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BFG RV/1100115/2026
Steuerfreiheit für eine Unfallrente von der Schweizerischen Unfallversicherung?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100115/2026vom 12.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Peter Bilger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** Steuernummer ***BF1StNr1***, über die Beschwerde vom 21. Februar 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 4. Februar 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung erklärte der Beschwerdeführer (kurz Bf.) für das Jahr 2023 Einkünfte aus einer inländischen Pensionsversicherung in Höhe von 890,82 Euro sowie aus ausländischen Pensionsversicherungen in Höhe von insgesamt 64.403,00 CHF, die sich aus Zahlungen der aus der unabhängigen Gemeinschaftsstiftung Zürich UGZ in Höhe von 13.888,00 CHF, aus der liechtensteinischen AHV-IV in Höhe von 1.690,00 CHF inklusive einer Weihnachtszulage von 130,00 CHF, aus der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) in Höhe von 21.297,00 CHF sowie aus der Caisse Suisse de Compensation (Schweizerische Ausgleichskasse) in Höhe von 27.528,00 CHF zusammensetzten. Als Abzugsposten machte er Steuerberatungskosten in Höhe von 650,00 Euro und Beiträge in die Uniqa-Versicherung in Höhe von 3.253,28 Euro als Sonderausgaben, Gewerkschaftsbeiträge in Höhe von 256,00 Euro und Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 2.534,83 Euro als Werbungskosten sowie den Alleinverdienerabsetzbetrag und den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag geltend. In der Beilage L1ab erklärte, dass ihm aufgrund einer Behinderung im Ausmaß von 90 % als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt Krankheitskosten in Höhe von 541,27 Euro und unregelmäßige Ausgaben für Hilfsmittel in Höhe von 1.626,39 Euro erwachsen seien.
2. Die Rentenzahlungen der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) resultierten aus einer Verletzung infolge eines Sturzes des Bf. beim Schifahren am 13.03.1999, der von der SUVA als Arbeitsunfall gewertet und zu monatlichen Pensionszahlungen in Höhe 1.774,75 CHF geführt hatte. Für diese Pensionszahlungen beantragte der Bf. die Steuerfreiheit gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988.
3. Mit dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2023 unterzog das Finanzamt die gesamten vom Bf. empfangenen in- und ausländischen Pensionszahlungen und somit auch die SUVA-Rente der Einkommensteuer und setzte diese mit 16.062,00 Euro fest. Die als Sonderausgaben beantragten Versicherungskosten berücksichtigte es nicht, weil die Topfsonderausgaben letztmalig mit der Veranlagung 2020 abzugsfähig gewesen seien, der Alleinverdienerabsetzbetrag sei mangels Bezuges der Familienbeihilfe für mindestens sieben Monate und der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag aufgrund der Überschreitung des Einkunftsgrenze von 26.826,00 Euro nicht berücksichtigt worden, die geltend gemachten Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen hätten unter dem gültigen Selbstbehalt von 6.409,93 Euro gelegen, weshalb diese nicht berücksichtigt worden seien.
4. In der gegen am 19.02.2025 erhobenen Beschwerde wurde eingewandt, bei der Berechnung der Einkommensteuer 2023 seien die sonstigen Werbungskosen ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale nicht berücksichtigt worden. Zudem sei ab sofort das 13. Monatsgehalt als Sonderzahlung zu berücksichtigen, auch und gerade bei Pensionszahlungen.
5. In einem die Beschwerde ergänzendem Schriftsatz wurde ausgeführt, dass sich durch das VwGH-Erkenntnis vom 19.12.2024, Ro 2023/15/0003, die Rechtslage verändert habe und folglich die SUVA-Rente steuerfrei sei. Die vom Finanzamt festgesetzte Einkommensteuer sei daher zu hoch angesetzt worden. Zudem sei auch die Berechnung für den Ansatz der Höhe zur Personalfürsorgestiftung vollkommen falsch erfolgt und auch dieser vorobligatorische Anteil sei ebenfalls ersatzlos beim Gesamtbetrag der Einkünfte zu streichen.
6. Mit einem weiteren Ergänzungsersuchen vom 11.08.2025 ersuchte das Finanzamt den Bf., zur Beurteilung der Steuerfreiheit der SUVA-Rente um folgende Angaben und Unterlagen:
- Darstellung der örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Umstände des Unfalls/der Unfälle, welcher zu SUVA-Rente führte (zB. Krankenhaus-Unfallberichte, Polizeiberichte, Unterlagen der SUVA) und den Zusammenhang mit der Beschäftigung.
-Wenn eine Berufskrankheit vorliegt, ist der Nachweis zu erbringen, um welche es sich handelt und ob sie durch Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung in einem in Spalte 3 der Anlage zum ASVG bezeichneten Unternehmen verursacht wurde.
-Die Unterlagen der SUVA zur Einschätzung des Grades der Behinderung (zB. SUVA-Gutachten) und die zugrundeliegenden medizinische Befunde und Atteste
-Wenn das Alter unter 30 Jahren war, ob zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles noch in einer Berufs- oder Schulausbildung stehend und Bekanntgabe des Zeitpunktes ab, in dem die begonnene Ausbildung voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre
-Die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen im letzten Kalenderjahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles unter Berücksichtigung aller Dienstverhältnisse, Erwerbstätigkeiten und sonstigen Tätigkeiten, sofern sie in die Unfallversicherung nach dem ASVG einzubeziehen sind. Dieser Summe sind die im letzten Kalenderjahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles angefallenen Sonderzahlungen hinzuzurechnen, soweit von diesen Sonderbeiträge fällig geworden sind"
7. Im Schreiben vom 20.08.2025 wies der Bf. darauf hin, dass der VwGH mit Erkenntnis vom 28.05.2009, 2006/15/0350, bereits im Jahr 2009 entschieden habe, dass die von ihm bezogenen Leistungen der SUVA von der Einkommensteuer befreit werden müssen. Alle nunmehr angefragten Unterlagen seien bereits im Jahr 2009 vorgelegt worden.
8. Am tt.08.2025 verstarb der Bf. Mit Beschluss des BG-Bregenz vom 29.10.2025, GZ. 1 A 136/25K, wurde sein Sohn ***Bf-Sohn*** zum Verlassenschaftskurator für die Verlassenschaft des verstorbenen Bf. bestellt.
9. Mit Schreiben vom 25.11.2025 ersuchte das Finanzamt die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) um ein Gutachten darüber, ob der Bf. aufgrund seines von der SUVA als Arbeitsunfall eingestuften Schiunfalls nach ASVG einen Unfallrentenanspruch hätte. Dabei wurden die Daten zum Unfallhergang, dem Krankheitsbild des Bf. sowie sämtlicher damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen an die AUVA übermittelt.
10. Auf diese Anfrage teilte die AUVA mit Gutachten vom 05.12.2025 mit:
"Am 13.03.1999 wurde Herr Bf. bei einem Sturz beim Schifahren verletzt. Aufgrund der übermittelten medizinischen Unterlagen gelangte der Chefärztliche Dienst der AUVA zusammengefasst zu folgendem Ergebnis: Weder die Gonarthrose noch die Meniskusläsion sind unfallkausal, da schriftlich im MRT-befund bereits eine schwere Gonarthrose beschrieben wurde und auch intraoperativ der Knorpel bereits angebracht war. Daher sind auch die Knochenödeme überwiegend unfallfremd. Möglich wäre, dass das gegenständliche Ereignis die Gonarthrose aktivierte und zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der Funktionsminderung geführt hat. Hierfür könnte aber (wohlwollend) lediglich eine Minderung der Erwerbstätigkeit von 20% für 3 Monate angesetzt werden. Im Anschluss ist die unfallkausale Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 0% anzunehmen. Als unfallkausale Diagnose bestand nach dem Unfall nur eine (schwere) Zerrung/Prellung des linken Kniegelenks, welche innerhalb weniger Wochen folgenlos ausheilt. Die auf den Unfall vom 13.03.1999 zurückzuführende Gesundheitsschädigungen begründen daher keinen laufende Versicherungsanspruch nach dem ASVG. Weiter Unterlagen würden diese medizinische Einschätzung sehr wahrscheinlich nicht ändern."
11. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2025 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die auf Grund der Auslandspensionen zu entrichtenden inländischen Krankenversicherungsbeiträge bereits von den unter Kennzahl 359 berücksichtigten ausländischen Pensionseinkünften abgezogen worden seien. Daher seien die Krankenversicherungsbeiträge nicht im Einkommensteuerbescheid nicht ersichtlich. Die Berechnung sei wie folgt vorgenommen worden: CHF 13.888,00 + CHF 21.297,00 + CHF 27.528,00 + CHF 1.560,00 ergebe gesamt CHF 64.273,00. Diese CHF 64.273,00 entsprächen bei einem amtlichen Umrechnungskurs 2023 von 1,013583
65.146,02 Euro. Abzüglich Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 2.534,83 Euro seien das Einkünfte in Höhe von 62.611,19 Euro, die im Einkommensteuerbescheid 2023 als Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug für die Berechnung der Einkommensteuer herangezogen worden seien.
Zur Steuerfreiheit der SUVA-Pensionen habe der VwGH in seinem Erkenntnis vom 19.12.2024 ausgeführt, dass zu prüfen sei, ob und in welcher Höhe der Versicherte aufgrund des gegebenen Sachverhalts einen Anspruch aus Versehrtenrente nach § 203 ASVG hätte, wäre er im Inland versichert gewesen. Im Gutachten vom 05.12.2025 sei die AUVA zum Schluss gekommen, dass dem Bf. in Österreich keine Versehrtenrente gemäß § 203 ASVG zustehen würde. Das bedeute daher, dass die gesamte SUVA Pension in Österreich der Besteuerung unterzogen werden müsse.
12. Im als "Beschwerde" betitelten und als Vorlageantrag zu wertenden Schreiben vom 03.01.2026, wurde gegen die Beschwerdevorentscheidung eingewandt, es sei unklar, welche Fragen, Mitteilungen bzw. Unterlagen dem Gutachten der AUVA zugrunde gelegt worden seien. Auch der Verfasser des Gutachtens der AUVA sei nicht erkennbar. Da der Schiunfall des verstorbenen Bf. unbestritten ein Arbeitsunfall gewesen sei, stelle sich die Frage, wie die AUVA zu dem Schluss habe kommen können, dass die gesamte SUVA-Rente in Österreich der Besteuerung unterzogen werden müsse.
13. Am 26.03.2026 legte das Finanzamt die die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. In der Stellungnahme zum Vorlagebericht führte es aus, dass 2024 die Beschwerdevorentscheidung mittlerweile rechtskräftig abgewiesen worden sei. Da für 2023 bereits eine Beschwerdevorentscheidung vorgelegen habe, sei die Vorlage an das Bundesfinanzgericht erfolgt. Es werde beantragt, die Beschwerde - analog zu 2024 - als unbegründet abzuweisen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
a. Werbungskosten
14. Gem. § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e erster Satz EStG 1988 idgF sind Werbungskosten auch "Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht".
15. § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e zweiter Satz EStG 1988 bestimmt: "Beiträge zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung dienen, Beiträge zu inländischen gesetzlichen Krankenversicherungen sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen."
16. Wie in der Beschwerdevorentscheidung dargestellt, wurden die Krankenversicherungsbeiträge im angefochtenen Bescheid bereits bei der Berechnung der Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug berücksichtigt. Eine Rechtswidrigkeit ist in diesem Punkt somit nicht erkennbar.
b. Sonderzahlungen - begünstigte Besteuerung gemäß § 67 EStG
17. § 67 EStG 1988 legt für "sonstige Bezüge" eine begünstigte Besteuerung fest, indem diese Bezüge aus der allgemeinen Besteuerungsgrundlage ausgeschieden und einer selbständigen Besteuerung unterworfen werden. Die Besteuerung der sonstigen Bezüge erfolgt anhand von Tarifstufen, wobei die ersten 620,00 Euro steuerfrei sind.
18. Die in den Absätzen 3 bis 8 des § 67 leg. cit. angeführten Bezüge sind jedenfalls sonstige Bezüge. Bei den anderen Bezügen ist zu prüfen, ob sonstige Bezüge im Sinne des Abs. 1 vorliegen. Sonstige Bezüge liegen demnach nur vor, wenn die Bezüge neben dem laufenden Arbeitslohn und von demselben Arbeitgeber ausbezahlt werden. Eine weitere Definition enthält die gesetzliche Bestimmung nicht, verweist in diesem Zusammenhang insbesondere aber auf einmalige Bezüge und zählt dazu beispielhaft den 13. und 14. Monatsbezug sowie Belohnungen auf.
19. § 67 EStG 1988 unterscheidet im Übrigen nicht zwischen inländischen und ausländischen Einkünften, sofern diese die Voraussetzungen des § 67 EStG 1988 erfüllen (vgl. VwGH 30.10.2014, 2011/15/0140).
20. Das Finanzamt führte in der Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2025 an, wie sich die Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug zusammensetzen. Die Liechtensteiner Pension bestand aus der laufenden Pension (12 x 130,00 CHF) und einer zusätzlich ausbezahlten Weihnachtszulage in Höhe von 130,00 CHF (beim Umrechnungsfaktor 1,013583 (im Jahr 2023 laut L17b) betrug die Weihnachtszulage 131,76 Euro).
Angesichts dieser klaren Sach- und Rechtslage ist die liechtensteinische Sonderzahlung als sonstiger Bezug iSd des § 67 Abs. 1 EStG 1988 zu qualifizieren. Da aber der Freibetrag von 620,00 Euro nicht überschritten wurde, ist diese Sonderzahlung steuerfrei. Im Erstbescheid ist die Sonderzahlung daher richtigerweise nicht gesondert ausgewiesen.
c. SUVA-Rente
21. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 sind Geldleistungen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartigen Beträgen aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entsprechen, steuerbefreit.
22. Leistungen wie Renten aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung sind somit nur dann in Österreich steuerfrei, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung gleichen.
23. Zur Frage der Gleichartigkeit der Leistungen aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.12.2024, Ro 2023/15/0003, im Wesentlichen entschieden, dass eine Gleichartigkeit der Leistungen iSd § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 keine völlige Identität in deren gesetzlicher Ausgestaltung voraussetze. Das Wesensmerkmal der österreichischen Versehrtenrente aus der gesetzlichen Unfallversorgung (Pflichtversicherung) bestehe darin, dass sie bei Eintritt des versicherten Risikos dem Ausgleich des durch die unfallbedingte Erwerbsminderung eintretenden Schadens dienen soll. Das sei auch bei der gesetzlichen Schweizer Versicherungsleistung aufgrund ihrer Berechnungsmethode (und dem Abstellen auf nuancierte stärker konkrete statt abstrakte Vergleichsmuster) der Fall.
24. Zur Prüfung der Gleichartigkeit der ausländischen Leistung iSd § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 sei die aus dem Ausland bezogene Geldleistung jener gegenüberzustellen, die beim konkret gegebenen Sachverhalt aus einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung zu gewähren gewesen wäre. Bei grundsätzlicher Vergleichbarkeit sei zunächst zu prüfen, ob und allenfalls in welcher Höhe der Versicherte aufgrund des gegebenen Sachverhaltes einen Anspruch auf Rente nach dem ASVG (im konkreten Fall eine Versehrtenrente nach § 203 ASVG) hätte, wäre er im Inland versichert gewesen. Bestehe ein solcher Anspruch, so sei die aufgrund desselben Anlassfalles gewährte ausländische Leistung bis zur Höhe der vergleichbaren inländischen Leistung steuerfrei zu belassen.
25. Für den Beschwerdefall bedeutet das, dass die in Rede stehende Versehrtenrente der SUVA nur dann und nur insoweit in Österreich steuerfrei ist, als der Bf. einen Anspruch auf eine Versehrtenrente nach dem ASVG gehabt hätte. Ob dies der Fall wäre, hat die AUVA mit Gutachten festzustellen.
26. Aufgrund dieser Rechtslage hat das Finanzamt ein Ersuchen um ein Gutachten an die AUVA gestellt. Mit Gutachten vom 15.12.2025 hat die AUVA festgestellt, dass dem Bf., aufgrund seines Schiunfalles vom 13.03.1999 keinen Unfallrentenanspruch nach dem ASVG hätte. Damit waren die Rentenzahlungen der SUVA aber voll zu versteuern.
2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
27. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
28. Die Berücksichtigung der Sonderzahlung und des Gewerkschaftsbeitrags erfolgte im Beschwerdefall nach Maßgabe der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. Die Frage, ob die von der Schweizer Unfallversicherung bezogene Unfallrente steuerfrei war, wurde auf der Grundlage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der nicht abgewichen wurde, entschieden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wurde mit diesem Erkenntnis somit nicht angesprochen und ist die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof daher unzulässig.
Feldkirch, am 12. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 203 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
- § 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100115/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.1100115.2026
- Stammnummer
- 152201
- Gültig
- 12.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF