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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101653/2026

Schätzung gem § 184 BAO - keine Unterlagen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101653/2026vom 08.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Natalie Brennsteiner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 16. Februar 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 2. Februar 2026 betreffend Einkommensteuer 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Oktober 2025 wurde der Beschwerdeführer zur Einkommensteuer 2023 erklärungsgemäß veranlagt. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert im Zuge eines Ergänzungsersuchens zu dem Umstand, dass er mit 31. Dezember 2025 seinen Gewerbebetrieb eingestellt hat und eine Rechnung vom 20. Juli 2023 in Höhe von 25.500,00 Euro vorliegt, Stellung zu nehmen. Mit Antwortschreiben vom 1. Jänner 2026 führte der Beschwerdeführer aus, dass im Jahr 2023 kein aufrechter Gewerbebetrieb bestand und die Rechnung im Zusammenhang mit einer einmaligen Elektroinstallationsleistung im privaten Bereich stand. Von dem in der Rechnung ausgewiesenen Betrag wurden jedoch nur 18.000,00 Euro tatsächlich bezahlt. Dieser Betrag deckte nur die Materialkosten und die Auslagen, wodurch kein wirtschaftlicher Gewinn entstand. Der Restbetrag sei nicht bezahlt worden, wodurch eine Fortsetzung der Arbeiten nicht möglich gewesen wäre. Mangels erzielten Gewinnes lägen keine steuerpflichtigen Einkünfte iSd Einkommensteuergesetzes vor. Aus diesem Grund seien keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt worden. Mit Wiederaufnahmebescheid vom 2. Februar 2026 wurde das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2023 gemäß § 303 Abs 1 BAO aufgrund neu hervorgekommener Tatsachen und Beweise wieder aufgenommen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. Februar 2026 wurde der Beschwerdeführer abermals zur Einkommensteuer 2023 veranlagt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass anhand der sich für das Einkommen ergebenden Tarifsteuer ein Durchschnittssteuersatz ermittelt und auf das Einkommen angewendet wurde. Es wurden die erzielten Einkünfte aus gewerblicher Betätigung im Rahmen von Elektromontagearbeiten entsprechend in Ansatz gebracht, wobei die Betriebsausgaben im Wege der Kleinunternehmerpauschalierung Berücksichtigung fanden. Die Bescheide wurden am 5. Februar 2026 zugestellt. Gegen den Einkommensteuerbescheid erhob der Beschwerdeführer über FinanzOnline am 16. Februar 2026 Beschwerde und führte aus, dass die im Bescheid angesetzten Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb nicht dem tatsächlichen wirtschaftlichen Ergebnis entsprechen. Von den erhaltenen Einnahmen ist aufgrund von Material- und Wareneinkauf kein entsprechender Gewinn verblieben. Er beantragte eine Neuberechnung der Einkommensteuer 2023 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Betriebsausgaben. Mit Schreiben vom 20. Februar 2026 erging ein Mängelbehebungsauftrag an den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Beschwerdevorbringens, das er mit Schreiben vom 21. Februar 2026 auszugsweise wie folgt beantwortete: "Im Jahr 2023 habe ich im Rahmen einer Baustelle Arbeiten an einem Objekt mit drei Wohneinheiten durchgeführt. Die Arbeiten dauerten insgesamt etwa vier Monate. Der Auftraggeber befand sich aufgrund eines Hausbrandes in einer akuten Notsituation, weshalb ich die Arbeiten übernommen habe, da mehrere Unternehmen den Auftrag nicht ausführen wollten. Für die Durchführung der Arbeiten erhielt ich insgesamt 18.000 €. Dieser Betrag stellt jedoch keinen reinen Gewinn dar. Ein erheblicher Teil wurde für Materialkosten verwendet, da umfangreiche Installations- und Erneuerungsarbeiten erforderlich waren. Leider verfüge ich über keine Materialrechnungen mehr, da die Einkäufe laufend während der Bauphase getätigt wurden und die Belege nicht aufbewahrt wurden. Ich ersuche daher um Berücksichtigung, dass ein wesentlicher Teil der Einnahmen für Materialaufwand verwendet wurde und somit nicht als steuerpflichtiger Gewinn anzusehen ist. Bei Bedarf kann der Auftraggeber die Angaben bestätigen. Ich ersuche um entsprechende Würdigung im Rahmen einer sachgerechten Schätzung der Betriebsausgaben." Die belangte Behörde erließ daraufhin am 9. März 2026 eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde vom 16. Februar 2026 als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass keine Rechnungen zu den Materialkosten vorgelegt worden seien und somit die tatsächlichen Kosten nicht herangezogen werden könnten und die Bemessungsgrundlagen gemäß § 184 BAO geschätzt worden sei. Der Beschwerdeführer beantragte die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und führte abermals aus, dass sein einziger Auftrag im Jahr 2023 keinen Gewinn abwarf und das Finanzamt nicht die realen Kosten berücksichtigt hätte. Mit 17. April 2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Nach einem Telefonat mit der zuständigen Richterin, übermittelte der Beschwerdeführer am 14. Juni 2026 ein Schreiben, in dem das Beschwerdevorbringen und seine finanzielle Situation noch einmal eingehend dargestellt wurden. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2023 Krankengeld während Arbeitslosigkeit von der Österreichischen Gesundheitskasse, Arbeitslosengeld vom Arbeitsmarktservice Österreich und nichtselbständige Einkünfte von der Firma ***1*** m.b.H. Der Beschwerdeführer hatte in den folgenden Zeiträumen eine Gewerbeberechtigung als Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker: 19. Jänner 2018 bis 30. März 2018, 9. Oktober 2020 bis 18. September 2023. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum hatte der Beschwerdeführer keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er führte eine einmalige (Elektroinstallations)Arbeit durch, wofür er am 20. Juli 2023 ein Angebot in Höhe von 24.500,00 Euro im Namen des Unternehmens Elektro ***Name*** an den Kunden ausstellte. Am 29. Juli 2023 wurde eine Teilzahlung in Höhe von 10.000,00 Euro und am 1. November 2023 eine Teilzahlung in Höhe von 8.000,00 Euro beglichen. Der restliche Betrag wurde nicht beglichen und die (Elektroinstallations)Arbeit nicht beendet. Es sind keine Belege hinsichtlich der Materialkosten vorhanden. Der Beschwerdeführer hatte hinsichtlich der getätigten Arbeiten Aufwendungen, die als Betriebsausgaben im Wege der Schätzung berücksichtigt werden (siehe rechtliche Würdigung unten). 2. Beweiswürdigung Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten elektronischen Verwaltungsakt. Die Feststellungen zum Beschwerdeführer konnten dem Auskunftssystem 4.0 der Finanzverwaltung sowie Auszügen aus dem Gewerbeinformationssystem Austria entnommen werden. Hinsichtlich der Feststellungen zu den Einnahmen und Ausgaben wird folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer brachte hinsichtlich der Höhe der getätigten Ausgaben vor, er habe das für die Arbeiten benötigte Material erwerben müssen und haben die dafür getätigten Aufwendungen den Einnahmen entsprochen. Auf Nachfrage der Richterin gab der Beschwerdeführer an das Material sei im Großhandel überwiegend bekauft und bar gezahlt worden, weshalb auch keine Bankbelege vorhanden seien. Rechnungen darüber habe er keine, da die Empfänger nie Rechnungen gebraucht hätten. Die Beauftragung sei durch den Kunden erfolgt, nachdem dieser angegeben hatte, dass andere Unternehmen den Auftrag nicht übernehmen hätten wollen. Ursprünglich sei ein Gesamtentgelt in Höhe von 24.500 Euro vereinbart gewesen. Tatsächlich hätte der Beschwerdeführer lediglich Zahlungen in Höhe von insgesamt 18.000 erhalten. In weiterer Folge hätte es Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich Leistungsumfang, Abrechnung und Zahlung gegeben. Der Auftraggeber hätte erklärt, sich in finanziellen Schwierigkeiten sowie in Auseinandersetzungen mit seiner Versicherung zu befinden. Das Vorbringen und der dargelegte Sachverhalt wird vom Gericht nicht bestritten und ist auch die Höhe der Einnahmen nicht strittig. Belege konnte der Beschwerdeführer nicht vorlegen und ist auch die Behauptung, dass der Kunde keine Belege verlangt hat, nicht glaubwürdig. Entspricht es doch der Lebenserfahrung, dass Materialkosten, die für den Unternehmer einen Durchlaufposten darstellen, dem Auftraggeber nachgewiesen werden, um eine ordnungsgemäße Verrechnung durchführen zu können und die getätigten Auslagen vom Auftraggeber zu erhalten. Dass Aufwendungen getätigt worden sind wird vom Gericht nicht bestritten und wird die Höhe der Aufwendungen sohin geschätzt (siehe unten rechtliche Würdigung) Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht und durfte die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) § 184 BAO lautet: (1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. (3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Gemäß § 115 Abs 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Grundsätzlich trägt die Abgabenbehörde die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können. Dies befreit die Abgabenpflichtigen aber nicht von der Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und die für den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen (Offenlegungs- und Wahrheitspflicht) (Ritz/Koran, BAO8 § 115 Rz 4, 8). Gemäß § 184 BAO besteht seitens der Abgabenbehörde die Möglichkeit die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Gemäß Absatz 2 leg cit ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weiter Auskünfte über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. Nach § 138 BAO haben die Abgabenpflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Die Verpflichtung bezieht sich neben den nach Maßgabe der einzelnen Vorschriften zu führenden Büchern und Aufzeichnungen (§ 126 BAO) auch auf alle Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden, soweit diese für den Inhalt der Anbringen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen bilden bzw für die Festsetzung der Abgaben von Bedeutung sind, und sofern die Abgabenbehörde deren Vorlage zur Einsicht und Prüfung verlangt. Obiger Sachverhalt samt Beweiswürdigung ist also im Wege einer Schätzung zu beurteilen, da der streitgegenständliche Sachverhalt nicht durch konkrete Nachweise bzw Belege klar beurteilt werden kann. Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit den Abgabepflichtigen nicht von seiner Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (auch hinsichtlich einer Schätzung gemäß § 184 BAO) beizutragen (vgl VwGH 24.9.2014, 2012/13/0107). Zur Aufklärung des wahren Sachverhaltes, hat der Beschwerdeführer kaum sachdienlich beigetragen, wurden trotz Vorhaltes nach wie vor keine Unterlagen und Belege vorgelegt. Gemäß § 184 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde (und nachfolgend das Verwaltungsgericht) die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Gemäß § 184 Abs 3 BAO ist ua dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt, oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen (VwGH 20.10.2021, Ra 2020/15/0048). Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen. Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Es ist jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl VwGH 30.9.2021, Ra 2019/13/0118). Strittig sind im verfahrensgegenständlichen Fall die Einkünfte aus einer privaten Elektroinstallationstätigkeit, aus der er Einkünfte lukriert, diese jedoch nicht erklärt hat. In Erfahrung gebracht wurden diese auf Grund einer Anzeige. Die Behörde muss im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substanziiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen (VwGH 21.10.2015, 2012/13/0097; VwGH 28. 6. 2012, 2009/15/0201). Laut Aussage des Beschwerdeführers habe er nie den gesamten vereinbarten Betrag in Höhe von 24.500,00 Euro erhalten, sondern lediglich 18.000,00 Euro. Aus diesem Grund sei die Tätigkeit nicht gewinnbringend, sondern nur kostendeckend gewesen, da der erhaltene Betrag in erheblichem Umfang zur Deckung der angefallenen Material- und Ausführungskosten verwendet wurde. Der Beschwerdeführer konnte jedoch keine Belege oder Unterlagen, die diese Aussagen belegen oder glaubhaft machen, trotz Beantwortung eines Vorhaltes sowie mehrmaliger Gelegenheiten zur Äußerung, vorbringen. Bei den Einkünften aus einer Tätigkeit iSd § 22 oder des § 23 EStG 1988 können die Betriebsausgaben gemäß § 17 EStG 1988 im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs 3 EStG 1988 mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden. Nach § 17 Abs 3a Z 4 EStG 1988 betragen die pauschalen Betriebsausgaben 45% der Betriebseinnahmen. Da der Beschwerdeführer die Beträge im streitgegenständlichen Jahr nicht aufklären konnte, erfolgte die Schätzung der Abgabenbehörde sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht. Die Einnahmen wurden anhand der vorliegenden Kontrollmitteilung angesetzt. Weiters wurde von der Abgabenbehörde der Gewinnfreibetrag gemäß § 10 EStG 1988 gewinnmindernd berücksichtigt. Der Vollständigkeit halber ist auf die Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht hingewiesen. Gemäß § 131 BAO muss jeder Buchung ein Beleg zugrunde liegen (Belegprinzip). Eintragungen sind vollständig, wenn damit alle Geschäftsvorfälle lückenlos und einzeln erfasst werden, und richtig, wenn damit keine unwahren, irreführenden oder undeutlichen Angaben gemacht werden und sie auf Grundaufzeichnungen beruhen, die ihrerseits mit den Tatsachen übereinstimmen (Ritz/Koran, BAO8 § 131 Rz 8). Gemäß § 131b BAO haben alle Betriebe zum Zweck der Losungsermittlung mit elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem einzeln zu erfassen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe bei Einkauf der Materialen keinerlei Belege erhalten Gemäß § 132 BAO sind Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege sieben Jahre aufzubewahren. Darüber hinaus sind sie noch so lange aufzubewahren, als sie für die Abgabenerhebung betreffende anhängige Verfahren von Bedeutung sind. Abgesehen davon handelt es sich bei dem beschwerdegegenständlichen Jahr um das Jahr 2023. Im Jahr 2026 ist somit die siebenjährige Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen. Der Beschwerdeführer wäre somit verpflichtet gewesen alle Bücher und Aufzeichnungen sowie die dazugehörigen Belege aufzubewahren und der belangten Behörde vorzulegen. Es war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung basiert direkt auf den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Das Erkenntnis folgt außerdem der angegebenen höchstgerichtlichen Judikatur. Eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.. Salzburg, am 8. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101653/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101653.2026
Stammnummer
152215
Gültig
08.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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