RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105750/2018

Nichtanerkennung der Rechnung einer Scheinfirma

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7105750/2018vom 28.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***SenV***, die Richterin ***Ri*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***RiAK*** und ***RiWK*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***StV***, ***Adrxx***, über die Beschwerde vom 27. August 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling nun Finanzamt Österreich vom 31. Juli 2018 betreffend Einkommensteuer 2016 zur Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21. April 2026 zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe und dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Herr ***1ti**. ***VNBf*** **VN!bf1*** ***NNbf*** war im Jahr 2016 im Gewerbe Trockenbau als Einzelunternehmer tätig. Für das Jahr 2016 fand eine Außenprüfung statt. Im Bericht der Außenprüfung (Bericht vom 21.10.2016) wurde unter den geltend gemachten Ausgaben folgendes festgestellt: Es konnten zu den Fremdleistungen betreffend der ***Subu1*** nur die Eingangsrechnungen vorgelegt werden. Aussteller Re-Nummer Bezahlung Re-Datum 2016 ***Subu1a*** 70/2016 28.01.2016 22.01.2016 12.000,00 ***Subu1a*** 69/2016 28.01.2016 22.01.2016 14.500,00 ***Subu1a*** It. Erkl./EB 26.500,00 ***Subu1a*** It. AP 0,00 Summe Aufwandskürzung It. AP Tz.6 26.500,00 Trotz Aufforderung konnten zu den oben genannten Geschäftsfällen keine Kontaktdaten, Nebenaufzeichnungen, Kalkulationen, Aufmaß-Tabellen, schriftliche Aufträge inklusive Pönalregelungen, Baustellentagebücher usw. vorgelegt werden. Im Einkommensteuerbescheid 2016 berücksichtigte das Finanzamt die Feststellungen der Betriebsprüfung, anerkannte die geltend gemachten Aufwendungen für die ***Subu1*** aber zu 100% nicht. Seine Beschwerde begründete der Beschwerdeführer damit, dass die Sachverhaltsfeststellung betreffend des Subunternehmen ***Subu1*** falsch seien und dieses als Scheinfirma beurteilt wurde und so unberechtigterweise der Betriebsausgabenabzug versagt wurde. Er beantragte die Entscheidung durch den gesamten Senat sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Beschwerdevorentscheidung wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Betriebsprüfungsbericht vom 21.10.2016 auch für das Jahr 2016 und die dortigen Ausführungen zutreffend seien. Dem Beschwerdeführer sei es zumutbar gewesen sich von der Seriosität des Subunternehmen zu überzeugen. Der Beschwerdeführer beantragte die Vorlage an das Bundesfinanzgericht. Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wurde durch die steuerliche Vertretung bekanntgegeben, dass ein freisprechendes Urteil des Landesgericht ***1DD** ***GG*** betreffend Abgabehinterziehung für die Jahre 2010 bis 2017 existiere. Mit Urteil des Landesgerichtes ***1DD** ***GG***, GZ ***12345***, wurde der Beschwerdeführer von der Abgabenhinterziehung gemäß § 214 FinStrG freigesprochen. Der Grund des Freispruches war: Kein Schuldbeweis. Im weiteren Verfahren wurden vom Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Fremdleistungsfirmen vorgelegt, die die Existenz der Firmen zum Zeitpunkt der Rechnungslegung belegen sollen. In der mündlichen Senatsverhandlung am 21. April 2026 wurde folgendes ergänzend vorgebracht: ***Senvo*** (Ri): Gibt es dazu grundsätzliche Einwendungen bzw Ergänzungen: ***Stb1*** (Bf): In der Stellungnahme findet sich ein Tippfehler. Richtiges Datum ist der 23.10.2014. Sämtliche Unterlagen wurde auch dem Strafgericht vorgelegt. Das Strafgericht hat die Unterlagen gewürdigt und hat einen Freispruch gefällt. Daher muss auch hier die Unschuldsvermutung zum Tragen kommen und diese Bindungswirkung greift. ***VertFA*** (FA): Aus Sicht des Finanzamtes ist nicht einmal feststellbar, ob Leistungen von den Subfirmen erbracht wurden. Es gibt keine diesbezüglichen Unterlagen. Es gibt handschriftliche Notizen, die aber nicht gegengezeichnet wurden. Es gibt keine detaillierte Leistungsbeschreibung in den Rechnungen an die Subunternehmer. ***1Stb2**: Es gibt keine pauschalen Abrechnungen. ***1ti**. ***NNbf*** (Bf): Es ist unglücklich im Deckblatt geschrieben. Es gibt Abrechnungen. Die Mengen habe ich den Subunternehmen gezahlt, mit einem gewissen Abschlag. Ich habe zB eine Maschine gekauft und dies Maschine der Subfirma gegen Entgelt zur Verfügung gestellt. ***Stb1*** (Bf): Zur Preisfindung hat Herr ***NNbf*** schon Stellung genommen. Auch mit der Frage der Preisfindung war das Strafgericht schon betraut. ***Senvo*** (Ri): Für das Jahr 2016 haben wir eine Beschwerde vom 27.8.2018 gegen einen Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 31.7.2018 ***Stb1*** (Bf): Ja. ***VertFA*** (FA): Ja. ***Ribei*** (Ri): 2016 ist auch die ***Subu1a*** ein Thema. Bezahlt wurde schon mit Banküberweisung. ***1ti**. ***NNbf*** (Bf): Dort war der Baumeister ***3BB** der Geschäftsführer. Mit dem habe ich lückenlosen Kontakt. Er wohnt 20 Minuten von mir entfernt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Für das Bundesfinanzgericht steht folgender Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer ist Einzelunternehmer und im Gewerbe Trockenbau/Industrieböden tätig. Im Streitzeitraum machte der Beschwerdeführer Rechnungen des Subunternehmen ***Subu1*** als Betriebsausgaben geltend. Unstrittig ist, dass Leistungen erbracht worden sind. Die Leistungen wurden jedoch NICHT von diesem Subunternehmern erbracht. Freispruch: Im Finanzstrafverfahren wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes ***1DD** ***GG*** von der Anklage der Hinterziehung der Abgaben, die im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht beschwerdegegenständlich sind, mangels Schuldbeweis freigesprochen. 2. Beweiswürdigung Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer im Gewerbe Trockenbau/Industrieböden tätig ist. Aus den Feststellungen der Außenprüfung sowie den Ausführungen im Rahmen des Verfahrens ergibt sich, dass Leistungen erbracht worden sind. Dies ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig. Dass die Leistungen nicht vom Subunternehmen ***Subu1*** erbracht wurden, ergibt sich aus folgenden Umständen: In der Außenprüfung beim Beschwerdeführer ***1ti**. ***NNbf*** (Bericht vom 21.10.2016) wurde folgendes festgestellt: Es konnten zu den Fremdleistungen betreffend der Firmen ***Subu1*** nur die Eingangsrechnungen vorgelegt werden. Trotz Aufforderung konnten zu den oben genannten Geschäftsfällen keine Kontaktdaten, Nebenaufzeichnungen, Kalkulationen, Aufmaß-Tabellen, schriftliche Aufträge inklusive Pönalregelungen, Baustellentagebücher usw. vorgelegt werden. • Bei Begehungen an den Betriebsadressen konnte niemals jemand angetroffen werden. • Es waren weder Büro noch Lagerräumlichkeiten ersichtlich. • Die alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer waren alle ausländischer Herkunft mit kurzzeitiger Wohnsitzmeldung im Inland. Diese waren des weiteren für die Behörde nie greifbar. • Ein erkennbares Auftreten der Gesellschaften nach Außen gab es nicht. • Die Firmen hatten zumeist viel zu wenig Personal um solche Umsätze zu generieren. • Alle Leistungen wurden pauschal abgerechnet. Es ist nicht nachzuvollziehen, wer der tatsächliche Empfänger der Zahlung war. • Die Rechnungslegung erfolgte meist über einen kurzen Zeitraum und zeitnah mit der Begrenzung der UID-Nummer und Konkurseröffnung. . • Die Vorlage von Passkopien, Gewerberegisterauszügen, UID-Nummern Abfrage usw. allein reicht nicht aus, um die unternehmerische Existenz dieser Firmen zu dokumentieren. • Der Fremdleistungsaufwand von oben angeführten Scheinfirmen wird im Prüfungszeitraum nicht anerkannt, da die rechnungslegenden Unternehmen keine Leistung an das geprüfte Unternehmen erbracht haben. • Auf Grund der Tatsache, dass der Empfänger der Zahlungen und die tatsächlichen Arbeiter nicht bekannt sind, kann nur davon ausgegangen werden, dass diese Rechnungen Deckungsrechnungen für eine unbekannte Anzahl von Schwarzarbeitern sind. ***Subu1*** Folgende Umstände sprechen für das Bundesfinanzgericht dafür, dass die ***Subu1*** gegenüber dem Beschwerdeführer nicht leistungserbringend war. Aus den Feststellungen einer Außenprüfung bei der ***Subu1*** (Bericht vom 06.07.2016) ergibt sich: Die Firma ***Subu1*** wurde am 26.9.2013 gegründet. Mit Antrag vom 26.02.215 wurde am 18.03.2025 Herr ***ab*** ***1ac*** als Gesellschafter und 100% Geschäftsführer eingetragen. Gleichzeitig wurde der Firmensitz nach ***orta*** verlegt. Am 24.12.2015 wurden die Anteile und die Geschäftsführung auf Herrn ***2cd** ***de*** geb. 264.1991 übertragen bzw. verkauft. Mit Übernahme der Gesellschaft durch Herrn ***ab*** ***1ac*** entwickelten sich die Monatsumsätze von ca. 35.000,00 innerhalb auf monatlich 1,5 Mio €. Diese auffällige Umsatzentwicklung sowie die in Anspruch genommenen Vorsteuerbeträge führten zur Überprüfung. Bei Prüfungsbeginn am 19.1.2026 war der für den Zeitraum 2015 verantwortliche Geschäftsführer Herr ***ab*** ***1ac*** dabei, obwohl die Geschäftsführung laut Firmenbuch bereits mit 24.15.2015 an Herr ***2cd** übergegangen war. Bei dieser Gelegenheit gab der ehemalige Gesellschafter/Geschäftsführer niederschriftlich zu Protokoll, dass er anhand der von der WK betriebenen "Nachfolgebörse" vom Unternehmen Kenntnis erlangt hat und er daraufhin die Gesellschaftsanteile um 10.000,-- erworben habe, die er dann aus Belastungsgründen und insbesondere wergen der Gewährleistungen wiederum an den nunmehrigen Gesellschafter/Geschäftsführer, ***2cd** ***de***, um den gleichen Betrag veräußert hat. Gegenüber der Finanzpolizei gab Herr ***ab*** ein Jahr zuvor (4.3.2015)jedoch an, dass er über den Notar, ***No***, zu der Firma gekommen war und er die Gesellschaftsanteile um 2.000,-- erworben hätte. Da zum Nachweis einer tatsächlichen Leitungserbringung keinerlei Unterlagen (z.B. Personaleinsatzpläne, Kostenvoranschläge etc.) Vorlage, ein Kontakt zum derzeitigen Gesellschafter/ Geschäftsführer, der überhaupt erst seit 28.10.2025 in Österreich am Betriebssitz gemeldet ist, nicht möglich war, wurde Herr ***ab*** am 14.3.2026 erneut vorgeladen und bezüglich der Geschäftstätigkeit der ***Subu1a*** GmbH am 20.04.2016 befragt, da er der handelsrechtlich verantwortliche Geschäftsführer während des gesamten Prüfungszeitraumes war. Hierbei gab Herr ***ab*** an, dass er mangels Zutrittes zum Büro keinen Zugriff auf die tatsächliche Geschäftstätigkeit dokumentierenden unterlagen habe. Recherchen der h.o. Behörde bei der zuständigen Hausverwaltung des Firmenbüros ergaben jedoch, dass Herr ***ab*** sehr wohl Zugang zum Büro hatte, da er die Schlüssel persönlich erst am 4.4.2016 retourniert hat, so dass er ohne weiters Zugriff auf die genannten Unterlagen gehabt hätte. Aus seinen Angaben im Rahmen der genannten Niederschriften ist aktenkundig, dass hinsichtlich der tatsächlichen Geschäftstätigkeit keinerlei konkrete Auskünfte gegeben werden können, da diesbezüglich lediglich der Vertreter seines Subunternehmers, die angeblich das Personal zur Verfügung gestellt hätte, aufgetreten ist. So habe Herr ***ab*** nach Begutachtung der Baustellen durch Herrn ***tö*** ***2üp***, als Vertreter seiner Subfirma, ***ungk***, lediglich 5-10% auf den von der ***ung*** genannten Preis für seine Auftraggeber aufgeschlagen und weiterverrechnet. Eine Leistungsvereinbarung ist aufgrund fehlender Einsatzaufzeichnungen etc. (trotz mehrmaliger Aufforderung zur Vorlage) aber auch aus den Angaben des Herrn ***ab*** nicht nachvollziehbar, obwohl Herr ***ab*** als ehemaliger Gesellschafter/Geschäftsführer noch zu Prüfungsbeginn erklärte, den neuen der deutschen Sprache nicht mächtigen verantwortlichen Geschäftsführer, ***2cd**, weiterhin zu unterstützen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass diesbezügliche Nachweise mangels Existenz nicht vorgelegt werden konnten, was auch durch eine spontane, unangekündigte Besichtigung der Geschäftsräumlichkeiten am 10.3.2016 insofern bestätigt wird, als lediglich einige Ordner nicht relevanten Inhaltes vorgefunden wurden und die Büroausstattung nicht auf eine Geschäftstätigkeit größeren Umfangs (in Millionenhöhe) schließen ließ. Zusammenfassend kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung gesagt werden, dass mangels feststellbarer Geschäftstätigkeit, aufgrund folgender Ausführungen und der Betriebsstruktur das gegenständliche Unternehmen als zwischengeschaltete nur rechnungsausstellende Firma fungierte. Am 22.4.2016 gab der steuerliche Vertreter per mail bekannt, dass er die Vertretung zurückgelegt hat. Mängel der Buchführung -) Barzahlungen sind gemäß § 131 BAO in geeigneter Weise täglich festzuhalten. Dies würde bedeuten, dass ein Kassabuch bzw. ein entsprechendes Kassakonto die Barzahlungen widerspiegeln müsste. Da die Barbewegungen nicht in geeigneter Weise aufgezeichnet wurden, konnten diese nicht entsprechend verbucht werden. Der steuerliche Vertreter hat daher sämtliche Barbewegungen über das Verrechnungskonto des Geschäftsführers gebucht. -) Rechnungen, die nicht in der Buchhaltung erfasst worden sind Im Laufe der Umsatzsteuerprüfung kamen unzählige Anfragen anderer Dienststellen betreffend Rechnungen der Firma ***Subu1a***, ob diese Leistungen überhaupt erbracht worden sind. Unter anderem liegt auch Kontrollmaterial (Rechnungen), das nicht im Rechenwerk der geprüften Gesellschaft Eingang gefunden hat, vor. Auffällig dabei ist, dass diese zwar gut kopiert, aber die Rechnungsnummern nicht Bereich der verwendeten dieses Zeitraumes liegen bzw, werden überhaupt sehr unlogische Rechnungsnummern verwendet. Aus den Feststellungen der Außenprüfung beim Beschwerdeführer ***1ti**. ***NNbf*** (Bericht vom 21.10.2016 ergibt sich: ***Subu1*** Es wurden die folgenden Eingangsrechnungen der ***Subu1*** im Rechenwerk gefunden: Aussteller Re-Nummer Bezahlung Re-Datum 2016 ***Subu1a*** 70/2016 28.01.2016 22.01.2016 12.000,00 ***Subu1a*** 69/2016 28.01.2016 22.01.2016 14.500,00 ***Subu1a*** It. Erkl./EB 26.500,00 ***Subu1a*** It. AP 0,00 Summe Aufwandskürzung It. AP Tz.6 26.500,00   Trotz Aufforderung wurden zu den oben genannten Geschäftsfällen keine Kontaktdaten, Nebenaufzeichnungen, Kalkulationen, Aufmaß-Tabellen, schriftliche Aufträge inklusive Pönalregelungen, Baustellentagebücher usw. vorgelegt werden., siehe auch RV/7103748/2017. In der Außenprüfung beim Beschwerdeführer ***1ti**. ***NNbf*** (Bericht vom 21.10.2016) wurde folgendes festgestellt: Es konnten zu den Fremdleistungen betreffend der Firmen ***Subu1*** nur die Eingangsrechnungen vorgelegt werden. Zusammenfassend ergibt sich für das Bundesfinanzgericht folgendes Bild: -) Trotz erheblicher, zeitnaher Überprüfungsversuche durch die Finanzverwaltung konnten jene Personen, die für die Subunternehmer handelten (zB Geldbeträge übernahmen), nicht ausfindig gemacht werden. -) Hinsichtlich der fraglichen Subunternehmen wurden weder Lichtbildausweise der eingesetzten Arbeiter dokumentiert noch eine Überprüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Subunternehmers oder dessen Geschäftsführers durch den Beschwerdeführer vorgenommen. -) Dass die Aufträge der Subunternehmer das Niveau von Kleinstaufträgen überschreiten und daher schriftliche Werkverträge üblich waren, ergibt sich aus der gutachterlichen Äußerung zu Subunternehmen im Baubereich, die sich etwa in der Entscheidung des BFG 16.3.2021, RV/7104669/2020 findet. Aus der dortigen Aussage des Sachverständigen ergibt sich ebenso, dass in den Streitjahren die Barzahlung von Aufträgen, die ein Volumen von 5.000 Euro überschreiten, unüblich ist. -) Über das Vermögen der Subunternehmer wurde relativ zeitnah zur letzten "Rechnungslegung" an den Beschwerdeführer ein Insolvenzverfahren eröffnet. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen, welche Leistungen von wem erbracht wurden. Vielmehr spricht die Aussage des Beschwerdeführers, dass er mit einem Auftragnehmer, der schlecht Deutsch spreche, keinen schriftlichen Vertrag machen kann, weil dies zu kompliziert werden würde, dafür, dass keine Überprüfung des Subunternehmers, die über die Vorlage von standardisierten Dokumenten (zB Firmenbuchabfrage) hinausgeht, vorgenommen wurde, weil dies mangels ausreichender Deutschkenntnisse wohl auch zu kompliziert wäre. Unterlagen wie zB Firmenbuchauszüge, UID-Abfragen, Gewerbeberechtigungen und Abfragen der HFU-Liste vermögen das Vorliegen einer Geschäftstätigkeit der Subunternehmer nicht nachzuweisen (vgl zB BFG 4.10.2023, RV/7101455/2023). Beim Prüfen dieser Dokumente handelt es sich nur um ein "Minimalerfordernis". In der Regel werden derartige Formalpapiere von Scheinfirmen zum Zwecke der Täuschung der Behörden gleich mitgeliefert (zB VwGH 3.12.2021, Ra 2019/13/0074). Dem Bundesfinanzgericht konnte auch in der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt werden, warum er die in Streit stehenden Subunternehmer - trotz seiner Ausbildung und seiner langjährigen Erfahrung in dieser Risikobranche - nicht genauer überprüft hatte. Dass es dem Beschwerdeführer gelang, auch mit seriösen Subunternehmen zu arbeiten, erschließt sich eindeutig aus den anerkannten Aufwendungen von anderen beauftragten Firmen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) Fremdleistungsaufwendungen: Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Die betriebliche Veranlassung von Aufwendungen ist grundsätzlich von Amts wegen festzustellen, wobei den Steuerpflichtigen eine Mitwirkungspflicht trifft (zB Knechtl/Winkler/Unger in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 4 Anm 62). Der Steuerpflichtige muss die als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen grundsätzlich über Verlangen der Abgabenbehörde nach Art und Umfang nachweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft machen. Aufwendungen, für die keine oder ungenügende Belege vorhanden sind, kann in freier Beweiswürdigung der Abzug versagt werden, wenn es dem Steuerpflichtigen nicht gelingt, seine Behauptungen über diese Aufwendungen glaubhaft zu machen (VwGH 18.8.2025, Ra 2024/13/0075). Es ist allgemein bekannt, dass es sich bei der Baubranche, Bauunternehmen und Unternehmen des Baunebengewerbes, um eine Risikobranche in Bezug auf Abgaben- und Sozialversicherungsbetrug handelt. Nach § 167 Abs. 2 iVm. § 2a BAO haben die Abgabenbehörde sowie das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist. Die Abgabenbehörde muss, wenn die Partei eine für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand dieser Tatsache nicht im" naturwissenschaftlich- mathematische exakten Sinn" nach weisen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, wenn von mehreren Wahrscheinlichkeiten jene als erwiesen anzunehmen ist, die alle anderen Möglichkeiten zumindest als weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Vgl. Ritz, BAO6, Rz 167 Rz 8 mit Hinweisen auf die VwGH- Judikatur) Das Nichtauffinden eines Leistungserbringers ist das Risiko eines Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen habe (vgl VwGH 28.05.1997,94/13/0230) Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die zugrundeliegenden Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Strittig ist, ob diese Leistungen von den jeweiligen Rechnungsaustellern erbracht wurden. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt wurde, gelangte das Bundesfinanzgericht nach umfassender Würdigung der Umstände zur Überzeugung, dass die genannten Subunternehmer die in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich nicht erbracht haben. Fehlende Infrastruktur Fehlendes oder unzureichendes Personal Nichterreichbarkeit des Gesellschafter Geschäftsführers, fehlende Geschäftsunterlagen und baubegleitende Dokumentation (insbesondere Bautagbücher, Baustellaufzeichnungen oder Arbeitsaufzeichnungen der eingesetzten Arbeiter Rechnungen mit unterschiedlichen Firmenlogos Fehlende Meldungen der Subunternehmer gegenüber den Auftraggebern der Beschwerdeführer sowie Feststellungen der Außenprüfung bei den Rechnung stellenden Subunternehmen Es steht fest, dass die Bauleistungen tatsächlich erbracht wurden, jedoch nicht von den genannten Subunternehmen. Unter Annahme, dass grundsätzlich Trockenbauarbeiten erbracht worden sind, sind auch dementsprechende Ausgaben entstanden. Da es keine gesicherten Unterlagen gibt, kommt nur eine Schätzung der Betriebsausgaben in Betracht. Ziel einer Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (vgl. VwGH 22.2.2017, Ra 2017/13/0006, mwN). Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes erfolgte die Schätzung des Aufwandes mit 50% des nicht anerkannten Fremdleistungsaufwandes in ständiger Rechtsprechung sowohl dem Grund als auch der Höhe zu Recht (vgl VwGH 23.8.2022, Ra 2022/13/0072 mwN). Der Beschwerdeführer brachte vor, vor Aufnahme der Geschäftsbeziehungen entsprechend Überprüfungen der Subunternehmen vorgenommen zu haben. Insbesondere wurden Firmenbuchauszüge eingeholt, UID-Abfragen durchgeführt sowie Ausdrucke aus der HFU- und der Scheinunternehmerliste vorgelegt. Grundsätzlich kann aus Unterlagen wie Firmenbuchauszügen, Bestätigung von UID-Nummer, Steuernummern und ähnlichem nicht geschlossen werden, dass das Unternehmen tatsächlich existiert und die in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich erbracht hat. Hingegen ist es einem Auftraggeber sehr wohl möglich und zumutbar, sich anlässlich der Auftragsvergabe und Auftragsdurchführung von der Seriosität des Auftragnehmers zu über zeugen (vgl BFG 10.06.2014, RV/7103567/2011, BFG 29.04.2014, RV/7103197/2011, BFG 12.06.2026, RV 7105016/2019) Eine Beauftragung von Unternehmen wird im allgemeinen nur dann erfolgen, wenn man sich davon überzeugt, dass der Auftragnehmer in der Lage ist, den übernommenen Auftrag fach- und zeitgerecht zu erfüllen. Insbesondere als der Beschwerdeführe mit den genannten Unternehmen zuvor keine Geschäftsbeziehung hatte und somit keine Erfahrungen mit diesen hatte. Es ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer keine weiteren verlässliche Informationen einholte um über die tatsächliche betriebliche Tätigkeit dieser Unternehmen mehr als nur die formale Existenz zu wissen. Aus den angeführten Umständen ist abzuleiten, dass der Beschwerdeführer der besonderen Ungewöhnlichkeit der Geschäftsabwicklung (steuerbetrugsanfällige Branche, fehlender Unternehmensstandort, Aufnahme der neuen Geschäftsführer durch persönliche Kontaktaufnahme, neuer Gesellschafter-Geschäftsführer) bewusst war und dennoch nicht die erforderliche Sorgfalt in der Branche walten ließ. Die Meinung des Beschwerdeführers das unabhängig von der Leistungserbringung nur aufgrund der vorgelegten Unterlagen mit Sicherheit davon ausgegangen werden konnte, dass die Rechnungen stellenden Unternehmen auch operativ tätig gewesen sind (und nicht z.B in Betrugsabsicht gegründet oder fortgeführt wurden), ist nicht zutreffend. Es ist vielmehr auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen. Da sich aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ergab, dass die Rechnung stellenden Unternehmen die Leistungen nicht erbracht haben, wurde zu Recht von Deckungsrechnungen/Scheinrechnungen ausgegangen. Aufgrund der unter der Beweiswürdigung dargestellten Umstände gelangte das Bundesfinanzgericht zur Überzeugung, dass die in Streit stehenden Rechnungen der genannten Subunternehmer keine tauglichen Beweismittel dafür sind, dass eine Leistungserbringung durch die genannten Unternehmen im behauptetem Ausmaß erfolgte und dass Deckungs/Scheinrechnungen vorliegen. Entsprechend er oben erläuterten Schätzung sind die streitgegenständlichen Betriebsausgaben um 50% zu kürzen. Es werden daher die geltend gemachten Betriebsaufwendungen von 26.500,00 € nur um 50 % gekürzt. Ein Aufwand in Höhe von 50% im Betrag von 13.250,00 wird anerkannt. Wenn der Beschwerdeführer eine Bindungswirkung des Freispruchs im Finanzstrafverfahrens für das Abgabenverfahren ins Treffen führt und sich dabei auf das - u.a. die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK behandelnde - Urteil des EGMR vom 23. Oktober 2014, 27785/10, Melo Tadeu, beruft, ist zu erwidern, dass es bei der im vorliegenden Fall erfolgten Festsetzung von Abgaben auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen nicht ankommt. Die Abgaben waren hier entsprechend den Sachverhaltsannahmen, wonach behauptete Leistungen nicht erbracht wurden, völlig unabhängig davon, ob den Beschwerdeführer insoweit allenfalls ein Verschulden vorzuwerfen wäre, festzusetzen. Wenn eine Verurteilung wegen Hinterziehung einer bestimmten Abgabe vorliegt, dann ist die Abgabe im Abgabenverfahren als hinterzogen zu behandeln (vgl. VwGH 21.12.2011, 2009/13/0159). Im Falle eines Freispruches besteht aber keine solche Bindung (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/15/0044), und zwar schon wegen der anders gearteten Beweisregeln (vgl. VwGH 19.10.2016, Ro 2014/15/0007, mwN). Sofern der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 24.4.2026 anführt, dass die Umstände des Kennenlernens bzw. der Kontaktaufnahme zum Empfänger der Zahlung zu benennen nicht erforderlich sei, so ist dem zu entgegnen, dass es in der vom Beschwerdeführer angeführten BFG-Entscheidung um die Frage, ob einer (von mehreren) Empfängernennungen entsprochen wurde, ging und das BFG an der Identität einer der genannten Personen keinen Zweifel hatte; insofern konnte ein fehlender Umstand des Kennenlernens des Zahlungsempfängers für sich alleine noch nicht als Nichterfüllung des Auftrages zur Empfängerbenennung angesehen werden. Der beschwerdegegenständliche Sachverhalt unterscheidet sich jedoch erheblich von dieser zitierten Entscheidung, zumal gerade jene Personen, welche als Geschäftsführer von Subunternehmen angegeben wurden, nicht auffindbar waren. Es war daher der Beschwerde teilweise stattzugeben. Beilage: 1 Berechnung der Einkommensteuer 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist nicht zulässig, da der Sachverhalt festzustellen und zu beurteilen war. Die Beweiswürdigung und die Rechtsfolgen folgt den gesetzlichen Bestimmungen und der Judikatur dazu. Die Revision ist daher nicht zulässig. Wien, am 28. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105750/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7105750.2018
Stammnummer
152266
Gültig
28.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF