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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102292/2026

Zwangsstrafe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102292/2026vom 16.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 10. April 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. März 2026 betreffend Festsetzung von Zwangstrafen wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung und der Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften für das Jahr 2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I.Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Am 30.06.2025 brachte die Bf. erstmals ein Ansuchen um Fristverlängerung zur Abgabe der Jahreserklärungen für das Jahr 2024 bis 28.02.2026 ein. Begründet wurde dieses Ansuchen mit akutem Personalmangel des beauftragten Personalbereitstellungsunternehmens. Mit Bescheid vom 02.07.2025 wurde die Frist jedoch lediglich bis zum 08.09.2025 erstreckt. Am 04.09.2025 wurde erneut ein Ansuchen auf Fristverlängerung bis zum 28.02.2026 gestellt. Darin wurde begründend ausgeführt, dass sie für verschiedene Buchhaltungs- und Verwaltungsarbeiten eine Zeitarbeitskraft beschäftigen würden. Aufgrund des akuten Personalmangels dieses Unternehmens könne die Bereitstellung einer Bilanzbuchhaltungskraft erst für den Jänner 2026 verbindlich zugesagt werden. Mit Bescheid vom 05.09.2025 wurde dem Ansuchen um Verlängerung der Frist zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung und Feststellungserklärung für das Jahr 2024 teilweise stattgegeben und die Frist ein weiteres Mal, jedoch nur bis zum 14.11.2025 verlängert. In weiterer Folge wurde am 13.11.2025 ein weiterer Antrag auf Fristverlängerung bis zum 28.02.2026 eingebracht. Mit Bescheid vom 13.11.2025 wurde dieser Antrag abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass eine weitere Fristverlängerung nicht mehr gewährt werden könne, da andernfalls ein ordnungsgemäßer Fortgang des Veranlagungsverfahrens nicht sichergestellt wäre. Gleichzeitig wurde die Frist letztmalig bis zum 15.12.2025 erstreckt. Am 15.12.2025 wurde neuerlich ein Antrag auf Fristverlängerung bis zum 28.02.2026 eingebracht. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 16.12.2025 zurückgewiesen. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass die Abgabenerklärungen für das Jahr 2024 unverzüglich einzureichen seien, zumal das bereits vorangegangene Fristverlängerungsansuchen vom (13.11.2025) bereits unter Setzung einer Nachfrist abgewiesen wurde und berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des § 294 BAO nicht vorliegen würden, habe dem Ansuchen nicht entsprochen werden können und sei eine weitere Nachfrist nicht zu setzen gewesen. Mit Bescheid vom 08.01.2026 wurde eine Zwangsstrafe in Höhe von insgesamt EUR 500,00 angedroht, da die Abgabenerklärungen 2024 auch im Jänner 2026 nicht eingebracht worden seien. Es wurde zugleich eine letztmalige Nachfrist bis zum 16.02.2026 gesetzt. Am 16.02.2026 wurde neuerlich ein Antrag auf Fristverlängerung bis zum 30.09.2026 eingebracht. Mit Bescheid vom 17.02.2026 wurde dieses Ansuchen zurückgewiesen und ausgeführt, dass die Abgabenerklärungen unverzüglich beim Finanzamt einzureichen seien. Begründend wurde ausgeführt, dass bereits ein vorangegangenes Fristverlängerungsansuchen unter Setzung einer Nachfrist abgewiesen worden sei und da berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des § 294 BAO nicht vorliegen würden, habe dem Ansuchen nicht entsprochen werden können und sei eine weitere Nachfrist nicht zu setzen gewesen. Mit Bescheid vom 11.03.2026 wurde die Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO in Höhe von € 500,00 wie folgt festgesetzt: | Jahr | Kürzel | Name16.02.20 | Abgelaufene Frist | Strafe | 2024 | E 6 | Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften/-gemeinschaften (Feststellungserklärung) | 16.02.2026 | 250,00 € | 2024 | U1 | Umsatzsteuererklärung | 16.02.2026 | 250,00 € Begründend wurde ausgeführt, dass die Festsetzung der Zwangsstrafe erforderlich sei, weil die vorgenannten Abgabenerklärungen nicht bis zur in der Tabelle angeführten Frist eingereicht worden seien. Mit Eingabe vom 10. April 2026 erhob die Bf. gegen den oa Bescheid Beschwerde und begehrte die Stornierung der Zwangsstrafe. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, zu welchen Zeitpunkten jeweils Anträge auf Fristverlängerung eingebracht worden seien. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29. April 2026 wurde die Beschwerde als unbegeründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt: "Begründet wird die Beschwerde mit dem Einbringen mehrerer Fristverlängerungsansuchen.Das Fristverlängerungsansuchen vom 04.09.2025 wurde mit einer Nachfrist bis zum 14.11.2025 teilweise stattgegeben. Das Fristverlängerungsansuchen vom 13.11.2025 wurde abgewiesen und die weiteren Fristverlängerungsansuchen als unzulässig zurückgewiesen. Dementsprechend erging auch am 08.01.2026 ein Bescheid über die Androhung einer Zwangsstrafe (mit einer weiteren Nachfrist bis zum 16.02.2026), da die fehlenden Erklärungen noch immer nicht eingebracht wurden. Die Festsetzung der Zwangsstrafe erfolgte mit Bescheid vom 11.03.2026. Warum die Erklärungen über einen so langen Zeitraum, trotz Ab- und Zurückweisungen der FVA und Androhung und Festsetzung der Zwangsstrafe noch immer nicht beim Finanzamt eingebracht wurden, wird in der Beschwerde nicht begründet. Die Festsetzung einer Zwangsstrafe dem Grunde und der Höhe nach liegt gemäß § 20 BAO im Ermessen der Behörde. Gemäß § 111 (1) BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. Die Festsetzung der Zwangsstrafe erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht. Als für die Ermessensübung maßgebliche Gesichtspunkte sind u.a. das bisherige, die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei, der Grad des Verschuldens der Partei, das Ausmaß der Fristüberschreitung sowie die Höhe der allfälligen Abgabennachforderung zu beachten. Das Ausmaß der Fristüberschreitung kann als nicht geringfügig angesehen werden, insbesonders da die Frist ohnehin mehrmals verlängert und mit der Festsetzung der Zwangsstrafe zugewartet wurde. Bereits in den Vorjahren wurden wiederholt die Erklärungen verspätet eingereicht. Es bestand bereits mehrmals die Befugnis die Einkünfte und Umsätze zu schätzen. Worin der Grund für die Nichtabgabe liegt, wurde nicht begründet. Die verspätete Abgabe ist somit nicht entschuldbar. Eine Festsetzung iHv 5 % je Erklärung erscheint bei einer Höchstbemessungsgrundlage von € 5.000,-- als nicht zu hoch bemessen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen." Mit Eingabe vom 8. Mai 2026 stellte die Bf. einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Begründend wurde ausgeführt, dass alle Verlängerungsansuchen seitens der Bf. fristgerecht eingebracht worden seien. Mit Vorlagebericht vom 28.05.2026 legte die belangte Behörde die oa Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt und Beweiswürdigung Unstrittig ist, dass die Bf. auch nach mehrmaligen gewährten Fristverlängerungen zur Einbringung der Abgabenerklärungen für das Jahr 2024 und auch nach Androhung einer Zwangsstrafe am 08.01.2026 die Umsatzsteuererklärung und die Feststellungserklärung betreffend Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das Jahr 2024 nicht abgegeben hat. Fest steht, dass auch nach Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von insgesamt € 500,00 mit Bescheid vom 11.03.2026 und der Aufforderung die Abgabenerklärungen unverzüglich einzureichen, keine diesbezüglichen Handlungen der Bf. erfolgten. Weiters ist festzuhalten, dass seitens der Bf. als Begründung bei den jeweiligen Fristverlängerungsanträge (insgesamt 5 Anträge) keine weiteren Gründe außer Personalmangel vorgebracht wurden. Ebenso gab die Bf. keinerlei Hinweise, dass deren wirtschaftliche Lage die Bezahlung der Zwangsstrafe maßgeblich erschwere. Insgesamt ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt aus der Darstellung des Verfahrensganges. Dieser Sachverhalt und insbesondere der zeitliche Ablauf des wesentlichen Geschehens ergibt sich aus den angeführten Unterlagen und blieb auch unbestritten, sodass es einer eingehenden Beweiswürdigung nicht bedarf. 2. Rechtliche Beurteilung 2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr in Verzug ist (§ 111 Abs. 2 leg.cit.). Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen (§ 111 Abs. 3 BAO). Eine Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO kann festgesetzt werden, solange die erforderlichen Unterlagen nicht beigebracht werden. Gemäß § 114 Abs 1 BAO haben die Abgabenbehörden darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen. Laut § 115 Abs 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Gemäß § 133 Abs 1 BAO bestimmen die Abgabevorschriften, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Ebenso bestimmt § 42 Abs 1 Z 1 EStG 1988, dass ein unbeschränkt Steuerpflichtiger eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) unter anderem dann abzugeben hat, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird. Gemäß § 134 Abs. 1 BAO sind die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften bis zum Ende des Monats April jeden Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monats Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörden bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen (VwGH; 27.9.2000, 97/14/0112) und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023, VwGH 26.3.2014, 2013/13/0022; 27.9.2000, 97/14/0112; 9.12.1992, 91/13/0204; 20.9.1988, 88/14/0066). Die Vorlage von Abgabenerklärungen durch den Abgabepflichtigen kann mit Hilfe von Zwangsstrafen erzwungen werden (VwGH 19.4.2018, Ra 2016/15/0030, VwGH 24.5.2007, 2006/15/0366). Dies ergibt sich aus § 111 BAO in Verbindung mit der allgemeinen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 119 BAO sowie der Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen gemäß den §§ 133 ff leg.cit.. Die Verhängung einer Zwangsstrafe ist nur unzulässig, wenn die Leistung unmöglich, die Erfüllung unzumutbar oder bereits erfolgt wäre (VwGH 16.2.1994, 93/13/0025 unter Verweis auf VwGH 13.9.1988, 88/14/0084). Unmöglichkeit liegt entsprechend der Rechtsprechung lediglich vor, wenn dem Abgabepflichtigen oder dessen Vertreter iSd. §§ 80 bis 82 BAO unüberwindbare Hindernisse im Wege stehen (vgl. BFG 06.09.2019, RV/5100011/2017). Unzumutbarkeit hingegen liegt vor, wenn die geforderte Leistung nur unter unverhältnismäßig großem (finanziellem oder zeitlichem) Aufwand erbracht werden könnte und der Aufwand dafür in Relation zum möglichen Ergebnis in keinem Verhältnis zum objektiven behördlichen Interesse an der Leistung stünde (VwGH 16.2.1994, 93/13/0025; BFG 6.9.2019, RV/5100011/2017). Anhaltspunkte für eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Einreichung der Umsatz- und Feststellungserklärung 2024 liegen nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023; VwGH 26.6.1992, 89/17/0010; 22.2.2000,96/14/0079). Dabei ist das Ermessen gem. § 20 BAO im Rahmen der von der Ermessen einräumenden Bestimmung vorgegebenen Grenzen zu üben. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Zweckmäßigkeit und Billigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen. Die Zwangsstrafe soll der Behörde ermöglichen, deren oben angeführten abgabenbehördlichen Pflichten zu erfüllen. Im Rahmen dieser Pflichterfüllung hat sie unter Beachtung der Zweckmäßigkeit und Billigkeit zu entscheiden, ob die Befolgung ihrer auf Gesetz beruhenden Anordnungen erzwungen werden sollen, wenn die Anordnung nicht durch Dritte erfüllt werden kann. Der jeweiligen Erklärungspflicht kann nur der vom Gesetz hiezu verpflichtete Abgabepflichtige erfüllen. Wie oben dargestellt, liegen die gesetzlichen Befugnisse für die erfolgten Anordnungen vor und es sind keine diesbezüglichen gesetzlichen Verweigerungsrechte zu erkennen. Gem. § 133 Abs. 1 Satz 2 BAO ist zur Einreichung der Abgabenerklärung verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Die Einreichung von Abgabenerklärungen stellt somit eine mittels Zwangsstrafe nach § 111 BAO erzwingbare Leistung dar (vgl. VwGH 26.03.2014, VwGH 2013/13/0022, mwN). Eine Aufforderung zur Einreichung einer Abgabenerklärung stellt eine mit Zwangsstrafe erzwingbare verfahrensleitende Verfügung dar, die jedoch keine abschließende Entscheidung darüber ist, ob die aufgeforderte Person tatsächlich auch abgabepflichtig ist und ihr deswegen die Abgaben, über die die Abgabenerklärung gefordert wurde, vorgeschrieben werden. Wird eine Person zur Einreichung einer Abgabenerklärung aufgefordert, dann besteht eine Verpflichtung zur Abgabe einer Abgabenerklärung auch dann, wenn diese die Rechtsansicht vertritt, nicht abgabepflichtig zu sein (vgl. VwGH 20.03.2007, 2007/17/0063, RS 2). Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei, unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere in der Einbringung der Abgaben bzw. im Veranlagungsfortgang (VwGH 3.7.2003, 2000/15/0043). Der Behörde soll ohne weitere Maßnahmen und Amtshandlungen ermöglicht werden, die Abgaben auf Grund der eingereichten Erklärungen festzusetzen. Wie bereits ausgeführt dient die Zwangsstrafe nach der Intention des Gesetzgebers diesem Zweck. Im Rahmen der Prüfung der Billigkeit sind zu berücksichtigen (siehe Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 111, III. Festsetzung, Rz 10): Das bisherige Verhalten der Partei bei Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten: Die belangte Behörde weist zu Recht darauf hin, dass die Abgabenerklärungen bereits in den Vorjahren wiederholt verspätet eingebracht worden sind. Erschwerend kommt auch hinzu, dass am 17.02.2026 mit Bescheid der Fristverlängerungsantrag vom 16.02.2026 zurückgewiesen wurde und die Bf. aufgefordert wurde die Abgabenerklärungen unverzüglich beim Finanzamt einzureichen. Auch dieser Aufforderung wurde seitens der Bf. nicht Folge geleistet. Damit stellt sich die weitere zu beachtende Frage, nämlich die nach dem Grad des Verschuldens der Partei: Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes konnten von der Bf. keine Gründe zumindest glaubhaft gemacht werden, die sie daran gehindert hätte, die abverlangten Erklärungen bereits nach den diesbezüglichen Aufforderungen innerhalb der gesetzten Nachfristen abzugeben. Die seitens der Behörde geforderte Handlung wurde von der Bf. auch nach der Zurückweisung des 5. Fristverlängerungsantrages nicht erfüllt. Die Zwangsstrafe ist keine eine Schuld berücksichtigende Strafe im Sinn von strafrechtlichen Bestimmungen, sondern eine die die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erzwingen soll. Nach der Formulierung des § 111 BAO darf die "einzelne" Zwangsstrafe den Betrag von 5.000 € nicht übersteigen. Unter einer "einzelnen" Zwangsstrafe ist die Summe aller zur Erzwingung einer bestimmten Leistung festgesetzten Zwangsstrafen zu verstehen (VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023 mwN). Die "Zwangsstrafe" bezieht sich alleine auf die abverlangte bestimmte Leistung und nicht darauf, ob ein Verschulden bzw. ein grobes Verschulden im strafrechtlichen Sinn oder eine steuerliche Auswirkung gegeben ist. Schließlich seien nach der Literatur auch die Höhe allfälliger Abgabennachforderungen im Rahmen der Ermessensübung zu berücksichtigen. Das Bundesfinanzgericht vertrat dagegen bereits im Erkenntnis vom 15.4.2019, RV/7103113/2018 (und in den Erk. v. 9.9.2025, RV/2100602/2025 und vom 17.3.2026, RV/7102410/2025) die Auffassung, dass dies kein im Zuge des bei der Festsetzung einer Zwangsstrafe auszuübenden Ermessens zu berücksichtigendes Kriterium darstelle. Dies begründete das Bundesfinanzgericht wie folgt: "Der Zweck der Zwangsstrafe besteht nämlich ausschließlich in der Unterstützung der Abgabenbehörden bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele. Eine Aufforderung zur Einreichung einer Abgabenerklärung stellt eine mit Zwangsstrafe erzwingbare verfahrensleitende Verfügung dar, die jedoch keine abschließende Entscheidung darüber ist, ob die aufgeforderte Person tatsächlich auch abgabepflichtig ist und ihr deswegen die Abgaben, über die die Abgabenerklärung gefordert wurde, vorgeschrieben werden (VwGH 20.3.2007, 2007/17/0063). Außerdem steht die Höhe einer allfälligen Nachforderung zum Zeitpunkt der Erlassung einer Zwangsstrafe nicht fest, da diese erst auf Grundlage der Abgabenerklärung, deren Vorlage durch diese Maßnahme erzwungen werden soll, ermittelt werden kann. Dazu kommt, dass die Literaturmeinung, wonach die Höhe der Abgabennachforderung bei der Ermessensübung zu berücksichtigen sei, weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Deckung findet." Diese Rechtsansicht ist auch von den Ausführungen des Erkenntnisses des VwGH vom 12.6.2024, Ra 2023/13/0017, gedeckt. Sinngemäß hielt auch der VwGH dort fest, dass die Zwangsmaßnahme nach § 111 BAO zur Feststellung möglicher Abgabepflichten zulässig und nicht vom endgültigen Ergebnis des Verfahrens abhängig ist. Den wirtschaftlichen Verhältnisse der Abgabepflichtigen wurde im vorliegenden Fall dadurch Rechnung getragen, dass die Zwangsstrafen an der unteren Grenze, nämlich bloß mit Euro 250,00, dies entspricht 5% des gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrages, festgesetzt wurde. Die abgabenrechtliche Bedeutung der verlangten Leistung stellt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ebenfalls kein im Zuge des bei der Festsetzung einer Zwangsstrafe auszuübenden Ermessens zu berücksichtigendes Kriterium dar (siehe wiederum BFG vom 15.4.2019, RV/7103113/2018). Ergänzend ist aber auch festzuhalten, dass die Einhaltung der Erklärungspflicht der Richtigkeit der steuerlichen Veranlagung dient und somit die verfassungsrechtlich gebotene Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherstellt. Überdies steht es auch der ebenso verfassungsrechtlich gebotenen Verfahrensökonomie entgegen, wenn die Finanzverwaltung die gesetzlich vorgeschriebene Abgabe der Erklärungen erzwingen muss. Unter Berücksichtigung all jener Umstände, die in den jeweiligen Jahren bei der Billigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind, erfolgte daher die Verhängung der Zwangsstrafe mit dem Bescheid vom 11.03.2026 sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das gegenständliche Erkenntnis folgt den Vorgaben des § 111 BAO hinsichtlich der dort geregelten Voraussetzungen für die Festsetzung einer Zwangsstrafe sowie der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt und die (ordentliche) Revision auszuschließen war. Wien, am 16. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102292/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102292.2026
Stammnummer
152224
Gültig
16.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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