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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102633/2026

Zurückweisung eines verspätet eingebrachten Vorlageantrages

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102633/2026vom 20.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara Rosemarie Gangl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, ***Bf1 Geb-Datum***, Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend die Beschwerde vom 1. August 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 21. Juli 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 beschlossen: I. Der Vorlageantrag vom 16. März 2026 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 6. November 2025 wird gemäß § 264 Abs. 4 lit e iVm § 260 Abs. 1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Verfahrensgang Am 17. März 2025 brachte Frau ***Bf1*** (nachstehend: Bf.) die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2024 via FinanzOnline ein. Das Ergänzungsersuchen der belangten Behörde vom 3. April 2025 beantwortete die Bf. mit Schreiben vom 10. April 2025. Die belangte Behörde erließ den Erstbescheid betreffend Einkommensteuer 2024 am 21. Juli 2025. Dagegen erhob die Bf. am 1. August 2025 das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde. Infolge einer teilweisen Stattgabe der Beschwerde vom 1. August 2025 änderte die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 6. November 2025 den ursprünglich erlassenen Einkommensteuerbescheid 2024 ab. Dagegen richtet sich die als Beschwerde gemäß § 243 BAO bezeichnete und mit 5. Dezember 2025 datierte Eingabe der Bf. samt Beilagen, die am 16. März 2026 via FinanzOnline eingebracht wurde. Mit Vorlagebericht vom 26. Juni 2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Akteninhalt dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Zurückweisung des Vorlageantrages als verspätet. Die Bf. wurde mit Verspätungsvorhalt vom 29. Juni 2026 aufgefordert, bis zum 17. Juli 2026 zur scheinbar verspäteten Einbringung Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme übermittelte die Bf. am 9. Juli 2026 per E-Mail. Sachverhalt Den Antrag der Bf. vom 17. März 2025 auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2024 erledigte das Finanzamt Österreich (nachstehend: belangte Behörde) mit dem Einkommensteuerbescheid 2024 vom 21. Juli 2025. Infolge der am 1. August 2025 von der Bf. erhobenen Beschwerde änderte die belangte Behörde den Einkommensteuerbescheid 2024 vom 21. Juli 2025 im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 6. November 2025 ab. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Bf. am 6. November 2025 via FinanzOnline zugestellt. Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 6. November 2025 richtet sich der am 16. März 2026 via FinanzOnline eingebrachte Vorlageantrag der Bf. Beweiswürdigung Das Bundesfinanzgericht hat durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Akt Beweis erhoben. Die entscheidungswesentlichen Schriftstücke, insbesondere der Einkommensteuerbescheid 2024 vom 21. Juli 2025 (RemA-OZ 1 und 7), die Beschwerde vom 1. August 2025 (RemA-OZ 2), die Beschwerdevorentscheidung vom 6. November 2025 (RemA-OZ 3 und 8) und die mit 5. Dezember 2025 datierte FinanzOnline-Eingabe vom 16. März 2026 (RemA-OZ 4), sind aktenkundig. Der Zustellvorgang betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 6. November 2025 ergibt sich aus dem Steuerakt (BFG-OZ 1.1) und wurde von der Bf. nicht bestritten. Wie die Bf. selbst in ihrem mit 5. Dezember 2025 datiertem Vorbringen ausführte, wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 6. November 2025 am selben Tag (dh 6. November 2025) zugestellt. Einen etwaigen Zustellmangel machte die Bf. nicht geltend, zumal sie in ihrer Stellungnahme vom 9. Juli 2026 einräumte, den Vorlageantrag verspätet eingebracht zu haben (BFG-OZ 3). Wenngleich sie in ihrer Stellungnahme vom 9. Juli 2026 ausführt (BFG-OZ 3), dass der Grund in der Verspätung darin gelegen sei, dass sie sich über einen längeren Zeitraum intensiv um ihren Lebensgefährten habe kümmern müssen, weil dieser operiert worden sei und auf ihre Unterstützung angewiesen gewesen sei, und sie sich auch um ihren Diensthund habe kümmern müssen bzw es ihr aufgrund dieser außergewöhnlichen persönlichen Belastung nicht möglich gewesen war, sich rechtzeitig um ihre steuerlichen Angelegenheiten zu kümmern, erklärt dies nicht, weshalb sie die mit 5. Dezember 2025 datierte Eingabe erst am 16. März 2026 via FinanzOnline übermittelte. Das Vorbringen zeigt auch keinen Zustellmangel auf und beinhaltet keinen (begründeten) Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist. Die Bf. bezeichnete die mit 5. Dezember 2025 datierte Eingabe samt Beilagen (RemA-OZ 4, pdf-S 3 ff), die sie am 16. März 2026 via FinanzOnline eingebrachte, als Beschwerde gemäß § 243 BAO. Bei der Auslegung eines Parteianbringens ist das aus diesem erkenn- und erließbare Ziel des Einschreiters maßgebend; Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt also darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0185; VwGH 23.05.2014, 2012/02/0188; VwGH 12.09.2016, Ra 2014/04/0037). Wie in der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung vom 6. November 2025 unter der Rechtsbelehrung festgehalten, ist Rechtsbehelf gegen eine Beschwerdevorentscheidung der Vorlageantrag (§ 264 BAO) und nicht das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde (§ 243 BAO). Eine falsche Bezeichnung durch die unvertretene beschwerdeführende Partei ist nicht schädlich (BFG 26.04.2020, RV/5100685/2020 mwN). Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts qualifizierte die belangte Behörde die Eingabe vom 16. März 2026 richtigerweise als Vorlageantrag iSd § 264 BAO. Dies deshalb, weil die Eingabe die Beschwerdevorentscheidung vom 6. November 2025 bezeichnet und das Anbringen auch dagegen gerichtet ist. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich vollständig aus dem Behördenakt (RemA-OZ 1 bis 9) und der Stellungnahme vom 9. Juli 2026 (BFG-OZ 3) zum Verspätungsvorhalt vom 29. Juni 2026 (BFG-OZ 2). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte die Bf. nicht. Rechtliche Würdigung Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung) Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Gemäß § 97 Abs. 1 lit a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung. Gemäß § 97 Abs. 3 kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhaltes von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung vorgesehen werden. Gemäß § 5b Abs. 1 FinanzOnline-Verordnung 2006 haben Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen. Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Nach Maßgabe des § 108 Abs. 3 BAO endet die Frist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, an dem nächsten Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist. Gemäß § 264 Abs. 4 lit e BAO ist § 260 Abs. 1 lit b BAO sinngemäß auf Vorlageanträge anzuwenden. Gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO ist ein Vorlageantrag zurückzuweisen, wenn dieser nicht fristgerecht eingebracht wurde. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung erfolgte am 6. November 2025 durch Einstellung in die FinanzOnline-Databox. Den dagegen gerichteten Vorlageantrag stellte die Bf. am 16. März 2026 via FinanzOnline. Die Frist zur Einreichung des Vorlageantrages gemäß § 264 Abs. 1 BAO beträgt ein Monat. Nach Maßgabe des § 108 Abs. 3 BAO endete die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages sohin am 9. Dezember 2025 und war daher der erst am 16. März 2026 eingereichte Vorlageantrag verspätet. Die Rechtsfolge eines verspätet eingebrachten Vorlageantrages (Zurückweisung) ergibt sich aus dem Gesetz (siehe § 264 Abs. 4 lit e iVm § 260 Abs. 1 lit b BAO). Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Festgehalten wird, dass aufgrund der Zurückweisung des Vorlageantrages vom 16. März 2026 als verspätet sich das Bundesfinanzgericht nicht mehr mit der Beschwerde vom 1. August 2025 bzw mit dem inhaltlichen Vorbringen im Vorlageantrag vom 16. März 2026 oder in der Stellungnahme vom 9. Juli 2026 auseinanderzusetzen hatte. Dies deshalb, weil eine Zurückweisung zu erfolgen hat, wenn die formalen Voraussetzungen (wie Rechtzeitigkeit) nicht erfüllt sind. Die Beschwerde vom 1. August 2025 gegen den Einkommensteuerbescheid 2024 vom 21. Juli 2025 gilt durch die Beschwerdevorentscheidung vom 6. November 2025 als erledigt. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit einer Revision) Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Rechtsfolge der Zurückweisung eines verspätet eingebrachten Vorlageantrages ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Die Beurteilung der Verspätung einer Eingabe hat jeweils im Einzelfall bezogen auf das konkret vorliegende tatsächliche Geschehen zu erfolgen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Wien, am 20. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7102633/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102633.2026
Stammnummer
152233
Gültig
20.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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