Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100726/2026
Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Beschwerde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/2100726/2026vom 10.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache N.N., Adr.Bf., betreffend Beschwerde vom 19. Jänner 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 06. November 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024, Steuernummer xxx, beschlossen:
Die Beschwerde vom 19. Jänner 2026 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit b Bundesabgabenordnung (BAO) iVm. § 278 Abs. 1 lit a BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Der Beschwerdeführer [in Folge: Bf.] reichte am 25. Februar 2025 über FinanzOnline die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2024 ein und beantragte u.a. den Kindermehrbetrag.-
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 am 19. Mai 2025 auf elektronischem Weg und setzte die Einkommensteuer mit -1.575,00 (Gutschrift) fest.
Mit Bescheid gem. § 299-BAO vom 06. November 2025 hob die belangte Behörde den Bescheid vom 19. Mai 2025 auf, da sich der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erwiesen habe.
Am selben Tag erließ sie den (neuen) Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 und setzte die Einkommensteuer iHv. -175,00 (Gutschrift) fest, sodass sich eine Nachforderung iHv. 1.400,00 Euro ergab.
Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass der Kindermehrbetrag nur der Person zustehe, die die Familienbeihilfe für die Kinder bezogen habe. Laut Aktenlage beziehe die Familienbeihilfe die Gattin des Bf. Es bestehe im Fall kein Anspruch auf den Kindermehrbetrag. Da die aus der Begründung des Sachbescheides sich ergebende inhaltliche Rechtswidrigkeit eine nicht
bloß geringfügige Auswirkung habe, sei die Aufhebung des im Spruch bezeichneten Bescheides von Amts wegen zu verfügen gewesen.
Die Zustellung der Bescheide in die FinanzOnline-Databox erfolgte am 06. November 2025.
Gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 brachte der Bf. über FinanzOnline mit Eingaben vom 19. Jänner 2026 Beschwerde ein, da seiner Ansicht nach der der Bescheid inhaltlich nicht korrekt sei.
Die belangte Behörde erließ am 16. Februar 2026 eine zurückweisende Beschwerdevorentscheidung, da die Beschwerde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht worden sei.
Am 08. März 2026 brachte der Bf. über FinanzOnline den Vorlageantrag gem. § 264 Abs. 1 BAO ein.
Die belangte Behörde legte am 07. Juli 2026 die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und gab im Vorlagebericht u.a. neben der Begründung zur Zurückweisung der Beschwerde, auch eine inhaltliche Stellungnahme ab, warum der Kindermehrbetrag nur der Gattin des Bf. und nicht dem Bf. selbst zustehe ["... Da die (Ehe-)Partnerin auch die Familienbeihilfenberechtigte ist, hat nur sie gemäß der gesetzlichen Grundlage Anspruch auf den Kindermehrbetrag. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf den Kindermehrbetrag ist hingegen gesetzlich ausgeschlossen ..."].
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Zufolge § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
Nach § 108 Abs. 3 BAO werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Gemäß § 109 BAO ist für den Beginn der Beschwerdefrist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist.
Nach § 97 Abs. 1 lit. a BAO erfolgt die Bekanntgabe bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.
Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen.
Der Zeitpunkt, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu welcher der Empfänger Zugang hat (VwGH 31.07.2013, 2009/13/0105).
Die belangte Behörde hat den Bescheid gem. § 299 BAO und den (neuen) Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 elektronisch über FinanzOnline am 06. November 2025 in die Databox des Bf. zugestellt [BFG-Akt OZ 11, FinanzOnline Daten des Steueraktes 2024; OZ 10, Zustelldaten; OZ 1, ESt-Bescheid (ANV), elektr. Signatur].
Der Bf. hat mit FinanzOnline Eingabe vom 19. Jänner 2026 das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht [BFG-Akt OZ 11, FinanzOnline Daten des Steueraktes 202; OZ 4, Beschwerde aus FinanzOnline].
Ein Fristverlängerungsansuchen des Bf. zur Einbringung der Beschwerde liegt nicht vor und wurde im Übrigen ein solches Anbringen vom Bf. auch nicht behauptet.
Im Beschwerdefall hat gemäß § 98 Abs. 2 BAO und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die Frist zur Einbringung der Bescheidbeschwerde mit der elektronischen Zustellung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 in die FinanzOnline-Databox der Bf. am 06. November 2025 (Donnerstag) begonnen. Da der 06. Dezember 2025 auf einen Samstag fiel, und der 08. Dezember (Montag) ein Feiertag war, endete die Beschwerdefrist gemäß § 108 Abs. 3 BAO mit Ablauf des 09.Dezembers 2026 (Dienstag). Bis zu diesem Zeitpunkt wurde keine Beschwerde eingebracht.
Mit ungenütztem Ablauf der Beschwerdefrist tritt die (formelle) Rechtskraft des Bescheides ein (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 245 Tz 43), er ist durch ordentliche Rechtsmittel nicht oder nicht mehr anfechtbar (vgl. VwGH 09.09.2013, 2010/17/0274). Eine Abänderung oder Berichtigung ist nach Eintritt der Rechtskraft nur mit den gesetzlich vorgesehenen sonstigen Maßnahmen des 7. Abschnitts der BAO möglich (vgl. §§ 293 ff BAO).
Der Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 vom 06. November 2025 erwuchs aufgrund des ungenützten Ablaufs der Beschwerdefrist in formeller Rechtskraft.
Der Bf. brachte am 19. Jänner 2026 über FinanzOnline und damit erst über einen Monat nach Ablauf der Beschwerdefrist Rechtsmittel gegen den Bescheid ein.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung
(§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Da die Beschwerde verspätet bzw. nicht fristgerecht eingebracht wurde, war sie gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO in Verbindung mit § 278 Abs. 1 lit a BAO zurückzuweisen.
Hinweis:
Das Bundesfinanzgericht weist informell darauf hin, dass es für Fragen der Zahlungserleichterungen und Nachsichten nicht zuständig ist. Diesbezügliche Anbringen fallen in den Wirkungsbereich des Finanzamtes Österreich, Bereich Steuerschuldner.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frist zur Erhebung der Beschwerde und die Rechtsfolgen bei Versäumung dieser Frist ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 245 Abs. 1 BAO und § 260 Abs 1 lit b BAO). Zudem folgt der Beschluss der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist daher nicht zulässig.
Graz, am 10. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/2100726/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100726.2026
- Stammnummer
- 152194
- Gültig
- 10.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF