RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100618/2026

Keine Bescheidberichtigung wenn die Unrichtigkeit nicht gegeben bzw. nicht gewiss ist

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100618/2026vom 30.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache zu Steuernummer ***BF1StNr1*** ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Klara Ljubica Verhounig, Kalvarienbergstraße 51 Tür 5, 8020 Graz, über die Beschwerde vom 2. März 2026 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 13. Februar 2026 betreffend Abweisung eines Antrages auf Bescheidaufhebung gem. § 299 BAO zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Schreiben vom 6. Februar 2026 stellte die Beschwerdeführerin, die ***Bf1*** (im Folgenden kurz: Bf.) durch ihre steuerliche Vertretung unter Bezugnahme auf BFG 4.9.2025, RV/7101856/2025 einen Antrag gemäß § 299 BAO auf Aufhebung des Rückerstattungsbescheides gem. § 15 Abs 2 COFAG-NoAG vom 22. April 2025 betreffend Ausfallsbonus III (für März 2022). Mit oben erwähntem Rückerstattungsbescheid hat das Finanzamt die gem. § 14 COFAG-NoAG berechnete Rückforderung des ausbezahlten Ausfallbonus III für 3/2022 gem. VO BGBl II 2021/518, idF BGBl II 2022/110 geltend gemacht, weil der diesbezügliche Antrag am 9. Juli 2022 (somit nach dem 30.6.2022) gestellt wurde und kein Umwidmungsantrag iSd Spätantragsrichtlinie BGBl II 348/2023 gestellt wurde. Mit dem hier angefochtenen Abweisungsbescheid vom 13. Februar 2026 wurde der Antrag durch Verweis auf die Rechtslage abgewiesen. In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom 2. März 2026 wandte sich die Bf. gegen folgende von der Abgabenbehörde ins Treffen geführten Gründe: 1. Laut Behörde ist kein Umwidmungsantrag eingebracht worden; ein technischer Übermittlungsfehler liegt in der Sphäre der Antragstellerin. Richtig sei, dass das elektronische Formular bearbeitet worden sei. Die Behörde setze das Fehlen eines gespeicherten Umwidmungsantrages mit dessen Nichtstellung gleich, was unzutreffend sei. Da die Bf. keine Fehlermeldung erhalten habe und auch nicht darüber informiert wurde, dass nur durch Erhalten einer Bestätigung der Absendevorgang abgeschlossen ist, beruhe der Rückforderungsbescheid auf einer unzutreffenden Tatsachenfeststellung. 2. Laut Behörde verstößt die nach dem 30.06.2022 erfolgte Antragstellung gegen den unionsrechtlichen Befristeten Rahmen; mangels wirksamer Umwidmung ist keine Sanierung erfolgt. Tatsächlich könnten nur zu Unrecht erhaltene Beihilfen rückgefordert werden. Dieser Umstand liege nicht vor, weil der Bf. die Beilhilfe ja inhaltlich zustehe. 3. Laut Behörde scheitert eine De-minimis-Deckung zwingend an der fehlenden Offenlegung gemäß Art 7 Abs 4 VO (EU) 2023/2831. Weder dem Wortlaut des Art 7 Abs 4 VO (EU) 2023/2831 noch dem COFAG-NoAG lasse sich entnehmen, dass eine - allenfalls ergänzungsbedürftige - Offenlegung automatisch zur vollständigen Rückforderung führen müsste. Eine solche Rechtsfolge würde die gesetzlich vorgesehene Differenzprüfung ersetzen und den materiellen Prüfungsmaßstab durch einen formalen Automatismus verdrängen 4. Laut Behörde ist die Rückforderung unionsrechtlich zwingend (§ 13 ff COFAG-NoAG); ein Ermessensspielraum besteht nicht. Auch unionsrechtlich bestehe eine Rückforderungspflicht nur hinsichtlich tatsächlich unionsrechtswidriger Beihilfen. Zweck der Rückforderung sei die Beseitigung einer unzulässigen Beihilfe bzw. einer Überkompensation. Liege - wie hier - eine objektive Deckung innerhalb der unionsrechtlich zulässigen De-minimis-Obergrenze vor, fehle es an einer materiellen Unionsrechtswidrigkeit. 5. Laut Behörde besteht einschlägige BFG-Rechtsprechung zugunsten dieser Rechtsansicht; gegen das Erkenntnis RV/7101856/2025 ist Revision anhängig Auch gegen die anderslautenden Erkenntnisse seien Revisionen anhängig, weshalb man von keiner gesicherten Rechtslage ausgehen könne. Zusammenfassend heißt es: "Im vorliegenden Fall beruht der ursprüngliche Rückforderungsbescheid auf einer pauschalen Nullsetzung des beihilfenrechtlich zustehenden Betrags, ohne die in § 14 Abs 2 Z 2 COFAG-NoAG ausdrücklich vorgesehene Differenzermittlung vorzunehmen. Das Gesetz verlangt jedoch zwingend eine materielle Prüfung des beihilfenrechtlich zulässigen Betrags und knüpft die Rückforderung an den Differenzbetrag an. Die vollständige Gleichsetzung von "kein formell wirksamer Umwidmungsantrag" mit "gesamte Leistung zu Unrecht bezogen" findet im Gesetz keine Grundlage. Darüber hinaus ist die unionsrechtliche Beurteilung der Rückforderung bei formellen Mängeln der Umwidmung nicht abschließend geklärt. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes ist nicht einheitlich, und mehrere Revisionen sind beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Unter diesen Umständen konnte nicht mit der für § 299 BAO erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sich der Spruch des Rückforderungsbescheides als richtig erweist. Die Voraussetzungen für die Abweisung des Antrags gemäß § 299 BAO lagen daher nicht vor." Mit Beschwerdevorentscheidung vom 9. März 2026 wies das Finanzamt die Beschwerde ab. Im Vorlageantrag vom 8. April 2026 wiederholte die Bf. ihre Begründung der Beschwerde und fasste zusammen: "Der Spruch des Rückforderungsbescheides erweise sich deshalb als nicht richtig, da die gesetzlich gebotene Differenzermittlung unterblieben ist, die materielle beihilfenrechtliche Zulässigkeit nicht geprüft wurde und die Rechtslage nicht eindeutig geklärt ist." II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Mit Bescheid vom 22. April 2025 hat das Finanzamt gem. § 14 COFAG-NoAG die Rückerstattung des ausbezahlten Ausfallbonus III für 3/2022 gem. VO BGBl II 2021/518, idF BGBl II 2022/110 geltend gemacht, weil der diesbezügliche Antrag am 9. Juli 2022 (somit nach dem 30.6.2022) gestellt wurde und kein Umwidmungsantrag iSd Spätantragsrichtlinie BGBl II 348/2023 eingebracht wurde. Mit Schreiben vom 6. Februar 2026 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag gemäß § 299 BAO auf Aufhebung des Rückforderungsbescheides vom 22. April 2025 betreffend Ausfallsbonus III (für März 2022), der vom Finanzamt mit dem hier strittigen Bescheid vom 13. Februar 2026 abgewiesen wurde. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus den aktenkundigen Bescheiden. Die Nichteinreichung des Umwidmungsantrages ergibt sich aus der Begründung des Rückerstattungsbescheides und wird von der Bf. nicht bestritten. Soweit sie vermeint, die EDV-mäßige Bearbeitung eines Formulars sei mit dessen elektronischer Einreichung gleichzusetzen, widerspricht dies der allgemeinen Lebenserfahrung und bedarf keiner weiteren Sachverhaltsermittlung. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Rechtslage § 299 BAO idF BGBl 14/2013 lautet auszugsweise: (1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten: a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides; b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt. (…) 3.2. Keine Bescheidaufhebung gem. § 299 Das Finanzamt kann einen Bescheid aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Die Aufhebung setzt die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus; die bloße Möglichkeit reicht nicht (VwGH 20.1.2016, 2012/13/0059; VwGH 24.6.2010, 2010/15/0059; dem folgend beispielsweise BFG 11.6.2026, RV/41001146/2024 oder BFG 3.6.2026, RV/7100385/2024 u.v.m.). Der Bescheid, der aufgehoben werden soll, ist ein Rückerstattungsbescheid gem. § 14f COFAG-NoAG. Der Grund für die Rückforderung ist ausschließlich, dass die Bf. den Antrag auf Zuerkennung des Ausfallbonus am 9. Juli 2022 (somit nach dem 30.6.2022) gestellt, aber keinen Umwidmungsantrag iSd Spätantragsrichtlinie BGBl II 348/2023 eingebracht hat. Damit ist zu prüfen, ob diese Vorgehensweise unrichtig ist. Nach der Mitteilung der Europäischen Kommission, ABI. 2020/C 91 I/01 vom 20. März 2020 idF ABI. 2022/C 423/04 vom 7. November 2022 ("Befristeter Rahmen") dürfen die unter den Befristeten Rahmen fallenden COVID 19-Beihilfen unionsrechtlich nur gewährt werden, wenn der Erstantrag auf eine finanzielle Maßnahme (VO Verlustersatz III sowie VO Ausfallsbonus III) bis zum 30. Juni 2022 gestellt wurde. Nach der VO Ausfallsbonus III (BGBl. II 518/2021 idF BGBl. II 110/2022 vom 16.3.2022) kann dieser ab dem 10. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 9. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats beantragt werden. Die Frist hat die Bf. mit ihrem Antrag vom 9. Juli 2022 eingehalten. Diese Frist widerspricht jedoch den Vorgaben der Europäischen Kommission ("Befristeter Rahmen"). Die Gewährung einer solchen staatlichen Beihilfe, die nach dem 30. Juni 2022 gestellt wird, ist unionsrechtlich nicht zulässig. Um einen der VO Ausfallsbonus III entsprechenden, aber beihilfenrechtswidrigen Zustand (Beantragung der Beihilfe zwischen 1. und 9. Juli 2022) zu sanieren, wurden mit BGBl. II 348/2023 Spätantragsrichtlinien betreffend die beihilfenrechtskonforme Abwicklung von Spätanträgen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) erlassen. Nach § 1 leg cit war die Umwidmung von Beihilfen, die aufgrund von nach dem 30. Juni 2022 eingebrachten Anträgen gewährt wurden, in einen Schadensausgleich oder eine De-minimis-Beihilfe nach den Richtlinien gemäß Anhang möglich. Nach Punkt 4.6. können Ergänzungs- und Umwidmungsanträge bis zum 1. April 2024 gestellt werden. Aktenkundig hat die Bf. einen solchen Antrag nicht gestellt, auch wenn sie dies offenbar wollte, was sich durch die angeführte Bearbeitung des Formulars ohne Absenden zeigt. Eine "Sanierung" durch einen Umwidmungsantrag iSd Spätantragsrichtlinien BGBl. II 348/2023 (Umwidmung eines unzulässigen Antrages nach dem befristeten Rahmen in einen zulässigen Antrag nach den De-minimis-Regeln) ist tatsächlich allerdings nicht erfolgt. Gemäß § 13 iVm § 14 COFAG-NoAG ist daher die Beihilfe vom Finanzamt grundsätzlich zurückzufordern. Das BFG hat mit Erkenntnissen vom 17.12.2025, RV/2100750/2025, BFG 17.12.2025, RV/2100751/2025, BFG 18.12.2025, RV/2100752/2025, BFG 5.1.2026, RV/2100754/2025, BFG 5.1.2026, RV/2100753/2025, BFG 20.5.2026, RV/2100961/2025 oder BFG 13.7.2026, RV/7102108/2025 festgestellt, dass die VO Ausfallsbonus III von Vornherein als Beihilfe auf Grund des Befristeten Beihilfenrahmens und nicht als De-Minimis-Beihilfe begeben wurde. Der De-Minimis-Rahmen kann daher erst nach rechtzeitiger Antragstellung iSd Spätantragsrichtlinien greifen. Eine Umwidmung in eine De-Minimis-Beihilfe kann nicht erfolgen, wenn kein Antrag nach den Spätantragsrichtlinien gestellt wurde. Damit erweist sich der Bescheid als richtig und eine Aufhebung kommt nicht in Betracht. Soweit die Bf. auf BFG 17.12.2025, RV/7101856/2025 verweist, führt sie im Vorlageantrag vom 8. April 2026 aus, dass die Rechtslage nicht eindeutig geklärt sei. Daraus ergibt sich allerdings, dass eine Bescheidaufhebung an der erforderlichen Gewissheit der Unrichtigkeit scheitert. Die Beschwerde war daher wie im Spruch ersichtlich abzuweisen, weil die in § 299 BAO normierte Voraussetzung "der Bescheid erweist sich als nicht richtig" nicht erfüllt ist bzw. die Unrichtigkeit nicht gewiss ist. 3.3. Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im Beschwerdefall nicht die Rückforderung, sondern die Bescheidaufhebung strittig ist, ist nur dies die Rechtsfrage. Diese wird im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur gelöst, weshalb keine Rechtsfrage grundlegender Bedeutung vorliegt. Graz, am 30. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100618/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100618.2026
Stammnummer
152248
Gültig
30.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF