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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100311/2026

Anspruch auf Familienbeihilfe für aus der Ukraine vertriebene Personen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100311/2026vom 20.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgeric ht erkennt durch die R ichterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 2. Februar 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 28. Jänner 2026 betreffend die Abweisung der Anträge auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für die minderjährigen Kinder ***K1*** (Versicherungsnummer ***1234***-***GebDat1***) ab Dezember 2022 und ***K2*** (Versicherungsnummer ***5678***-***GebDat2***) ab Oktober 2025 zu Recht: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) im Umfang der Beschwerdevorentscheidung vom 4. Februar 2026 teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Monats November 2025 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde im eingeschränkten Umfang hinsichtlich der Monate Dezember 2025 und Jänner 2026 als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Bisheriger Verfahrensgang ***Bf*** (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beantragte am 23. Oktober 2025 Familienbeihilfe für ihre Töchter ***K2***, geboren am ***GebDat2***, (ab Oktober 2025) und ***K1***, geboren am ***GebDat1***, (ab Geburtsdatum). Am 20. Jänner 2026 ersuchte das Finanzamt Österreich (im Folgenden: Finanzamt) die Beschwerdeführerin, einen Nachweis über eine Erwerbstätigkeit oder eine Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) Vormerkung bzw. eine Nichtvormerkung aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen ab November 2025 vorzulegen. Daraufhin legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des AMS vom 22. Jänner 2026 vor, dass eine Vormerkung derzeit aus anderen Gründen (keine vorhandene Kinderbetreuung) nicht möglich sei. Mit Bescheid vom 28. Jänner 2026 wies das Finanzamt die Anträge auf Familienbeihilfe ab. Zwischen 12/2022 und 10/2024 sei weder ein Wohnsitz noch ein gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich vorgelegen, daher stehe für ***K1*** keine Familienbeihilfe zu. Von November 2024 bis Oktober 2025 sei die Familienbeihilfe für ***K1*** bereits ausbezahlt worden und stehe diese nu r einmal zu. Die Fami lienbeihilfe für ***K2*** sei für Oktober 20 25 bereits ausbezahlt worden und stehe ebenfalls nur einmal zu. Ab November 2025 stehe für beide Kinder keine Familienbeihilfe zu, weil "vom AMS-Sachbearbeiter ein ,anderer' Grund angekreuzt" worden sei und daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Mit Eingabe vom 2. Februar 2026 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Ablehnung der Weitergewährung der Familienbeihilfe ab November 2025 das Rechtsmittel der Beschwerde und schränkte daher ihr Beschwerdebegehren ein. Sie habe für ihre Kinder von November 2024 bis einschließlich Oktober 2025 Familienbeihilfe bezogen. Der Anspruch sei somit bereits anerkannt worden. An ihren persönlichen, rechtlichen und familiären Verhältnissen habe sich nichts geändert. Die Ablehnung der Weitergewährung stütze sich ausschließlich auf eine Formulierung des AMS, welche sich lediglich auf ihre derzeitige Nichtverfügbarkeit für den Arbeitsmarkt aufgrund der Betreuung ihrer minderjährigen Kinder beziehe. Diese Tatsache stelle keinen rechtlichen Ausschlussgrund für den Anspruch auf Familienbeihilfe dar. Eine Klarstellung bzw. Berichtigung der entsprechenden AMS-Bestätigung sei bereits beantragt worden und werde nachgereicht. Sie ersuche um Weitergewährung der Familienbeihilfe ab November 2025. Am 4. Februar 2026 erging die Beschwerdevorentscheidung. Der Beschwerde wurde für den Monat November 2025 stattgegeben und der angefochtene Bescheid für den Monat November 2025 aufgehoben. Für den Zeitraum ab Dezember 2025 werde die Beschwerde abgewiesen. Die Beschwerdeführerin sei im Zeitraum von 16. Oktober 2025 bis 4. November 2025 als arbeitssuchend vorgemerkt gewesen, sodass die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe erfüllt wären. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe seien ab Dezember 2025 nicht erfüllt, weil aus der Bestätigung des AMS ersichtlich sei, dass die Vormerkung beim AMS aus "anderen Gründen" und somit aus keinen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erfolgt sei. Da gemäß § 3 Abs. 6 FLAG Anspruch auf Familienbeihilfe nur bestehe, wenn aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen keine Vormerkung beim AMS erfolge, seien die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe ab Dezember 2025 nicht erfüllt. Am 6. Februar 2026 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Seit heute sei sie beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt. Eine entsprechende Bestätigung liege bei. Sie ersuche, diese neue Tatsache im weiteren Verfahren zu berücksichtigen und um Zuerkennung der Familienbeihilfe ab Dezember 2025. Die Beschwerde wurde am 26. März 2026 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Finanzamt beantragte, der Beschwerde für den Monat November 2025 stattzugeben und für den Zeitraum Dezember 2025 und Jänner 2026 abzuweisen. Aufgrund der aufrechten Vormerkung beim AMS erhalte die Beschwerdeführerin seit 6. Februar 2026 bis laufend wieder Familienbeihilfe für ihre beiden minderjährigen Kinder. II. Über die Beschwerde wurde erwogen 1. Sachverhalt Die minderjährigen Kinder ***K2***, geboren am ***GebDat2***, Versicherungsnummer ***5678***-***GebDat2***, und ***K1***, geboren am ***GebDat1***, Versicherungsnummer ***1234***-***GebDat1***, sowie die Beschwerdeführerin sind ukrainische Staatsangehörige und verfügen über einen bis 4. März 2027 gültigen Aufenthaltstitel ("Ausweis für Vertriebene") in Österreich. Sie sind seit 11. November 2024 in Österreich hauptwohnsitzlich gemeldet und leben im gemeinsamen Haushalt. Die nicht berufstätige Beschwerdeführerin bezog von November 2024 bis Oktober 2025 für ihre Kinder Familienbeihilfe. Mit Schreiben vom 29. September 2025 teilte das Finanzamt der Beschwerdeführerin mit, dass sie bis Oktober 2025 Anspruch auf Familienbeihilfe hat und die Auszahlung danach eingestellt wird, eine neuerliche Antragstellung aber möglich ist. Am 23. Oktober 2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung von Familienbeihilfe für ihre Kinder ***K2*** (ab Antragstellung) und ***K1*** (ab ***GebDat1***). Das AMS bestätigte am 22. Jänner 2026, dass eine Vormerkung der Beschwerdeführerin beim AMS "derzeit aus anderen Gründen" (keine vorhandene Kinderbetreuung) nicht möglich ist. Die Beschwerdeführerin war von 16. Oktober 2025 bis 4. November 2025 und ist seit 6. Februar 2026 bis "laufend" als Arbeit suchend vorgemerkt. Seit Februar 2026 bezieht die Beschwerdeführerin (wieder) Familienbeihilfe für ihre beiden minderjährigen Kinder. 2. Beweiswürdigung Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsaktes. Die Staatsangehörigkeit und die gültigen Aufenthaltstitel ergeben sich aus den vorgelegten "Ausweisen für Vertriebene" (BFG-Akt ON 9). Die Meldedaten ergeben sich aus den Bestätigungen der Meldungen aus dem Zentralen Melderegister (BFG-Akt ON 1, 2). Dass die Beschwerdeführerin von 16. Oktober 2025 bis 4. November 2025 und seit 6. Februar 2026 bis "laufend" beim AMS als Arbeit suchend vorgemerkt war bzw. ist, ergibt sich aus den Bestätigungen der Vormerkung zur Arbeitssuche des AMS vom 16. Oktober 2025 (BFG-Akt ON 1) und vom 6. Februar 2026 zu GZ: ***456*** (BFG-Akt ON 10). Dass eine Vormerkung "derzeit aus anderen Gründen" (keine vorhandene Kinderbetreuung) nicht möglich ist, ergibt sich aus der Bestätigung des AMS vom 22. Jänner 2026 (BFG-Akt ON 5). Der Bezug der Familienbeihilfe ergibt sich einerseits aus der Information des Finanzamtes und andererseits aus einer Einsicht in das elektronische Verfahren "Familienbeihilfeninformation" (FABIAN). 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Teilweise Stattgabe) Nach dem eingeschränkten Beschwerdebegehren ist lediglich über den Anspruch auf Familienbeihilfe für den Zeitraum November 2025 bis Jänner 2026 zu entscheiden. Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin für die Monate Dezember 2025 und Jänner 2026, in denen sie nicht nachweislich als Arbeit suchend vorgemerkt war, Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre beiden minderjährigen Kinder hat. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für minderjährige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe. Bezogen auf diese Anspruchsberechtigung normiert § 2 Abs. 8 erster Satz FLAG 1967, dass Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Aus der Ukraine vertriebene Personen (Definition nach der Vertriebenen-VO) begründen keinen Lebensmittelpunkt in Österreich, weshalb für die Dauer des Aufenthaltes in Österreich eine Fiktion des Lebensmittelpunktes für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für Familienbeihilfe geschaffen wurde. Demnach haben gemäß § 3 Abs. 6 FLAG 1967 seit 12. März 2022 "Personen, denen aufgrund der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-VO), BGBl. II Nr. 92/2022, […] ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, […] Anspruch auf Familienbeihilfe". Mit BGBl I Nr. 64/2025 wurde diese gesetzliche Bestimmung geändert und ein Zusatzerfordernis hinzugefügt. Seit 1. November 2025 müssen aus der Ukraine Vertriebene, um Anspruch auf Familienbeihilfe zu haben, "in Österreich unselbständig oder selbständig erwerbstätig oder nachweislich bei einer regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vorgemerkt" sein. "Vom Zusatzerfordernis der Erwerbstätigkeit und der Vormerkung beim Arbeitsmarktservice ausgenommen sind Personen bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres und ab Vollendung ihres 65. Lebensjahres, Personen, deren Kind erheblich behindert (§ 8 Abs. 5) ist, sowie Personen, bei denen aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen keine Vormerkung beim Arbeitsmarktservice erfolgt". Die Gesetzesmaterialien begründen die Änderung damit, dass durch das Zusatzerfordernis für den Bezug von Familienleistungen von aus der Ukraine vertriebenen Personen ab dem 1. November 2025 die Aufnahme und Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit bzw. die Inanspruchnahme des Beratungs- und Vermittlungsangebots des AMS gefördert werden sollen. Personen, die aus der Ukraine vertrieben worden sind, haben ab dem 1. November 2025 dann Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre Kinder, wenn sie entweder (unselbständig oder selbständig) erwerbstätig oder beim AMS vorgemerkt sind. Ausgenommen von diesem Zusatzerfordernis sind Personen, die jünger als 18 Jahre alt sind. Weiters ausgenommen sind Personen, die älter als 65 Jahre alt sind. Als konkrete, weitere Ausnahme findet sich die Gruppe der Eltern mit Betreuungspflichten für ihre erheblich behinderten Kinder. Der vierte Ausnahmetatbestand wird für alle jene Personen eingerichtet, bei denen aufgrund der besonders berücksichtigungswürdigen, individuellen Situation keine Vormerkung beim AMS erfolgt (u.a. Mutterschutz, Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger ab anerkannter Pflegestufe 3). Erfolgt beim AMS keine Vormerkung zu einer Person, so stellt das AMS eine Bestätigung samt Angabe der Gründe zur Vorlage beim Finanzamt Österreich betreffend die Familienbeihilfe aus (siehe AB 216 BlgNR 28. GP 1, 2). Da das Finanzamt die Familienbeihilfe für die minderjährigen Kinder ***K2*** und ***K1*** laut Mitteilung vom 16. April 2025 über den Bezug der Familienbeihilfe von November 2024 bis Oktober 2025 gewährte, musste die in Österreich nach wie vor wohnhafte Beschwerdeführerin für die Weitergewährung der Familienbeihilfe neue Anträge stellen. Das Auskunftsersuchen des Finanzamtes zum Nachweis einer Erwerbstätigkeit oder einer AMS-Vormerkung bzw. Nichtvormerkung aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen beantwortete die Beschwerdeführerin mit der Vorlage einer Bestätigung des AMS vom 22. Jänner 2026, dass eine Vormerkung "derzeit aus anderen Gründen" (keine vorhandene Kinderbetreuung) nicht möglich ist. Mit Bescheid vom 28. Jänner 2026 wies das Finanzamt die Anträge auf Familienbeihilfe vom 23. Oktober 2025 ab und begründete dies wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Familienbeihilfe für ***K1*** betreffend die Monate Dezember 2022 bis Oktober 2024 vom Finanzamt zu Recht abgewiesen, weil die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum keinen Wohnsitz im Bundesgebiet und daher für ihr minderjähriges Kind keinen Anspruch auf Familienbeihilfe hatte (siehe § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967) bzw. mangels Aufenthaltes in Österreich die Fiktion des Lebensmittelpunktes nicht erfüllt war (§ 3 Abs. 6 FLAG 1967). Da die Familienbeihilfe gemäß § 10 Abs. 4 FLAG 1967 für einen Monat nur einmal gebührt, wurde der Antrag auf Familienbeihilfe für ***K1*** für die Monate November 2024 bis Oktober 2025 und für ***K2*** betreffend Oktober 2025 ebenfalls zu Recht abgewiesen. Im Zuge der Beschwerde schränkte die Beschwerdeführerin ihr Beschwerdebegehren ein. Betreffend die nun streitgegenständlichen Monate "ab November 2025" bzw. konkret November und Dezember 2025 sowie Jänner 2026 wird wie folgt ausgeführt: Die Beschwerdeführerin war, wie das AMS mit Schreiben vom 6. Februar 2026 bestätigte, von 16. Oktober 2025 bis 4. November 2025 als Arbeit suchend vorgemerkt. Dadurch erfüllt sie sämtliche Voraussetzungen des § 3 Abs. 6 FLAG 1967 in der Fassung BGBl I Nr. 64/2025. Da die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt wird, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden (§ 10 Abs. 2 FLAG 1967), ist die Familienbeihilfe für den Monat November 2025 für ***K2***, Versicherungsnummer ***5678***-***GebDat2***, und ***K1***, Versicherungsnummer ***1234***-***GebDat1***, zu gewähren. Für die Monate Dezember 2025 und Jänner 2026 hat die Beschwerdeführerin für beide minderjährigen Kinder keinen Anspruch auf Familienbeihilfe, weil sie in diesen Monaten nicht das gesetzliche Zusatzerfordernis, in Österreich unselbständig oder selbständig erwerbstätig oder nachweislich bei einer regionalen Geschäftsstelle des AMS vorgemerkt zu sein, erfüllt und auch kein Ausnahmetatbestand zutrifft (§ 3 Abs. 6 FLAG 1967). Vielmehr bestätigte das AMS, dass eine Vormerkung der Beschwerdeführerin derzeit aus anderen Gründen nicht möglich ist. Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die Familienbeihilfe zählt, ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. VwGH 4.5.2023, Ra 2022/16/0025, mwN). Der angefochtene Abweisungsbescheid (betreffend die Zeiträume "ab Dez. 2022" und "ab Okt. 2025" ohne Endzeitpunkte) wurde am 28. Jänner 2026 erlassen. Die nunmehrige Vormerkung als Arbeit suchend ab 6. Februar 2026 stellt eine Änderung der rechtserheblichen Sachlage dar, weil damit ab Februar 2026 (wieder) ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes betrifft daher den Zeitraum bis einschließlich Jänner 2026. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführerin seit Februar 2026 die Familienbeihilfe für ihre beiden minderjährigen Kinder auf Antrag erneut (bis 30. Juni 2026) zuerkannt. Schließlich führte die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 12. Februar 2026 an, es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass ihre Vormerkung beim AMS mit 4. November 2025 geendet habe. Sie sei davon ausgegangen, ordnungsgemäß gemeldet zu sein und habe sich, als ihr die Situation bekannt wurde, am 6. Februar 2026 erneut als arbeitssuchend gemeldet. Dazu wird ausgeführt, dass das AMS auf seiner Homepage auf die Änderungen des FLAG 1967 per 1. November 2025 (verfügbar in deutscher, englischer, ukrainischer und russischer Sprache) hinweist ("Wichtig: Neue Regelung ab 01. November 2025 für Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld": https://www.ams.at/arbeitsuchende/arbeiten-in-oesterreich-und-der-eu/ukraine/ukraine-informationen-deutsch/familienbehilfe_de; aktualisiert am 30. Oktober 2025). Bei einer regelmäßigen Inanspruchnahme des Beratungs- und Vermittlungsangebotes des AMS, wie es auch die Gesetzesmaterialien zur Änderung des § 3 Abs. 6 FLAG 1967 betreffend den Anspruch auf Familienbeihilfe für aus der Ukraine Vertriebene vorsehen, hätte die Beschwerdeführerin von den Änderungen erfahren und entsprechend handeln können (vgl. die Bestätigungen der Vormerkung zur Arbeitssuche vom 16. Oktober 2025 und vom 6. Februar 2026 bzw. Bestätigung der Nicht-Vormerkung vom 22. Jänner 2026). Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe ergeben sich unmittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen. Ob ein Zusatzerfordernis des § 3 Abs. 6 FLAG 1967 erfüllt ist (gegenständlich: beim AMS als Arbeit suchend vorgemerkt zu sein), ist eine unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände zu lösende Tatfrage. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Die Revision war daher nicht zuzulassen. Graz, am 20. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100311/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100311.2026
Stammnummer
152196
Gültig
20.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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