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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG AW/2100011/2026

Aufschiebende Wirkung: Keine aufschiebende Wirkung bei fehlender Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Antrag.

geltende FassungAufschiebende Wirkung - Einzel - BeschlussAW/2100011/2026vom 21.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss aufschiebende Wirkung Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Revisionssache N.N., Adr.Revw, vertreten durch Z.Z. Rechtsanwälte, Adr.RÄ, Steuernummer xxx, über den Antrag des Revisionswerbers vom 14. Juli 2026, eingegangen am 20. Juli 2026, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 02. Juni 2026, RV/2100492/2026, betreffend Festsetzung der Kapitalertragsteuer für die Zeiträume 1.1. bis 31.12.2010, 1.1. bis 31.12.2011, 1.1. bis 31.12.2012, und 1.1. bis 31.12.2013, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig. Begründung Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 02. Juni 2026, RV/2100492/2016, wurde die Bescheidbeschwerde des Revisionswerbers vom 15. Februar 2016 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 12. Jänner 2016 betreffend Festsetzung der Kapitalertragsteuer für die Zeiträume 1.1. bis 31.12.2010, 1.1. bis 31.12.2011, 1.1. bis 31.12.2012, und 1.1. bis 31.12.2013, abgewiesen. Mit der außerordentlichen Revision vom 14. Juli 2026, beim Bundesfinanzgericht eingegangen am 20. Juli 2026, beantragte der Revisionswerber der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte, nach auszugsweiser Zitierung des § 30 Abs. 2 VwGG, hierzu vor: "Das angefochtene Erkenntnis ist grundsätzlich vollstreckbar und würde zu einer massiven wirtschaftlichen, nicht wiedergutzumachenden wirtschaftlichen Belastung des Revisionswerbers führen. Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall entgegenstünden, sind nicht erkennbar" [BFG-Akt OZ 1, Revisionsschrift, S. 31]. § 30 Abs. 2 VwGG normiert: Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Gem. § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. § 30a Abs. 7 VwGG normiert zwar, dass die Abs. 1 bis 6 des § 30a bei einer außerordentlichen Revision nicht anzuwenden sind, somit grundsätzlich auch § 30 Abs. 3a VwGG betrifft, allerdings bezieht sich der Ausschluss lediglich auf die Verpflichtung zur unverzüglichen Entscheidung. Der Umstand, dass es der Gesetzgeber nur in Bezug auf die ordentliche Revision für erforderlich gehalten hat, die Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur unverzüglichen Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausdrücklich anzuordnen, lässt sich damit begründen, dass bei ordentlichen Revisionen typischerweise eine längere Zeit verstreicht, bis die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2017/16/0039, mwN.). Unbeschadet dessen bleibt jedoch das Verwaltungsgericht auch im Falle einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/16/0039). Da das Bundesfinanzgericht die Revision dem Verwaltungsgerichtshof noch nicht vorgelegt hat, ist es zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung zuständig. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG unter anderem davon abhängig, dass nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (VwGH 07.01.2014, AW 2013/15/0039). Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (VwGH 20.01.2026, Ra 2026/15/0008, mwN.). Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben (vgl. VwGH 19.01.2026, Ra 2026/15/0001, mwN). Mangels diesbezüglicher konkreter Angaben im vorliegenden Antrag zu den gesamten wirtschaftlichen Verhältnissen des Revisionswerbers konnte dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden. Graz, am 21. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
AW/2100011/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:AW.2100011.2026
Stammnummer
152197
Gültig
21.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF