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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101333/2026

Anrechnung ausländischer Familienbeihilfe auf die Frist für den AVAB?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101333/2026vom 17.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a Ulrike Nussbaumer LL.M. M.B.L. in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 22. November 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. November 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 zu Recht erkannt (Steuernummer ***BF1StNr1***): I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Zwischen den Parteien ist die Frage strittig, ob dem Bf. der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) stellte mit Eingabe vom 7.3.2025 den Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Streitjahr unter Berücksichtigung - soweit für das weitere Verfahren noch von Relevanz - des Alleinverdienerabsetzbetrages (in der Folge kurz: AVAB) und optierte in einem zur unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG. Mit Bescheid vom 7.4.2025 wurde der Bf. zur Einkommensteuer veranlagt, wobei der AVAB nicht gewährt und die bekannt gegebenen ausländischen Einkünfte mit Euro xxxxx der Besteuerung unterworfen wurden. Der Bf. erhob dagegen am 27.4.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin aus, dass er das Auslandseinkommen in Ungarn, nämlich die dort bezogene Arbeitslosenunterstützung, fälschlicherweise anstatt in Forint in Euro angegeben habe und ersuchte um entsprechende Korrektur; mit Eingabe vom 29.4.2025 legte er noch das ausgefüllte Formular E9 vor. Die belangte Behörde forderte den Bf. am 30.4.2025 auf, bis 11.6.2025 den Einkommensnachweis auch der Ehefrau zu übermitteln, dem am 7.5.2025 entsprochen wurde. Datierend mit 12.5.2025 wurde der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung Folge gegeben, das ausländische Einkommen in Forint der Besteuerung unterworfen und auch der AVAB gewährt. Am 17.11.2025 wurde die BVE vom 12.5.2025 gemäß § 299 BAO aufgehoben und am selben Tag eine neue Sachentscheidung getroffen. Darin wurde der AVAB aberkannt, da - so die belangte Behörde - dieser zu Unrecht gewährt worden sei; es gebe keine Kinder, für die der Bf. bzw. seine Ehepartnerin mindestens 7 Monate den Kinderabsetzbetrag (in der Folge kurz: KAB) erhalten habe. Auch gegen den Sachbescheid erhob der Bf. fristgerecht am 22.11.2025 Beschwerde und führte aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des AVAB vorlägen: Die Einkünfte seien durch das Formular E9 nachgewiesen, es habe auch mehr als 7 Monate Anspruch auf Familienbeihilfe in Ungarn bestanden. Die belangte Behörde wies die Beschwerde am 27.11.2025 als unbegründet ab; im Streitjahr habe für den Stiefsohn sechs Monate und den leiblichen Sohn einen Monat Anspruch auf den KAB im Inland bestanden, sodass der AVAB nicht zu gewähren sei; eine Anrechnung von Anspruchszeiten in Ungarn habe nicht zu erfolgen. Dagegen richtet sich der Antrag des Bf. vom 2.12.2025, mit dem die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht begehrt wird; für den Stiefsohn habe durchgehend ein Anspruch auf ungarische Familienbeihilfe bestanden, für den leiblichen Sohn lag "sowohl die österreichische als auch ungarische Beihilfenberechtigung vor". Da seine Ehefrau nicht erwerbstätig gewesen sei, sei der AVAB sohin zu gewähren. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunktes am 26.3.2026 zur Entscheidung vor. Das Gericht forderte die Parteien in der Folge am 1.4. bzw. 26.5.2026 noch zu Stellungnahmen bzw. Vorlage von Beweismitteln auf, dem jeweils entsprochen wurde. II. Sachverhalt Der im Beschwerdejahr mehr als sechs Monate verheiratete Bf., der in Ungarn den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, war im Veranlagungsjahr im Inland bei unterschiedlichen Dienstgebern als Saisonarbeiter im Gastgewerbe beschäftigt und brachte dabei Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit ins Verdienen. Seine in Ungarn am Familienwohnsitz lebende Ehefrau erwirtschaftete im Jahr 2024 keinerlei Einkünfte, der Bf. selbst erhielt von seinem Heimatstaat HUF xxxxx an Arbeitslosengeld. Für den am xx.xx.xxxx geborenen leiblichen Sohn des Bf. bestand im Oktober Anspruch auf die inländische Familienbeihilfe, für den am xx.xx.xxxx geborenen Stiefsohn in den Monaten Feber und März 2024, Juni 2024 und Oktober 2024; für letzteren wurde im Juli und August 2024 des Weiteren eine Ausgleichzahlung in Höhe der Differenz zwischen der österreichischen Familienbeihilfe zur ausländischen geleistet. III. Beweiswürdigung Die vom Gericht vorgenommene Beweiswürdigung gründet sich neben den aktenkundigen Beweisurkunden auf das Vorbringen der Verfahrensparteien, welches aus den Verwaltungsakten zu entnehmen ist. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung wurde vom Bf. nicht beantragt. Das Gericht sah in Anbetracht des vorliegenden Sachverhaltes auch keine Veranlassung eine solche ex offo anzusetzen. IV. Rechtliche Beurteilung 1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) § 33 Abs. 4 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung ordnet für den AVAB an: "Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält: 1.Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich - bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 572 Euro, bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 774 Euro. Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 255 Euro jährlich. Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 937 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu Die Bestimmung des § 106 EStG 1988 definiert die Begriffe "Kinder" und "(Ehe)Partnerschaften" im steuerrechtlichen Sinn wie folgt: "(1) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht. (2) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 zusteht. (3) (Ehe-)Partner ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer Lebensgemeinschaft lebt. Einem (Ehe-)Partner ist gleichzuhalten, wer in einer Partnerschaft im Sinn des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes - EPG eingetragen ist. (4) Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 sind die Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden." Der Kinderabsetzbetrag steht nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 unter folgenden Voraussetzungen zu: "Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 67,80 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden." Voraussetzung für die Gewährung des AVAB ist somit, dass mindestens ein Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988 vorhanden ist. Dies setzt voraus, dass für dieses Kind Familienbeihilfe (diese wird gemeinsam mit dem Kinderabsetzbetrag ausbezahlt) über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten im Kalenderjahr zur Auszahlung gebracht wird. Unstrittig ist, dass für keines der hier in Frage kommenden Kinder für mehr als sechs Monate die Familienbeihilfe (samt KAB) im Inland ausbezahlt wurde. Nun vertritt der Bf. die Rechtsauffassung, dass die Zeiten des Bezuges der Familienbeihilfe in Ungarn auf die sechsmonatige Frist der leg. cit. anzurechnen sei, dies rücksichtlich der europarechtlichen Judikatur. Vorerst ist dem Bf. insofern beizupflichten, als der EuGH in seinem Urteil vom 16.6.2022, Rs C-328/20, Europäische Kommission gg. Republik Österreich, ausgesprochen hat, dass durch die Indexierung im Bereich der Familienbeihilfe und dem KAB gegen die Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, sowie aus Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 bzw. gegen das Gleichbehandlungsgebot letzterer Norm durch die Einführung eines Anpassungsmechanismus in Bezug auf den Familienbonus Plus, den Alleinverdienerabsetzbetrag, den Alleinerzieherabsetzbetrag und den Unterhaltsabsetzbetrag verstoßen wurde. Nun ist aber - was der Bf. mit seinem Anrechnungsbegehren verkennt - die VO (EG) Nr. 883/2004, nach dessen Art. 5 lit a - unter den dort genannten Umständen - allenfalls Zeiträume, in denen Familienleistungen in einem anderen Mitgliedsstaat bezogen wurden, vom "zuständigen Mitgliedsstaat" zu berücksichtigen sind, gerade nicht auf den AVAB anzuwenden: Dieser stellt gerade keine Familienleistungen nach der genannten Verordnung dar, was auch der EuGH in der Rz 97 des zitierten Erkenntnisses unter Bezugnahme auf die Schlussanträge des Generalanwaltes expressis verbis ausgesprochen hat. Auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 ist im Gegenstand zu verneinen: Nach der Rechtsprechung des EuGH tragen Wanderarbeitnehmer mit den Steuern und Sozialabgaben, die sie im Aufnahmemitgliedstaat aufgrund der dort von ihnen ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit entrichten, zur Finanzierung der sozialpolitischen Maßnahmen dieses Staats bei, weshalb ihnen diese Maßnahmen unter den gleichen Bedingungen zugutekommen müssen, wie inländischen Arbeitnehmern (Urteil vom 10. Juli 2019, Aubriet, C-410/18, EU:C:2019:582, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). Da auch im Inland wohnhaften Dienstnehmern der AVAB nur bei Erfüllung der 6-Monatsfrist zusteht, ist somit ein Verstoß gegen den unionsrechtlichen Gleichheitssatz nicht erkennbar. Schließlich hat auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 18.10.2018 zu Ro 2016/15/0031 eine Verletzung des unionsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz im Zusammenhang mit der Anrechnung von Zeiten des - dortigen - Bezuges slowakischer Familienbeihilfe auf die hier in Frage stehende 6-Monatsfrist nicht aufgegriffen bzw. thematisiert. In Ermangelung der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen war sohin der Beschwerde der Erfolg zu versagen. 2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, da sich das Gericht einerseits an die klare Rechtslage und Rechtsprechung gehalten hat. Klagenfurt am Wörthersee, am 17. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101333/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101333.2026
Stammnummer
152245
Gültig
17.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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