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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100268/2026

Mittlerweile entrichtete Abgaben: Abweisung der Beschwerde betr. Zahlungserleichterungsansuchen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100268/2026vom 20.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Klaudia Obmascher in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf_Adr***, über die Beschwerde vom 24. Februar 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 19. Februar 2026 betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens gem. § 212 BAO, Steuernummer ***Bf_StNr***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Eingabe vom 23.01.2026 beantragte der Beschwerdeführer (Bf) die Stundung des auf seinem Abgabenkonto aushaftenden Rückstandes bis zum 01.06.2026. Der Bf betonte, dass durch die Gewährung der Zahlungserleichterung die Einbringlichkeit des Abgabenrückstandes nicht gefährdet sei. Die Stundung werde erbeten, da der Bf derzeit eine kostenintensive Behandlung einer Coxatrose der Hüfte einschließlich Physiotherapie absolviere, welche von der Krankenkasse nur zu einem geringen Teil bezahlt werde. Dem Stundungsansuchen beigelegt war ein bei der Abgabenbehörde nicht aktenkundiges Ratenzahlungsansuchen des Bf vom 15.11.2025, in welchem der Bf anbot, bis 30.12.2025 € 1.000,00, sodann ab 01.02.2026 monatlich € 2.000,00 zu entrichten. Das Zahlungserleichterungsansuchen vom 23.01.2026 wurde mit Bescheid vom 19.02.2026 abgewiesen; unter Einem wurde der Bf aufgefordert, die zu diesem Stichtag rückständigen Abgabenschuldigkeiten von € ***Betrag_1*** unverzüglich, sowie € ***Betrag_SZ*** (Anm.: erster Säumniszuschlag iSd § 217 BAO) bis 26.03.2026 zu entrichten. Zur Begründung führte die Abgabenbehörde aus, aufgrund der bisher unzureichend geleisteten Zahlungen dem Ansuchen nicht entsprechen zu können. Eine erhebliche Härte sei in der sofortigen vollen Entrichtung der Abgaben infolge der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf nicht zu erkennen. In der am 24.02.2026 eingebrachten Beschwerde verwies der Bf erneut auf seine gesundheitlichen Probleme und die daraus resultierenden sehr hohen Arzt- und Therapiekosten. Eine Entrichtung des offenen Rückstandes aus dem laufenden Einkommen sei dem Bf nicht möglich; die Aufnahme eines zusätzlichen Kredites sei, da aus dem laufenden Kredit monatlich bereits Raten iHv € ***Betrag_KrRate*** zu zahlen seien, mit erheblicher Härte verbunden. Zusätzlich seien unvermeidbare Sanierungskosten zu stemmen, und habe, da dies für berufliche Zwecke unumgänglich gewesen sei, ein Gebrauchtwagen angeschafft werden müssen. 2025 seien erhebliche Zahlungen an die Abgabenbehörde geleistet worden; in den nächsten zwei Monaten seien Gehaltsabrechnungen mit Zuzahlungen zu erwarten, mit welchen ein großer Teil des Abgabenrückstandes beglichen werden könne. Mit dem Urlaubsgeld sei ein vollständiger Ausgleich des Abgabenkontos zu erwarten. Eine erste Rückzahlung werde am 27.02.2026 erfolgen. Abschließend beantragte der Bf, die Abgabenbehörde möge betreffend den mit Stand 18.11.2025 aushaftenden Abgabenrückstand sowie allfällige Einkommensteuervorauszahlungen eine Entrichtung in monatlichen Raten gewähren. Die Beschwerde wurde am 16.03.2026 abgewiesen; zugleich wurde der Bf aufgefordert, zur Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen die rückständigen Abgabenschuldigkeiten iHv € ***Betrag_2*** unverzüglich, sowie € ***Betrag_SZ_2*** (Anm.: erster Säumniszuschlag iSd § 217 BAO) bis 23.04.2026 zu entrichten. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung verwies die Abgabenbehörde darauf, dass der Bf aus Eigenem das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Zahlungserleichterung darzulegen habe, was gegenständlich unterblieben sei. Am 29.03.2026 stellte der Bf über FinanzOnline den Vorlageantrag und beantragte unter Einem wiederum die Entrichtung des aushaftenden Abgabenrückstandes in Raten (1. Rate € 3.000,00 - ohne Angabe eines Zahlungstermins, weitere Raten € 2.000,00). Es wurde die Ansicht vertreten, entgegen der Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung das Vorliegen einer erheblichen Härte detailliert dargestellt zu haben. Ergänzend verwies der Bf auf den aktuellen Dieselpreis, der für ihn als auf das Kfz angewiesenen Pendler erhebliche Kosten verursache. Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 19.05.2026 vorgelegt; im Vorlagebericht wurden, nach Anführung des bezughabenden § 212 BAO, unter Verweis auf einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung die den Antragsteller treffenden Obliegenheiten sehr ausführlich dargelegt. Darüber hinaus legte die Abgabenbehörde jene Gründe dar, die (sachverhaltsmäßig) gegen die Gewährung einer Zahlungserleichterung an den Bf sprächen, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Im Zeitpunkt der Stellung des Zahlungserleichterungsansuchens am 23.01.2026 haftete auf dem Abgabenkonto des Bf ein vollstreckbarer Rückstand von € ***Betrag_1*** aus; dieser Rückstand setzte sich zusammen aus Einkommensteuervorauszahlungen für das 2., 3. und 4. Quartal 2025, Einkommensteuer 2024, Stundungszinsen 2025, sowie einem ersten Säumniszuschlag 2025. Zusätzlich war mit Bescheid vom 09.01.2026 ein erster Säumniszuschlag festgesetzt worden, der im Zeitpunkt der Stellung des Zahlungserleichterungsansuchens noch nicht fällig war. Am 08.07.2026 wurden Zahlungen von insgesamt € ***Betrag_Zahlung*** auf das Abgabenkonto des Bf geleistet, welches zu diesem Zeitpunkt einen Abgabenrückstand von € ***Betrag_3*** aufwies. Die oben aufgezählten, vom Zahlungserleichterungsansuchen vom 23.01.2026 umfassten Abgabenschuldigkeiten wurden durch diese Zahlungen entrichtet. Der nach wie vor auf dem Abgabenkonto aushaftende Rückstand von € ***Betrag_4*** besteht ausschließlich aus Einkommensteuervorauszahlung für das 2. Quartal 2026, welche vom verfahrensgegenständlichen Zahlungserleichterungsansuchen nicht umfasst ist. 2. Beweiswürdigung Der dargestellte Sachverhalt wurde dem elektronischen Abgabenakt des Bf entnommen. 3. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine Bescheidbeschwerde gegen die Abweisung eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen ist insoweit als unbegründet abzuweisen, als im Zeitpunkt der Entscheidung über sie die von dem Ansuchen umfassten Abgaben bereits entrichtet sind. Dies ergibt sich schon daraus, dass Tatbestandsvoraussetzung der Bewilligung einer Zahlungserleichterung nach § 212 Abs. 1 BAO auch der Umstand ist, dass hinsichtlich der betroffenen Abgaben Einbringungsmaßnahmen in Betracht kommen. Diese Voraussetzung muss auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes noch vorliegen, welches grundsätzlich von der Sachlage im Zeitpunkt seiner Entscheidung auszugehen hat. (VwGH 16.12.1994, 93/17/0420; 03.06.1992, 91/13/0127; Ritz/Koran, BAO8 § 279 BAO Rz 31, mwN). Wie oben dargestellt, wurden sämtliche vom Zahlungserleichterungsansuchen vom 23.01.2026 umfassten Abgaben mittlerweile entrichtet; Einbringungsmaßnahmen betreffend diese Abgaben kommen sohin nicht mehr in Betracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der Revision Im Beschwerdefall wurde eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage nicht aufgeworfen, weshalb die Revision nicht zuzulassen war. Innsbruck, am 20. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100268/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100268.2026
Stammnummer
152261
Gültig
20.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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