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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RM/1300001/2026

Beschwerde einer Leasingnehmerin als (vermeintliche) Nebenbeteiligte (Eigentümerin ist unverändert die Leasinggeberin) ist mangels Eigentumsrecht nicht zulässig.

geltende FassungMaßnahmenbeschwerde - Einzel - BeschlussRM/1300001/2026vom 08.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Die beschwerdeführende Leasingnehmerin – die sich selbst „nur“ als Verfügungsberechtigte bezeichnet – ist zwar Besitzerin oder Inhaberin des Fahrzeuges, damit ist jedoch kein Eigentum verbunden. Der Leasingnehmerin kommt daher die Stellung einer Nebenbeteiligten im Sinne des § 76 Abs. 1 FinStrG nicht zu.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Finanzstrafsache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Halil Arslan, Rathausstraße 27 Tür 3, 6900 Bregenz, im Zusammenhang mit einem Verdacht des Finanzvergehens des Schmuggels durch Herrn Täter, Adresse2, gemäß § 35 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der (vermeintlich) nebenbeteiligten ***Bf1*** vom 19. Mai 2026 (eingelangt am 26. Mai 2026) gegen die an Herrn Täter adressierte Beschlagnahmeanordnung des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde Strafsachenstelle West vom 19. Mai 2026, GZ. **FV-1**, somit aus Sicht der (vermeintlich) nebenbeteiligten AG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Zollamtes Österreich am 19. Mai 2026 beim Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde Strafsachenstelle West, Hohenems, in Form der Beschlagnahme gemäß § 89 Abs. 2 FinStrG von 1 Stk. PKW, Marke AUDI, Type Q8 50 TDI qu, **FIN-1** amtliches Kennzeichen (CH) **KZ-1** (2 Tafeln, weiß) 1 Stk. Fahrzeugschlüssel zum PKW (**FIN-1**) 1 Stk. Fahrzeugausweis zum PKWd (**FIN-1**) beschlossen: 1. Die als Maßnahmenbeschwerde gemäß § 152 Abs.1 letzter Satz FinStrG zu wertende Beschwerde wird mangels Stellung einer Nebenbeteiligten als unzulässig zurückgewiesen. 2. Der Antrag auf Kostenersatz wird mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückgewiesen. 3. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Verfahrensgang: Laut Niederschrift über die Vernehmung eines Beschuldigten vom 19. Mai 2026 wurde Herr Täter, Adresse2, um 16:10 Uhr dabei betreten, wie er ein drittländisches unverzolltes Fahrzeug der Marke Audi Q 8 50 TDI qu, **FIN-1**, amtliches Kennzeichen: **KZ-1**, Zulassungsinhaber: ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** Schweiz, von Lindau kommend in das Bundesgebiet der Republik Österreich verbrachte. Er händigte den Organen des Zollamtes Österreich einen Fahrzeugausweis aus, welcher auf die ***Bf1*** ausgestellt war. Seiner Angabe nach handelt es sich bei diesem Fahrzeug um ein Firmenfahrzeug. Er war zum genannten Zeitpunkt auf dem Retourweg von einem Firmentermin bei der deutschen Niederlassung. Gegenüber den Organen des Zollamtes als auch der Finanzpolizei gab er an, dass dieses Fahrzeug seiner Wissens nach nicht verzollt ist. Auch gab er diesen gegenüber an, das Fahrzeug privat verwenden zu dürfen und dies auch zu tun. Es besteht daher gegen ihn der Verdacht der widerrechtlichen Verwendung eines unverzollten drittländischen Beförderungsmittels im Zollgebiet der Union, sohin des Finanzvergehens des Schmuggels gem. § 35 Abs 1 lit a FinStrG. Im Zuge seiner Vernehmung am 19. Mai 2026 sagte Herr Täter auszugsweise aus: Frage 6: Aus welchem Grund haben Sie ein Firmenfahrzeug der Marke Audi Q8 50 TDI qu, **FIN-1**, amtliches Kennzeichen: **KZ-1**, Zulassungsinhaber: ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** Schweiz? Weil das andere in der Werkstatt ist. Bei diesem handelt es sich um ein österreichisches KFZ. Frage 9: Ist die Nutzung des Fahrzeugs der Marke Audi Q8 50 TDI qu, in Ihrem Arbeitsvertrag geregelt? Was ist der Inhalt? Das ist mir nicht bekannt. Ich habe lediglich die Benützungsbewilligung für den Audi Q8 bekommen. Frage 10: Ist das Fahrzeug der Marke Audi Q 8 50 TDI qu im Zollgebiet der Union verzollt und versteuert? Das ist mir nicht bekannt. Frage 11: In der Benützungsbewilligung ist angeführt, dass Sie für die ***Bf1*** alle Zollformalitäten unterzeichnen und erledigen dürfen. Aus welchem Grund haben Sie es unterlassen, das Fahrzeug der Marke Audi Q 8 50 TDI qu zu verzollen? Weil ich nicht richtig aufgeklärt worden bin. Die Sekretärin hat es mir einfach vorgelegt. Frage 12: Haben Sie sich über die Bestimmungen zur Verbringung von Kraftfahrzeugen aus dem Drittland in das Zollgebiet der Union informiert? Nein, das habe ich nicht. Frage 13. War Ihnen bekannt, dass Waren bei der Verbringung in das Zollgebiet der Union einem Zollverfahren zugeführt werden müssen? Nein. Frage 15: Wann sind sie erstmalig zu privaten Zwecken mit diesem Fahrzeug der Marke Audi Q 8 50 TDI qu, in das Zollgebiet der Union eingereist? Es war das letzte Jahr (2025). Frage 19: Wer verwendet neben Ihnen noch das Fahrzeug im Zollgebiet der Union? Es handelt sich um ein Poolfahrzeug. Wer es aller verwendet, ist mir nicht bekannt. Frage 20: Wer hat die Verfügungsmacht über das Fahrzeug? So wie es in der Benützungsbewilligung steht - von der ***Bf1***. Ob es sich beim Firmenfahrzeug geleast wird ist mir nicht bekannt. Frage 21: Wer trägt die Kosten für den Betrieb des Fahrzeugs? Die Kosten trägt alle die Firma. Aufgrund der an Herrn Täter adressierten Beschlagnahmeanordnung des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde Strafsachenstelle West vom 19. Mai 2026, GZ. **FV-1**, wurden 1 Stk. PKW, Marke AUDI, Type Q8 50 TDI qu, **FIN-1** amtliches Kennzeichen (CH) **KZ-1** (2 Tafeln, weiß) 1 Stk. Fahrzeugschlüssel zum PKW (**FIN-1**) 1 Stk. Fahrzeugausweis zum PKW (**FIN-1**) gemäß § 89 Abs. 1 FinStrG "als Mittel zur Beweissicherung beschlagnahmt, da ohne die Beschlagnahme zu befürchten ist, dass spätere Abklärungen hinsichtlich verfahrenswesentlicher Elemente (z.B. Warenbeschaffenheit, Eigentumsrechte, Wareneigenschaften, verfallsbeteiligte Personen etc.) nicht durchgeführt werden könnten und somit wesentliche Erkenntnisse über Beweismittel nicht mehr zur Verfügung stehen würden. Gemäß § 35 Abs. 4 i.V.m. § 17 FinStrG unterliegen die oben genannten Gegenstände, ausgenommen die amtlichen Kennzeichen, auf Grund der Tathandlung des Beschuldigten Täter der Strafdrohung des Verfalls. Die Tathandlung ergibt sich aus der eigenen dienstlichen Wahrnehmung des Zollamtes Österreich vom 19.05.2026, wobei im gegenständlichen Verfahren vom Finanzvergehen des Schmuggels gem. § 35 Abs. 1 FinStrG auszugehen ist. Um im weiteren Verfahren den Verfallsausspruch realisieren zu können, war die Beschlagnahme erforderlich. Gemäß § 89 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde mit Bescheid die Beschlagnahme von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist. […] Nach dieser Bestimmung ist die Finanzstrafbehörde unter der Voraussetzung, dass der Verdacht eines Finanzvergehens vorliegt, der Gegenstand vom Verfall bedroht ist oder als Beweismittel in Betracht kommt und die Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls oder des Beweismittels geboten ist, zur Setzung dieser Amtshandlung verpflichtet (VwGH 4.9.1986, 86/16/0103). Es steht der Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen kein Ermessen zu; sie muss diese Gegenstände beschlagnahmen, wobei für die Beschlagnahme ein auf konkrete Umstände sich gründender Verdacht ausreicht. Die Tat muss also keineswegs erwiesen sein, zumal es sich bei der Beschlagnahme um eine Art vorläufiges Verfahren zur Entziehung der Gewahrsame an einer Sache handelt (VwGH 25.2.1993, 92/16/0141)." In der dagegen mit Eingabe vom 19. Mai 2026 eingebrachten Maßnahmenbeschwerde der ***Bf1*** als vermeintliche Nebenbeteiligte wird wie folgt ausgeführt: "1. Zur Zulässigkeit Mit angefochtener Beschlagnahmeanordnung der belangten Behörde vom 19.5.2026, Geschäftszahl: **FV-1** (im Folgenden auch kurz: "Bescheid"), händisch dem Beschuldigten Täter übergeben am 19.5.2026, wurde der PKW der Marke AUDI, Q8, **FIN-1** mit dem amtlichen Kennzeichen (CH) **KZ-1**) samt 1 Fahrzeugschlüssel sowie 1 Fahrzeugausweis und Kennzeichentafeln beschlagnahmt. Die Beschwerdeführerin ***Bf1***, eingetragen im Handelsregisteramt des Kantons ist Leasingnehmerin und somit Verfügungsberechtigte des beschlagnahmten PKW. Der PKW wurde über die **KG1** mit Leasingvertrag vom 7.7.2022 fremdfinanziert. Damit ist die Beschwerdeführerin durch die Beschlagnahme unmittelbar in ihrer Rechts- und Nutzungssphäre betroffen und zur Erhebung dieser Beschwerde legitimiert. Gegen diesen Bescheid erhebt die Beschwerdeführerin somit innerhalb offener Rechtsmittelfrist die hier gegenständliche Beschwerde. 2. Beschlagnahmte Gegenstände Mit angefochtenem Bescheid wurden nachstehende Gegenstände beschlagnahmt: 1 Stk. PKW, Marke AUDI, Type Q8 50 TDI qu, **FIN-1** amtliches Kennzeichen (CH) **KZ-1** 1 Stk. Fahrzeugschlüssel 1 Stk. Fahrzeugausweis Kennzeichen 3. Eigentumsverhältnisse / Leasingfahrzeug Verfügungsberechtigte der beschlagnahmten Gegenstände ist die im Handelsregister des Kantons eingetragene Gesellschaft ***Bf1*** mit Sitz in ***Bf1-Adr*** Schweiz. Die Beschwerdeführerin wird durch **A** (Verwaltungsrat) vertreten. Beim beschlagnahmten PKW der Marke AUDI Q8, **FIN-1**, handelt es sich um ein Leasingobjekt. Der PKW wurde mit Leasingvertrag vom 7.7.2022 fremdfinanziert. Die ***Bf1*** ist Leasingnehmerin des beschlagnahmten PKW. Leasinggeberin ist die **KG1**, pA **AG** (Steuerstellvertreter, Schweiz. Der Leasingvertrag ist ein Vertrag eigener Art (Vertrag sui generis) und stellt ein Dauerschuldverhältnis dar, bei dem der Leasinggeber dem Leasingnehmer ein Leasingobjekt gegen Entgelt zur Nutzung überlässt. Beim Leasingvertrag bleibt der Leasinggeber zivilrechtlicher Eigentümer des Leasingobjekts; der Leasingnehmer ist Besitzer des Leasingobjekts, (vgl Csokay/Steiner in Straube/Ratka/Rauter, UGB II/RLG3 § 196a Rz 11). In Anbetracht dieser Eigentums- und Nutzungsverhältnisse ist es nicht zulässig und verhältnismäßig, den PKW zu beschlagnahmen. 4. Grund für die Beschlagnahme Die belangte Behörde stützt die Beschlagnahme auf § 89 Abs 1 FinStrG. Sie führt aus, die Gegenstände würden als Mittel zur Beweissicherung benötigt, weil ohne Beschlagnahme zu befürchten sei, dass spätere Abklärungen hinsichtlich verfahrenswesentlicher Elemente, insbesondere Warenbeschaffenheit, Eigentumsrechte, Wareneigenschaften und verfallsbeteiligte Personen, nicht durchgeführt werden könnten. Weiters nimmt die belangte Behörde an, dass die Gegenstände - mit Ausnahme der amtlichen Kennzeichen - gemäß § 35 Abs 4 iVm § 17 FinStrG aufgrund einer Tathandlung des Beschuldigten Täter der Strafdrohung des Verfalls unterlägen. Die Behörde geht vom Verdacht des Finanzvergehens des Schmuggels gemäß § 35 Abs 1 FinStrG aus und begründet die Beschlagnahme damit, dass im weiteren Verfahren ein allfälliger Verfallsausspruch realisiert werden können müsse. 5. Beschlagnahme ist unverhältnismäßig und nicht zulässig Der beschlagnahmte PKW ist ein Leasingobjekt. Leasinggeberin ist die **KG1**. Leasingnehmerin ist die Beschwerdeführerin mit Sitz in ***Bf1-Adr*** Schweiz. Einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer bzw. Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin ist **A**, Adresse3. **A** ist u.a. auch Geschäftsführer und Gesellschaft der D-GmbH. Da **A** einen die D-GmbH betreffenden Termin in Deutschland nicht wahrnehmen konnte und sein Privatfahrzeug wegen eines Verkehrsunfalls ohne Eigenverschulden zu Beweiszwecken durch Anordnung der Staatsanwaltschaft Feldkirch beschlagnahmt war und sich das Fahrzeug des Täter in der Werkstätte befand, stellte **A** den beschlagnahmten PKW dem Täter zur Verfügung, damit dieser den Firmentermin in München wahrnehmen konnte. Aus Sicht der Beschwerdeführerin bestand daher kein Sachverhalt, der eine Verzollung des Fahrzeugs oder die Entrichtung einer NOVA ausgelöst hätte. Die Beschwerdeführerin bestreitet daher ausdrücklich, dass der Tatbestand des Schmuggels gemäß § 35 Abs 1 FinStrG erfüllt ist. Der beschlagnahmte PKW musste daher nicht verzollt werden. Eine NOVA fiel auch nicht an. Der Tatbestand des Finanzvergehens des Schmuggels gern § 35 Abs 1 FinStrG ist nicht erfüllt. Die Voraussetzungen für einen Verfall liegen nicht vor. Im Übrigen hat die belangte Behörde sämtliche Informationen betreffend dem beschlagnahmten PKW im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung des Täter erhalten. Eine Beschlagnahme zur Beweissicherung ist daher nicht (mehr) notwendig. Informationen zur Warenbeschaffenheit, Eigentumsrechte, Wareneigenschaften, verfallsbeteiligte Personen etc) liegen der belangten Behörde vor. Die Beschlagnahme des PKW zwecks Beweissicherung ist nicht erforderlich und wäre nicht verhältnismäßig, weil die ***Bf1*** auf das Firmenfahrzeug angewiesen ist. Die Beschlagnahme nach § 89 Abs 1 FinStrG setzt nach dem angefochtenen Bescheid selbst voraus, dass ein Verdacht der Begehung eines Finanzvergehens besteht. Die belangte Behörde führt zwar aus, sie gehe aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung vom 19.05.2026 vom Finanzvergehen des Schmuggels gemäß § 35 Abs 1 FinStrG aus, legt jedoch im angefochtenen Bescheid nicht konkret dar, aus welchen Tatsachen sich dieser Verdacht im Verhältnis zum beschlagnahmten Leasingfahrzeug ergeben soll. Die bloße pauschale Bezugnahme auf eine "eigene dienstliche Wahrnehmung" ersetzt keine nachvollziehbare Begründung dazu, welche konkrete zollrechtlich relevante Handlung gesetzt worden sein soll; weshalb gerade die Verwendung des Leasingfahrzeugs den Tatbestand des Schmuggels erfüllen soll; weshalb die Beschwerdeführerin bzw die Leasinggeberin als verfallsbeteiligte Personen betroffen sein sollen; weshalb das Fahrzeug selbst einem Verfall unterliegen soll; weshalb eine weniger eingriffsintensive Maßnahme nicht ausgereicht hätte. Die Beschwerdeführerin bestreitet ausdrücklich, dass der objektive und subjektive Tatbestand eines Finanzvergehens verwirklicht wurde. Nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt wurde das Fahrzeug Täter lediglich zur Wahrnehmung eines Firmentermins zur Verfügung gestellt, weil sich dessen eigenes Fahrzeug in der Werkstätte befand. Daraus folgt kein tragfähiger Verdacht eines Schmuggels. Die belangte Behörde nimmt an, dass die beschlagnahmten Gegenstände - ausgenommen die Kennzeichen - gemäß § 35 Abs 4 iVm § 17 FinStrG der Strafdrohung des Verfalls unterlägen. Diese Annahme wird jedoch nicht ausreichend konkret begründet. Der beschlagnahmte PKW ist nicht im freien Eigentum des Beschuldigten Täter. Vielmehr handelt es sich um ein Leasingfahrzeug, das von der Beschwerdeführerin als Leasingnehmerin genutzt wird. Die Beschwerdeführerin ist daher jedenfalls in ihrer Verfügungs- und Nutzungssphäre unmittelbar betroffen. Die Behörde hätte daher vor Anordnung einer einschneidenden Sicherungsmaßnahme konkret prüfen und begründen müssen, welche Rechte am Fahrzeug bestehen; wer Eigentümerin, Leasinggeberin, Leasingnehmerin und Nutzungsberechtigte ist; weshalb trotz fremder Rechte und Leasingstruktur eine Verfallsbedrohung in Betracht kommen soll; weshalb die Sicherung eines allfälligen Verfalls gerade durch Entziehung des gesamten Fahrzeugs erforderlich sein soll. Die Beschlagnahmeanordnung enthält hierzu lediglich allgemeine Ausführungen und verweist pauschal auf noch abzuklärende Eigentumsrechte und verfallsbeteiligte Personen. Gerade diese Umstände waren aber nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und den vorhandenen Unterlagen bereits aufklärbar bzw durch Vorlage des Zulassungsscheins, Leasingvertrags und Handelsregisterauszugs leicht feststellbar. Die Behörde begründet die Beschlagnahme auch mit Beweissicherung. Sie führt aus, ohne Beschlagnahme seien spätere Abklärungen zu Warenbeschaffenheit, Eigentumsrechten, Wareneigenschaften und verfallsbeteiligten Personen gefährdet. Diese Begründung trägt die Beschlagnahme des gesamten Fahrzeugs nicht. Die von der Behörde angeführten Beweisthemen können ohne Weiteres durch gelindere Mittel gesichert werden, insbesondere durch: Anfertigung von Lichtbildern; Dokumentation der FIN; Sicherung von Kopien des Fahrzeugausweises; Einsichtnahme in Zulassungsunterlagen; Vorlage des Leasingvertrags Vorlage des Handelsregisterauszugs; Einvernahme von **A**; Einvernahme von Täter; Aktenvermerk über die vorhandenen Fahrzeugdaten; allenfalls technische Besichtigung des Fahrzeugs. Die Behörde verfügt nach dem bisherigen Vorbringen bereits über die wesentlichen Informationen zum Fahrzeug und dessen Rechtsverhältnissen. Die weitere Entziehung des PKW aus der Verfügungssphäre der Beschwerdeführerin ist daher für Beweiszwecke nicht erforderlich. Insbesondere sind die im Bescheid angeführten Beweisthemen wie Warenbeschaffenheit, Wareneigenschaften, Eigentumsrechte und verfallsbeteiligte Personen nicht derart beschaffen, dass sie nur durch fortdauernde Verwahrung des gesamten PKW durch die Behörde gesichert werden könnten. Eine vollständige Beschlagnahme ist daher überschießend. Die Beschlagnahme eines Firmenfahrzeugs stellt einen erheblichen Eingriff in die Rechts- und Nutzungssphäre der Beschwerdeführerin dar. Die Beschwerdeführerin ist auf das Fahrzeug betrieblich angewiesen. Die weitere Vorenthaltung des PKW beeinträchtigt die Beschwerdeführerin daher unmittelbar in ihrer geschäftlichen Tätigkeit. Selbst wenn man einen Anfangsverdacht unterstellen wollte, wäre die Behörde verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob der Zweck der Maßnahme durch gelindere Mittel erreicht werden kann. Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar begründet, weshalb solche gelinderen Mittel nicht ausreichen sollten. Die Beschlagnahme des gesamten PKW ist daher unverhältnismäßig. 6. Beweismittel Zum Beweis für das bisherige Vorbringen werden nachstehende Beweise angeboten: PV/ZV des GF **A**, pA ***Bf1-Adr*** Schweiz Zulassungsschein (Beilage./A) Leasingvertrag vom 7.7.2022 (Beilage./B) Handeisregisterauszug (Beilage./C) Anordnung der StA Feldkirch vom 4.5.2026 (Beilage./D) Sachverständigenbestellung vom 3.5.2026 (Beilage./E) Sicherstellungsprotokoll vom 1.5.2026 (Beilage./F) Weitere Beweise vorbehalten. 7. Anträge Das Bundesfinanzgericht möge 1. der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid des Zollamts Österreich als Finanzstrafbehörde, Strafsachenstelle West, vom 19.5.2026, GZ: **FV-1**, ersatzlos aufheben; 2. aussprechen, dass die mit der angefochtenen Beschlagnahmeanordnung verfügte Beschlagnahme des PKW Audi Q8, **FIN-1**, Kennzeichen (CH) **KZ-1**, der Kennzeichentafeln, des Fahrzeugschlüssels des Fahrzeugausweises rechtswidrig war bzw ist; 3. die belangte Behörde anweisen, den beschlagnahmten PKW samt Fahrzeugschlüssel, Fahrzeugausweis und Kennzeichentafeln unverzüglich an die Beschwerdeführerin bzw deren ausgewiesenen Rechtsvertreter herauszugeben; 4. in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Beschlagnahme auf jene Gegenstände oder Unterlagen beschränkt wird, die für Beweiszwecke tatsächlich erforderlich sind, insbesondere auf Kopien bzw Dokumentation der Fahrzeug- und Zulassungsdaten; 5. in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen; 6. dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; 7. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, soweit das Bundesfinanzgericht dies zur vollständigen Sachverhaltsklärung für erforderlich erachtet oder dem Beschwerdevorbringen nicht bereits aufgrund der Aktenlage vollinhaltlich Folge gibt; 8. der Beschwerdeführerin die verzeichneten Kosten zu Händen des ausgewiesenen Rechtsvertreters zusprechen." Über die Beschwerde wurde erwogen: Festgestellter Sachverhalt: Am 19. Mai 2026 wurde Herr Täter, Adresse2, um 16:10 Uhr dabei betreten, wie er ein drittländisches unverzolltes Fahrzeug der Marke Audi Q 8 50 TDI qu, **FIN-1**, amtliches Kennzeichen: **KZ-1**, Zulassungsinhaber: ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** Schweiz; von Lindau kommend in das Bundesgebiet der Republik Österreich verbrachte. Er händigte den Organen des Zollamtes Österreich einen Fahrzeugausweis aus, welcher auf die ***Bf1*** ausgestellt war. Seiner Angabe nach handelt es sich bei diesem Fahrzeug um ein Firmenfahrzeug. Er war zum genannten Zeitpunkt auf dem Retourweg von einem Firmentermin bei der deutschen Niederlassung. Gegenüber den Organen des Zollamtes als auch der Finanzpolizei gab er an, dass dieses Fahrzeug seiner Wissens nach nicht verzollt ist. Auch gab er diesen gegenüber an, das Fahrzeug privat verwenden zu dürfen und dies auch zu tun. Aufgrund des gegen Herrn Täter als Person mit Wohnsitz in Österreich besteht gegen ihn der Verdacht der widerrechtlichen Verwendung eines unverzollten drittländischen Beförderungsmittels im Zollgebiet der Union, sohin das Finanzvergehen des Schmuggels gem. § 35 Abs 1 lit a FinStrG, sodass das Fahrzeug mit Beschlagnahmeanordnung vom 19. Mai 2026 beschlagnahmt wurde. Laut mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen ist die ***Bf1*** Leasingnehmerin des PKW Audi Q8, **FIN-1**, Kennzeichen (CH) **KZ-1**, damit auch der Kennzeichentafeln, des Fahrzeugschlüssels und des Fahrzeugausweises. Die Beschwerdeführerin ***Bf1***, eingetragen im Handelsregisteramt des Kantons ist Leasingnehmerin und somit Verfügungsberechtigte des beschlagnahmten PKW. Der PKW wurde über die **KG1** mit Leasingvertrag vom 7.7.2022 fremdfinanziert. Die ***Bf1*** ist Leasingnehmerin des beschlagnahmten PKW. Leasinggeberin ist die **KG1**, pA **AG** (Steuerstellvertreter, Schweiz. Der Leasingvertrag ist ein Vertrag eigener Art (Vertrag sui generis) und stellt ein Dauerschuldverhältnis dar, bei dem der Leasinggeber dem Leasingnehmer ein Leasingobjekt gegen Entgelt zur Nutzung überlässt. Beim Leasingvertrag bleibt der Leasinggeber zivilrechtlicher Eigentümer des Leasingobjekts; der Leasingnehmer ist Besitzer des Leasingobjekts, (vgl Csokay/Steiner in Straube/Ratka/Rauter, UGB II/RLG3 § 196a Rz 11). Beweiswürdigung: Die Eigentumsverhältnisse der **KG1** am beschlagnahmen Fahrzeug ergeben sich aus der Beschwerde. Festgehalten wird, dass Leasing nicht Eigentum ist; Eigentumsrechte der ***Bf1*** als Leasingnehmerin des PKW Audi Q8 werden insoweit nicht berührt, als die Leasinggeberin weiterhin Eigentümerin ist. Rechtslage: § 76 Abs. 1 lit. a FinStrG: Nebenbeteiligte sind vom Beschuldigten verschiedene Personen, denen das Eigentumsrecht oder ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht an der verfallsbedrohten Sache zusteht (Verfallsbeteiligte). Verfallsbeteiligt ist auch, wer ein solches Recht behauptet. § 17 Abs. 3 FinStrG: Die im Abs. 2 genannten Gegenstände sind für verfallen zu erklären, wenn sie zur Zeit der Entscheidung im Eigentum oder Miteigentum des Täters oder eines anderen an der Tat Beteiligten stehen. Weisen andere Personen ihr Eigentum an den Gegenständen nach, so ist auf Verfall nur dann zu erkennen, wenn diesen Personen vorzuwerfen ist, daß sie a) zumindest in auffallender Sorglosigkeit dazu beigetragen haben, daß mit diesen Gegenständen das Finanzvergehen begangen wurde, oder b) beim Erwerb der Gegenstände die deren Verfall begründenden Umstände kannten oder aus auffallender Sorglosigkeit nicht kannten. Hiebei genügt es, wenn der Vorwurf zwar nicht den Eigentümer des Gegenstands, aber eine Person trifft, die für den Eigentümer über den Gegenstand verfügen kann. § 17 Abs. 5 FinStrG: Wird auf Verfall erkannt, so sind nachgewiesene Pfandrechte oder Zurückbehaltungsrechte dritter Personen an den für verfallen erklärten Gegenständen anzuerkennen, wenn diese Personen kein Vorwurf im Sinne des Abs. 3 trifft. § 19 Abs. 1 lit. b FinStrG: Statt auf Verfall ist auf die Strafe des Wertersatzes zu erkennen, wenn auf Verfall nur deshalb nicht erkannt wird, weil das Eigentumsrecht einer anderen Person berücksichtigt wird. Rechtliche Beurteilung: Verfallsbeteiligte sind Personen, die nicht selbst Beschuldigte im Finanzstrafverfahren sind, aber denen das Eigentumsrecht oder ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht an einer vom Verfall (siehe dazu § 17 FinStrG) bedrohten Sache zusteht. Nebenbeteiligter ist auch, wer nur ein derartiges Recht behauptet. Die verwendeten Begriffe Eigentums- (§§ 353 ff ABGB), Pfand- (§§ 447 ff ABGB) und Zurückbehaltungsrecht (§ 471 ABGB) stammen aus dem bürgerlichen Recht. Lang/Seilern-Aspang in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG § 76, RZ 25,26. Nach § 353 ABGB ist Eigentum alles, was jemandem als körperliche oder unkörperliche Sache zugehört. Der Eigentumsbegriff des § 353 ABGB schließt "alle einer Person kraft Privatrechts zugeordneten körperlichen Gegenstände und aktiven Rechtspositionen - also deren Vermögen - ein" (Holzner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON, § 353 Rz 1 mwN). Eigentum beinhaltet die Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten (sofern nicht gesetzliche Eigentumsbeschränkungen, wie zB Bauverbote, bestehen), und jeden anderen davon auszuschließen (§ 354 ABGB). Eigentum ist ein Recht. Die Verfasser des ABGB haben die Definition des Eigentums im subjektiven Sinn weit - das Eigentum an Rechten mitumfassend - verstanden. Nach hA ist die Definition heute inhaltlich eine solche des Eigentums im engeren Sinne, nämlich an körperlichen Sachen (s Holzner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON, § 354 Rz 1 mwN). Die tatsächliche Ausübung der Herrschaftsgewalt über die Sache ist mit dem Eigentum nicht zwingend verbunden. Der Eigentümer eines Personenkraftwagens, dem dieser gestohlen wurde, bleibt zwar rechtlich der Eigentümer, er kann die tatsächliche Herrschaft darüber aber nicht ausüben, weil diese vom Dieb ausgeübt wird. Der Dieb weiß zwar, dass er nicht der Eigentümer ist, er hat aber den Willen, die Herrschaft über die Sache so auszuüben, wie ein Eigentümer (Besitzwille). Wer eine Sache in seiner Macht oder seinem Gewahrsam hat, heißt Inhaber. Hat der Inhaber einer Sache den Willen, sie als die seinige zu behalten, so ist er ihr Besitzer (§ 309 ABGB). Stellt zB der Vater seinem Sohn den PKW für eine Urlaubsreise zur Verfügung, ist der Sohn Inhaber des PKW, aber nicht Eigentümer. Nur ein Vorwurf iS des § 17 Abs 3 lit a und b FinStrG gegen den Eigentümer, nicht aber auch gegen die anderen Personen, kann zum Verfall führen. Köck/Schmitt/Djakovic, Finanzstrafgesetz Band 16 (2024) § 17 FinStrG Rz 44 Eigentum iS des bürgerlichen Rechtes ist auch im Falle des Eigentumsvorbehalts gegeben. § 1063 ABGB bestimmt, dass, wenn die Sache dem Käufer vom Verkäufer übergeben wird, ohne das Kaufgeld zu erhalten, das Eigentum derselben gleich auf den Käufer übergeht. Davon können die Parteien abweichen und vereinbaren, dass das Eigentum nicht mit Übergabe der Sache, sonders erst später - zB nach vollständiger Kaufpreiszahlung - übergehen soll (= Eigentumsvorbehalt) (s dazu ausführlich Verschraegen in Kletečka/Schauer, ABGB-ON, § 1063 Rz 9 ff). So ist zB ein Kreditinstitut, das sich das Eigentum an einem Personenkraftwagen zur Sicherung eines Teilzahlungskredits vorbehalten hat, bis zur Bezahlung der letzten Rate Eigentümer des PKW. Derjenige, auf dessen Namen der PKW zugelassen wurde, ist der Besitzer. Köck/Schmitt/Djakovic, Finanzstrafgesetz Band 16 (2024) § 17 FinStrG Rz 45 Aus dem vorliegenden Strafakt ist festzuhalten, dass das beschlagnahmte Fahrzeug von der Firma ***Bf1*** geleast wurde. Leasing ist nicht gleichzusetzen mit Eigentum. Damit werden durch die Beschlagnahme Eigentumsrechte der ***Bf1*** als Leasingnehmerin des PKW Audi Q8 nicht berührt, da Eigentümerin unverändert die Leasinggeberin **KG1** ist. Wie oben dargestellt ist die Leasingnehmerin zwar Besitzerin oder Inhaberin des Fahrzeuges gewesen, damit ist jedoch kein Eigentum verbunden. Demnach kommt der ***Bf1*** - die sich selbst "nur" als Verfügungsberechtigte bezeichnet - die Stellung einer Nebenbeteiligten, die ein Eigentumsrecht am beschlagnahmten Fahrzeug Audi Q8 geltend machen könnte, nicht zu. Da die angefochtene Beschlagnahmeanordnung nicht an die ***Bf1*** gerichtet wurde, ist auch daraus keine weitere Beschwerdemöglichkeit ableitbar. Mangels Stellung einer Nebenbeteiligten im Sinne des § 76 Abs. 1 FinStrG war die Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen. Ob die Leasinggeberin als Eigentümerin gemäß § 122 FinStrG dem Finanzstrafverfahren zugezogen wird, obliegt der Finanzstrafbehörde. Zum Antrag auf Kostenersatz: Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die verzeichneten Kosten zu Handen des ausgewiesenen Rechtsvertreters zuzusprechen, ist darauf hinzuweisen, dass im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren ein Kostenersatz für Beschuldigte/Beschwerdeführer/Nebenbeteiligte nicht vorgesehen ist. Es ist nur der Kostenersatz der genannten Personen an die Behörde geregelt. Daher kann ein Kostenersatz mangels Rechtsgrundlage nicht erfolgen bzw. war der Antrag zurückzuweisen. Ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen war daher obsolet. Absehen von der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG ist über Beschwerden nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde ist zurückzuweisen oder der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben, das Verfahren einzustellen oder es ist nach § 161 Abs. 4 vorzugehen. Da die Beschwerde schon aufgrund der Aktenlage zurückzuweisen war, konnte gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG von der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Anmerkung gem. § 91 Abs. 2 FinStrG: § 91 Abs. 2 FinStrG: Beschlagnahmte Gegenstände sind unverzüglich zurückzugeben, wenn die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme nicht gerechtfertigt ist. Grundsätzlich darf festgehalten werden, dass beschlagnahmte Beweismittel gemäß § 91 Abs. 2 FinStrG zurückzustellen sind, wenn sie nicht mehr als solche benötigt werden (ErläutRV 295 BlgNr 8. GP 71 f). Demnach sind beschlagnahmte Gegenstände zurückzustellen, wenn die Voraussetzungen für die Beschlagnahme weggefallen sind. Wird betreffend die beschlagnahmten Gegenstände nicht auf Verfall, sondern auf Wertersatz erkannt, so fallen damit die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme weg (VwGH 21. 3. 2002, 2001/16/0621 Im vorliegenden Fall ist evident, dass das beschlagnahmte Fahrzeug nicht im Eigentum des Beschuldigten, sondern der Leasinggeberin steht, der nach erster Einschätzung kein Verschulden vorzuwerfen ist, somit nicht auf Verfall, sondern auf Wertersatz zu erkennen sein wird, sollte sich der Verdacht des Schmuggels bestätigen. Zudem ist dem Spruch der obigen Beschlagnahmeanordnung zu entnehmen, dass das Fahrzeug "als Mittel zur Beweissicherung" beschlagnahmt wurde. Die Entscheidung, ob aus finanzstrafrechtlicher Sicht die Voraussetzungen für eine Rückgabe des Fahrzeuges gemäß § 91 Abs. 2 FinStrG vorliegen, obliegt der Finanzstrafbehörde. § 152 Abs. 2 erster Satz FinStrG: Der Beschwerde nach Abs. 1 kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Die Behörde, deren Bescheid angefochten wird, hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn durch die Vollziehung des Bescheides ein nicht wieder gutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollziehung gebieten. Auch die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung obliegt der Finanzstrafbehörde. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntwnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wer Nebenbeteiligter ist, ist im § 76 FinStrG eindeutig geregelt. Da ungelöste Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die in der höchstgerichtlichen Judikatur oder dem Gesetz nicht eindeutig entschieden oder geregelt sind, nicht entscheidungsrelevant waren, war eine ordentliche Revision nicht zuzulassen. Feldkirch, am 8. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Maßnahmenbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RM/1300001/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RM.1300001.2026
Stammnummer
152219
Gültig
08.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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