Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102987/2024
Berücksichtigung der in der Polizeigrundausbildung erzielten Einkünfte bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens nach § 5 Abs 1 FLAG 1967
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102987/2024vom 21.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf-Adr*** über die Beschwerde vom 14. Juni 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. Mai 2024 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ***Kind1*** (VNR ***xxxxxxxxxx***) und ***Kind2*** (VNR ***xxxxxxxxxx***) für den Zeitraum Jänner 2023 bis Dezember 2023 zu Recht:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt insoweit unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Rückforderungsbescheid vom 13. Mai 2024 forderte das Finanzamt von der Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) Familienbeihilfe in Höhe von € 3.018,00 (Familienbeihilfe € 2.276,40, Kinderabsetzbetrag € 741,60) für den am ***TTMMJJJJ*** geborenen ***Kind1*** sowie für die am ***TTMMJJJJ*** geborene ***Kind2*** für den Zeitraum Jänner 2023 bis Dezember 2023 gemäß § 26 Abs 1 FLAG 1967 zurück. Im Wesentlichen wurde begründend ausgeführt, dass der Sohn der Bf ***Kind1*** ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als € 15.000,00 erzielt habe. Im Rückforderungsbescheid sei die anteilige Geschwisterstaffel für sämtliche Kinder enthalten, für die im Rückforderungszeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe bezogen worden sei.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2024 wurde von der Bf gegen den Rückforderungsbescheid Beschwerde erhoben. Als Begründung führte die Bf an, dass ihr Sohn ***Kind1*** am 1. September 2022 mit der Polizeischule begonnen habe und ihm mitgeteilt worden sei, dass er als Schüler der Polizeischule Anspruch auf Familienbeihilfe habe.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 17. Juli 2024 als unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben vom 13. August 2024 brachte die Bf den Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht ein.
Die belangte Behörde legte die Bescheidbeschwerde gemäß § 265 Abs 1 BAO dem Bundesfinanzgericht am 22. August 2024 vor.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Für den Zeitraum Jänner 2023 bis Dezember 2023 wurde von der Bf Familienbeihilfe in Höhe von € 3.018,00 (Familienbeihilfe € 2.276,40, Kinderabsetzbetrag € 741,60) zurückgefordert.
Der am ***TTMMJJJJ*** geborene Sohn der Bf ***Kind1*** begann am 1. September 2022 seine Ausbildung an der Polizeischule in ***Ort***.
***Kind1*** erzielte im Jahr 2023 ein Einkommen in Höhe von € 17.455,88.
2. Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen sind unstrittig und ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus den Angaben und Vorbringen der Bf.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
A. Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist, Anspruch auf Familienbeihilfe. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur unter den dort normierten Voraussetzungen anzunehmen.
Nach § 5 Abs 1 FLAG 1967 führt ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes bis zu einem Betrag von € 15.000,00 in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von € 15.000,00, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den € 15.000,00 übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes bleibt gemäß § 5 Abs. 1 lit a FLAG 1967 das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, außer Betracht.
Gemäß § 10 Abs 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung der Einkommensgrenze des § 5 Abs 1 FLAG 1967 eine ex-post-Betrachtung zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres vorzunehmen. Dabei sind alle in dieses Kalenderjahr fallenden Zeiten zu berücksichtigen für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, auch wenn diese Zeiten verschiedene Berufsausbildungen betreffen (VwGH 29.9.2011, 2011/16/0086).
Kann auf Grund der Höhe des Einkommens die Einschleifregelung des § 5 Abs 1 FLAG 1967 nicht mehr angewendet werden und fällt deshalb die Familienbeihilfe zur Gänze weg, steht auch kein Kinderabsetzbetrag mehr zu. Eine allfällige Rückforderung würde dabei sowohl die Familienbeihilfe als auch den Kinderabsetzbetrag umfassen (siehe Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, 2504 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP, S 3 zur Änderung des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 durch das ARÄG 2013, BGBl I Nr. 138/2013).
Gemäß § 26 Abs 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Dies gilt gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988 iVm § 26 FLAG 1967 auch für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge.
B. Erwägungen
Strittig ist, ob die vom Sohn der Bf im Rahmen der Polizeigrundausbildung erzielten Einkünfte bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens nach § 5 Abs 1 FLAG 1967 zu berücksichtigen sind. Eine Einbeziehung ist beispielsweise dann nicht vorzunehmen, wenn Einkünfte aus einem anerkannten Lehrverhältnis im Sinne des § 5 Abs 1 lit b FLAG 1967 vorliegen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl zB VwGH 18.05.2020, Ra 2020/16/0017, VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0030). Die Absolvierung einer Polizeigrundausbildung stellt dem Grunde nach eine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 dar (VwGH 04.11.2020, Ra 2020/16/0039).
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 18.10.2022, Ro 2021/16/0004 bestätigt, dass die ersten drei Ausbildungsblöcke der Polizeigrundausbildung (Basisausbildung, Berufspraktikum I und Vertiefung der Basisausbildung samt Dienstprüfung) als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 anzusehen sind. Bei dem letzten nach der Ablegung der Dienstprüfung zu absolvierenden 4. Teil der Polizeigrundausbildung, dem viermonatigen Berufspraktikum II, handelt es sich hingegen um eine Einschulung des Polizisten an seinem Arbeitsplatz (Einführung in den Dienstbetrieb ihrer Polizeidienststelle). Damit ist dieses Berufspraktikum II nicht mehr als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 anzusehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch ausgesprochen, dass die Polizeigrundausbildung kein anerkanntes Lehrverhältnis im Sinne des § 5 Abs 1 lit b FLAG 1967 darstellt. Die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte sind daher bei der Ermittlung des Einkommens im Sinn des § 5 Abs 1 FLAG 1967 zu berücksichtigen (VwGH 13.12.2022, Ro 2022/16/0004; VwGH 20.04.2023, Ro 2021/16/0003).
Im beschwerdegegenständlichen Fall sind daher die aus der Tätigkeit des Sohnes der Bf (Polizeigrundausbildung) erzielten Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen.
Laut Einkommensteuerbescheid 2023 bezog der Sohn der Bf im streitgegenständlichen Zeitraum 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 ein Einkommen in Höhe von € 17.455,88. Damit wurde die in § 5 Abs 1 FLAG 1967 normierte Einkommensgrenze von € 15.000,00 um € 2.455,88 überschritten. Nach dieser Bestimmung vorgesehenen Einschleifregelung vermindert sich die für das Kalenderjahr zustehende Familienbeihilfe um den den Grenzbetrag übersteigenden Betrag.
Da von der Bf im maßgeblichen Zeitraum auch für ein weiteres Kind Familienbeihilfe bezogen wurde, war der monatliche Beihilfenbetrag zudem durch die Geschwisterstaffel erhöht. An der Anwendung der Einschleifregelung ändert dies jedoch nichts.
Die insgesamt für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum ausbezahlten Beträge iHv € 3.018,00 (Familienbeihilfe € 2.276,40, Kinderabsetzbetrag € 741,60) übersteigen den sich aus der Einschleifregelung ergebenden Kürzungsbetrag (€ 2.455,88). Damit verbleibt nach Anwendung der gesetzlich vorgesehenen Kürzung kein rechtmäßiger Anspruchsrest.
Die ausbezahlten Beträge waren folglich zu Unrecht bezogen.
Der Rückforderungsbescheid erweist sich daher als rechtmäßig.
Der Einwand der Bf, der Sohn sei von der Polizeischule darauf hingewiesen worden, er habe Anspruch auf Familienbeihilfe, führt zu keinem anderen Ergebnis. Aus § 26 Abs 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat (vgl VwGH vom 28.10.2009, 2008/15/0329). Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von Familienbeihilfe an, also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug. Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienbeihilfe, Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe oder die Verwendung derselben sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl VwGH 22.04.2009, 2008/15/0323). Einer Rückforderung steht nach derzeitiger Rechtslage auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (vgl VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047; VwGH 18.04.2007, 2006/13/0174).
Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl BFG 27.11.2024, RV/7102775/2024; BFG 13.06.2018, RV/7104954/2017).
Eine allfällige unrichtige Auskunft vermag den gesetzlichen Rückforderungsanspruch daher nicht zu beseitigen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet wurden (insb VwGH 13.12.2022, Ro 2022/16/0004; VwGH 20.04.2023, Ro 2021/16/0003; VwGH 18.10.2022, Ro 2021/16/0004) und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 21. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102987/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102987.2024
- Stammnummer
- 152231
- Gültig
- 21.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF