Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100404/2026
1. Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Beschwerde 2. Falsche Bezeichnung einer Beschwerdevorentscheidung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/3100404/2026vom 30.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 24. Juli 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 17. Juni 2025 betreffend Rückerstattung gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG zum Fördervertrag Fixkostenzuschuss 800.000 Sonstiges 08.2024 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.
Begründung
Das Finanzamt erließ am 17.6.2025 den Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG und sprach aus, dass ein Rückerstattungsanspruch in Höhe von EUR 8.137,94 bestand. Das Finanzamt verfügte die Zustellung im Wege von FinanzOnline in die Databox des Beschwerdeführers, wo der Rückerstattungsbescheid am 17.6.2025 um 9.50 Uhr bereitgestellt wurde. Der Rückerstattungsbescheid wurde am 18.6.2025 um 13.56 Uhr gelesen.
Der Beschwerdeführer brachte - vertreten durch die ***K*** Aktiv Steuerberatungsgesellschaft mbH - am 24.7.2026 über FinanzOnline die Beschwerde gegen den Rückerstattungsbescheid vom 17.6.2026 ein.
Das Finanzamt erließ am 26.3.2026 eine mit "Zurückweisungsbescheid" überschriebene Erledigung. Der Spruch lautet "Ihre Beschwerde vom 24.7.2025 gegen den Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG vom 17.6.2025, eingebracht von ***K*** Aktiv Steuerberatungsgesellschaft mbH, wird zurückgewiesen.". Begründend führte das Finanzamt aus, dass die Beschwerde verspätet eingebracht worden sei.
Am 28.3.2026 übermittelte der Beschwerdeführer ein mit "Beschwerde" überschriebenes Anbringen an das Finanzamt, in dem er die Aufhebung des Zurückweisungsbescheides vom 26.3.2026 beantragte. Er brachte zusammengefasst vor, dass er nach Erhalt des Rückerstattungsbescheides umgehend seine steuerliche Vertretung (die ***K*** Aktiv Steuerberatungsgesellschaft mbH) mit der Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Rückerstattungsbescheid beauftragt und von dieser informiert worden sei, dass die Beschwerdefrist am 16.7.2025 endete.
Das Finanzamt legte die Beschwerde am 28.7.2026 dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Zurückweisung. Der Zurückweisungsbescheid vom 26.3.2026 sei irrtümlich nicht als Beschwerdevorentscheidung bezeichnet worden, die Beschwerde vom 28.3.2026 sei als Vorlageantrag zu werten.
Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführungen der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
Die fehlende Bezeichnung einer Erledigung als Bescheid ist dann unschädlich, wenn der Inhalt keinen Zweifel am normativen Gehalt offenlässt (Ritz/Koran, BAO, 8.A., Rz 4 zu § 93 mit Judikaturhinweisen). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bestehen die Mindestanforderungen an einen Bescheid, dass eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift bzw. Beglaubigung enthält, wobei in den gesetzlich vorgesehenen Fällen das Erfordernis einer Unterschrift bzw. Beglaubigung entfällt (§ 96 Abs. 2 BAO). Allerdings kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ - also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend - eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat (VwGH 19.12.2024, Ra 2023/15/0040 mwN).
Spruch und Begründung der mit "Zurückweisungsbescheid" überschriebene Erledigung vom 26.3.2026 lassen keinen Zweifel über deren normativen Charakter offen. Die falsche Bezeichnung als "Zurückweisungsbescheid" bzw. die fehlende Bezeichnung als Beschwerdevorentscheidung schaden daher nicht (so auch BFG 12.7.2022, RV/2100440/2022).
Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten. Als Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung genügt es, dass aus dem gesamten Inhalt des Antrags hervorgeht, wogegen er sich richtet, und das Verwaltungsgericht aufgrund des gesamten Anbringens nicht zweifeln kann, welche Beschwerdevorentscheidung angefochten ist (VwGH 22.9.2021, Ra 2020/13/0074 mwN). Aus der Bezeichnung und dem Inhalt des mit "Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 26.3.2026" überschriebenen Anbringens geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer sich gegen die Zurückweisung als verspätet wendet und eine Überprüfung dieser Entscheidung anstrebt. Dieses Anbringen ist daher als Vorlageantrag zu werten.
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.6.2025 bekanntgegeben. Die Beschwerde wurde am 24.7.2025 und damit nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist eingebracht. Sie ist daher gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO mit Beschluss (§ 278) als verspätet zurückzuweisen. Ob den Beschwerdeführer oder seinen abgabenrechtlichen Vertreter ein Verschulden an der Verspätung trifft, ist dabei unerheblich.
Zulässigkeit einer Revision
Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung einer verspäteten Beschwerde unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.
Innsbruck, am 30. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/3100404/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100404.2026
- Stammnummer
- 152263
- Gültig
- 30.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF