Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105210/2018
Kfz-Händlerin in der "Kette" als Erwerberin gem. § 6 Abs. 7 NoVAG vergütungsberechtigt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105210/2018vom 20.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Dem Begriff des „Erwerbers“ in § 6 Abs. 7 NoVAG 1991 ist dasselbe Verständnis wie in § 4 Z 1a NoVAG 1991 zuzumessen. Die Anknüpfung an die Lieferung durch einen Fahrzeughändler - somit einem NoVA-pflichtigen Vorgang - sowie der Begriff des „Erwerbers“ sprechen dafür, dass der Gesetzgeber als Vergütungsberechtigten jene Person vor Augen hatte, die in Zusammenhang mit einem NoVA-pflichtigen Vorgang die Verfügungsmacht über ein Kfz erlangt hat.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina Deutsch LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch TPA Steuerberatung GmbH zHd Stb. Mag. Sulz, Wiedner Gürtel 13 - Turm 24, 1100 Wien, über die Beschwerde vom 26. Juli 2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 11. Juli 2018 betreffend Normverbrauchsabgabe und Vergütung der Normverbrauchsabgabe für die Monate 8/2014, 10/2014, 11/2014, 12/2014, 3/2015, 4/2015, 5/2015, 6/2015, 7/2015, 10/2015, 11/2015, 3/2016, 4/2016, 5/2016, 9/2016, 10/2016, 11/2016, 12/2016, 1/2018, 2/2018, 3/2018, 4/2018, 1/2017, 2/2017, 3/2017, 4/2017, 5/2017, 6/2017, 7/2017, 8/2017, 9/2017, 10/2017, 11/2017, 12/2017, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Normverbrauchsabgabe und Vergütung der Normverbrauchsabgabe sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Im gegenständlichen Verfahren ist strittig, ob die Bf. als Kfz-Händlerin zu Recht Anspruchsberechtigte für die Vergütung der Normverbrauchsabgabe gem. § 6 Z 7 NoVAG 1991 idgF. und somit Erwerberin iSd. leg. cit. ist.
Mit Schreiben vom 13.01.2016 stellte die Bf., eine GmbH und befugte Kfz-Händlerin, den An-trag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe für die Monate 8/2014, 9/2014, 10/2014, 11/2014, 12/2014, 4/2015, 5/2015, 6/2015, 7/2015, 10/2015 und 11/2015 gem. § 6 Z 7 NoVAG 1991.
Mit Schreiben vom 04.05.2016 stellte die Bf., eine GmbH und befugte Kfz-Händlerin, den An-trag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe für den Monat 3/2016 gem. § 6 Z 7 NoVAG 1991.
Mit Schreiben vom 07.05.2018 stellte die Bf., eine GmbH und befugte Kfz-Händlerin, den An-trag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe für die Monate 4/2016, 5/2016, 9/2016, 10/2016, 11/2016, 12/2016, 1/2017, 2/2017, 3/2017, 4/2017, 5/2017, 6/2017, 7/2017, 8/2017, 9/2017, 10/2017, 11/2017, 12/2017, 1/2018, 2/2018, 3/2018 und 4/2018 gem. § 6 Z 7 NoVAG 1991.
Mit Bescheiden vom 11.07.2018 wies das Finanzamt die Anträge auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe als unbegründet ab und begründete wie folgt: "Wird für ein Fahrzeug nach der Lieferung durch den Fahrzeughändler oder der erstmaligen Zulassung beim unmittelbar folgenden umsatzsteuerpflichtigen Rechtsgeschäft über das Kraftfahrzeug die Normverbrauchsabgabe für die Berechnung des Entgelts einbezogen, dann ist gem. § 6 Z 7 NoVAG dem Erwerber des Fahrzeuges ein Betrag von 16,67% der Normverbrauchsabgabe zu vergüten. Die Vergütung steht somit demjenigen zu der einen Nova-Tatbestand verwirklicht hat. Im vorliegenden Fall steht die Vergütung gem. § 6 Z 7 nicht zu, da It. den ha. Erhebungen der Nova-Tatbestand nicht durch Sie ausgelöst wurde. Vielmehr war das Fahrzeug bereits vor Ihrem Ankauf erstmalig zugelassen."
Mit Beschwerde vom 23.07.2018 beantragte die Bf. die Aufhebung der Bescheide und die Zu-erkennung der beantragten Vergütung. Sie begründete wie folgt: "Mit den Bescheiden vom 11.07.2018 wurden die Anträge auf Vergütung gemäß § 6 Z 7 NoVAG die Fahrzeuge betreffend abgewiesen. Namens und Auftrags unserer Mandantin legen wir gegen diese Bescheide binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein und stellen den Antrag, die Bescheide ersatzlos aufzuheben und die NoVA-Vergütungen gemäß § 6 Z 7 NoVAG zu gewähren. Begründung: Die Firma ***3*** hat vom Lieferanten, der ***1*** GmbH, ***2***, das Fahrzeug mit den im Bescheid angeführten Fahrgestellnummern in Rechnung gestellt bekommen, wobei ***1*** bei dieser Rechnung auch eine NoVA abzüglich des Bonusbetrages In Rechnung gestellt hat sowie die Umsatzsteuer mit 20%, wobei diese vom Nettobetrag (ohne Berücksichtigung der NoVA) fakturiert wurde (siehe beiliegende Kopie der Rechnung ***1***). Die Rechnungslegung mit NoVA basierte offensichtlich auf dem Faktum, dass von ***1*** GmbH bereits eine Tages- oder Kurzzulassung durchgeführt wurde und somit eine NoVA an das zuständige Finanzamt abgeführt wurde. Hinsichtlich der NoVA wäre ein NoVA-Pflichtiger Vorgang grundsätzlich auch dann gegeben, wenn das Fahrzeug als Vorführfahrzeug von ***1*** GmbH verwendet wurde, wobei jedoch der Vergütungstatbestand erfüllt wäre. Dies bedeutet, dass dieser steuerpflichtige Vorgang bei der monatlichen NovA-Anmeldung durch die ***1*** GmbH bei ihrem zuständigen Finanzamt mittels NoVA1-Formular anzuführen ist und gleichzeitig auf demselben Formular der Vergütungstatbestand in gleicher Höhe anzugeben Ist. Die NoVA wäre in diesem Fall ein reiner Durchlaufposten. Bei Weiterveräußerung dieses Fahrzeugs an einen Letztverbraucher ist die NoVA +/- Bonus in Rechnung zu stellen und die USt jedoch nur vom Nettoverkaufspreis zu berechnen. Nach Ansicht vom Finanzamtsmitarbeiter Reinhold Kaltenegger in seinem Buch "Das KFZ von A bis Z" sollte bei einer Veräußerung eines Vorführfahrzeuges von einem Händler an einen anderen gewerblichen Kfz-Händler eigentlich keine NoVA in Rechnung gestellt werden. ***1*** hat aber die Rechnung mit NOVA ausgestellt, womit konsequenterweise davon auszugehen Ist, dass entweder ein Vorführwagen nach der von Kaltenegger abweichenden Rechtsansicht oder ein tageszugelassenes Auto von ***1*** GmbH an die ***3*** verkauft wurde. Bei dieser ***1*** Rechtsansicht ist davon auszugehen, dass das Vorführfahrzeug mit der Beendigung der begünstigten Verwendung den NoVA Tatbestand auslöst und folglich von ***1*** auch die NOVA abgeführt und Im Zuge des Verkaufs in Rechnung gestellt wird, wobei darauf geachtet wird, dass die Umsatzsteuer nicht von der NoVA berechnet wird. Die Folge ist unabhängig vom Verwendungszweck des KFZ bei ***1***, dass im Einkaufspreis von der ***3*** eine NoVA enthalten ist und somit diese NoVA ein Kostenbestandteil des Anschaffungswertes des Fahrzeuges ist, der zur Folge hat, dass bei einem Weiterverkauf des Fahrzeugs von der Firma ***3*** an den Endkunden eine Umsatzsteuer vom gesamten Nettoeinkaufspreis und somit eine Umsatzsteuer auf die NoVA an den Endkunden fakturiert wird. Aus der Sicht der Abgabenbelastung liegt bei diesem vorliegenden Fall genauso eine rechtswidrige Doppelbelastung vor wie bei jenem Fall, der in der Begründung des o.g. Bescheides angeführt ist, bei dem also der NoVA Tatbestand unmittelbar vom verkaufendem Unternehmen verwirklicht wurde. Eine Differenzierung der Vergütung nach dem der Unternehmer, welches den NoVA-Tatbestand realisiert, widerspricht der telelogischen Interpretation des EuGH Judikatur, nach der eine Doppelbelastung von NoVA und USt für den Erwerber als unzulässig gesehen wird Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 wurde mit Wirksamkeit 01.04.2014 der § 6 Z 7 NoVAG eingeführt, der das Ziel hat, zu verhindern, dass unzulässigerweise eine Umsatzsteuer von der NoVA berechnet und dem Endkunden angelastet wird. Laut der Bestimmung soll dem Erwerber eines Fahrzeugs in bestimmten Fällen 16,67% der NoVA vergütet werden, wenn die NoVA Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist. Als typische Anwendungsfälle für die Vergütung nach § 6 Z 7 NoVAG werden in einer Rechtsansicht vom BMF die Beispiele Leasingfahrzeuge und Tages- oder Kurzzulassungen angeführt. War von einem Fahrzeughändler für die Tages- bzw. Kurzzulassung eines Fahrzeuges NoVA vom gemeinen Wert ohne Umsatzsteuerkomponente an das Finanzamt zu entrichten, so kann der Fahrzeughändler anlässlich der nachfolgenden Veräußerung des Fahrzeugs an den Kunden, die zur Gänze inklusive der an das Finanzamt entrichtete NoVA der Umsatzsteuer unterliegt, gegenüber dem Finanzamt einen Rechtsanspruch auf 16,67 % der bereits an das Finanzamt entrichteten NoVA geltend machen. In den gegenständlichen Fällen der Beschwerde wurde also von ***1*** GmbH die Umsatzsteuer vom Netto-verkaufswert ermittelt und zusätzlich die NoVA der ***3*** in Rechnung gestellt. Bei der Weiterveräußerung dieser Fahrzeuge wird von der Firma ***3*** ein Gesamtverkaufspreis Netto plus 20% Umsatzsteuer an den Endkunden in Rechnung gestellt, wobei sich natürlich die ***3*** die von ***1*** GmbH in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann. Es kommt aber trotzdem bei der Weiterverrechnung des Fahrzeuges zu der unzulässigen Doppelbesteuerung von Umsatzsteuer auf bereits bezahlter NoVA, die als Teil der Anschaffungskosten in den Verkaufspreis einfließt und folglich zu einer Umsatzsteuerbelastung von dieser Im Verkaufspreis eingeflossenen Normverbrauchsabgabe (NoVA) führt. Um diese unzulässige Doppelbesteuerung mit NoVA und Umsatzsteuer zu vermeiden, wurde der § 6 Z 7 NoVAG eingeführt, der dazu führt, dass durch die Rückvergütung von 16,67% NoVA genau der durch die Berechnung der USt auf die im Einkaufswert enthaltene NoVA ausgelöste Doppelbelastungsbetrag neutralisiert wird. Diese Neutralisierung der Doppelbelastung mit NoVA und USt Ist auch aus dem beigelegten Musterbespiel leicht nachvollziehbar und erkennbar, dass bei der Weiterveräußerung der Firma ***3*** daher dieser Entlastungsbetrag von 16,67% gemäß § 6 Z 7 NoVAG zusteht. In analoger Welse wird auch bei der Veräußerung von Kfz mit Zulassung an die Leasingfirmen die Entlastung von der Doppelbelastung NoVA und USt herbeigeführt, die seitens des Finanzamtes ja unbeschränkt anerkannt wird. Aus unserer Sicht wäre daher im gegenständlichen Fall der Veräußerung durch die ***3*** der gleiche Sachverhalt wie bei einem Veräußerungsvorgang an eine Leasingfirma gegeben. Somit wird beantragt, die Bescheide über die Aberkennung der NoVA-Rückvergütungen ersatzlos aufzuheben und die beantragte NoVA-Rückerstattung gemäß § 6 Z 7 NoVAG voll anzuerkennen und dem Abgabenkonto wieder gutzuschreiben."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.10.2018 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Sie führte in der Begründung Folgendes aus: "Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde vom 23.07.2018 von Firma ***3***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Dr. Wilhelm Frick St und WP GmbH, Liesingbachstraße 224, 1100 Wien, gegen die Bescheide vom 11.07.2018 betreffend Vergütung gemäß § 6 Z. 7 NoVAG:
[...]
über die Beschwerde wird auf Grund des § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden: Ihre Beschwerde vom 23.07.2018 wird als unbegründet abgewiesen. Begründung: § 6 Abs. 7 NoVAG 1991 lautet: "Wird für ein Fahrzeug nach der Lieferung durch den Fahrzeughändler oder der erstmaligen Zulassung beim unmittelbar folgenden umsatzsteuerpflichtigen Rechtsgeschäft über das Kraftfahrzeug die Normverbrauchsabgabe für die Berechnung des Entgelts einbezogen, dann ist dem Erwerber des Fahrzeuges ein Betrag von 16,67 % der Normverbrauchsabgabe zu vergüten." Grundsätzlich ist hierzu zunächst festzustellen, dass eine NoVA-Rückvergütung nach § 6 Abs. 7 NoVAG 1991 für ein Kraftfahrzeug nur einmal vorgenommen werden kann (keine Mehrfachrückvergütung). Aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 7 NoVAG 1991 - "[...] für ein Fahrzeug nach der Lieferung durch den Fahrzeughändler oder der erstmaligen Zulassung [...]" - ergibt sich, dass die NoVA-Vergütung in Höhe von 16,67 % zur Voraussetzung hat, dass es sich entweder bei der Lieferung an den Erwerber (Vergütungsberechtigter) um einen NoVA-pflichtigen Vorgang handelt oder dass die erstmalige Zulassung durch den Erwerber (Vergütungsberechtigter) NoVA-Pflicht auslöst und beim unmittelbar folgenden Rechtsgeschäft die betragsmäßig bekannte Normverbrauchsabgabe als Teil des Entgelts im Sinne des § 4 Abs. 1 UStG 1994 (Umsatzsteuerbemessungsgrundlage) der Umsatzbesteuerung unterliegt. Es können auch Fahrzeuge, für welche eine Tageszulassung bzw. eine Kurzzulassung vorgenommen wird, unter diese Sonderregelung fallen. Tageszulassungen bzw. Kurzzulassungen (= Zulassung zum Verkehr im Inland) lösen beim Fahrzeughändler NoVA- Pflicht aus. Der Fahrzeughändler hat für solche Fahrzeuge nach § 5 Abs. 2 NoVAG 1991 die NoVA vom gemeinen Wert (ohne Umsatzsteuerkomponente) an das Finanzamt zu entrichten. Anlässlich der nachfolgenden Veräußerung des Fahrzeuges an den Kunden, die zur Gänze (inklusive der an das Finanzamt entrichteten NoVA) der Umsatzsteuer unterliegt, kann der Fahrzeughändler nach § 6 Abs. 7 NoVAG 1991 gegenüber dem Finanzamt einen Anspruch auf 16,67% der (bereits an das Finanzamt entrichteten NoVA) geltend machen. Vom Sinn und Zweck ist auch Voraussetzung der 16,67 %igen NoVA-Vergütung, dass es sich bei den Kfz nicht um Anlagevermögen handelt bzw. die Kfz nicht verwendet werden (also Tageszulassungen bzw. Kurzulassungen von Kfz, die ohne Nutzung weiterveräußert werden). Die betreffenden Fahrzeuge wurde erstmalig durch die ***1*** Group, ***4*** Österreich oder ***5*** GmbH zugelassen und an den Bf. weiterveräußert. Das Finanzamt geht davon aus, dass es sich bei dem betreffenden Fahrzeuge jeweils um Vorführwagen gehandelt hat, da diese das betreffende Fahrzeug erstmalig zugelassen haben und in der Rechnung die Umsatzsteuer vom Nettopreis berechnet wurde. Wäre durch die ***1*** Group, ***4*** Österreich oder ***5*** GmbH eine Tages- bzw. Kurzzulassung durchgeführt worden, könnten durch diese bei anschließenden Weiterverkauf die Vergütung gern. § 6 Abs. 7 NoVAG beansprucht werden. Da in den vorliegenden Fällen aber nicht Sie die Tages- bzw. Kurzzulassung durchgeführt haben, steht Ihnen auch die Vergütung gern. § 6 Abs. 7 NoVAG 1991 nicht zu. Gegen eine Tages- bzw. Kurzzulassung spricht zudem, dass der Km-Stand bei, wie oben angeführt, bei zumindest 94 % der PKWs im fünfstelligen Bereich liegt. Die Beurteilung, inwiefern der Ausweis der Normverbrauchsabgabe in den Rechnungen der von ***1*** Group, ***4*** Österreich und ***5*** GmbH hinsichtlich der betreffenden PKWs rechtmäßig war, ist für die vorliegende Rechtsfrage irrelevant. Wie auch in der Beschwerde ausgeführt, kommt die Vergütung gern. § 6 Abs. 7 NoVAG für Leasingfahrzeuge bzw. Tages- und Kurzzulassungen in Frage. Beides liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Vielmehr handelt es sich bei den betreffenden PKWs um "Gebrauchtwagen", die vom Beschwerdeführer angeschafft wurde. Im vorliegenden Fall wurden somit durch den Beschwerdeführer PKWs gekauft, bei welchem somit der Nova-Tatbestand bereits beim Vorbesitzer ausgelöst wurde und welcher auch dementsprechend die Normverbrauchsabgabe zu entrichten hatte. Würde man den Ausführungen des Bf. folgen, könnte ein Händler für jeden gekauften bereits mit NoVA belasteten PKW ("Gebrauchtwagen"), den er weiterveräußert, die Vergütung gern. § 6 Abs. 7 NoVAG in Anspruch nehmen. Dies sieht diese Bestimmung aber nicht vor."
Mit Schreiben vom 19.10.2018 begehrte die Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht. In der Begründung verwies die Bf. auf die Beschwerde vom 23.07.2018 und auf ihr Schreiben vom 01.06.2017 mit dem folgenden Wortlaut: (…)Bei der Rechnung von ***1*** GmbH wird die NoVA mit 13% abzüglich eines Bonus (…) in Rechnung gestellt, wobei die Umsatzsteuer mit 20% vom Nettoeinkaufspreis fakturiert wurde. Nach Rücksprache mit ***1*** GmbH handelt es sich bei dem betreffenden Fahrzeug um einen Vorführwagen, der bereits bei der ***1*** GmbH zum Verkehr zugelassen wurde und somit entsprechend eine NoVA-Abrechnungen unter Ausnutzung von Vergütungsanträgen durchgeführt wurden. Die Finanzbehörde sieht In Vorführfahrzeugen Autos, die ein Fahrzeughändler zu Vorführzwecken anschafft. Er muss also diesen Typus von Auto auch in seinem Sortiment haben und sollte davon auch eine größere Anzahl verkaufen bzw. beabsichtigen zu verkaufen. Vorführfahrzeuge sind grundsätzlich dem Umlaufvermögen zuzuordnen. Beim nunmehrigen Verkauf an die Firma ***3*** wurde dementsprechend NoVA an den Vertragshändler verrechnet, da der begünstigte Verwendungszweck des Vorführwagens beendet wurde (siehe Kopie Rechnung). Die ***3*** hat nun im nächsten Schritt diesem Wagen an einen Kunden von ihr weiter veräußert und folgende fiktive Verkaufsrechnung auf-gestellt (Verkaufsbetrag wurde vereinfacht). Verkauf an Kunden von Fa ***7***: Verkaufspreis netto 60.000,00 20% Ust 12,000,00 Verkaufspreis brutto 72.000,00. Aufgrund dieses Einkaufs,- und nachfolgenden Verkaufsgeschäftes des ***6*** ist für die Firma ***3*** davon auszugehen, dass der Nettoeinkaufspreis (= somit angefallenen Kosten) (…) laut obiger Tabelle die entsprechenden Anschaffungskosten waren, die dann den Nettoverkaufspreis gegenüberzustellen sind, woraus sich dann der Ertrag aus dem Veräußerungsgeschäft für die Firma ***7*** ergibt. Bei diesem Veräußerungsgeschäft tritt aber eine Doppelbelastung des Verkaufes des ***6*** insofern auf, als nun eine Umsatzsteuer von dem NoVA-Betrag von € 5.527,70 des Einkaufes an den Endkunden fakturiert wird, sodass letztlich für den Endkunden einerseits die NoVA (verrechnet seitens der Firma ***1*** GmbH) angefallen ist als auch zusätzlich eine Umsatzsteuer von diesem Betrag (verrechnet von der Firma ***3*** an den Endkunden). Die entsprechende Umsatzsteuer auf die NoVA laut Verkaufsrechnung ist mit 20% von dem NoVA (…) angesetzt worden: Darin enthaltene Ust von der NoVa (…) laut Einkaufsrechnung ***8*** hiervon 20% Ust (…). Rechtliche Begründung: Die rechtliche Begründung des Antrages zur Gewährung des Vergütungsbetrages von 16,67% der NoVA in diesen Verkaufsfall ergibt sich aus folgender Sicht: (…) Rückvergütung 16,67% (…). Nach § 6 Abs. 7 NoVAG kann eine Vergütung 16,67% der NoVA vom Erwerber beantragt werden, wenn für ein Fahrzeug nach der Lieferung durch den Fahrzeughändler an einen Erwerber die Normverbrauchsabgabe für die Berechnung des Ent-geltes einbezogen wird. Noch präziser wird im Abschnitt 5.1. des Erlasses vom BMF vom 20.03.2014 BMF 01 0220/0041-VI/9/2014 daher festgehalten das ein Teil der NoVA, wenn die NoVA als Kostenfaktor Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, vergütet werden kann. Dies ist bei der Firma ***3*** analog der Fall der dieser Rückerstattung gegeben, wodurch auch der entsprechende Anspruch der ***3*** gem. § 6 Abs,7 NoVAG. gegeben ist. Die in der Beschwerdevorentscheidung vom 16.12.2016 angeführte Feststellung das grundsätzlich nur eine NoVA-Rückvergütung nach § 6 Abs. 7 für ein Fahrzeug vorgenommen werden kann, trifft in diesem Fall nicht zu, da bei der Rechnung der ***1*** NoVA korrekt aus der Bemessung der Umsatzsteuer herausgenommen wurde und diese somit mangels einer Doppelbelastung keinen Anspruch auf Rückerstattung hat Der Anspruch auf Rückforderung der NoVA steht somit nur der Firma ***3*** zu, bei der der Ertrag aus diesem Geschäft durch die ungerechtfertigte Doppelbelastung an Umsatzsteuer von der NoVA geschmälert wird. Ebenso ist die Behauptung im letzten Absatz der Bescheidbegründung vom 16.12.2016 nichtzutreffend, dass es sich bei dem Vorführfahrzeug um eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Z 3 NoVAG handelt, da nicht bei der Firma ***3***, sondern bei der ***1*** GmbH dieses Fahrzeug als Vorführfahrzeug verwendet wurde und hinsichtlich der NoVA entsprechend steuerlich richtig abgerechnet wurde. Beim Verkauf der ***1*** GmbH an die ***7*** kam es dann korrekt zu einer entsprechenden Nachverrechnung der NoVA laut beiliegenden Rechnung, da der Verwendungszweck "Vorführfahrzeug" mit dem Verkauf auch beendet wurde. Die Folge ist somit, dass bei dem Erwerb dieses Fahrzeugs durch die Firma ***3*** die in Rechnung gestellte NoVA somit als Kostenfaktor in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer beim anschließenden Verkaufsgeschäft der Firma ***7*** an den Endkunden eingegangen ist (siehe auch in erwähnten Erlass des BMF im Punkt 5.1.). Es besteht daher zur Vermeidung der Doppelbelastung an Steuern für die ***3*** der Anspruch auf Rückvergütung gemäß § 6 Abs. 7 NoVAG und wir ersuchen daher namens und Auftrags der Fa ***3*** um antragsgemäße Entscheidung, die auch die EUGH Judikatur entsprechen berücksichtigt."
Mit Ermittlungsauftrag an die belangte Behörde vom 27.03.2023 beauftragte das Bundesfinanzgericht für sämtliche bei der Bf. beantragten Vergütungen die Durchführung der folgen-den Ermittlungen: "Datum des Kaufs durch Kfz-Händler, Datum des Imports, Datum des Weiterverkaufs an Beschwerdeführerin, Art des Transports - vom Ausland ins Inland - und - vom Kfz-Händler zur Beschwerdeführerin, Kilometerstände zum Zeitpunkt des Imports, Kilometer-stände zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs an die Beschwerdeführerin, Art der Nutzung: Vor-führwagen? Etwaige Testfahrten? Zulassungsdaten ab Import."
Mit Schreiben vom 03.07.2023 übermittelte die belangte Behörde die Ergebnisse der durchgeführten Ermittlungen. Betreffend den beschwerdegegenständlichen Kfz wurde ermittelt, dass der Verkauf durch ***1*** GmbH mit Erstanmeldung erfolgte, wobei nach kurzer Zeit eine Abmeldung erfolgte, ein Transport durch eine Autotransport GmbH erfolgte mit Lieferschein, eine Nutzung durch die Generalimporteurin im Fuhrpark als Mitarbeiterfahrzeug und letztlich ein Weiterverkauf an den Endkunden erfolgte. Sämtliche Belege zu den Ermittlungen wurden dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Mit Schreiben vom 05.12.2024 übermittelte das Bundesfinanzgericht nach einem Wechsel der steuerlichen Vertretung die Unterlagen des Finanzamtes der Bf. zum Parteiengehör.
Am 11.12.2024 fand am Sitz des Bundesfinanzgerichtes ein Erörterungstermin auf Antrag der Bf. statt. Die Richterin übergab die Ergebnisse des Ermittlungsauftrages der Beschwerdeführung. Die Bf. führte zur Sache - entscheidungsrelevant - Folgendes aus: "Wir erhalten grundsätzlich die Rechnungen von ***8*** Österreich, in denen ersichtlich ist, dass der NoVA-Betrag und die darin enthaltene Mehrwertsteuer an uns fakturiert wird. Auf Grund dieses EU-Gesetzes/Regelungen ist eine Doppelbesteuerung der NoVA-Abgabe nicht zulässig und aus diesem Grund wurden einzelne Vergütungsanträge an das Finanzamt gestellt, diese sind abgelehnt worden. Andere ***8*** - Händler haben die Vergütung vom Finanzamt erhalten. Dazu kann ich Notizen vorlegen. Es gibt bei ***8*** Österreich einen Fuhrpark, bei dem wir nicht wissen, wie dieser genutzt wird. Diese Fahrzeuge werden uns nach einer gewissen Laufzeit und Nutzungsdauer zum Ankauf angeboten. Zum damaligen Zeitpunkt waren das ca. 6 Monate. Es gibt eine Online-Plattform, wo alle inländischen Vertragshändler, wie wir, Zugriff haben, wo wir nachschauen können und zu vereinbarten Konditionen abnehmen können. Für uns sind die KFZ Handelsware. (…) Diese Poolfahrzeuge, die sich auf dieser Plattform befinden, werden als Messefahrzeuge für Schulungen, Pressefahrzeuge und für Probefahrten verwendet. Wir können auch Probefahrten und Schulungen für Mitarbeiter mit diesen Fahrzeugen durchführen. Es handelt sich um eine gemischte Nutzung, die überwiegend im betrieblichen Interesse ist, und nicht um reine Mitarbeiterfahrzeuge. Jeder Händler in Österreich hat vom Händlerverband eine Info bekommen, dass eine Rückerstattung nach dem EU-Recht geboten ist, dazu lege ich das Schriftstück aus dem Jahr 2015 vor. Aus diesem Grund ist es aus Sicht der Bf. verwunderlich, dass die Vergütung im konkreten Fall verwehrt wird. Ich lege eine Information der Fa. ***9*** vor, die diesbezüglich keine Probleme hatte. Weiters lege ich einen Aktenvermerk vom 6.7.2018 vor. Ich hatte auch schriftlichen Kontakt mit der Wirtschaftskammer, weil es sich um ein branchenübergreifendes Problem handelt und habe damals um Unterstützung angesucht, dieses Schreiben lege ich vor. Auch die Wirtschaftskammer hat in diesem Schreiben bestätigt, dass die Vergütung zusteht. Ich lege ein Schreiben der ***8*** Österreich vom 22. Mai 2018 vor, dass ab Zulassung vom 1. Februar 2018 nur noch Netto fakturiert wird. (…) Die Doppelbelastung mit der NoVA ist lt. EU-Recht nicht zulässig. (…) Diejenigen Fahrzeuge, die keine Neufahrzeuge sind, wurden in der Unternehmerkette gekauft, zwischen KFZ-Händlern. (…) Wir gehen davon aus, dass es sich bei jedem Fahrzeug um ein Neufahrzeug im Sinne des NoVA Gesetzes handelt. (…) Beim Leasingvertrag handelt es sich ja nur um eine vorübergehende Vermietung und später wird das Fahrzeug auch verkauft, weshalb es aus NoVA-Sicht mit einem Leasingfahrzeug vergleichbar ist. Aus NoVA-Sicht ist es unerheblich, ob es sich um eine Tages- oder Kurzzulassung oder einen Vorführwagen handelt. (…) Der Erwerb vom Hersteller ist schon zu einem erhöhten Preis erfolgt. Der NoVA-Satz ist dort angeführt. Listenpreis plus NoVA plus Umsatzsteuer. (…) Es handelt sich nicht um Tageszulassungen, aber um Kurzzeitzulassungen zwischen 3 und 6 Monaten. Bei ***4*** handelt es sich um Tageszulassungen und bei ***5*** um Vermietungen. (…) Ein Endkunde kann ein Fahrzeug nach 4 Monaten gewinnbringend weiterveräußern. Die KFZ-Händler, wie wir es sind, haben keine Frist zur Weiterveräußerung. Diese Frist ist von Hersteller zu Hersteller unterschiedlich. (…) Im Anhang zur Beschwerde betreffend RV/7100066/2019 befindet sich das Beispiel mit dem Händlereinkaufspreis. Die letzte Spalte ist ein Vorschlag gewesen, aber letztendlich ist es durchgeführt worden, wie die vorletzte Spalte. So wird der Verkaufspreis ermittelt. Wir haben bei ***8*** mit 23 % Nachlass das KFZ eingekauft. Auf Grund der Nichtvergütung haben wir nur 21,26% Rabatt erhalten. Der Endkunde hat es zum günstigeren Preis verkauft, da die Vergütung eingepreist worden ist. Es handelt sich um einen tatsächlich wirtschaftlichen Schaden, der bei uns eingetreten ist, da wir die Vergütung nicht bekommen haben, damit aber gerechnet haben, da unser Mitbewerber ***9*** die Vergütung schon erhalten hat."
Die Amtspartei gab im Erörterungstermin vom 11.12.2024 am Sitz des Bundesfinanzgerichtes Folgendes an: "Das Finanzamt ist davon ausgegangen, dass es sich bei den betreffenden Fahrzeugen um Vorführwägen der ***1*** handelt. Auch in der Beschwerde vom 15.6.2016 ist man davon ausgegangen, insofern wurde die NoVA richtigerweise in Rechnung gestellt. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um einen Erwerber im Sinne § 6 Abs. 7. Erwerber im Sinne dieser Bestimmung ist der Käufer, der das Fahrzeug von der ***3*** erwirbt. Es liegt eine Amtsrevision zum BFG-Erkenntnis vom 19.9.2024, RV/6100341/2023 vor, hier geht es um dasselbe Thema. (…) In der Umsatzsteuer gibt es die Grenze von 6000 KM bzw. von 6 Monaten (innergemeinschaftlicher Verkehr). Bei einem Leasingfahrzeug wird nur vermietet und die Bf. hat verkauft, daher sind die Sachverhalte nicht vergleichbar. (…) Für die Festsetzung der NoVA, also für den Tatbestand ist das richtig, jedoch für die Vergütung gelten andere Regelungen, da es dabei darauf ankommt, dass bis 2021 in den KFZ-Steuerrichtlinien eine Vergütung für Tageszulassungen möglich war. (…) Wir führen in der Stellungnahme, die wir dem BFG bis 15.1.2025 übermitteln aus zu den Themen: Neufahrzeug, Gebrauchtfahrzeug, Mitarbeiterfahrzeug, Vorführwagen, Umsatzsteuereinpreisung, Gesetzesänderung, Antragserledigung, Antragsberechtigung."
Mit Schreiben vom 13.12.2024 übermittelte das Finanzamt die folgende Stellungnahme zum Erörterungstermin: "(…) bezugnehmend auf den Erörterungstermin vom 11.12.2024 wird wie folgt Stellung genommen: Einstufung als Mitarbeiterfahrzeug / Pool-Fahrzeug / Vorführwagen / Tageszulassung: Die Einstufung, ob es sich um ein Mitarbeiterfahrzeug etc. handelt, wurde von der ***1*** GmbH vorgenommen und ist aus der Excel Tabelle zu entnehmen, welche dem BFG sowie dem Finanzamt für Großbetriebe vorgelegt wurde. Die Beurteilung, inwiefern der Ausweis der Normverbrauchsabgabe in der Rechnung der ***1*** GmbH hinsichtlich des betreffenden PKWs rechtmäßig war, ist aus Sicht des Finanzamtes für Großbetriebe für die vorliegende Rechtsfrage, ob die Beschwerdeführerin vergütungsberechtigt ist, irrelevant. Neu-fahrzeug / Gebrauchtfahrzeug: Die Beurteilung, ob ein Neu- oder Gebrauchtfahrzeug vorliegt, ist für den Tatbestand des § 1 Z 2 NoVAG 1991 maßgeblich. Ein Kraftfahrzeug gilt dann als neu, wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurück-liegt. Dies ist unabhängig davon, wie viele Kilometer das Kraftfahrzeug in dieser Zeit zurückgelegt hat. Liegt die erste Inbetriebnahme jedoch mehr als sechs Monate zurück, so gilt das Kraftfahrzeug dennoch als neu, solange es nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat. Somit muss nur eines der beiden Kriterien erfüllt sein, um als Neufahrzeug zu gelten. Umsatzsteuereinpreisung: Die Vergütung nach § 6 Abs. 7 NoVAG 1991 findet auch in Fällen Anwendung, in denen Kraftfahrzeuge, die aufgrund einer vorherigen begünstigten Verwendung nach § 3 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 3 NoVAG 1991 gemäß § 1 Z 4 NoVAG 1991 normverbrauchsabgabe-pflichtig an einen Unternehmer (insbesondere Fahrzeughändler) geliefert werden, unmittelbar folgend vom erwerbenden Unternehmer umsatzsteuerpflichtig weiterveräußert werden. Vergütungsberechtigt ist derjenige, der im Rahmen der umsatzsteuerpflichtigen Lieferung über das unmittelbar zuvor mit Normverbrauchsabgabe belastete Kraftfahrzeug als Erwerber auf-tritt. Durch den Verkauf der Beschwerdeführerin als Fahrzeughändlerin an einen Endkunden, ohne es zwischenzeitlich für andere Zwecke genutzt zu haben, liegt zwar das nach § 6 Abs. 7 NoVAG 1991 geforderte unmittelbar auf die normverbrauchsabgabepflichtige Tatbestandserfüllung folgende umsatzsteuerpflichtige Rechtsgeschäft vor, jedoch ist die Beschwerdeführerin nicht als Erwerber iSd leg cit anzusehen. Wird nämlich im Rechtsgeschäft über den Verkauf die zuvor geleistete NoVA in der Berechnung des Entgelts einbezogen und damit mit Umsatzsteuer belastet, steht dem Endkunden als Erwerber im Rahmen der umsatzsteuerpflichtigen Lieferung über das unmittelbar zuvor mit NoVA belastete Kraftfahrzeug, die Vergütung von 16,67% zu. Antragserledigung / Antragsberechtigung: Vergütungen iSd § 6 Abs. 7 NoVAG 1991 sind durch den Unternehmer in die NoVA-Selbstberechnung und Anmeldung mit aufzunehmen. Korrekturen sind vom Finanzamt im Wege des § 201 BAO umzusetzen. Wird über solche Vergütungen vom Finanzamt in, von der NoVA Festsetzung losgelösten, getrennten Bescheiden abgesprochen, sind diese ersatzlos aufzuheben (Erkenntnis des BFG vom 19.09.2024, RV/6100292/2024)."
Das Bundesfinanzgericht hat für den vergleichbaren Sachverhalt vorherige Besteuerungszeiträume betreffend der Beschwerde stattgegeben und die ordentliche (Amts-)revision zugelassen, weil die Frage, ob die Bf. als (zweite) Kfz-Händlerin in der Kette als Weiterverkäuferin der Generalimporteurin, der ersten Kfz-Händlerin, als Erwerberin gem. § 6 Abs. 7 Normverbrauchsabgabegesetz 1991 (NoVAG) BGBl. Nr. 695/1991 anzusehen und somit im Beschwerdezeitraum vergütungsberechtigt ist, noch nicht höchstgerichtlich geklärt war. Mit Beschluss vom 20.05.2026 hat der Verwaltungsgerichtshof die ordentliche Amtsrevision zurückgewiesen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die inländische Generalimporteurin, ***1*** Group, hat die betreffenden Kfz als Neufahrzeuge im Zuge eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von der Herstellerin ***8***, aus einem Mitgliedstaat der europäischen Union erworben. Zwischen der Anmeldung zur Zulassung und dem Abmeldedatum waren die Kfz, für die die Bf. die Vergütung zur Normverbrauchsabgabe beantragt hat, auf die inländische Generalimporteurin zugelassen. Mittels Rechnungen tituliert als "Fuhrpark Premium Selection, Neufahrzeugrechnung", hat die Bf. die betreffenden Kfz von der Generalimporteurin erworben. Dieser Betrag setzte sich jeweils inklusive Normverbrauchsabgabe minus etwaigen Bonus, plus Umsatzsteuer zusammen. In der Folge hat die Bf. die betreffenden Kfz zuzüglich Umsatzsteuer an die jeweiligen Endkunden verkauft, der das Kfz im Inland zum Verkehr zugelassen hat.
2. Beweiswürdigung
Der für sämtliche Besteuerungszeiträume vergleichbare Sachverhalt ergibt sich einerseits aus den Ermittlungen des Finanzamtes aufgrund des Ermittlungsauftrages des Bundesfinanzgerichtes und andererseits aus dem Beschwerdevorbringen der Bf. Die entscheidungsrelevanten Daten stammen einerseits aus den Zulassungsregister und den ermittelten Rechnungen, sowie aus den dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Ermittlungsergebnissen des Finanzamtes. Auf sämtliche Daten der Kfz im Verfahrensablauf wird hiermit verwiesen. Das Parteiengehör wurde im vom Bundesfinanzgericht abgehaltenen Erörterungstermin vollumfänglich gewahrt. Sämtliche Berechnungsgrundlagen, Aufstellungen, Transportunterlagen, Nutzungsarten, Endkunden, Importunterlagen, etc… sind den Parteien zugekommen und Teil des den Parteien bekannten BFG-Akt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
§ 1 Normverbrauchsabgabegesetz 1991 (NoVAG) BGBl. Nr. 695/1991 lautet wie folgt: "Der Normverbrauchsabgabe unterliegen die folgenden Vorgänge: 1. Die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, die ein Unternehmer (§ 2 UStG 1994) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung. 2. Der innergemeinschaftliche Erwerb (Art. 1 UStG 1994) von Kraftfahrzeugen, ausgenommen der Erwerb durch befugte Fahrzeughändler zur Weiterlieferung. 3. a) Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. b) Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war, sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahr-gesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis der Entrichtung der Normverbrauchsabgabe in jener Höhe erbracht, die im Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung im In-land zu entrichten gewesen wäre. 4. Die Lieferung, der Eigenverbrauch durch Entnahme (§ 3 Abs. 2 UStG 1994) und die Änderung der begünstigten Nutzung von nach § 3 Z 3 befreiten Kraftfahrzeugen, weiters der Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3 Z 4."
§ 6 Abs. 7 Normverbrauchsabgabegesetz 1991 (NoVAG) BGBl. Nr. 695/1991 idgF BGBl. I Nr. 89/2017 lautet wie folgt: "Wird für ein Fahrzeug nach der Lieferung durch den Fahrzeughändler oder der erstmaligen Zulassung beim unmittelbar folgenden umsatzsteuerpflichtigen Rechtsgeschäft über das Kraftfahrzeug die Normverbrauchsabgabe für die Berechnung des Entgelts einbezogen, dann ist dem Erwerber des Fahrzeuges ein Betrag von 16,67% der Normverbrauchsabgabe zu vergüten."
Vergütungsberechtigter Erwerber ist derjenige, bei dessen Erwerb Normverbrauchsabgabe (NovA) und Umsatzsteuer (USt) zum letzten Mal von derselben Bemessungsgrundlage berechnet wurden, weshalb die NoVA noch nicht zusätzlich mit USt belastet wurde. Die NoVA-Vergütung soll eine Kompensation für die Erhebung der USt auf die NoVA schaffen. Die Vergütungshöhe von 16,67 % kann nur erreicht werden, wenn die Vergütung dem jeweiligen Kfz-Händler gewährt wird. Ein späterer Abnehmer in der Kette hätte nicht die für die Beantragung der Vergütung erforderliche Information zur Höhe der angefallenen NoVA, was ein Indiz dafür darstellt, dass der Gesetzgeber die Vergütungsbefugnis auf Ebene der Kfz-Händler vorgesehen hat. In verfahrensrechtlicher Hinsicht handelt es sich um eine Tarifbestimmung, die vom Abgabepflichtigen im Rahmen der monatlichen Selbstberechnung gem. § 11 Abs. 2 NoVAG zu berücksichtigen ist. Die Beurteilung, ob ein Neu- oder Gebrauchtfahrzeug vorliegt, ist für den Tatbestand gem. § 1 Z 2 NoVAG 1991 maßgeblich. Der Weiterverkauf an den Kunden der Bf. innerhalb der sechs Monate ab Inbetriebnahme nach Erstanmeldung bei der Generalimporteurin führt zu einer zuvor steuerbefreiten Lieferung. Wie es im konkreten Fall der Fall ist, wenn ein Kfz-Händler ein zuvor gem. § 1 Z 2 NoVAG 1991 steuerbefreit genutztes Kfz im Zuge einer Inlandslieferung erwirbt und anschließend umsatz-steuerpflichtig verkauft, ist bei Lieferungen der Empfänger der NoVA-pflichtigen Lieferung und somit der jeweilige Kfz-Händler vergütungsberechtigt. Die Bf., eine befugte Kfz-Händlerin, hat das betreffende Kfz - ohne es zwischenzeitlich für andere Zwecke genutzt zu haben - an den Endkunden verkauft, womit das gem. § 6 Abs. 7 NoVAG 1991 idgF. geforderte unmittelbar auf die normverbrauchsabgabepflichtige Tatbestandserfüllung folgende umsatzsteuerpflichtige Rechtsgeschäft vorliegt, weshalb die Bf. als Erwerberin iSd. leg. cit. anzusehen ist. Die NoVA-Vergütung gem. § 6 Abs 7 NoVAG 1991 ist im Verfahren der Selbstberechnung geltend zu machen bzw über sie allenfalls im Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe abzusprechen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 20.05.2026, Ro 2025/15/0026-6 das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 12.03.2025, RV/7100754/2017 bestätigt und ausgesprochen, "dass dem Begriff des "Erwerbers" in § 6 Abs. 7 NoVAG 1991 dasselbe Verständnis wie in § 4 Z 1a NoVAG 1991 zuzumessen ist. Erwerber ist daher derjenige, der die Verfügungsmacht über ein Fahrzeug erlangt. Die grundlegende Anknüpfung des § 6 Abs. 7 NoVAG 1991 an die Lieferung durch einen Fahrzeughändler - somit einem NoVA-pflichtigen Vorgang - sowie der Begriff des "Erwerbers" sprechen daher dafür, dass der Gesetzgeber als Vergütungsberechtigten jene Person vor Augen hatte, die in Zusammenhang mit einem NoVA-pflichtigen Vorgang die Verfügungsmacht über ein Fahrzeug erlangt hat. Die Zwischenhändlerin - in casu die Mitbeteiligte -, der nach den Feststellungen des BFG unter anderem 13% Normverbrauchsabgabe durch die Generalimporteurin für den Kauf des erstmalig in Österreich zugelassenen Kraftfahrzeuges in Rechnung gestellt wurde, erlangte in Zusammenhang mit einem NoVA-pflichtigen Vorgang die Verfügungsmacht über das Kraftfahrzeug und ist demnach als "Erwerberin" iSd § 6 Abs. 7 NoVAG 1991 anzusehen, weshalb ihr auch der Vergütungsanspruch zukommt."
Aus den oben genannten Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision unzulässig)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Sache mit Beschluss vom 20.05.2026, Ro 2025/15/0026 ausgesprochen, dass die Revision unzulässig ist, da sie sich "schon im Hinblick auf das zwischenzeitig ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2025, Ro 2024/15/0031" als nicht zulässig erwiesen hat.
Wien, am 20. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 7 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 4 Z 1a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7105210/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7105210.2018
- Stammnummer
- 152217
- Gültig
- 20.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF