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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100087/2025

Zurückweisung eines Vorlageantrages wegen Verspätung.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100087/2025vom 27.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache Herr ***K*** als Masseverwalter des Herrn ***Bf1***, ***KAdr***, zur Beschwerde vom 22.12.2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12.12.2023 betreffend Einkommensteuer 2021, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen: I. Der Vorlageantrag vom 26.06.2024 betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 02.04.2024 wird gemäß § 264 Abs 4 lit e iVm § 260 Abs 1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung 1. Verfahrensgang: Das Finanzamt Österreich verfügte am 12.12.2023 eine Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO des Einkommensteuerbescheides 2021 vom 24.07.2023 in dessen Gefolge ein neuerlicher Einkommensteuerbescheid - der hier gegenständlich angefochtene - erging. Es wurde eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vorgenommen und in der Begründung des Bescheides insbesondere auf "die Ausführungen in der Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 16.5.2022 betreffend PLB Prüfung (Anm.: Prüfdienst Lohnabgaben und Beiträge) und den Bericht vom 19.5.2022 zur PLB Prüfung und die Niederschrift vom 26.7.2022 verwiesen." Gegen den Einkommensteuerbescheid erhob der Beschwerdeführer (in der Folge kurz "Bf"), vertreten durch seine Steuerberaterin, am 22.12.2023 via FinanzOnline Beschwerde. Es wurde ersucht, die Daten gemäß den eingetragenen Werten laut ordnungsgemäßer Buchhaltung zu berücksichtigen und den bereits erlassenen Bescheid aufzuheben und dahingehend zu korrigieren. Verwiesen wurde ferner auf die gegen die Einkommensteuerbescheide 2018 - 2020 bereits erhobene Beschwerde (anhängig beim Bundesfinanzgericht zu GZ. RV/7102732/2022). In der Beschwerdevorentscheidung vom 02.04.2024, welche die Beschwerde als unbegründet abweist, führte das Finanzamt aus, dass auf Grund der im Zuge der Außenprüfung die Jahre 2018 - 2020 betreffend eine Saldenliste für das Jahr 2021 vorgelegt wurde, welche zur Schätzung herangezogen worden sei. Verwiesen wurde insbesondere auf die Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten vom 26.07.2022 sowie die Niederschrift über die Schlussbesprechung des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge (in der Folge kurz: "PLB") vom 16.05.2022. "Die Erhebungen des PLB haben für das Jahr 2021 zum Ergebnis geführt, dass die Rechnungen von den angeführten Subunternehmen Deckungsrechnungen sind, die ausschließlich zum Zwecke des Abgaben- und Sozialversicherungsbetruges dienen (siehe Niederschrift vom 26.07.2022). Herr ***Bf1*** hat sich anlässlich der Auftragsvergabe bzw. Auftragsdurchführung nicht von der Seriosität des Auftragnehmers überzeugt und nicht überprüft, ob es sich um ein Unternehmen handelt, welches die Leistungen erbringen konnte." In der Folge werden Ausführungen zu einzelnen Eingangsrechnungen bzw der Nichtanerkennung von Aufwendungen getätigt. Das Finanzamt beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Am 26.06.2024 brachte die steuerliche Vertretung einen Wiedereinsetzungsantrag nach § 308 BAO sowie in Einem einen Vorlageantrag via FinanzOnline ein: die Beschwerdevorentscheidung sei elektronisch zugestellt worden, wie sie Anfang Juni vom Finanzamt telefonisch erfahren habe. Da in der Kanzlei eine Softwareumstellung auf ein komplett neues System erfolgte (von EURONORM FIBU auf das BMD-System) sei übersehen worden, dass dieses Programm die Daten automatisiert hinterlegt und sie nicht wie früher die Daten erst von der Databox abrufen müssen. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde mit Bescheid vom 02.01.2025 abgewiesen und erwuchs bereits in Rechtskraft (siehe OZ 4 [ = Ordnungsziffer des elektronischen Aktes, welche die Reihenfolge/Nummer des Dokumentes im Akt wiedergibt] des BFG-Beschwerdeaktes, Abweisungsbescheid; OZ 13 des BFG-Beschwerdeaktes, Auskunft der Abgabenbehörde). Die Beschwerde wurde am 15.01.2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am tt.02.2026 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen des Herrn ***Bf1*** zu AZ ***AZ1*** des HG Wien (Beginn der Wirkung der Eröffnung: tt.02.2026) eröffnet (siehe Auszug aus der Ediktsdatei vom tt.07.2026, OZ 14 des BFG-Beschwerdeaktes). Zum Masseverwalter bestellt wurde Herr ***K***. 2. Festgestellter Sachverhalt: Die Beschwerdevorentscheidung vom 02.04.2024 wurde am 02.04.2024 elektronisch in die FinanzOnline-Databox der steuerlichen Vertretung mit der Subjektidentifikationsnummer (kurz "SID") ***SID1*** zugestellt. Gelesen wurde diese Zustellung von der SID ***SID1*** am 02.04.2024 um 14:56 Uhr im Anzeigemodul von "MeinPostkorb" (siehe die Abfrage der Zustellung, OZ 9 des BFG-Beschwerdeaktes sowie die Überprüfung der SID durch das BFG am 23.07.2026 im elektronischen System der Finanzverwaltung). Der Vorlageantrag wurde am 26.06.2024 von der steuerlichen Vertreterin, Frau ***stV*** (SID ***SID1***), über FinanzOnline eingereicht (siehe OZ 8 des BFG-Beschwerdeaktes). 3. Beweiswürdigung: Der Umstand, dass die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am 02.04.2024 elektronisch in die FinanzOnline-Databox der steuerlichen Vertretung erfolgte, wurde durch eine Anfrage der Abgabenbehörde an das Bundesministerium für Finanzen verifiziert. Auch der Lesezeitpunkt des Bescheides konnte nachverfolgt werden ("2024-04-02 um 14:56 Uhr"). Die Einreichung des Vorlageantrages am 26.06.2024 gemeinsam mit dem Wiedereinsetzungsantrag via FinanzOnline ist überdies aktenkundig dokumentiert. 4. Rechtliche Beurteilung: 4.1. Zu Spruchpunkt I (Zurückweisung): Gem § 264 Abs 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten. Für Vorlageanträge ist unter anderem die Bestimmung des § 260 Abs 1 BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) anzuwenden (vgl § 264 Abs 4 lit e BAO). Gemäß § 260 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. Für die Berechnung von Fristen sind die Bestimmungen der §§ 108 ff BAO maßgeblich: Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates (vgl § 108 Abs 2 BAO). Gemäß § 97 Abs 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt idR durch Zustellung. Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (vgl § 98 Abs 2 BAO). Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht) (vgl § 9 Abs 1 Zustellgesetz). Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen (Abs 3 leg cit). Der Zeitpunkt, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die FinanzOnline-Databox, zu welcher der Empfänger Zugang hat (vgl VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105; VwGH 26.1.2023, Ra 2022/16/0112). Auf das tatsächliche Einsehen der FinanzOnline-Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es für die Wirksamkeit der Zustellung nicht an (vgl Ritz/Koran, BAO8 § 98 Rz 4, mwN). Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 02.04.2024 durch Einstellen in die Databox der mit Zustellvollmacht ausgestatteten steuerlichen Vertretung mit der SID ***SID1*** elektronisch zugestellt und endete die Frist von einem Monat daher am 02.05.2024 (Donnerstag). Da der Vorlageantrag erst am 26.06.2024 - somit rund 2 Monate nach Fristende - eingereicht wurde, war dieser verspätet. Der Umstand der Versäumung der Frist wurde dem Bf bereits im Vorlagebericht des Finanzamtes offengelegt und damit das Parteiengehör gewahrt (vgl § 115 BAO; VwGH zB 29.08.2013, 2013/16/0050). Eine überraschende rechtliche Beurteilung liegt daher nicht vor. Im Übrigen einbekannte die steuerliche Vertretung selbst die Verspätung durch Stellen eines Wiedereinsetzungsantrages. Aus welchen Gründen die Frist versäumt wurde, ist für vorliegendes Verfahren nicht relevant. Derartiges Vorbringen war im Wiedereinsetzungsverfahren, in dem Verschuldenselemente zu prüfen sind, zu erstatten. Da der Vorlageantrag verspätet eingereicht wurde, war dieser zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung ist der Insolvenzverwalter hinsichtlich der Insolvenzmasse gesetzlicher Vertreter des Schuldners (vgl zB VwGH 20.09.2022, Ra 2022/15/0045). Somit war die Adressierung und Zustellung dieses Beschlusses an den Insolvenzverwalter vorzunehmen. 4.2. Zu Spruchpunkt II (Revision) Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfolgen einer Fristversäumnis bei verspäteter Einbringung eines Vorlageantrages ergeben sich aus dem Gesetzestext und folgt der Beschluss dieser Rechtslage. Es war daher schon aus diesem Grund keine Revision zuzulassen. Graz, am 27. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7100087/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100087.2025
Stammnummer
152246
Gültig
27.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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