RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100883/2026

Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der Erklärungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100883/2026vom 19.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Wiebke Peperkorn in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch PKF Österreicher & Partner GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung, Hegelgasse 8, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 4. Dezember 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5. November 2025 betreffend die Festsetzung einer Zwangsstrafe (Steuernummer ***BF1StNr1*** ) zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO derart abgeändert, dass die Zwangsstrafe insgesamt auf EUR 250,00 reduziert wird (EUR 150,00 betreffend die Einkommensteuererklärung und EUR 100,00 betreffend die Umsatzsteuererklärung). II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist strittig, ob die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Zwangsstrafe zu Recht ergangen ist. Am 5.11.2025 erging der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe betreffend die Einkommensteuererklärung 2024 und die Umsatzsteuererklärung 2024. In dem Bescheid wurde eine Strafe von insgesamt EUR 300,00 (150,00 je Erklärung) festgesetzt. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) durch ihre steuerliche Vertretung am 4.12.2025 Beschwerde. Darin wird zusammenfassend vorgebracht, dass die Bf. trotz ihres Alters von ***>85*** Jahre noch immer an der Volkshochschule unterrichte, aber im Sommer und Herbst erhebliche gesundheitliche Probleme gehabt habe. Die Bf. habe ihre Erklärungen bislang außerdem stets mittels ihres Finanzamtszuganges eingegeben. Durch die Zwei-Faktor-Authentifizierung sei dies Anfang Oktober aber nicht mehr möglich gewesen und für eine ***>85***-Jährige auch nicht so einfach. Die Bf. habe der Kanzlei die steuerliche Vertretung übertragen. Es sei kein wesentlicher Steuernachteil durch die verspätete Abgabe entstanden. Die Festsetzung der Zwangsstrafe sei völlig überschießend. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 9.12.2025 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Dagegen brachte die Bf. am 23.12.2025, wiederum durch ihre steuerliche Vertretung, einen Vorlageantrag ein. Das Finanzamt legte die Beschwerde samt den dazugehörigen Aktenteilen am 4.3.2026 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Am 25.3.2026 reichte die belangte Behörde einen Bescheid über die Androhung einer Zwangsstrafe vom 6.9.2024 betreffend Einkommen- und Umsatzsteuererklärung 2023 (Vorjahr) nach. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Bf. ist Pensionistin und zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits ***>85*** Jahre alt. Neben ihren Pensionseinkünften erzielte die Bf. im Jahr 2024 sowie auch bereits in den Vorjahren betriebliche Einkünfte aus einer unterrichtenden Tätigkeit an der Volkshochschule. Die Umsätze der Bf. betrugen im Jahr 2024 sowie in den Vorjahren jeweils weniger als EUR 10.000,00. In den entsprechenden Umsatzsteuerbescheiden wurde die Umsatzsteuer aufgrund der Kleinunternehmerregelung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 jeweils mit EUR 0,00 festgesetzt. Die Bf. war FinanzOnline-Teilnehmerin und gab in den Vorjahren stets ihre Einkommen-, und Umsatzsteuererklärungen elektronisch ab. Die Erklärungen für 2021 reichte sie am 26.12.2022, die Erklärungen für 2022 am 3.12.2023 und jene für das Jahr 2023 - nach Androhung einer Zwangsstrafe und Setzung einer Nachfrist bis zum 14.10.2024 - am 6.10.2024 ein. Seit dem 3.11.2025 ist die Bf. steuerlich vertreten. In Bezug auf die Vorjahre reichte sie bis dahin ihre Steuererklärungen selbst ein. Die Einkommen- und Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2024 reichte die Bf. zunächst nicht ein, weshalb die belangte Behörde mit Bescheid vom 3.9.2025 eine Zwangsstrafe in Höhe von insgesamt EUR 300,00 (EUR 150,00 pro Erklärung) androhte und eine Nachfrist für die Einreichung der Erklärungen bis zum 13.10.2025 setzte. Die Bf. reichte die Erklärungen nicht innerhalb dieser Frist ein. Zwei Monate später stellte die nunmehrige steuerliche Vertretung der Bf. einen Antrag auf Fristverlängerung zur Einreichung der Erklärungen bis zum 1.12.2025. Dies wurde mit der erst jetzt erfolgten Mandatsübernahme und einer Erkrankung der Mandantschaft begründet. Mit Bescheid vom 5.11.2025 wurde der Fristverlängerungsantrag wegen Verspätung zurückgewiesen. Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag setzte die belangte Behörde die Zwangsstrafe in Höhe von EUR 300,00 fest. Die Erklärungen wurden am 4.12.2025 elektronisch eingebracht. 2. Beweiswürdigung Die Bf. wurde am ***GebDatum*** geboren und erhält im Jahr 2024 sowie in den Vorjahren Bezüge der Pensionsversicherungsanstalt. Im Zuge der Einsichtnahme in den elektronischen Veranlagungsakt der Bf. beim Finanzamt Österreich war überdies die Mitteilung nach § 109a EStG der ***BL*** Volkshochschulen für das Jahr 2024 sowie für die Vorjahre ersichtlich. Daraus folgte die unstrittige Feststellung, dass die ***>85***-jährige Bf. Pensionistin ist und an der Volksshochschule unterrichtete. Auch die steuerliche Vertretung wies auf diese Umstände im Rahmen der Beschwerde und des Vorlageantrags hin. Die Feststellung, wonach die Umsätze der Bf. im Jahr 2024 sowie in den Vorjahren unter EUR 10.000,00 lagen und die Umsatzsteuer in den entsprechenden Umsatzsteuerbescheiden aufgrund der Kleinunternehmerregelung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 mit EUR 0,00 festgesetzt wurde, gründet sich auf die Einsichtnahme in den elektronischen Veranlagungsakt der Bf. beim Finanzamt Österreich, aus dem die maßgeblichen Umsatzsteuerdaten der einzelnen Jahre hervorgehen. Dass die Bf. FinanzOnline-Teilnehmerin war, ergibt sich einerseits aus den Aussagen der steuerlichen Vertretung in der Beschwerde, wonach die Bf. in der Vergangenheit die Steuererklärungen stets mittels ihres Finanzamtszuganges eingegeben habe. Dies ist auch aus dem elektronischen Veranlagungsakt der Bf. ersichtlich, aus dem sich die Daten betreffend die eingereichten Erklärungen für die Vorjahre 2021 bis 2023 ergeben. Dass der Bf. in Hinblick auf die Einreichung der Erklärungen für das Jahr 2023 eine Zwangsstrafe angedroht und eine Nachfrist bis zum 14.10.2024 gesetzt wurde, resultiert aus dem nachträglich von der belangten Behörde übermittelten Bescheid über die Androhung einer Zwangsstrafe vom 6.9.2024 betreffend Einkommen- und Umsatzsteuererklärung 2023. Dass die Bf. nunmehr steuerlich vertreten ist und hinsichtlich der Vorjahre bis dahin ihre Erklärungen selbst einreichte, ergibt sich wiederum aus den unstrittigen Angaben der steuerlichen Vertretung in der Beschwerde, die sich mit den Daten aus dem elektronischen Veranlagungsakt decken. Die elektronische Grunddatenverwaltung der Abgabenbehörde, in die die Richterin ebenfalls Einsicht genommen hat, zeigt, dass die steuerliche Vertretung am 3.11.2025 durch den Vertreter selbst eingetragen wurde. An diesem Tag wurde auch der Fristverlängerungsantrag zur Einreichung der Erklärungen bis zum 1.12.2025 gestellt. Dass die Übernahme der Vertretung bereits im Oktober erfolgte, wie die steuerliche Vertretung im Vorlageantrag darlegt, konnte nicht nachvollzogen werden. Dass die Bf. zunächst ihre Erklärungen nicht einreichte, die belangte Behörde mit Bescheid vom 3.9.2025 die Zwangsstrafe in Höhe von EUR 300,00 androhte und eine Nachfrist bis zum 13.10.2025 setzte, resultiert insbesondere unmittelbar aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Bescheid vom 3.9.2025. Sowohl der ebenfalls vorgelegte Fristverlängerungsantrag der steuerlichen Vertretung vom 3.11.2025 sowie der nachfolgende angefochtene Zwangsstrafenbescheid zeigen, dass die Bf. die Erklärungen nicht fristgerecht einreichte. Die steuerliche Vertretung erklärt diesen Umstand in der Beschwerde damit, dass die Bf. im Sommer und Herbst 2025 mit "erheblichen gesundheitlichen Problemen" zu kämpfen gehabt habe und ihr seit Anfang Oktober 2025 aufgrund der Zwei-Faktor-Authentifizierung ein Einstieg in ihren FinanzOnline-Account nicht mehr möglich gewesen sei. Mangels näherer Konkretisierung dieser gesundheitlichen Probleme - insbesondere hinsichtlich Art, Dauer und Intensität - konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass die Bf. über einen längeren Zeitraum hinweg tatsächlich an der fristgerechten Einreichung der Erklärungen gehindert war (siehe hierzu auch Punkt 3.1.). Der Inhalt des Fristverlängerungsantrags sowie des angefochtenen Zwangsstrafenbescheides ergeben sich unmittelbar aus den jeweils vorgelegten Dokumenten. Aus der Einsichtnahme in den elektronischen Veranlagungsakt der Bf. resultiert die Feststellung, dass die Einkommen- und Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2024 am 4.12.2025 elektronisch eingereicht wurden. Der Aussage der steuerlichen Vertretung im Vorlageantrag, wonach die Erklärungen im November eingebracht worden seien, konnte demnach nicht gefolgt werden. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die Übermittlung von Anbringen, Erklärungen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. Die Abgabenbehörden sind demnach nach § 111 Abs. 1 BAO dazu befugt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zu erzwingen. Im Zuge eines Zwangsstrafverfahrens ist daher zu prüfen, ob derartige gesetzliche Befugnisse vorliegen und ob allenfalls Verweigerungsrechte der Anordnung der Behörde entgegenstehen (vgl. VwGH 12.6.2024, Ra 2023/13/0017). a) Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung 2024 Gem. § 133 Abs. 1 BAO bestimmen die Abgabenvorschriften, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann auch durch Zusendung von Vordrucken der Abgabenerklärungen erfolgen. Die Bf. war gem. § 41 Abs. 1 EStG 1988 zur Einreichung einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2024 verpflichtet, da sie sowohl Pensionseinkünfte als auch zusätzliche betriebliche Einkünfte erzielte. Wenngleich die Bf. jedes Jahr auch eine Umsatzsteuererklärung einbrachte, war sie als Kleinunternehmerin grundsätzlich nicht zu einer solchen nach § 21 UStG 1994 verpflichtet (vgl. § 21 Abs. 6 UStG 1994). Allerdings wurde sie mit Bescheid vom 3.9.2025 zur Abgabe sowohl der Einkommensteuer-, als auch der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2024 aufgefordert. Dadurch ergibt sich in Hinblick auf die Umsatzsteuer die Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung aus § 133 Abs. 1 Satz 2 BAO. Die Bf. war somit verpflichtet, sowohl die Einkommen- als auch die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2024 einzureichen. b) Androhung der Zwangsstrafe Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete bzw. die Verpflichtete gem. § 111 Abs. 2 BAO unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm bzw. von ihr verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid vom 3.9.2025 eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 300,00 (EUR 150,00 je Erklärung) angedroht. Die gleichzeitig mit der Androhung gesetzte Nachfrist zur Abgabe der Erklärungen bis zum 13.10.2025 erscheint mit einer Frist von über fünf Wochen als durchaus angemessen. Bis zur tatsächlichen Festsetzung der Zwangsstrafe vergingen sogar drei Monate. c) Ermessen Die Rechtmäßigkeit von Ermessensentscheidungen der Abgabenbehörde ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 20 BAO zu beurteilen. Gemäß § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei ist dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit" in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das "öffentliche Interesse insbesondere an der Einhebung der Abgaben" beizumessen (VwGH 9.10.2025, Ra 2024, 13/0130). Die Zwangsstrafe liegt grundsätzlich sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (Arg.: "sind berechtigt"; vgl. auch VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023). § 111 Abs. 3 BAO sieht jedoch vor, dass die einzelne Zwangsstrafe (das ist die Summe der Zwangsstrafen) den Betrag von 5.000,00 Euro nicht übersteigen darf (vgl. hierzu m.w.N. Ritz/Koran, BAO8 § 111 Rz 8). Das öffentliche Interesse besteht insbesondere in der Rechtsrichtigkeit von Bescheiden und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (vgl. allgemein zur Ermessensübung der Abgabenbehörde VwGH 26.5.2023, Ra 2022/15/0090; vgl. auch VwGH 28.5.2009, 2008/15/0034). Ziel und Zweck der Zwangsstrafe ist es insbesondere, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei (z. B. Abgabepflichtiger, Auskunftsperson) zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (vgl. VwGH 19.4.2018, Ra 2016/15/0030; siehe auch VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023 m.w.N.). Im Beschwerdeverfahren ist dem Bundesfinanzgericht eine volle Kognition eingeräumt. Insbesondere wenn im Beschwerdeverfahren eine unrichtige Ermessensentscheidung der Abgabenbehörde geltend gemacht wird, liegt es daher am Bundesfinanzgericht, zu den diesbezüglichen Ermessensparametern erforderlichenfalls ergänzende Ermittlungen und Feststellungen zu treffen und auf dieser Grundlage im Sinne des § 279 BAO zu entscheiden und das Ermessen gegebenenfalls neu zu üben und zu begründen (VwGH 6.4.2022, Ra 2021/15/0050 m.w.N.). Die Abgabe von Erklärungen ist grundsätzlich von hoher abgabenrechtlicher Bedeutung, denn sie sichert einerseits die richtige Veranlagung der Abgabepflichtigen und andererseits auch die Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Zudem steht es der Verwaltungsökonomie entgegen, wenn die Finanzverwaltung die Abgabe der Steuererklärungen erst urgieren muss. Grundsätzlich sind Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer und Umsatzsteuer nach § 134 BAO bis zum 30. April jeden Folgejahres einzureichen. Sie sind bis 30. Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Nach § 134 Abs. 2 BAO kann die Abgabenbehörde im Einzelfall auf begründeten Antrag die Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung verlängern. Wird ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung abgewiesen, so ist für die Einreichung der Abgabenerklärung eine Nachfrist von mindestens einer Woche zu setzen. Die Bf. hätte somit bis zum 30.6.2025 ihre Einkommensteuererklärung 2024 einreichen müssen. Der Gesetzgeber räumt insoweit eine Frist von sechs Monaten ab Ablauf des Kalenderjahres für die Einreichung der Jahreserklärung betreffend Einkommensteuer (und Umsatzsteuer) ein. Diese Frist hat die Bf. nicht eingehalten. Sie hat auch die mit Bescheid vom 3.9.2025 eingeräumte Nachfrist nicht beachtet, mit dem sie auch zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung 2024 verpflichtet wurde. Innerhalb der gesetzten Fristen wurde keine Fristverlängerung beantragt. Wie die belangte Behörde in ihrem Zurückweisungsbescheid vom 5.11.2025 betreffend Fristverlängerung bis zum 1.12.2025 zutreffend in der Begründung anführt, erfolgte der Fristverlängerungsantrag vom 3.11.2025 verspätet außerhalb der Frist, weshalb dieser zurückzuweisen war. Wenngleich die steuerliche Vertretung in der Beschwerde auf nicht näher ausgeführte gesundheitliche Probleme der Bf. hinweist, die die Bf. - zusätzlich zur Zwei-Faktor-Authentifizierung ab Oktober 2025 - daran gehindert haben sollen, rechtzeitige Erklärungen einzureichen, ist anzumerken, dass die Bf. grundsätzlich bereits in der ersten Jahreshälfte 2025 ihre Erklärungen - bzw. die Erklärungen ab Oktober fristwahrend in Papierform über den Postweg - hätte einreichen können. Gleichermaßen hätte sie einen Antrag auf Fristverlängerung - ebenfalls in Papierform und per Post übermittelt - stellen können. Dem Argument des hohen Alters der Bf. ist zu entgegnen, dass im Sinne der Gleichmäßigkeit der Besteuerung jeden Abgabepflichtigen die gleichen Offenlegungs- und Wahrheitsverpflichtungen treffen, wobei aufgrund von berücksichtigungswürdigen Gründen Fristen zur Einreichung der Abgabenerklärungen nach § 134 Abs. 2 BAO verlängert werden können. Dies setzt allerdings einen begründeten Antrag und demnach ein Tätigwerden des bzw. der Abgabepflichtigen voraus. Fühlt sich eine Person nicht oder nicht mehr in der Lage, ihren gesetzlichen Verpflichtungen fristgerecht nachzukommen, hat sie dafür Sorge zu tragen, sich entsprechend vertreten zu lassen. Die Bf. hätte sich daher nicht erst im November 2025, sondern auch schon zuvor und in den Vorjahren, steuerlich vertreten lassen können, um ihren Verpflichtungen nachzukommen. Dies ist nicht erfolgt. Die steuerliche Vertretung wendet in der Beschwerde sowie im Vorlageantrag zudem ein, dass die Festsetzung einer Zwangsstrafe von EUR 300,00 vor dem Hintergrund der Nachzahlung von EUR 410,00 betreffend Einkommensteuer und des Nichtanfallens von Umsatzsteuer aufgrund der Kleinunternehmerregelung völlig überschießend sei, weshalb die Aufhebung der Zwangsstrafe beantragt werde. Nach der (jüngeren) Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts sind (unter Hinweis auf Ritz/Koran, BAO8 § 111 Rz 10) bei der Ermessensübung insbesondere das bisherige die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei, der Grad des Verschuldens der Partei, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen und die abgabenrechtliche Bedeutung der verlangten Leistung zu berücksichtigen. Die Höhe allfälliger Abgabennachforderungen stellt nach dieser Rechtsprechung kein Kriterium dar, das im Zuge des bei der Festsetzung einer Zwangsstrafe auszuübenden Ermessens zu berücksichtigen ist. Denn diese kann erst auf Grundlage der Abgabenerklärung, deren Vorlage durch diese Maßnahme erzwungen werden soll, ermittelt werden (vgl. unter anderem BFG 15.4.2019, RV/7103113/2018, BFG 9.9.2025, RV/2100602/2025; 15.10.2025, RV/7102128/2025). Insoweit hält auch der Verwaltungsgerichtshof fest, dass selbst die Strittigkeit des Bestehens einer Abgabepflicht der Verhängung von Zwangsstrafen zur Durchsetzung der Verpflichtung zur Offenlegung nicht entgegensteht (VwGH 12.6.2024, Ra 2023/13/0017). Für die Festsetzung der Zwangsstrafe kann es daher grundsätzlich nicht entscheidend sein, ob und in welcher Höhe Abgaben festgesetzt werden, deren Grundlagen erst durch die mittels Zwangsstrafe erzwungene Einreichung der Abgabenerklärungen ermittelt werden können. Ob durch die nicht rechtzeitige Abgabe der Erklärungen ein wesentlicher Steuernachteil entstanden ist oder nicht, ist für die Festsetzung einer Zwangsstrafe daher grundsätzlich nicht relevant. In Hinblick auf die Umsatzsteuer ist jedoch im Rahmen der Ermessensübung mildernd zu berücksichtigen, dass die Bf. - schon seit Jahren - als Kleinunternehmerin nicht nach § 21 UStG zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet war, ihre Umsätze im Wesentlichen aus der unterrichtenden Tätigkeit an der Volkshochschule stammten, die Umsatzsteuer stets mit EUR 0,00 festgesetzt wurde und ihre Umsätze regelmäßig deutlich unter der in § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 festgelegten Umsatzgrenze (Kleinunternehmergrenze) lagen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Aufforderung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung des Alters der Bf. als wenig zweckmäßig, wenngleich sie rechtlich zulässig war. Nichtsdestotrotz bleibt festzuhalten, dass die Bf. aufgrund der erfolgten Aufforderung zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung nach § 133 Abs. 1 Satz 2 BAO verpflichtet war und dieser Aufforderung nicht nachkam. In Hinblick auf das bisherige Verhalten der Bf. ist zu berücksichtigen, dass die Abgabepflichtige auch in den Vorjahren stets außerhalb der gesetzlich festgelegten Frist zur Einreichung der Abgabenerklärungen ihre Einkommensteuererklärungen einreichte. So erfolgte in den Vorjahren die Abgabe der Einkommen- (und Umsatzsteuer-)Erklärung für das Jahr 2021 am 26.12.2022, für das Jahr 2022 am 3.12.2023 und für das Jahr 2023 am 6.10.2024. Die im Vergleich zu den Vorjahren (2021 und 2022) "frühere" Abgabe der Erklärungen für 2023 im Oktober sind mit dem Bescheid über die Androhung einer Zwangsstrafe vom 6.9.2024 zu erklären, in dem eine Nachfrist bis zum 14.10.2024 gesetzt wurde. Betreffend das Jahr 2023 hielt die Bf. somit die Nachfrist ein und verhinderte dadurch die Festsetzung einer Zwangsstrafe. Die Daten zur Einreichung der Abgabenerklärungen in den Vorjahren zeigen, dass die Bf. ihre Einkommensteuererklärungen auch bereits zuvor regelmäßig verspätet und üblicherweise erst gegen Ende des jeweils folgenden Jahres eingereicht hat. Es ist grundsätzlich nachvollziehbar, dass eine ***>85***-jährige Person mit der Umstellung auf eine Zwei-Faktor-Authentifizierung beim FinanzOnline-Zugang Schwierigkeiten haben kann. Gleichzeitig brachte die Bf. aber auch in den Vorjahren stets ihre Erklärungen über FinanzOnline ein, was darauf schließen lässt, dass sie entweder selbst über die erforderlichen technischen Fähigkeiten verfügte oder sich hierfür einer entsprechenden Unterstützung bediente. Die Zwei-Faktor-Authentifizierung für den FinanzOnline-Zugang war zudem erst ab dem 1.10.2025 verpflichtend und hätte die Bf. somit auch zuvor ihre Erklärungen einreichen können. Insofern ist der Grad des Verschuldens der Bf. nicht als bloß geringfügig anzusehen. Die belangte Behörde trug den wirtschaftlichen Verhältnissen der Bf. insofern Rechnung, als die Zwangsstrafe im unteren Bereich, nämlich bloß mit EUR 150,00 je Erklärung (insgesamt somit 6% des gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrages), festgesetzt wurde. Anhaltspunkte für außergewöhnlich eingeschränkte wirtschaftliche Verhältnisse der Bf., die eine niedrigere Festsetzung geboten erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen. Das erkennende Gericht hält aus den oben genannten Erwägungen die Festsetzung der Zwangsstrafe in Hinblick auf die Einkommensteuer mit EUR 150,00 für angemessen. Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist im Rahmen der Ermessensübung jedoch zu berücksichtigen, dass aufgrund der langjährigen Kleinunternehmerstellung der Bf. sowie der durchgehend deutlich unter der maßgeblichen Umsatzgrenze liegenden Umsätze bereits vor Einreichung der Erklärung erkennbar war, dass keine Umsatzsteuerfestsetzung zu erwarten sein wird. Vor diesem Hintergrund kommt der verlangten Leistung im konkreten Fall eine geringere abgabenrechtliche Bedeutung zu. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie des Zwecks der Zwangsstrafe, die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten sicherzustellen, erweist sich eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 100,00 betreffend die Umsatzsteuererklärung 2024 als ausreichend. Die Zwangsstrafe war daher insgesamt auf EUR 250,00 herabzusetzen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären gewesen, weshalb eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war. Klagenfurt am Wörthersee, am 19. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100883/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100883.2026
Stammnummer
152252
Gültig
19.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF