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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100390/2026

Festsetzung von Anspruchszinsen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100390/2026vom 24.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 28. Mai 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 4. Mai 2026 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2013 bis 2015, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang 1. Mit Bescheiden vom 4. Mai 2026 wurden Anspruchszinsen für die Einkommensteuer 2013, 2014 und 2015 festgesetzt. 2. In den Beschwerden vom 28. Mai 2026 brachte der Beschwerdeführer vor, die Anspruchszinsenbescheide basierten auf Erkenntnissen des Bundesfinanzgerichtes. Die Rechtskraft der Erkenntnisse sei seiner Ansicht nach jedoch frühestens am 5. Mai 2026 eingetreten, weshalb die Anspruchszinsenbescheide vor Eintreten einer möglichen Rechtskraft erstellt worden seien. Zudem habe er am 3. Mai 2026 beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde eingelegt und einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Er beantragte die Aufhebung der Anspruchszinsenbescheide. 3. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 11. Juni 2026 wies das Finanzamt die Beschwerden als unbegründet ab. Begründend führte es aus, mit Erkenntnis des Bundesfinanzgericht sei die Einkommensteuer 2013 bis 2015 neu festgesetzt worden. Das Einbringen einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof hindere die Behörde nicht, die aus dem BFG-Erkenntnis resultierenden Anspruchszinsenbescheide zu erlassen. 4. In den Vorlageanträgen vom 10. Juli 2026 monierte der Beschwerdeführer, das Finanzamt habe sich nicht mit seinen Einwendungen auseinandergesetzt, und ergänzte sein Beschwerdevorbringen dahingehend, das Verfahren habe rund neun Jahre gedauert und es erscheine ihm sachlich bedenklich, nach nahezu neun Jahren zusätzlich mit erheblichen Anspruchszinsen belastet zu werden, obwohl ihn an der Verfahrensdauer kein Verschulden treffe. Die uneingeschränkte Vorschreibung von Anspruchszinsen unter diesen außergewöhnlichen Umständen erscheine mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar, zudem sei der außergewöhnliche Sachverhalt unter dem Blickwinkel des verfassungsrechtlich gewährleisteten effektiven Rechtsschutzes zu würdigen. Weiters rege er die Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes an. Er stellte die Anträge, die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, die Anspruchszinsenbescheide ersatzlos aufzuheben, in eventu herabzusetzen, hilfsweise das Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auszusetzen, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen. 5. Im Vorlagebericht vom 21. Juli 2026 beantragte das Finanzamt die vollinhaltliche Abweisung der Beschwerden. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt 1. Mit Erkenntnis vom 12. Februar 2026, an den Beschwerdeführer zugestellt am 25. März 2026, setzte das Bundesfinanzgericht die Einkommensteuer 2013 bis 2015 neu fest. Diese führten jeweils zu Nachforderungen an Einkommensteuer. 2. Mit Bescheiden vom 4. Mai 2026 wurden Anspruchszinsen iHv € 195,45 (für 2013), € 147,59 (für 2014) und € 127,03 (für 2015) jeweils im Ausmaß von 48 Monaten festgesetzt. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Erkenntnis vom 12. Februar 2026 zu RV/3100236/2020 und aus den Anspruchszinsenbescheiden vom 4. Mai 2026. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) 1. Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind gemäß § 205 Abs. 1 BAO für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Nach § 205 Abs. 2 letzter Satz BAO sind Anspruchszinsen für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen. 2. Zinsenrelevante Nachforderungen oder Gutschriften können sich nicht nur aus erstmaligen Abgabenfestsetzungen oder anderen Änderungen, Aufhebungen oder Berichtigungen ergeben, sondern auch aus Beschwerdevorentscheidungen (§ 263), Erkenntnissen (§ 279) des Bundesfinanzgerichtes (zB Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 205 Anm 12), Aufhebungen durch den VwGH gemäß § 42 Abs 2 VwGG (VwGH 06.04.2022, Ra 2021/13/0139) oder Aufhebungen durch den VfGH gem § 87 Abs 1 VfGG (vgl. auch Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 205 Anm 12; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 205 Rz 7). 3. Anspruchszinsen sind jeweils für die Zeit bis zur Bekanntgabe (idR Zustellung) des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides festzusetzen. Bei Verkündung von Erkenntnissen (nach § 277 Abs 4) ist der Tag der Verkündung maßgebend (Ritz, SWK 2001, S 29; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 205 Anm 5). 4. Anspruchszinsen im Sinne des § 205 BAO (BGBl. I Nr. 142/2000) sind eine objektive Rechtsfolge, um (mögliche) Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (VwGH 24.09.2008, 2007/15/0175). 5. Eine rechtskräftige Einkommen- oder Körperschaftsteuerfestsetzung wird vom Gesetz nicht verlangt (VwGH 27.03.2008, 2008/13/0036). Im Übrigen tritt Rechtskraft ein, wenn kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist. Gegen Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes sind keine ordentlichen Rechtsmittel zulässig, weshalb mit Bekanntgabe (Zustellung) des Erkenntnisses am 25. März 2026 dieses bereits rechtskräftig geworden ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Finanzamt hätte mit der Festsetzung der Anspruchszinsen bis zu deren Rechtskraft zuwarten müssen, trifft daher nicht zu. 6. Anspruchszinsenbescheide sind an die Stammabgabenbescheide gebunden. Wenn sich diese nachträglich als rechtswidrig erweisen und abgeändert oder aufgehoben werden, sind neue, an die geänderten Stammabgabenbescheide gebundene Anspruchszinsenbescheide zu erlassen (VwGH 05.09.2012, 2012/15/0062). Aufgrund dieser Bindung und der eindeutig im Gesetz geregelten Berechnung der Anspruchszinsen ist für eine Herabsetzung der Anspruchszinsen, wie der Beschwerdeführer sie eventualiter begehrt, kein Raum. Auch liegt deren Festsetzung nicht im Ermessen (Tanzer/Unger, BAO 2025, 245), weshalb die Festsetzung der Anspruchszinsen in der jeweiligen Höhe rechtmäßig und rechtsrichtig war. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nicht eingewendet, dass die Höhe der Anspruchszinsen unrichtig wäre. 7. Der Beschwerdeführer macht zudem verfassungsrechtliche Bedenken geltend. Ihm erscheinen wegen der außergewöhnlichen Dauer der Einkommensteuerverfahren der Gleichheitsgrundsatz, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und jener des effektiven Rechtsschutzes verletzt. Zu den eingewendeten verfassungsrechtlichen Bedenken ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf. Das Bundesfinanzgericht sieht in der Erlassung der Anspruchszinsenbescheide keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, da keine unterschiedliche Behandlung von Steuerpflichtigen in völlig gleicher Situation wie jener des Beschwerdeführers vorliegt, sprich für diese fallen bei gleicher Bemessungsgrundlage und gleichem Zeitpunkt der Abgabenfestsetzung gleiche Anspruchszinsen an. Im Gegenteil würde er bei einer Herabsetzung oder Aufhebung der Anspruchszinsenbescheide besser gestellt als Steuerpflichtige in einer gleichen Situation. Beim Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist zu prüfen, ob eine staatliche Maßnahme (z.B. ein Gesetz oder ein behördlicher Akt) geeignet, erforderlich und angemessen ist, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Normzweck des § 205 BAO ist, dass durch die Festsetzung von Anspruchszinsen mögliche Zinsvorteile oder Zinsnachteile ausgeglichen werden sollen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben. Zudem ist eine Festsetzung höchstens im Ausmaß von 48 Monaten zulässig. Entscheidend ist die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw Zinsnachteilen. Für die Anwendung des § 205 BAO ist daher bedeutungslos, aus welchen Gründen die Abgabenfestsetzung früher oder später erfolgte (Ritz/Koran, BAO8 § 205 BAO Rz 2). Der Einwand, aufgrund der "außergewöhnlichen Verfahrensdauer" sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt, geht daher ins Leere. Hinzu kommt, dass Anspruchszinsen höchstens im Ausmaß von 48 Monaten festgesetzt werden dürfen (§ 205 Abs. 2 BAO) und zwar auch dann, wenn das Verfahren der Stammabgabe länger dauert - wie im vorliegenden Fall nach den Angaben des Beschwerdeführers beinahe neun Jahre. Der Beschwerdeführer wendet ein, der vorliegende Sachverhalt sei auch unter dem Blickwinkel des effektiven Rechtsschutzes zu betrachten, er legt allerdings nicht dar, weshalb dieser im beschwerdegegenständlichen Verfahren der Festsetzung der Anspruchszinsen verletzt sein sollte. Zudem wurde bereits ausgeführt, dass eine Bindung an die Einkommensteuerbescheide besteht. Ob und aus welchen Gründen die Festsetzung der Einkommensteuern früher oder später erfolgte, ist bedeutungslos. Nicht relevant ist auch, ob den Steuerpflichtigen daran ein Verschulden trifft oder ob die Festsetzung der Einkommensteuer durch das Finanzamt relativ spät erfolgt (vgl. Ritz/Koran, BAO8 § 205 BAO Rz 3f). 8. Gemäß § 85 Abs. 1 VfGG hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Abs. 2 dieser Norm hat der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Gemäß § 85 Abs. 3 VfGG sind Beschlüsse gemäß Abs. 2 den Parteien zuzustellen. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Anordnungen zu treffen; der durch das angefochtene Erkenntnis Berechtigte darf diese Berechtigung nicht ausüben. Daraus ergibt sich, dass erst mit Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufzuschieben ist, lediglich die Einbringung eines entsprechenden Antrages bewirkt noch keine aufschiebende Wirkung. Bis zum Ergehen des streitgegenständlichen Erkenntnisses hat das Bundesfinanzgericht keine Kenntnis darüber, ob dem Antrag des Beschwerdeführers auf aufschiebende Wirkung entsprochen wurde. Lediglich eine derartige Antragstellung steht der Festsetzung der Anspruchszinsen nicht entgegen. 9. Der Vollständigkeit halber wird noch - wie bereits oben ausgeführt - darauf hingewiesen, dass, sollte sich ein Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig erweisen und entsprechend abgeändert oder aufgehoben werden, diesem Umstand ohnedies mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen neuen Zinsenbescheid Rechnung zu tragen wäre (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 205 Rz 33ff). 10. Zum Antrag des Beschwerdeführers, die Beschwerdevorentscheidungen aufzuheben, ist auszuführen, dass rechtzeitige und zulässige Vorlageanträge dazu führen, dass die Bescheidbeschwerde wieder als unerledigt gilt. Die Beschwerdevorentscheidung bleibt jedoch bis zur abschließenden Erledigung (zB durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes) im Rechtsbestand. Solche abschließenden Erledigungen der Beschwerde sind etwa Erkenntnisse iSd § 279 BAO; durch solche Erledigungen tritt eine allfällige Beschwerdevorentscheidung außer Kraft (vgl zB Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 264 Rz 11). Eine ausdrückliche Aufhebung einer allfälligen Beschwerdevorentscheidung ist lediglich in § 278 Abs 1 erster Satz BAO (für Aufhebungen unter Zurückverweisung) vorgesehen. Im hier vorliegenden Fall treten die Beschwerdevorentscheidungen 11. Juni 2026 somit mit Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses außer Kraft. 11. Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Beschwerde anhängig oder schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Beschwerde ist, so kann gemäß § 271 Abs. 1 BAO die Entscheidung über diese unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (§ 78) entgegenstehen. Das Bundesfinanzgericht ist der Anregung des Beschwerdeführers auf Aussetzung der Entscheidung nicht nachgekommen. Abgesehen davon, dass das Gesetz einen Rechtsanspruch auf eine Aussetzung des Verfahrens nicht einräumt, liegen die Voraussetzungen für eine solche Aussetzung bei der gegebenen Sachlage nicht vor. Auch ein allfälliger späterer Erfolg des Beschwerdeführers mit einem gegen die Abgabenbescheide erhobenen Rechtsmittel könnte nämlich nicht zur Folge haben, dass die Festsetzung von Anspruchszinsen durch das Bundesfinanzgericht zu beheben wäre, sondern wäre ein neuer Anspruchszinsenbescheid zu erlassen, der dem neuen Stammabgabenbescheid entspricht (vgl. VwGH 11.11.1987, 87/13/0104). 12. Gemäß § 274 Abs. 1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es im Vorlageantrag beantragt wird (Z 1 lit b) oder wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält (Z 2). Nach § 274 Abs. 1a BAO kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages (Abs. 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Im Vorlageantrag beantragte der Beschwerdeführer "in eventu" eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Wie bei jedem Anbringen kommt es auf den Inhalt und nicht auf zufällige verbale Formen an; kein ausreichender Antrag ist nach der Rechtsprechung jedoch ein "in eventu" Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder "allenfalls" eine mündliche Verhandlung durchzuführen (BFG 11.07.2023, RM/7100002/2022; VwGH 24.09.1993, 91/17/0139; vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 274 Rz 5). Aufgrund des Antrages "in eventu" hatte der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die erkennende Richterin erachtete es auch nicht als erforderlich, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Im Übrigen war nicht zu erwarten, dass eine mündliche Erörterung die Rechtssache weiter klären werde. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich ausschließlich um die Beantwortung von Tatfragen handelt und die zugrunde liegenden Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des VwGH und das Gesetz ausreichend beantwortet sind. Innsbruck, am 24. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100390/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100390.2026
Stammnummer
152235
Gültig
24.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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