die ÖGK über € 262,27, eine weitere vom 30. Jänner 2026 an die ÖGK iHv € 182,09 sowie ein Schreiben der ÖGK vom 3. April 2025 über die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in der Krankenversicherung und der Pensionsversicherung bei einer geringfügigen Beschäftigung vor.
Aus dem vorgelegten Schreiben der ÖGK an den Beschwerdeführer geht hervor, dass die freiwillige Versicherung jeden Monat € 77,81 beträgt, wenn keine gesetzliche Kranken- und Pensionsversicherung besteht und einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen wird. Diese freiwillige Versicherung kann zudem auch wieder beendet werden. Dieses Schreiben der ÖGK für sich stellt daher keinen Nachweis darüber dar, dass der Beschwerdeführer Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung geleistet hat.
€ 182,09 hat der Beschwerdeführer eindeutig erst im Kalenderjahr 2026 bezahlt.
Lediglich für € 262,27 hat der Beschwerdeführer den Nachweis erbracht, dass er diese im Jahr 2025 bezahlt hat.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
1. Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Nach Z 6 dieser Gesetzesstelle (idF BGBl. I Nr. 53/2013) zählen zu den Werbungskosten die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG 1988 sind die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988) abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 beträgt das Pendlerpauschale, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km beträgt und die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist, bei mindestens 20 km bis 40 km 696 Euro jährlich, bei mehr als 40 km bis 60 km 1.356 Euro jährlich, bei mehr als 60 km 2.016 Euro jährlich.
Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 das Pendlerpauschale abweichend von lit. c bei mindestens 2 km bis 20 km 372 Euro jährlich, bei mehr als 20 km bis 40 km 1.476 Euro jährlich, bei mehr als 40 km bis 60 km 2.568 Euro jährlich, bei mehr als 60 km 3.672 Euro jährlich.
Nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e EStG ist Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall, gilt Folgendes:
Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.
Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.
Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. h EStG 1988 ist das Pendlerpauschale auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder Urlaub befindet.
Nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. j EStG 1988 wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Kriterien zur Festsetzung der Entfernung und der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels mit Verordnung festzulegen.
2. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte umfasst nach § 1 Abs. 1 der Pendlerverordnung (BGBl. II Nr. 276/2013 idF BGBl. II Nr. 324/2019) die gesamte Wegstrecke, die unter Verwendung eines Massenbeförderungsmittels (ausgenommen eines Schiffes oder Luftfahrzeuges) unter Verwendung eines privaten Pkws oder auf Gehwegen (Abs. 7) zurückgelegt werden muss, um nach Maßgabe des Abs. 2 in der kürzesten möglichen Zeitdauer (§ 2 Abs. 2) die Arbeitsstätte von der Wohnung aus zu erreichen. Entsprechendes gilt nach Maßgabe des Abs. 3 für die Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnung.
Ist die Benützung eines Massenverkehrsmittels zumutbar (§ 2 Abs. 1), bemisst sich nach § 2 Abs. 8 der Pendlerverordnung die Entfernung nach den Streckenkilometern des Massenverkehrsmittels und allfälliger zusätzlicher Straßenkilometer und Gehwege.
Nach § 2 Abs. 1 Z 1 der Pendlerverordnung liegt Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels vor, wenn
a) zumindest die Hälfte der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder zwischen Arbeitsstätte und Wohnung nach Maßgabe des § 1 kein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung steht oder
b) der Steuerpflichtige über einen gültigen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2013 verfügt oder
c) die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder wegen Blindheit für den Steuerpflichtigen im Behindertenpass (§ 42 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2002) eingetragen ist.
Kommt Z 1 nicht zur Anwendung, gilt unter Zugrundelegung der Zeitdauer (Abs. 2) Folgendes:
a) Bis 60 Minuten Zeitdauer ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels stets zumutbar.
b) Bei mehr als 120 Minuten Zeitdauer ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels stets unzumutbar.
c) Übersteigt die Zeitdauer 60 Minuten, nicht aber 120 Minuten, ist auf die entfernungsabhängige Höchstdauer abzustellen. Diese beträgt 60 Minuten zuzüglich einer Minute pro Kilometer der Entfernung, jedoch maximal 120 Minuten. Angefangene Kilometer sind dabei auf volle Kilometer aufzurunden. Übersteigt die kürzeste mögliche Zeitdauer die entfernungsabhängige Höchstdauer, ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar.
Gemäß § 2 Abs. 2 der Pendlerverordnung umfasst die Zeitdauer die gesamte Zeit, die vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn bzw. vom Arbeitsende bis zum Eintreffen bei der Wohnung verstreicht; sie umfasst auch Wartezeiten.
Stehen verschiedene Massenbeförderungsmittel zur Verfügung, ist gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 der Pendlerverordnung das schnellste Massenbeförderungsmittel zu berücksichtigen.
Zudem ist die optimale Kombination von Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel zu berücksichtigen; dabei ist für mehr als die Hälfte der Entfernung ein zur Verfügung stehendes Massenbeförderungsmittel zu berücksichtigen. Ist die Kombination von Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel mit einem Anteil des Individualverkehrsmittels von höchstens 15 Prozent der Entfernung verfügbar, ist diese Kombination vorrangig zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 2 Z 2 der Pendlerverordnung).
Steht sowohl ein Massenbeförderungsmittel als auch eine Kombination von Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel zur Verfügung, liegt eine optimale Kombination nur dann vor, wenn die nach Z 2 ermittelte Zeitdauer gegenüber dem schnellsten Massenbeförderungsmittel zu einer Zeitersparnis von mindestens 15 Minuten führt (§ 2 Abs. 2 Z 3 der Pendlerverordnung).
Nach § 3 Abs. 1 der Pendlerverordnung ist für Verhältnisse innerhalb Österreichs für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. zwischen Arbeitsstätte und Wohnung und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist, der vom BMF im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden; das Ergebnis ist daher grundsätzlich verpflichtend heranzuziehen.
Gemäß § 3 Abs. 5 der Pendlerverordnung ist das Ergebnis des Pendlerrechners dann (ausnahmsweise) nicht heranzuziehen, wenn nachgewiesen wird, dass bei der Berechnung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. der Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnung oder bei der Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar ist, unrichtige Verhältnisse berücksichtigt werden (vgl. dazu zB Jakom/Lenneis EStG, 2022, § 16 Rz 30).
3. § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 lautet: "Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu: (…) Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend."
4. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Aus- und Fortbildungsmaßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen ebenso als Werbungskosten abzugsfähig.
Aufwendungen für Sprachkurse stellen auch dann abzugsfähige Aus- oder Fortbildungskosten dar, wenn auf Grund der Erfordernisse im ausgeübten oder verwandten Beruf Sprachkenntnisse allgemeiner Natur erworben werden. Eine Fremdsprachenausbildung kann auch eine Umschulungsmaßnahme darstellen, sofern es sich dabei um eine umfassende Ausbildung handelt und auf eine entsprechende Tätigkeit (zB Übersetzer) abgezielt wird (vgl. auch LStR 363). Sprachkurse sind dann abzugsfähig, wenn sie der Berufstätigkeit förderlich sind (VwGH 19.12.18, Ra 2018/15/0043, zum Sprachkurs einer Französischlehrerin in Martinique). Die reinen Kurskosten sind bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen auch dann abzugsfähig, wenn lediglich Sprachkenntnisse allgemeiner Natur vermittelt werden (vgl. wiederum auch LStR 363).
Da fest steht, dass der Sprachkurs der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers förderlich ist, sind die geltend gemachten Aufwendungen iHv € 355,00 als Werbungskosten anzuerkennen.
5. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit a EStG 1988 sind Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzliche Sozialversicherung Werbungskosten.
Der Beschwerdeführer hat im Kalenderjahr 2025 € 262,27 an Pflichtversicherungsbeiträgen zur Sozialversicherung bezahlt, welche als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Welcher Periode eine Ausgabe steuerlich zuzurechnen ist, bestimmt sich nach der Vorschrift des § 19 Abs. 2 EStG. Demnach sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Die Zahlung der Beiträge iHv € 182,09 wurde im Jänner 2026 getätigt, weshalb sie nicht im Einkommensteuerverfahren berücksichtigt werden kann.
Die darüber hinaus geltend gemachten Aufwendungen hat er nicht nachgewiesen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich ausschließlich um die Beantwortung von Tatfragen handelt und die zugrunde liegenden Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des VwGH und das Gesetz ausreichend beantwortet sind.
Innsbruck, am 6. August 2026
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100256/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100256.2026
- Stammnummer
- 152282
- Gültig
- 06.08.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF