Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500289/2026
Parken auf öffentlicher Straße - Kurzparkzone
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500289/2026vom 02.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Irene Kohler über die zwei gleichlautenden Beschwerden des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, beide vom 11. Mai 2026, gegen die zwei Straferkenntnisse der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde, beide vom 28. April 2026, GZen 1) MA67/GZ1/2025 und 2) MA67/GZ2/2025, (beide) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und werden die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von jeweils 15,00 Euro zu leisten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (2 x 15,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (2 x 75,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (2 x 10,00 Euro), insgesamt 200,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten der Kontrollorgane [Verfahren 1) Dnr1, Verfahren 2) Dnr2] der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit zwei Strafverfügungen (beide) vom 20. Jänner 2026 an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am
Verfahren 1) 24. November 2025 um 20:05 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Tatort1 abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt 20:05 Uhr gültigen Parkschein gesorgt zu haben;
Verfahren 2) 20. November 2025 um 21:01 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Tatort2 abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt 20:05 Uhr gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Demnach habe der Bf. jeweils die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen der (jeweiligen) Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. jeweils eine Geldstrafe iHv 75,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt.
Der Bf. brachte in seinem jeweiligen Einspruch, beide vom 5. Februar 2026 das Folgende vor:
"Begründung sowie bereits am 27.11.2025 an die MA67 per Mail geschrieben, um somit die Missstände zu klären. Erhebe ich nun hiermit Einspruch gegen die Strafverfügung, da dies laut MA67 der ordentliche Weg ist und schildere ich nochmals wie folgt, sowie weise darauf hin, dass es sich um ein Privatgrundstück/Streifen handelt: ich habe innerhalb einer knappen Woche, bereits zwei Mal - eine Organstrafverfügung auf unserem Grund/Grünstreifen erhalten. Wir haben ein Eckgrundstück, welches die Straßen Straße1 und Straße2, 1220 Wien umfasst. Der Grünstreifen am Straße2 gehört sozusagen uns, sowie bei allen anderen ähnlichen Grundstücken in dieser Siedlung. Bei der damaligen Übernahme des Grundes der Gemeinde Wien und des Hauses, haben wir zugleich mit der MA28 abgemacht - diesen Grünstreifen bei möglicher Errichtung eines Gehweges abzutreten, somit unterstreicht auch dies unsere Dazugehörigkeit. Ebenso sind auch auf dieser Seite zwei Schilder mit ,Privatgrundstück' montiert. Wir parken auf diesem Streif seit 2024, jedoch haben wir in der letzten Woche leider bereits zwei Organstrafen erhalten. Identifikationsnummern: IDNr1 & IDNr2 Kennzeichen: 123 / Marke. Ich bitte somit von den Organstrafverfügungen und der jetzigen Strafverfügung abzusehen und den Organen der Straßenaufsicht mitzuteilen, dass es sich um einen Privatgrund/-streifen handelt. vielen Dank für Ihre Rückmeldung und weitere Bearbeitung. Bitte sehen Sie Fotos der Straßen anbei."
Dem jeweiligen Einspruch waren mehrere Fotografien von der gegenständlichen Örtlichkeit beigelegt.
In der Folge wurde der Bf. von der Magistratsabteilung 67 mit zwei Straferkenntnissen vom 28. April 2026, GZen 1) MA67/GZ1/2025 und 2) MA67/GZ2/2025, jeweils wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. jeweils eine Geldstrafe von 75,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit jeweils 17 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz jeweils ein Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe des jeweiligen Verwaltungsgeschehens zunächst aus, unbestritten sei somit sowohl die Lenkereigenschaft des Bf. geblieben als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt gewesen sei.
Zum Vorbringen des Bf. werde Folgendes festgestellt:
"Zunächst ist festzustellen, dass die Eigentumsverhältnisse bei der Frage der Anwendung der Straßenverkehrsordnung 1960 nicht relevant sind. Die StVO gilt für alle Straßen mit öffentlichem Verkehr. Eine Straße mit öffentlichem Verkehr ist eine solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann (§ 1 Abs. 1 StVO).
Soll der öffentliche Verkehr ausgeschlossen werden (Privatgrund), hat dies durch eindeutige Kenntlichmachung zu erfolgen. Dies kann mittels Schilder, welche auf den Privatgrund und die damit verbundene Möglichkeit weiterer rechtlicher Konsequenzen (Abschleppung, Besitzstörungsklage) hinweisen, aber auch beispielsweise mittels Schranken oder Ketten erfolgen. Dabei ist es unbedingt notwendig, dass der Geltungsbereich des Privatgrundes unmissverständlich zum Ausdruck kommt.
Auch die Definition der Kurzparkzone nach § 25 StVO bezieht sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.
Gemäß § 25 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung kann die Behörde, wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen (BGBl 1982/275; BGBl 1986/105).
Ist die eindeutige Kenntlichmachung also nicht erfolgt, so gilt auch die Kurzparkzone, da es sich mangels Kenntlichmachung (kein Ausschluss der Öffentlichkeit) um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt. Daraus ergibt sich die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe in Wien (§ 1 Parkometerabgabeverordnung).
Auch die von Ihnen ins Treffen geführte Beschilderung lässt nicht den Rückschluss zu, dass es sich bei der von Ihnen gewählten Abstellörtlichkeit um eine Straße ohne öffentlichem Verkehr gehandelt hat, insbesondere da die gegenständliche Straße weder an allen Zu- und Ausfahrten abgeschrankt ist, noch als Privatstraße gekennzeichnet ist. Ebenso erfolgte auch keine (ausreichende) Kenntlichmachung des gesamten Geltungsbereichs des von Ihnen ins Treffen geführten Privatgrunds, als dass der Beginn und das Ende des tatsächlichen Geltungsbereichs von diesem nicht unmissverständlich zum Ausdruck kommen.
Diese war daher als öffentliche Straße zu beurteilen und befand sich im gegenständlichen Fall der Abstellort des Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches. Dieser ist ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen ,Kurzparkzone Anfang' (§ 52 lit. a Z. 13d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen ,Kurzparkzone Ende' (§ 52 lit. a Z. 13e StVO) angebracht sind.
Bei der Einfahrt in den gegenständlichen Bereich mussten Sie bei einem Verkehrszeichen ,Kurzparkzone Anfang' vorbeikommen. Sie hätten daher so lange davon ausgehen müssen, dass Sie sich im Kurzparkzonenbereich befinden, als Sie nicht ein Verkehrszeichen ,Kurzparkzone Ende' passierten.
Ihre Einwendungen waren somit nicht geeignet, Sie vom gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten.
Im Zuge des Verfahrens sind somit keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Es wird somit der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in diesem Straferkenntnis ersichtlich.
Jede*r Lenker*in eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der*die ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51).
Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass Sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind.
Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.
Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen zumutbaren Sorgfaltspflicht, die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben."
Weiters enthalten die Straferkenntnisse die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), und erläutern diese näher.
Der Bf. wiederholt in seinen (gleichlautenden) Beschwerden vom 11. Juni 2026 im Wesentlichen seine Einspruchsvorbringen. Aus Gründen der Vollständigkeit wird die Beschwerde im Folgenden wiedergegeben:
"Ich wiederhole ein weiteres Mal, dass es sich hier um einen Grünstreifen handelt, welcher uns angehört und somit als Privatbesitz zu werten ist! Dies ist ein Privatgrund, welcher ebenso ausreichende beschildert ist und diese Beschilderung ist auch übersichtlich, sowie verständlich genug! Dies ist auch auf den im November 2025 zugesendeten Bildern ersichtlich! Sehen Sie noch einmal (!) weitere Bilder der Beschilderung, anbei. Dieser Grünstreifen ist analog zu dem gesamten Straße2 - Eigentum der hiesigen Liegenschaften - gleich dem aller Querstraßen der Siedlung bspw. Straße3! Weiters sende ich Ihnen, das Schreiben der MA28 aus dem 2021, welches im letzten Absatz meine Zuständigkeit für diesen Grünstreifen unterstreicht und somit legitimiert, dass es sich hier um meinen privaten Grünstreifen handelt - so lange, bis die Gemeinde Wien wünscht, diesen besagten Grünstreifen selber zu nutzen! Ebenso sehen Sie den Katastralauszug im Anhang! Es wird bereits zur Farce und wirkt äußerst schikanös. Ihr derzeitiges Vorgehen grenzt an einen Amtsmissbrauch, da keine ordnungsgemäße und legitime Begründung gegeben wird - belaufend auf die laut Ihnen, nicht angebrachte Beschilderung, welche jedoch seit bald drei (3) Jahren vorhanden ist. Ich bitte Sie somit, zum wiederholten Male, die Organe des ruhenden Verkehrs darauf hinzuweisen, dass es sich hier um einen Privatstreifen handelt. Eine weitere Missachtung der Beschilderung, wissentlich dass es sich um eine Privatstreifen handelt - kann ebenso als Amtsmissbrauch für die einzelnen Organe der Straßenaufsicht zu werten sein ,§ 302 StGB Mißbrauch der Amtsgewalt - Abs. 1'. Derweil behalte ich mir weitere rechtliche Schritte vor und sehe somit einer Einstellung der Forderung positiv entgegen!"
Den Beschwerden waren zwei Fotografien vom in Rede stehenden Grünstreifen beigelegt, auf denen Schilder mit der Aufschrift "Privatgrundstück, unberechtigt parkende Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt" und dem Verkehrszeichen "Halten und Parken Verboten" angebracht waren. Zudem waren Katastralauszüge der in Rede stehenden Liegenschaft samt einem Schreiben der Magistratsabteilung 28 zur Gehsteigstundung beigelegt.
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerden samt den Verwaltungsakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 19. Mai 2026).
Über die Beschwerden wurde erwogen:
Anzumerken ist zunächst, dass das Bundesfinanzgericht über Beschwerden in Verwaltungsstrafsachen betreffend Parkometerabgabe, jedoch nicht über Beschwerden betreffend Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung entscheidet (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 bis 3 B-VG). Auch eventueller Klärungsbedarf hinsichtlich des Nutzungsrechts des in Rede stehenden Grundstückes und dem Grünstreifen (wie in der Beschwerde vorgebracht) liegt somit nicht in der Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes und wird in diesem Erkenntnis darüber nicht abgesprochen.
Sachverhalt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) war am
Verfahren 1) Montag, den 24. November 2025 um 20:05 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Tatort1 abgestellt;
Verfahren 2) Donnerstag, den 20. November 2025 um 21:01 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Tatort2 abgestellt.
Der Bf. war jeweils der Lenker des auf ihn zugelassenen tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges.
Zu den Beanstandungszeitpunkten [Verfahren 1) 20:05 Uhr und Verfahren 2) 21:01 Uhr] befand sich im Fahrzeug jeweils kein gültiger Parkschein und es war auch kein elektronischer Parkschein gebucht.
Für diese Bereiche galt eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr. Der (jeweilige) Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges befand sich somit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, in der zu den Beanstandungszeitpunkten am
Verfahren 1) Montag, den 24. November 2025 um 20:05 Uhr und
Verfahren 2) Donnerstag, den 20. November 2025 um 21:01 Uhr jeweils Gebührenpflicht bestand.
Der (jeweilige) Abstellort und die Beanstandungszeitpunkte sowie die jeweilige Lenkereigenschaft des Bf. wurden vom Bf. nicht bestritten.
Der Bf. geht in seinem Vorbringen davon aus, dass hinsichtlich der eben bezeichneten Abstellfläche keine Straße mit öffentlichem Verkehr vorliegt.
Beweiswürdigung:
Die Beanstandungen durch die zwei Meldungsleger, das jeweilige Datum und die Uhrzeit sowie der Ort der jeweiligen Beanstandung sind aktenkundig. Dass der jeweilige Abstellort und der jeweilige Beanstandungszeitpunkt nicht bestritten werden, ergibt sich aus den Ausführungen des Bf. in den gegenständlichen Beschwerden, wonach es bei den Abstellorten um seinen privaten Grünstreifen handle, auf dem seit bald drei Jahren eine Beschilderung vorhanden sei.
Die Fotos der zwei Meldungsleger zeigen die Beanstandungsorte:
[Grafik]
[Grafik]
Verfahren 1): 2 x Foto des Meldungslegers.
[Grafik]
[Grafik]
Verfahren 2): 2 x Foto des Meldungslegers.
Zudem zeigt der Stadtplan unter https://www.wien.gv.at/ zweifelsfrei an, dass sich der Ort der jeweiligen Beanstandung in
Verfahren 1) Tatort1 und
Verfahren 2) Tatort2 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone befindet (Parkdauer 2h, Montag bis Freitag von 09:00 bis 22:00 Uhr):
[…]
Die erkennende Richterin gelangt zur Ansicht, dass die Benutzung der Fläche des Abstellorts (der Abstellorte) durch die Allgemeinheit nicht ersichtlich verboten war, nämlich aufgrund des Fehlens von Absperrungen an den Zufahrten.
Am Begrenzungszaun zum Grünstreifen waren insgesamt zwei Schilder mit der Aufschrift "PRIVATGRUNDSTÜCK unberechtigt parkende Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt", in Verbindung mit einem Abschleppsymbol und einer Abbildung des Straßenverkehrszeichens "Halten und Parken verboten" angebracht. Die Tafeln waren zum Abstellzeitpunkt derart am Zaun befestigt, dass sie entlang des Grünstreifens gut lesbar waren.
Da sich aus dem Beweisverfahren keine Hinweise auf das Gegenteil ergeben haben, geht die erkennende Richterin davon aus, dass im Beanstandungszeitpunkt dieselbe Anzahl und Art von Tafeln an denselben Stellen am Zaun montiert waren.
Eine Benützung der gegenständlichen Fläche durch Fußgänger, Fahrräder und Fahrzeuge ist ohne tatsächliche Einschränkung möglich. Insbesondere wird das Begehen/Befahren des Grünstreifens weder durch eine Abschrankung noch durch Absperrbänder gehindert.
Im Hinblick auf das Vorbringen des Bf. könne eine Beschränkung der Benutzung durch die Allgemeinheit somit nur durch entsprechende Kennzeichnungen vorliegen.
Das Schild "Privatgrundstück unberechtigt parkende Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt" in Verbindung mit einem Abschleppsymbol und einer Abbildung des Straßenverkehrszeichens "Halten und Parken verboten" schließt vom Wortsinn her nur das Halten und Parken auf dem Grünstreifen aus und nicht ein Befahren/Begehen/Radfahren.
Dem äußeren Anschein nach liegt aus dem Blickwinkel der Verkehrsteilnehmer ein ersichtlicher Ausschluss der Öffentlichkeit (Befahren/Begehen/Radfahren) nicht vor.
Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung:
Gemäß § 25 Abs. 1 StVO kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone), wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist.
Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wird die Gemeinde Wien ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) die Entrichtung einer Abgabe vorzuschreiben.
Laut § 1 Abs. 1 der Parkometerabgabeverordnung der Gemeinde Wien ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 1 Abs. 1 StVO gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.
§ 2 Abs. 1 StVO 1960 normiert:
"(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
1. Straße: eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen".
Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d.h. also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht (VwGH 31.01.2014, 2013/02/0239, mwN).
Da es auf die Eigentums- und auch auf die Besitzverhältnisse nicht ankommt, war auf das Vorbringen des Bf., dass der Grünstreifen ihm (ihnen) angehört und somit als im Privatbesitz zu werten sei, nicht einzugehen.
Entgegen der Ansicht des Bf. kann ein Privatgrundstück auch eine Straße mit öffentlichem Verkehr und damit auch Kurzparkzone sein.
Als Straßen mit öffentlichem Verkehr gelten solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können (§ 1 StVO 1960).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Straße dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht (VwGH 31.01.2014, 2013/02/0239, mwN) bzw. dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offenstehen muss. Der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen kann nicht so ausgelegt werden, dass die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge (VwGH 21.11.2014, 2013/02/0168, mwN). Auch kann aus dem Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benutzt wird, nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt (VwGH 31.03.2006, 2006/02/0009).
Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind (VwGH 31.03.2006, 2006/02/0009).
Die Benützung muss der Allgemeinheit ersichtlich verboten sein. Eine ersichtliche Kennzeichnung hat auf dem Parkplatz selbst zu erfolgen (VwGH 21.02.1990, 89/03/0243 mit Verweisen u. a. auf VwGH 30.01.1974, Zl. 227/72; VwGH 20.09.1989, 89/03/0021; VwGH 11.09.1987, 87/18/0059). Keine Straße mit öffentlichem Verkehr liegt vor, wenn dies durch entsprechende Kennzeichnung oder Abschrankung erkennbar ist (VwGH 21.11.2014, 2013/02/0168).
Zwei am Begrenzungszaun zum Grünstreifen angebrachte Schilder mit der Aufschrift "Privatgrundstück unberechtigt parkende Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt", in Verbindung mit einem Abschleppsymbol und einer Abbildung des Straßenverkehrszeichens "Halten und Parken verboten" bedeutet nicht, dass hinsichtlich der fraglichen Fläche jegliche Benützung durch die Allgemeinheit verboten ist (Fußgängerverkehr, Fahrräder), d.h., dass sie auch nicht befahren werden darf. Die Qualifikation dieser Fläche als "Straße mit öffentlichem Verkehr" iSd § 1 Abs 1 StVO bleibt daher erhalten (vgl VwGH 15.02.1991, 90/18/0182).
Da eine Tafel "Privatgrundstück unberechtigt parkende Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt" in Verbindung mit einem Abschleppsymbol und einer Abbildung des Straßenverkehrszeichens "Halten und Parken verboten" nicht jegliche Benutzung (zB Befahren) ausschließt, hindert diese nicht die Qualifikation der Fläche als Straße mit öffentlichem Verkehr.
Der Grünstreifen des jeweiligen Abstellorts des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges war weder abgeschrankt oder abgesperrt noch als Privatstraße gekennzeichnet.
In freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG geht die erkennende Richterin davon aus, dass die Benutzung durch die Allgemeinheit nicht "ersichtlich" bzw. "erkennbar" verboten war, sondern eine solche der Öffentlichkeit freistand.
Es liegt eine Straße nach § 2 Abs 1 Z 1 StVO 1960 vor. Diese konnte von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden. Es liegt daher hinsichtlich des gegenständlichen Grünstreifens unabhängig von den Eigentums- und Besitzverhältnissen eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne der StVO 1960 vor. Diese ist als Bestandteil der flächendeckenden Kurzparkzone des 22. Wiener Gemeindebezirks zu betrachten.
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."
Der Bf. hat das verfahrensgegenständliche Fahrzeug jeweils in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne zu Beginn und für die jeweils gesamte Dauer des Abstellens die Parkometerabgabe zu entrichten, und hat somit den objektiven Tatbestand der Abgabenverkürzung verwirklicht.
Somit hat der Bf. jeweils das objektive Tatbild erfüllt.
Verschulden
§ 5 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) normiert:
"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit gemäß § 5 Abs. 1 VStG daher fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs. 1 StGB).
Gemäß § 5 Abs. 2 VStG setzt ein entschuldigender Rechtsirrtum voraus, dass dem Betreffenden das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (VwGH 27.01.2011, 2010/03/0179).
Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift den Täter nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (vgl VwGH 18.03.2015, 2013/10/0141, mwN).
Den Bf. trifft somit die Verpflichtung, sich vor dem Abstellen des Fahrzeuges mit den einschlägigen parkometerrechtlichen Vorschriften bzw. deren praktischen Anwendbarkeit auseinanderzusetzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der belangten Behörde zu informieren. Der Bf. hätte sich insbesondere Kenntnis darüber aneignen müssen, dass es hinsichtlich einer Kurzparkzone nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund ankommt und nicht von der Entrichtung der Parkometerabgabe befreit.
Im Übrigen ergibt sich der Geltungsbereich der Kurzparkzone im 22. Wiener Gemeindebezirks bei Einsicht in dem von der Stadt Wien zur Verfügung gestellten Stadtplan (https://www.wien.gv.at/stadtplan/), siehe oben, Beweiswürdigung.
Weil all dies unterlassen wurde und auch sonst anhand der Aktenlage keine Umstände ersichtlich waren, dass den Bf. an der Begehung der zwei Verwaltungsübertretungen kein Verschulden träfe, ist von fahrlässigem Verhalten auszugehen.
Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Strafbemessung:
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro [ab 1.1.2026: 730 Euro] zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung nach dem Parkometergesetz aktenkundig ist.
Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten hat der Bf. im gesamten weiteren Verfahren keine Angaben gemacht, sodass von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen werden kann; auf allfällig bestehende Sorgepflichten konnte mangels Angaben nicht Bedacht genommen werden.
Unter Berücksichtigung der angeführten Strafzumessungsgründe, der general- und spezialpräventiven Funktion der Verwaltungsstrafe - die Höhe der Strafe soll vor allem geeignet sein, den Bf. wirksam von einer Wiederholung abzuhalten - vermag das Bundesfinanzgericht nicht zu erkennen, dass bei den im unteren Bereich des bis 365,00 Euro reichenden Strafrahmens liegenden Geldstrafen von jeweils 75,00 Euro die belangte Behörde hinsichtlich der Strafbemessung den Anforderungen des § 19 VStG nicht entsprochen hätte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von je 10,00 Euro korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere je 15,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Eine Revision des Bf. an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am 2. Juni 2026
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Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500289/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500289.2026
- Stammnummer
- 152243
- Gültig
- 02.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF