Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0044-G/04
Kein Vorsteuerabzug bei Rechnungsberichtigung durch Leistungsempfänger
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0044-G/04vom 06.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Rechnungsberichtigung ist nur durch den Rechnungsaussteller zulässig. Ergänzt der Leistungsempfänger die mangelhaften Rechnungen selbst, so berechtigen diese Belege nicht zum Vorsteuerabzug.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der L, vertreten durch R, vom
11. September 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
13. August 2003 betreffend Vorsteuererstattung an ausländische
Unternehmer 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit amtlichem Vordruck U5, eingelangt am 19. Mai 2003
begehrte die Firma LTBV mit Sitz in Amsterdam, Niederlande, die Erstattung von
€ 5.434,27 an Umsatzsteuer gem. der VO BGBl 1995/279 für den Zeitraum
1-12/2002.
Dieser Betrag resultiert aus insgesamt 194 Rechnungen,
durchwegs Tankbelege von Autobahntankstellen mit ausgewiesener Umsatzsteuer
zwischen € 0,83 für Schmiermittel und € 83,34 für über
700 Liter Dieseltreibstoff.
Mit Bescheid vom 13. August 2003 wurde ein Betrag von
€ 1.746,25 erstattet. Die restlichen beantragten Vorsteuern über
€ 3.688,02 konnten nicht anerkannt werden, da die eingereichten Rechnungen
nicht den gesetzlichen Merkmalen des § 11 Abs. 1 UStG entsprechen. Das
Finanzamt führte auch noch aus, dass jede Änderung und Ergänzung
der Angaben vom Rechnungsaussteller mit seinem Firmenstempel, Datum und
Unterschrift zu bestätigen sei.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde als
Begründung vorgebracht, im Rahmen des Vergütungsantrages seien die
Kleinbelege über Diesel eingereicht worden. Nach Auskunft einer namentlich
genannten Bediensteten des Finanzamtes sei diese Belegart auch für
Transportbetriebe ausreichend. Nunmehr müsse laut Bescheid und
telefonischer Rücksprache grundsätzlich der Leistungsempfänger
auch auf Kleinbelegen aufscheinen. Dies stünde im Widerspruch zur zuvor
erteilten Auskunft. Außerdem sei festzustellen, dass dies offensichtlich
rückwirkend gehandhabt werde, die Berufungswerberin habe nicht die
Möglichkeit gehabt, dieser Vorgehensweise im Vorfeld Rechnung zu tragen und
die Kleinbelege vom Rechnungsaussteller mit Firmennamen versehen zu lassen.
Unter Hinweis auf § 11 Abs. 6 UStG werde um Überprüfung der
Entscheidung sowie um Übersendung der Rechnungen zur Berichtigung
ersucht.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung wurde durch das
Finanzamt dargelegt, dass der § 11 Abs. 6 UStG seit dem Jahr 1994 in
Geltung stehe. Von einer neuen Vorgangsweise könne daher nicht die Rede
sein. Grundsätzlich seien diese Belagarten zulässig, soferne sie dem
Gesetz entsprechen. Kleinbetragsrechnungen seien Rechnungen, die einen Betrag
von maximal € 150,-- bzw. ATS 2.000,-- aufweisen. Viele der eingereichten
Belege würden nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form entsprechen, da es
sich dabei nicht um Kleinbetragsrechnungen handeln würde.
Im Vorlageantrag führte die Berufungswerberin aus, die
örtlichen Tankstellen würden die bezahlten Tankquittungen mit ihrem
Firmenstempel versehen, was aber aus Platzgründen nicht immer geschehen
könne. Es könne der Berufungswerberin nicht angelastet werden, dass
Belege ohne Stempel der Tankstelle nicht vergütungsfähig seien, zumal
die Beträge tatsächlich direkt nach der Betankung der Fahrzeuge
gezahlt wurden. Sämtliche Belege seien mit dem Firmenstempel der
Berufungswerberin und mit dem Kennzeichen des betankten Fahrzeuges versehen
worden. Auch gelte es zu berücksichtigen, dass nach Auskunft des
Finanzamtes auch Tankquittungen über € 150,--
vergütungsfähig seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 idF BGBl I 132/2002 über
das Ausstellen von Rechnungen lautet:
Führt der
Unternehmer Umsätze im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Z 1 aus, so ist er
berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für
dessen Unternehmen oder an eine juristische Person ausführt,
auf Verlangen des anderen
verpflichtet,
Rechnungen
auszustellen.
Diese Rechnungen
müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes
bestimmt ist - die folgenden Angaben
enthalten: 1. den Namen und die
Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; 2.
den Namen und die Anschrift des Abnehmers der
Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung; 3. die
Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände
oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung; 4. den Tag der
Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die
sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die
abschnittsweise abgerechnet werden (zB Lebensmittellieferungen), genügt die
Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht
übersteigt; 5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige
Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer
Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige
Leistung eine Steuerbefreiung gilt; 6. den auf das Entgelt (Z 5)
entfallenden Steuerbetrag.
Nach Abs. 6 leg. cit. genügen bei Rechnungen, deren
Gesamtbetrag 150 Euro nicht übersteigt, folgende Angaben: 1. Der
Name und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; 2.
die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten
Gegenstände oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung; 3.
der Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Zeitraum, über den
sich die Leistung erstreckt; 4. das Entgelt und der Steuerbetrag für
die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe und 5. der
Steuersatz.
Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge
gem. § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG abziehen: Die von anderen Unternehmern in
einer Rechnung (§ 11) an ihn
gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die
im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit der
gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser
Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt
und die Zahlung geleistet worden ist.
Die Berufungswerberin geht in der Berufung selbst von den
eben angeführten Gesetzesbestimmungen aus, auch die Auskunft des
Finanzamtes stimmt insoferne, als für Kleinbetragsrechnungen nicht
sämtliche Rechnungsmerkmale angeführt werden müssen, um die darin
enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer lukrieren zu können. Insbesondere
kann dabei der Name und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des
Empfängers der sonstigen Leistung - hier der Berufungswerberin -
entfallen. Das Finanzamt rechnete aus eben diesen Kleinbetragsrechnungen die
Umsatzsteuer heraus und kam so zum erstattungsfähigen Betrag von €
1.746,25. Die Differenz von € 3.688,02 stammt aus Belegen, die nicht der
Bestimmung des § 11 UStG 1994 entsprechen. Die Ergänzung dieser Belege
mit Namen und Anschrift der Berufungswerberin hätte, worauf das Finanzamt
ausdrücklich hingewiesen hat, durch den Rechnungsaussteller erfolgen
müssen, das nachträgliche Anbringen des eigenen Firmenstempels und des
Kennzeichens des betankten Fahrzeuges genügt nicht, um aus den
eingereichten Belegen Rechnungen iSd. § 11 UStG zu machen.
Der Vorwurf in der Berufung, es würde sich bei dieser
Vorgangsweise des Finanzamtes um eine Neuerung handeln, die für die
Berufungswerberin noch dazu rückwirkend angewendet wird, kann nicht geteilt
werden, denn diese Bestimmung ist bereits in der Stammfassung des Gesetzes aus
dem Jahr 1994 in Geltung und seither unverändert in Kraft, lediglich der
maßgebliche Betrag wurde von ATS 2.000,-- auf € 150,--
angepasst.
Auch verkennt die Berufungswerberin im Vorlageantrag die
Rechtslage, denn die Rechnungen müssen nicht den Firmenstempel der
Tankstelle ausweisen - Name und Anschrift der Tankstelle scheinen ohnehin
automatisch am Kassabon auf - sondern ab einem Rechnungsbetrag von €
150,-- sind vom Rechnungsaussteller zusätzlich noch
Name und Anschrift des
Leistungsempfängers zu vermerken.
Nichts anderes lässt sich aus der Auskunft des
Finanzamtes ableiten. Sollte die im Vorlageantrag erstmalig angeführte
Aussage im Zusammenhang mit Belegen über € 150,-- getätigt worden
sein, so vermag dies der Berufung auch nicht zum Erfolg zu verhelfen, denn eine
derartige Auskunft ist objektiv unrichtig, darüber hinaus ist durch den
Hinweis auf § 11 Abs. 6 UStG in der Berufung der Berufungswerberin diese
Bestimmung bekannt.
Graz, am 6.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0044-G/04
- Stammnummer
- 15223
- Gültig
- 06.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF