Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101857/2025
Außergewöhnliche Belastung - fehlende Nachweise
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101857/2025vom 22.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gabriele Krafft in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 2. September 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. August 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert und die Einkommensteuer 2023 mit - 3.685,00 € (Gutschrift) festgesetzt.
Die Bemessungsgrundlagen sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
***Bf1*** begehrte im Rahmen der von ihm eingereichten Arbeitnehmerveranlagung für 2023 die Berücksichtigung diverser krankheitsbedingter Ausgaben für sich im 2.186,29 € und seine Ehefrau ***1*** 17.109,85 € als außergewöhnlichen Belastung gemäß § 34 EStG 1988.
Mit Bescheid vom 13.8.2024 berücksichtigte die belangte Behörde außergewöhnliche Belastungen in folgender Höhe:
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Das Mehrbegehren wurde abgewiesen und begründend ausgeführt, dass Körperpflegemittel, Massagen etc. konnten nicht berücksichtigt werden, da es sich dabei um keine außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34 EStG handle. Zudem sei für die Kosten von 10.093,26 Euro einen Selbstbehalt abzuziehen, da diese Kosten nicht im ursächlichen Zusammenhang mit der Behinderung stünden. Von den "Tatsächliche(n) Kosten aufgrund einer Behinderung" seien 2.704,84 Euro berücksichtigt worden, darüber hinaus könnten keine weiteren Kosten abgezogen werden.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde 1.9.2024 wendet der Bf. ein, dass die Ablehnung der ärztlich verordneten Hautpflegeprodukte nicht nachvollziehbar sei, da seine Ehefrau wegen Demenz und daraus resultierender Schwäche in Pflegestufe 3 einstuft sei und zudem an unheilbarer Neurodermitis leide. Die verordneten Produkte brächten etwas Linderung. Auch ärztlich verordnete Nahrungsergänzungsmittel seien steuerlich absetzbar.
Hinsichtlich der Ablehnung der beantragten Inkontinenzprodukte wird darauf verwiesen, dass diese, ebenso wie einzelne Hautpflegeprodukte, in Drogeriemärkten billiger als im Sanitärfachhandel bzw. in der Apotheke eingekauft worden wären.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 12.12.2024 anerkannte die belangte Behörde (FA) Ausgaben von 12.866,38 € als krankheitsbedingten Aufwand gemäß § 34 Abs 4 EStG 1988 an und berücksichtigte einen Selbstbehalt von 4.477,69 €. Darüber hinaus wurden ohne Selbstbehalt behinderungsbedingte Aufwendungen für die Ehegattin im Betrag von 1.484,72 € anerkannt.
Mit fristgerecht eingebrachtem Antrag vom 12.1.2024 begehrte der Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und legte diesem 3 ärztliche Verordnungen für je 10x HM (offensichtlich gemeint Heilmassagen) mit der Diagnose "Schwindel, vertebragene Beschwerden" (durch Verspannungen im Halswirbelbereich ausgelöster Schwindel) vor.
Inhaltlich wird ergänzend ausgeführt:
Ich möchte nunmehr zumindest einen - meiner Ansicht nach - wesentlichen Mangel betreffend die Berücksichtigung für Apotheken-Ausgaben anführen.
Dies auch in Hinblick auf Folgejahre, wo diese Situation (Gattin mittlerweile leider in Pflegestufe 5) wohl wieder gegeben sein wird: Trotz der vorliegenden eingereichten schriftlichen Bestätigung der ärztlichen Verordnung aller (!) angeführten Präparate durch Hausärztin Dr. Schröckenfuchs wurden offensichtlich nur jene "mit Rezeptgebühr "anerkannt. Viele verordneten Präparate müssen jedoch leider "privat" voll bezahlt werden, insbesondere auch zur NEURODERMITIS-Behandlung sowie div. Nahrungsergänzungsmittel. Ich ersuche um entsprechende Berücksichtigung.
…….
Weiters erlaube ich mir noch eine Anmerkung zu den abgelehnten Transportkosten (mit eigenem PKW): Diese, um diverse externe Behandlungen/Arztbesuche für eine u.a. schwer an DEMENZ erkrankte Person (mit Orientierungslosigkeit, die Begleitperson erfordert....) überhaupt erst zu ermöglichen, als "eheliche Beistandspflicht" abzutun, ist für den "pflegenden Angehörigen" (mit Vorsorgevollmacht) nur schwer zu verstehen.
Das Bundesfinanzgericht forderte den Bf. mit Beschluss vom 24.3.2026, zur Vorlage ergänzender Unterlagen binnen 4 Wochen zum Nachweis seines Begehrens auf. Nach Ablauf der vierwöchigen Frist brachte der Bf. am 17.5.2026 einen Antrag auf Fristverlängerung bis 15.7.2026 bei der belangten Behörde ein, welche diesen Antrag an das BFG weiterleitete, wo er am 29.5.2026 einlangte. Bis 22.7.2026 erfolgte keine Unterlagenvorlage durch den Bf.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Da der Bf. keine ergänzenden Unterlagen vorlegte wird von dem von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid bzw. der BVE festgestellten Sachverhalt ausgegangen.
Die Gattin des Bf. bezieht seit September 2023 Pflegegeld, ein Behindertenausweis wurde nicht vorgelegt.
Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Aufwendungen wird ebenfalls auf den Abgabenbescheid und die Beschwerdevorentscheidung verwiesen.
2. Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen werden mangels Mitwirkung des Bf. aus dem elektronischen Veranlagungsakt übernommen. Ergänzende Unterlagen wurden nicht vorgelegt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 270 Abs. 2 BAO hat jede Partei hat ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Verfahrensförderungspflicht). Im gegenständlichen Fall entsprach der Bf. nicht der ihn treffenden Verfahrensförderungspflicht weshalb nur aufgrund der vorliegenden Unterlagen entschieden wird.
§ 34 EStG lautet auszugsweise:
(1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von höchstens 7 300 Euro 6%.
mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro 8%.
mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro 10%.
mehr als 36 400 Euro 12%.
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt
……..
- wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 312 Euro jährlich erzielt
……..
(6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:
…..
- Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).
- Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.
…..
Auf die rechtlichen Ausführungen im bekämpften Bescheid bzw. der BVE wird verwiesen.
Nicht abzugsfähig unter dem Titel der Krankheitskosten sind jedenfalls kosmetische Produkte uÄ (UFS 25.8.09, RV/1829-W/09), sowie die Aufwendungen für Präparate die üblicherweise auch von gesunden Personen im Alltag verwendet werden, da diesbezüglich keine Außergewöhnlichkeit des Aufwandes vorliegt.
Hinsichtlich der Inkontinenzprodukte ist festzuhalten, dass diese bei der behaupteten Indikation (Demenz) von der Krankenversicherung abgedeckt sind. Die Anschaffung der Produkte auf eigene Rechnung erfolgte daher nicht zwangsläufig.
Für das Mehrbegehren gegenüber der Beschwerdevorentscheidung wurden keine Nachweise erbracht, weshalb eine Anerkennung von Aufwendungen über die im Rahmen der BVE berücksichtigten Beträge hinaus nicht erfolgen kann.
Die Bemessungsgrundlage Einkommensteuer 2023 ergibt sich daher wie folgt:
[Grafik]
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3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall sind ausschließlich Sachverhaltsfragen bzw. Nachweisfragen und keine Rechtsfragen strittig, weshalb eine Revision nicht zuzulassen ist.
Wien, am 22. Juli 2026
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Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 270 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101857/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101857.2025
- Stammnummer
- 152269
- Gültig
- 22.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF