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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500368/2026

Parkometerfall, 15 Minuten-Parkscheine verwendet, vor einer Neubuchung des nächsten 15-Minutenscheines ist kein Parkschein gelöst gewesen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500368/2026vom 14.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 4. Juli 2026, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde, vom 2. Juli 2026, GZ. MA67/GZ/2026, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 52/2025, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 17,00 Euro zu leisten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (17,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (85,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt sohin 112,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Das Abstellen des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien (DNr) am 27. März 2026 um 17:43 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Davidgasse 28 beanstandet, da ein gültiger Parkschein fehlte. Mit Strafverfügung vom 08. Mai 2026 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe das in Rede stehende Kraftfahrzeug zum genannten Zeitpunkt an der genannten Örtlichkeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für diesen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Der Beschwerdeführer habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 85 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden auferlegt. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 21. Mai 2026 fristgerecht Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte vor, er bestreite diese Anschuldigung entschieden und fordere die Vorlage von Beweismitteln, da er sich keiner solchen Handlung schuldig gemacht habe. Mit Schreiben vom 5. Juni 2026 (Aufforderung zur Rechtfertigung) wurde der Beschwerdeführer von der Magistratsabteilung 67 unter Anführung der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung zur Rechtfertigung binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zur Rechtfertigung aufgefordert. Zudem hielt der Magistrat in dem Schreiben fest: "Wie den Buchungen bei Handy-Parken zu entnehmen ist, wurde für das Kennzeichen 123 am 27.03.2026 um 17:26 Uhr ein 15-Minuten Parkschein, gültig von 17:26 Uhr bis 17:41 Uhr, und um 17:48 Uhr ein weiterer 15-Minuten Parkschein, gültig von 17:48 Uhr bis 18:03 Uhr gebucht. Für den Beanstandungszeitpunkt konnte kein gültiger Parkschein festgestellt werden. Im Zuge der Beanstandung wurden Fotos des Fahrzeuges vom meldungslegenden Organ angefertigt. Auf diesen ist ersichtlich, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der Tatörtlichkeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, kein Parkschein am Armaturenbrett des Fahrzeuges hinterlegt war und sich auch keine Person im bzw. bei dem Fahrzeug befand. Es besteht die Möglichkeit im Zuge einer Akteneinsicht bei der Behörde Einsicht in die Beanstandungsfotos zu nehmen. Hierzu ist jedoch eine telefonische Terminvereinbarung notwendig. …" Mit fristgerechtem Schreiben vom 13. Juni 2026 teilte der Beschwerdeführer der Magistratsabteilung 67 das Folgende mit: "Hiermit lege ich Einspruch gegen den Bescheid ein, in dem mir vorgeworfen wird, fahrlässig verkürzt zu haben. Ich möchte gerne wissen, wie Sie zu dieser Annahme gekommen sind und welche Beweismittel Sie dafür haben. Ich habe den Parkschein nicht fahrlässig verkürzt." Dass der Beschwerdeführer, wie von der Behörde explizit angeboten, Akteneinsicht genommen hätte, ist nicht aktenkundig. In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 2. Juli 2026 das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ/2026, womit über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 85 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden verhängt wurde. Ferner wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Beschwerdeführer zu zahlende Betrag wurde mit 95 Euro bestimmt. In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens im Wesentlichen aus, unbestritten sei die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers geblieben. Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, müsse gemäß § 5 Abs. 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten. § 7 der Kontrolleinrichtungenverordnung regele diesbezüglich: (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, hätten dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert sei. (2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolge durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät sei die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst worden sei (Abstellanmeldung). Danach sei die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung). (3) Werde die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gelte die Abgabe als entrichtet oder dürfe das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden. Eine Nachschau im HANDY-Parken-System habe ergeben, dass für das Kennzeichen 123 am 27.03.2026 um 17:26 Uhr ein 15-Minuten Parkschein, gültig von 17:26 Uhr bis 17:41 Uhr, und um 17:48 Uhr ein weiterer 15-Minuten Parkschein, gültig von 17:48 Uhr bis 18:03 Uhr gebucht worden sei. Der dem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Organstrafverfügung des eingeschrittenen Parkraumüberwachungsorgans zufolge sei die Kontrolle des vom Beschwerdeführer abgestellten Kraftfahrzeuges um 17:43 Uhr des genannten Tages durchgeführt worden. Diese Zeitangabe sei deshalb glaubwürdig, da sich Parkraumüberwachungsorgane bei ihrer Tätigkeit einer Beanstandungssoftware bedienen, die im Zuge einer Beanstandung die aktuelle Uhrzeit zum Zeitpunkt der Abfrage, ob ein elektronischer Parkschein aktiviert worden sei, über einen Server beziehe. Diese Daten werden permanent mit den Daten von HANDY-Parken synchronisiert. Die Systemzeit (Serverzeit) sei daher für den Beschwerdeführer in Bezug auf die SMS-Bestätigung/Buchungsbestätigung über die App und für den Meldungsleger in Bezug auf die Abfrage und den Beanstandungszeitpunkt ident. Da das Parkraumüberwachungsorgan im Rahmen des Beanstandungsvorganges keine Möglichkeit habe den Zeitpunkt der Abfrage, ob ein elektronischer Parkschein aktiviert worden sei, zu verändern und eine negative Rückmeldung am elektronischen Überwachungsgerät des Meldungslegers bzw. der Meldungslegerin ("kein Parkschein aktiviert") eine vorangehende SMS Bestätigung/Buchungsbestätigung über die App ausschließe, habe der Beschwerdeführer die SMS Rückbestätigung/Buchungsbestätigung über die App erst nach erfolgter Abfrage durch das Parkraumüberwachungsorgan erhalten können. Für den Beanstandungszeitpunkt sei somit kein elektronischer Parkschein gebucht und auch kein Parkschein im Fahrzeug hinterlegt gewesen. Die im Rahmen der Beanstandung durch das Parkraumüberwachungsorgan angefertigten Fotos würden zweifelsfrei zeigen, dass sich zum Beanstandungszeitpunkt keine Person im (oder beim) Kfz befunden habe. Wäre der Beschwerdeführer beim Lösen des elektronischen Parkscheines im Kfz bzw. in der Nähe des Kfz angetroffen worden, wäre es zu keiner Beanstandung durch das Parkraumüberwachungsorgan gekommen und im Fall einer Beanstandung dieser Umstand aktenmäßig festgehalten worden. Entferne sich der Lenker von seinem Fahrzeug, gebe er hierdurch klar zu verstehen, dass aus seiner Sicht die Phase des Beginns des Abstellens, die zur Abgabenentrichtung zur Verfügung stehe beendet sei und er den Vorgang des Einparkens für abgeschlossen erachte. Beim Papierparkschein liege es auf der Hand, dass, wenn sich der Lenker vom Fahrzeug entferne ohne den entwerteten Parkschein gemäß § 5 Wiener Parkometerverordnung gut sichtbar anzubringen, die Parkometerabgabe nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Gleiches gelte für elektronische Parkscheine. Nach § 7 Abs. 3 Wiener Parkometerverordnung gelte die Abgabe in diesem Fall erst dann als entrichtet, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt werde. Die Parkometerabgabe sei mit der Verwirklichung des "Abstellens" zu entrichten. Entferne sich der Lenker ohne diese Pflicht zu erfüllen vom "abgestellten Fahrzeug" (ohne die Aktivierungsbestätigung abzuwarten), verwirkliche er bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Wiener Parkometergesetz (vgl. VwGH 26.1.1989, 96/17/0354). Da der Parkschein, welcher um 17:26 Uhr gebucht worden sei, bereits abgelaufen gewesen sei und der Parkschein, welcher um 17:48 Uhr gebucht worden sei, erst nach Beanstandung beantragt worden sei, sei der in § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung normierten Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges nicht entsprochen worden. Da die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges (also unverzüglich, bevor sich der Lenker vom Fahrzeug entfernet) zu entrichten sei und die Abgabe bei Verwendung elektronischer Parkscheine (erst) als entrichtet gelte, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt werde, habe der Beschwerdeführer den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Parkometergesetz 2006 verwirklicht, die objektive Tatseite sei daher gegeben (vgl. BFG 18.8.2015, RV/7500838/2015). Im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens seien keine Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung hätten führen können. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Bei der Strafbemessung seien die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers, soweit diese der Behörde bekannt gewesen seien, berücksichtigt worden. Zudem seien auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen worden. Unter Bedachtnahme auf den bis zu 730,00 Euro reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sei die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stütze sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs.2 des VStG 1991. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben (E-Mail) vom 4. Juli 2026 fristgerecht Beschwerde gegen das Straferkenntnis und führte begründend das Folgende aus: "Ich habe bereits mehrmals Einspruch gegen dieses Straferkenntnis erhoben, doch anstatt darauf einzugehen, haben Sie die Strafe um 10 % erhöht und mir erneut zugesandt. Bevor Sie mir erneut die Strafe zusenden, obwohl ich bereits Einspruch eingelegt habe, bitte ich Sie, meinen Fall zu prüfen und mir eine Antwort zukommen zu lassen." Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 8. Juli 2026). Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt: Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) war am (Freitag) 27. März 2026 um 17:43 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Davidgasse 28, abgestellt. Der Beschwerdeführer war der Lenker des auf Zulbesitzer (geb. geb) zugelassenen tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges. Für diesen Bereich galt eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr. Der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges befand sich somit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, in der zum Beanstandungszeitpunkt am Freitag, 27. März 2026 um 17:43 Uhr Gebührenpflicht bestand. Zum Beanstandungszeitpunkt (17:43 Uhr) befand sich im Fahrzeug kein gültiger Parkschein und es war auch kein elektronischer Parkschein gebucht. Der am 27. März 2026 um 17:26 Uhr elektronisch aktivierte 15-Minuten- Gratisparkschein hatte eine Gültigkeit bis 17:41 Uhr. Ein weiterer 15-Minuten-Gratisparkschein wurde um 17:48 Uhr elektronisch aktiviert. Die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers, der Abstellort und der Beanstandungszeitpunkt wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Beweiswürdigung: Die Beanstandung durch den Meldungsleger, das Datum und die Uhrzeit sowie der Ort der Beanstandung sind aktenkundig. Dass der Abstellort und der Beanstandungszeitpunkt nicht bestritten werden, ergibt sich aus dem gesamten Vorbringen des Bf., wonach er die fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe zwar bestreitet, seine Abstellung des Fahrzeuges am Beanstandungsort jedoch nicht bekämpft. Dass das Fahrzeug auf Zulbesitzer (geb. geb) zugelassenen war, ergibt der Auszug aus dem Kfz-Zentralregister des Bundesministeriums für Inneres (KZR) vom 7. Juli 2026, Akt S 10-12/56. Dass zum Beanstandungszeitpunkt (17:43 Uhr) im Fahrzeug kein gültiger Parkschein hinterlegt war ergeben die Anzeige mit drei Fotografien des Kontrollorgans, Akt S 6-8/56. Dass zum Beanstandungszeitpunkt (17:43 Uhr) für das Fahrzeug kein elektronischer Parkschein gebucht war, ergibt der Auszug Handyparken (m-parking in Wien, Akt S 29/56). Die im Sachverhalt angeführten Buchungen für die zwei 15-Minuten- Gratisparkscheine, die jedoch den Beanstandungszeitpunkt (17:43 Uhr) nicht abdecken, ergibt ebenfalls der vorgenannte Auszug Handyparken (m-parking in Wien, Akt S 29/56). Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung der amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen. Soweit in der Beschwerde eingewendet wird, "den Fall zu prüfen und dem Beschuldigten eine Antwort zukommen zu lassen", ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 5. Juni 2026 dem Beschuldigten die Ermittlungsergebnisse mitgeteilt hat: "Wie den Buchungen bei Handy-Parken zu entnehmen ist, wurde für das Kennzeichen 123 am 27.03.2026 um 17:26 Uhr ein 15-Minuten Parkschein, gültig von 17:26 Uhr bis 17:41 Uhr, und um 17:48 Uhr ein weiterer 15-Minuten Parkschein, gültig von 17:48 Uhr bis 18:03 Uhr gebucht. Für den Beanstandungszeitpunkt konnte kein gültiger Parkschein festgestellt werden. Im Zuge der Beanstandung wurden Fotos des Fahrzeuges vom meldungslegenden Organ angefertigt. Auf diesen ist ersichtlich, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der Tatörtlichkeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, kein Parkschein am Armaturenbrett des Fahrzeuges hinterlegt war und sich auch keine Person im bzw. bei dem Fahrzeug befand. Es besteht die Möglichkeit im Zuge einer Akteneinsicht bei der Behörde Einsicht in die Beanstandungsfotos zu nehmen. Hierzu ist jedoch eine telefonische Terminvereinbarung notwendig. …" Wenn in der Folge nochmals um eine Antwort ersucht wird, ist festzuhalten, dass die Behörde die Antwort - wie auch in dieser Entscheidung - bereits erteilt hat. Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung: Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten. Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken. Gemäß § 1 Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden. § 9 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung normiert: (1) Wird das Entgelt im Wege der Benützung eines elektronischen Parkscheines entrichtet, ist die Kombination mit einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) oder mit einem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig. (2) Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig. Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 730 Euro zu bestrafen. Der Beschwerdeführer hat das Fahrzeug in der zur Beanstandungszeit gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Davidgasse 28, ohne einem für die Beanstandungszeit gültigen Parkschein abgestellt. Es liegt somit eine Abgabenverkürzung nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 vor. Die objektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit waren daher gegeben. Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs. 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB). Der Beschwerdeführer hat ein fahrlässiges Verhalten gesetzt, da er das in Rede stehende Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt hat. Aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass dem Beschwerdeführer ein rechtskonformes Verhalten zur Beanstandungszeit nicht möglich war. Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Der Vollständigkeit halber (ist nicht Gegenstand des Verfahrens) bleibt festzuhalten, dass die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit unzulässig ist. Gemäß § 9 Abs. 2 KontrolleinrichtungenVO ist die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig. Übersteigt nach § 6 Abs. 1 Kontrolleinrichtungsverordnung die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt. Strafbemessung: § 4 Wiener Parkometergesetz 2006 lautet auszugsweise: "(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 730 Euro zu bestrafen". Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031; VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008). Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Der Beschwerdeführer hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass er das in Rede stehende Fahrzeug ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein in einer zur Beanstandungszeit gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat. Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde berücksichtigt. Zwei nicht getilgte, verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz sind aktenkundig (und weitere Vormerkungen nach der StVO 1960). Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung mit 85 Euro verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 20 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Kostenentscheidung Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von 10,00 Euro korrekt festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 17,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Zur Unzulässigkeit der Revision Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist. Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wien, am 14. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500368/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500368.2026
Stammnummer
152257
Gültig
14.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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