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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100969/2026

Schätzung - Vorsteuern

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100969/2026vom 15.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a Ulrike Nussbaumer LL.M. M.B.L. in der Beschwerdesache des ***Bf2***, ***Bf2-Adr*** als Insolvenzverwalter im Konkurs über die ***Bf1*** über die Beschwerde vom 18. August 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. Juli 2025 betreffend Umsatzsteuer 2024 zu Recht erkannt (Steuernummer ***BF1StNr1***): I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Zwischen den Parteien ist die Höhe der im Schätzungswege festgesetzten Umsatzsteuer, respektive der abzugsfähigen Vorsteuern strittig. Da der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der ***Bf1*** keine Umsatzsteuererklärung für das Beschwerdejahr einreichte, wurde diese gemäß § 184 BAO geschätzt und mit Bescheid vom xx.xx.xxxx mit Euro xxxx festgesetzt. Der Bescheid wurde dem Bf. am 18.7.2025 zugestellt. Fristgerecht erhob er dagegen mit Eingabe vom 18.8.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde, und monierte darin im Wesentlichen, dass im Rahmen der Schätzung zu Unrecht von den Beträgen laut Umsatzsteuervoranmeldungen (in der Folge kurz UVAs) abgewichen worden wäre; da weder der Steuerberatung, noch dem Insolvenzverwalter Tatsachen bekannt seien - so die Begründung -, die ein derartiges Abweichen rechtfertigen könnten, werde ersucht, die Umsatzsteuer entsprechend den eingereichten Voranmeldungen festzusetzen. Mit Vorhalt vom 5.9.2025 forderte die belangte Behörde den Bf. auf, die Bilanz des Streitjahres bis 13.10.2025 vorzulegen. Nach fruchtlosem Ablauf der vorgenannten Frist wies die belangte Behörde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.11.2025 (zugestellt am 18.11.2025) als unbegründet ab. Am 16.12.2025 stellte der Bf. den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht; da das Unternehmen nach der Konkurseröffnung im Jahr 2025 geschlossen worden sei, könne mangels Personal und Infrastruktur, keine Bilanz vorgelegt werden. Unter gleichzeitiger Übermittlung der UVAs, die einen Überschuss von Euro xxxxx ausweisen, wurde nochmals um Festsetzung in deren Sinn ersucht. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Aufrechterhaltung ihres Verfahrensstandpunktes am 10.3.2026 dem BFG zur Entscheidung vor. Das Gericht forderte die belangte Behörde mit Verfügung vom 11.3.2026 ua auf, die für die Schätzungsbefugnis sprechenden Umstände, die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse (Darstellung der Berechnung) umfassend darzulegen, sowie Nachweise dafür vorzulegen, dass dem Bf. zum Schätzungsergebnis Gehör eingeräumt wurde. Fristgerecht kam die belangte Behörde der Aufforderung des Gerichtes am 20. bzw. 23.3.2026 nach, welche Stellungnahmen dem Bf. am 26.3.2026 unter gleichzeitigem Ersuchen, die Höhe der geltend gemachten Vorsteuerbeträge durch Vorlage geeigneter Unterlagen (Rechnungen, Bilanz zum 31.12.2024 ua) unter Beweis zu stellen, sowie umfassend weiteres abschließendes Vorbringen (samt Beweisanboten) zu erstatten, übermittelt wurden. Am 16.4.2026 legte der Bf. einen als "Entwurf" gekennzeichneten Jahresabschluss datierend mit 26.06.2025 das Streitjahr betreffend sowie - zum Downloaden - ein Konvolut von Rechnungen vor. In ihrer Stellungnahme vom 6.5.2026 führt die belangte Behörde zu den ihr am 17.4.2026 vom Gericht ins Gehör geschickten Unterlagen des Bf. aus, dass mangels Vorbringens, dass noch weitere Rechnungen vorhanden bzw. solche allenfalls in Verlust geraten seien, Vorsteuern iHv maximal Euro xxxx zuzusprechen seien. Für den Fall, dass das BFG im Schätzungswege einen höheren Vorsteuerbetrag ansetzen sollte, werde beantragt, diese Schätzung iSd Erstbescheides vorzunehmen. Das Gericht wandte sich am 21.5.2026 erneut an den Bf., übermittelte diesem den Schriftsatz der belangten Behörde vom 6.5.2026 zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs und räumte ihm dazu eine 2-wöchige Stellungnahmefrist ein; der Beschluss wurde am 26.5.2026 zugestellt. Die beschwerdeführende Partei hat die Frist ungenützt verstreichen lassen. II. Sachverhalt Die ***Bf1*** wurde mit Gesellschaftsvertrag vom xx.x.xxxx gegründet, dies als Kapitalgesellschaft mit dem Sitz in der politischen Gemeinde Wien. Ihr Geschäftszweig lag in der Forschung und Entwicklung, Produktion sowie im Vertrieb von Hard- und Software. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom xx.xx.xxxx zur GZ xxxxx wurde mit Wirkung zum xx.xx.xxxx das Konkursverfahren eröffnet und der Schuldnerin die Eigenverwaltung entzogen. Zum Masseverwalter wurde der Bf. bestellt; die Schließung des Unternehmens wurde mit Beschluss vom xx.xx.xxxx angeordnet. Im Beschwerdejahr wurden zwar UVAs abgegeben, eine Jahreserklärung erfolgte hingegen nicht. III. Beweiswürdigung Der vorstehende Sachverhalt basiert auf nachfolgender Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur ***Bf1*** und deren Insolvenz gründen auf einer Einsicht des Gerichtes in das öffentliche Firmenbuch, sowie die im Internet abrufbare Insolvenzdatei. Unstrittig ist, dass zwar UVAs, aber keine Jahreserklärung eingereicht wurden. Nun hat die belangte Behörde die Besteuerungsgrundlagen auf Grundlage der eingereichten UVAs nach § 184 BAO geschätzt; dabei wurden sämtliche Beträge grundsätzlich aus diesen übernommen, mit Ausnahme der Vorsteuerbeträge, die auf Basis vorliegender Rechnungen mit Euro xxxxx geschätzt wurden. Gegen die Kürzung der Vorsteuer laut UVAs richtet sich im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen, wobei deren Rechtmäßigkeit in der Folge geprüft werden sollte. Grundsätzlich normiert § 184 Abs. 1 BAO, dass die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen hat, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Es ist Ziel der Schätzung, den wahren Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Gegebenheiten) möglichst nahe zu kommen (vgl. zB VwGH 02.07.2002, 2002/14/0003; 08.09.2009, 2009/17/0119 bis 0122; uvam). Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent (VwGH 15.05.1997, 95/15/0144; 23.04.1998, 97/15/0076; uvam). Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (so etwa VwGH 30.09.1998, 97/13/0033). Ausgehend von diesen Prämissen ist sohin vorerst zu fragen, ob die Inanspruchnahme der Schätzungsbefugnis durch die belangte Behörde rechtens war, was aus nachfolgenden Überlegungen zu bejahen ist: Unbestritten und durch den Akteninhalt belegt ist, dass der Bf. neben den bloßen UVAs und einer - offenbar nur für das gegenständliche Verfahren erstellten - "Bilanz" im Entwurf, trotz mehrmaliger Aufforderung lediglich für einen Bruchteil der geltend gemachten Vorsteuerbeträge Rechnungen vorlegen konnte: Zwar sind am 16.4.2026 mehr als 100 Belege bei Gericht eingelangt, dabei handelt es sich aber zu einem erheblichen Teil um Mehrfachvorlagen ein und derselben Fakturen: So sind etwa die ON 40-66 gemäß Gerichtsakt ident mit den ON 70-96; die ON 97 deckt sich mit der ON 98 , dasselbe gilt für die nachfolgenden Ordnungsnummern: ON 121 und 140 (Fixmetall) ON 101 und 125 (VISA) ON 46 und 47 (FedEx) ON 126 und 107 (T-Mobile Nov. 2024) ON 141 und On 122 (Dr. C) ON 142 und ON 123 (Aj) ON 143 und 124 (Ups) ON 127 und 108 (Lines 10/2024) ON 128 und 109 (Lines 11/2024) ON 129 und 110 (Lines 12/2024) ON 138 und 116 (TEDI 10/2024) ON 135 und 119 (TEDI 12/2024) ON 137 und 118 (Post AG 12/2024) ON 58 mit 101 und 112 (R Hotels 9/2024) ON 136 und 117 (K 12/2024) ON 132 und 113 (K 10/2024) ON 130 un 111 (G 09/2024) ON 104 mit 105, 99 und 100 (Wien Energie 05/2024) ON 106 mit 102, 103, 97 und 98 (W 06/2024) ON 134 und 115 (Post AG 07/2024) ON 133 und 114 (Post G 10/2024 ON 139 und 120 (I 12/2024) Diese wiederholt eingereichten identen Rechnungen können naturgemäß nicht mehrfach als Nachweis von Vorsteuerbeträgen herangezogen werden. Nach Bereinigung der Doppel (bzw. teils Drei- und Vierfach-)vorlagen verbleibt lediglich ein Bruchteil der geltend gemachten Vorsteuerbeträge, der durch ordnungsgemäße Belege nachgewiesen wurde; da auch weder das Rechenwerk noch irgendwelche Unterlagen zur Ermittlung der "Bilanz im Entwurf" vorgelegt wurden, steht damit außer Zweifel, dass die Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzsteuer im Schätzungswege zu ermitteln sind. Die Berechtigung zur Schätzung ist sohin im Gegenstand dem Grunde nach jedenfalls zu bejahen. Ist eine Schätzung zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei, doch muss das Schätzungsverfahren einwandfrei abgeführt werden, müssen die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein, und muss das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der Lebenserfahrung im Einklang stehen. Rücksichtlich der Ausführungen der belangten Behörde in den Schreiben vom 23.3. bzw. 6.5.2026, ist der Schätzung der Vorsteuerbeträge der Höhe nach im angefochtenen Bescheid mit Euro xxxxx nicht entgegenzutreten: Wie die belangte Behörde richtig ausführt, wurden Vorsteuern iHv gesamt cirka Euro xxxx durch diverse Fakturen tatsächlich nachgewiesen. Rücksichtlich der Umstände, dass der Bf. lediglich als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der ***Bf1*** auftritt, die ihre Geschäftstätigkeit in der Zwischenzeit eingestellt hat und die infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst ist, erweist sich die von der belangten Behörde vorgenommene Schätzung im Erstbescheid, die am 23.3.2026 detailliert dargelegt wurde (und auf die aus Einfachheitsgründen verwiesen wird), als nach der allgemeinen Lebenserfahrung nachvollziehbar und den wahren Besteuerungsgrundlagen am nächsten kommend. Dass bei einem sich im Konkurs befindlichen Unternehmen nämlich nicht mehr alle Belege vorhanden bzw. diese möglicherweise für den Masseverwalter schwer greifbar sind, ist nach den Erfahrungen des täglichen Lebens naheliegend. Eine Schätzung lediglich mit dem Betrag von Euro xxxx erscheint deshalb als nicht gerecht. Da der Bf. kein substantiiertes Vorbringen zur gewählten Schätzungsmethode bzw. deren Ergebnis erstattet hat, ist folglich insgesamt die Schätzung der belangten Behörde sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. IV. Rechtliche Beurteilung 1.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Der Umsatzsteuer unterliegen gemäß § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Der Unternehmer kann gemäß § 12 Abs 1 Z 1 lit a UStG 1994 die von anderen Unternehmen in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Nach § 21 UStG Abs. 4 1994 wird der Unternehmer nach Ablauf des Kalenderjahres zur Steuer veranlagt. Enden mehrere Veranlagungszeiträume in einem Kalenderjahr (§ 20 Abs. 1 und 3), so sind diese zusammenzufassen. Der Unternehmer hat für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben, die alle in diesem Kalenderjahr endenden Veranlagungszeiträume zu umfassen hat. Nachdem unstrittig von der Unternehmereigenschaft der ***Bf1*** auszugehen ist, waren die Umsätze - wie unter Punkt III. geschätzt - der Besteuerung zu unterwerfen bzw. die Vorsteuern dementsprechend abzuziehen und eine Jahresveranlagung vorzunehmen. Der Erstbescheid erweist sich sohin als rechtsrichtig, weshalb der Beschwerde der Erfolg zu versagen war. 1.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt im Gegenstand nicht vor. Eine in freier Beweiswürdigung getroffene Feststellung ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht zugänglich; ob sohin die Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der Schätzung der Vorsteuern der Höhe nach in dem Sinne materiell richtig ist, dass die Ergebnisse mit der objektiven Wahrheit übereinstimmen, entzieht sich der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 01.06.2017, Ra 2017/15/0037); eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (VwGH 30.6.2015, Ra 2015/15/0028), weshalb insgesamt die ordentliche Revision für nicht zulässig zu erklären war. Klagenfurt am Wörthersee, am 15. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100969/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100969.2026
Stammnummer
152244
Gültig
15.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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