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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100941/2021

WiEReG - Zwangsstrafe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100941/2021vom 15.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kara Wieland BA in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Steuerberatung Gaßner & Pichler GmbH, Technologiepark 1, 4311 Schwertberg, über die Beschwerde vom 31. August 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 16. August 2021 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe nach § 16 Abs. 1 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht: I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Schreiben vom 12. Juni 2021 erinnerte die Abgabenbehörde die Beschwerdeführerin daran, dass sie die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht fristgerecht vorgenommen habe. Die Abgabenbehörde forderte die Beschwerdeführerin auf, dies bis 3. August 2021 nachzuholen. Sollte dieser Aufforderung nicht Folge geleistet werden, werde die Abgabenbehörde eine Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO in Höhe von EUR 1.000,00 festsetzen. Mit Bescheid vom 16. August 2021 wurde über die Beschwerdeführerin eine Zwangsstrafe gemäß § 5 WiEReG verhängt. Die Abgabenbehörde führte aus, dass die Beschwerdeführerin es verabsäumt habe, die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durchzuführen und deswegen gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 festzusetzen sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die unterlassene Handlung nachzuholen und für den Fall, dass dieser Aufforderung nicht Folge geleistet werde, eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von EUR 4.000,00 angedroht. Begründend führte die Abgabenbehörde aus, dass die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung diene. Da die Meldung nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet worden sei, sei die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch die Verhängung dieser Zwangsstrafe zu erzwingen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 31. August 2021 das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass am 15. Juni 2021 eine Erinnerung zur Erstattung der Meldung nach dem WiEReG ergangen sei. Daraufhin habe die steuerliche Vertretung versucht, die Meldung vorzunehmen. Beim Einblick in das System habe diese festgestellt, dass dort die mittlerweile eingetretene Meldebefreiung vermerkt gewesen sei. Die steuerliche Vertretung sei daher irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass die Inanspruchnahme der Meldebefreiung bereits mitgeteilt worden sei und keine weiteren Meldungen mehr erforderlich bzw. möglich seien. Aus diesem Grund ersuchte die Beschwerdeführerin, den Bescheid aufzuheben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22. September 2021 änderte die Abgabenbehörde den angefochtenen Bescheid ab. Die Zwangsstrafe wurde mit EUR 500,00 festgesetzt. Begründend führte sie aus, dass die Voraussetzungen für die Verhängung einer Zwangsstrafe erfüllt gewesen seien, weil die von der Abgabenbehörde gesetzte Frist ungenutzt verstrichen sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihre steuerliche Vertretung irrtümlicherweise davon ausgegangen sei, dass die Inanspruchnahme der Meldebefreiung der Behörde bereits mitgeteilt und keine weiteren Meldungen erforderlich seien, sei nicht geeignet, den Zwangsstrafenbescheid ersatzlos aufzuheben. Da die Meldung zwischenzeitlich erfolgt sei, sei die Zwangsstrafe im Rahmen des Ermessens auf die Hälfte zu reduzieren. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 beantragte die Beschwerdeführerin, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Sie ergänzte ihr bisheriges Vorbringen dahingehend, dass sie ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen bisher immer zeitgerecht und korrekt nachgekommen sei. Weiters führte sie aus, dass im Hinblick auf die Bedeutung der Meldepflicht nach dem WiEReG zu bedenken sei, dass der nunmehrige alleinige Gesellschafter der Beschwerdeführerin vor Eintritt der Meldebefreiung alleiniger Gesellschafter des obersten Rechtsträgers gewesen sei. Die Eigentümerstruktur sei somit zu jedem Zeitpunkt einfach und transparent nachvollziehbar sowie unstrittig gewesen. Die Beschwerdeführerin beantragte die Entscheidung durch den Senat. Am 2. November 2021 legte die Abgabenbehörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Sie führte aus, dass die Verhängung der Zwangsstrafe zu Recht erfolgt sei, weil die Beschwerdeführerin ihrer Meldeverpflichtung innerhalb der festgelegten Frist nicht nachgekommen sei. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin bislang abgabenrechtlich korrekt verhalten habe, sei bereits bei der Ermessensübung berücksichtigt worden. Mit Eingabe vom 1. Juli 2026 nahm die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Entscheidung durch den Senat zurück. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Ihr einziger Geschäftsführer war seit ***Datum1*** ***Name***. Ihr einziger Gesellschafter war seit ***Datum2*** die ***Gesellschaft*** (Firmenbuchauszug Beschwerdeführerin). Ab 10. April 2013 war ***Name*** der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der ***Gesellschaft*** (Firmenbuchauszug der ***Gesellschaft***). Am 2. Juli 2018 erstattete die Beschwerdeführerin eine Meldung gemäß § 5 WiEReG. Mit Vermschmelzungsvertrag vom ***Datum3*** wurde die ***Gesellschaft*** als übertragende Gesellschaft auf die Beschwerdeführerin als übernehmende Gesellschaft verschmolzen. ***Name*** wurde der einzige Gesellschafter der Beschwerdeführerin. Diese Änderung wurde am ***Datum 4*** im Firmenbuch eingetragen (Firmenbuchauszüge der ***Gesellschaft*** und der Beschwerdeführerin, Verschmelzungsvertrag vom ***Datum3***, Generalsversammlungsbeschlüsse der ***Gesellschaft*** und der Beschwerdeführerin vom ***Datum3***). Ebenfalls am ***Datum 4*** wurde im Register der wirtschaftlichen Eigentümer auf automationsunterstütztem Wege "die Übernahme aus dem URV, Eintritt der Meldebefreiung" aus dem Firmenbuch übernommen bzw eingetragen (erweiterter Auszug des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer). Mit Schreiben vom 12. Juni 2021 erinnerte die Abgabenbehörde die Beschwerdeführerin daran, die "zu erstattende Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) vorzunehmen". Sie forderte die Beschwerdeführerin auf, diese Meldung nachzuholen und setzte der Beschwerdeführerin eine Frist bis 3. August 2021. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nicht nach. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen beruhten auf dem von der Abgabenbehörde vorgelegten Verwaltungsakt und Abfragen des Firmenbuches sowie des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer. Der Sachverhalt war zwischen den Parteien des Verfahrens unstrittig und bestanden seitens des Bundesfinanzgerichtes diesbezüglich ebenfalls keine Bedenken. 3. Rechtliche Beurteilung Spruchpunkt I. (Aufhebung) 1. Rechtsgrundlagen Rechtsträger im Sinne es WiEReG (§ 1 Abs. 2 Z 4 WiEReG) haben die dort genannten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer innerhalb der dort genannten Fristen an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden (§ 5 Abs. 1 WiEReG). Wirtschaftlicher Eigentümer sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht, hierzu gehört zumindest folgender Personenkreis: bei Gesellschaften, insbesondere bei Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 11, 13 und 14 WiEReG alle natürlichen Personen, die direkt oder indirekt einen ausreichenden Anteil von Aktien oder Stimmrechten (einschließlich in Form von Inhaberaktien) halten, ausreichend an der Gesellschaft beteiligt sind (einschließlich in Form eines Geschäfts- oder Kapitalanteils) oder die Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben. […] Ein indirekter wirtschaftlicher Eigentümer liegt vor, wenn ein Rechtsträger einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 vH oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft hält und eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam direkt oder indirekt Kontrolle auf diesen Rechtsträger ausübt, so ist diese natürliche Person oder sind diese natürliche Personen indirekte wirtschaftliche Eigentümer der Gesellschaft. […] Oberste Rechtsträger sind jene Rechtsträger in einer Beteiligungskette, die von indirekten wirtschaftlichen Eigentümern direkt kontrolliert werden sowie jene Rechtsträger an denen indirekte wirtschaftliche Eigentümer direkt Aktien, Stimmrechte oder eine Beteiligung halten, wenn diese zusammen mit dem oder den vorgenannten Rechtsträger(n) das wirtschaftliche Eigentum begründen. Wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Funktion gemäß Z 2 oder Z 3 ausübt, dann ist der betreffende Rechtsträger stets oberster Rechtsträger (§ 2 Z 1 lit a sublit bb WiEReG). Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 WiEReG sind von der Meldung gemäß § 5 WiEReG befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Diesfalls sind die im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen, wenn diese eine Beteiligung von mehr als 25 vH halten. Hält kein Gesellschafter eine Beteiligung von mehr als 25 vH, so sind die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, dann hat die Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 vorzunehmen (§ 6 Abs. 2 WiEReG). Wird eine Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht erstattet, kann das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen (§ 16 Abs. 1 WiEReG). 2. Würdigung Bis zum ***Datum 4*** war die einzige Gesellschafterin der Beschwerdeführerin die ***Gesellschaft***. Aus diesem Grund bestand für die Beschwerdeführerin eine Meldepflicht nach § 5 Abs. 1 WiEReG. ***Name*** war einziger Gesellschafter der ***Gesellschaft*** und damit indirekter wirtschaftlicher Eigentümer der Beschwerdeführerin im Sinne des § 2 Z 1 lit a sublit bb WiEReG. Aufgrund der Verschmelzung der ***Gesellschaft*** auf die Beschwerdeführerin war die Beschwerdeführerin ab ***Datum 4*** eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gesellschafter ausschließlich natürliche Personen waren. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 WiEReG bestand für die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt eine Befreiung von der Meldepflicht. Dieser Befreiungstatbestand wurde, wie in § 6 Abs. 2 Satz 2 WiEReG vorgesehen, von der Bundesanstalt Statistik Österreich aus dem Firmenbuch übernommen und am ***Datum 4*** im Register für wirtschaftliche Eigentümer eingetragen(siehe auch BFG 8.3.2022, RV/2100716/2021). Nach der für den vorliegenden Sachverhalt maßgeblichen Rechtslage war die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet, eine Änderungs- oder Bestätigungsmeldung gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz WiEReG zu erstatten. Erst seit dem 30. Juni 2024 müssen Rechtsträger bei einem nachträglichen Eintritt der Meldebefreiung einmalig aktiv eine Meldung gemäß § 5 WiEReG abgeben, um die Meldebefreiung wieder in Anspruch zu nehmen (§ 6 Abs. 6 WiEReG idF BGBl Nr I 97/2023; ErlRV 2091 27. GP, 5). Da die Beschwerdeführerin ihre Meldeverpflichtung nicht verletzte, lagen die Voraussetzungen für die Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit einer Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich das vorliegende Erkenntnis auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen stützte, war eine Revision nicht zuzulassen. Linz, am 15. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100941/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100941.2021
Stammnummer
152200
Gültig
15.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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