Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102508/2025
Erhöhte Familienbeihilfe bei voraussichtlich dauernder Erwerbsunfähigkeit, eingetreten vor dem 21.Lebensjahr
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102508/2025vom 22.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 25. Februar 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 13. Februar 2025 betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 01/2025 für die Tochter ***1*** ***2***, SVNR ***3***, SVNR Bf. ***4***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang laut Vorlagebericht:
***1*** ***2***, geb. ***5***1988, ist das Kind der Beschwerdeführerin (Bf.).
Laut Gutachten des Sozialministeriumservice (SMS, Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) vom 24.01.2022 wurde bei ***2*** eine dauernde Erwerbsunfähigkeit seit 01.11.2009 festgestellt, sowie eine Nachuntersuchung nach drei Jahren am 20.01.2025 zur Reevaluierung bestimmt.
Laut Gutachten des Sozialministeriumservice (Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) vom 13.02.2025 wurde bei ***2*** keine dauernde Erwerbsunfähigkeit mehr festgestellt.
Die Bf. wurde mit Rückforderungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 13.02.2025 aufgefordert, die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für Jänner 2025 insgesamt in Höhe von 460,50 EUR zurückzuzahlen.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom 25.02.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen gibt sie an, dass Ihre Tochter kein Einkommen habe und derzeit eine dreijährige berufsbegleitende Ausbildung absolviere. Sie ersuche um eine neuerliche Überprüfung der erheblichen Behinderung. Zudem legte sie einen erneuten Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab 01/2025 bei.
Laut erneut angefordertem Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 10.06.2025 wurde bei ***2*** wieder keine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt.
Daher hat das Finanzamt Österreich mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.06.2025 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass bei ***2***, welche sich im 37. Lebensjahr befinde, laut Gutachten keine dauernde Erwerbsunfähigkeit mehr vorliege. Daher bestehe weder Anspruch auf die Familienbeihilfe, noch auf den Erhöhungsbetrag.
Am 14.07.2025 beantragte die Bf. fristgerecht die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Die Tochter sei weiter erwerbsunfähig, ihr Zustand habe sich nicht geändert.
Das BFG forderte über das FAÖ ein neuerliches Sachverständigengutachten des SMS zur dauernden Erwerbsunfähigkeit der Tochter der Bf. an.
Dieses wurde mit 01.06.2026 von der Leitenden Ärztin des SMS vidiert (genehmigt).
Laut Gutachten wurde ein Grad der Behinderung von 50% bei der Tochter seit 03/2006 festgestellt und das Vorliegen einer dauernden Erwerbsunfähigkeit ab 11/2009, laut Erstgutachten 08/2024, bei stationärer psychiatrischer Behandlung 11/2009.
Im Gutachten wurde auszugsweise ausgeführt:
"AKTUELL:
Neuantrag ab Datum: 01.01.2025
Neuerliche Beantragung wegen Beschwerde: ja
Schreiben BFG 02 02 2026:
....."In oa Beschwerdesache hat die Bf. vor dem BFG wiederholt vorgebracht, dass sie sich gegen die Einschätzung wende, dass bei der Tochter keine voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit, eingetreten bereits vor dem 21. Lebensjahr, ab 01/2025, vorliege.
Vielmehr liege bei ***2*** ***1*** unverändert eine dauernde Erwerbsunfähigkeit, eingetreten bereits vor dem 21. Lebensjahr, auch weiter ab 01/2025 bis laufend, vor."......
....."Das Finanzamt Österreich (FAÖ) wird ersucht, beim SMS ein neuerliches, ergänzendes Gutachten unter neuerlicher Begutachtung des Gesundheitszustandes von ***2*** ***1*** (auf dem dafür vorgesehenen Weg) anzufordern (das BFG kann dies nur über das FAÖ veranlassen), das die oben wiedergegebenen Argumente der Bf. entsprechend mitberücksichtigt und dazu Stellung nimmt"......
ANAMNESE:
Anorexie in der Jugend - im AKH einige Jahre in ambulanter Betreuung
Seit 16. Lj. Zwänge (Kontrollzwänge, Atmungszwänge)
Erster kurzer stat. Aufenthalt im ***14*** 11/ 2009 (wg. Angststörung)
neuerlich stationär 2014, 3x Psychiatrie in Deutschland bei Vd. a. histrionische u. emotional instabile Persönlichkeitsstörung.
7/2018 elf Wochen im KH ***7***, Psychosomatik, dort habe sie Traumatherapie (schwierige fam. Situation, körperliche und verbale Gewalttätigigkeiten, sexuellen Missbrauch durch alkoholisierten Vater) gehabt.
10/2021 sei sie neuerlich psychiatrisch stationär im ***14*** wegen Suizidgedanken gewesen. Abgesehen von der Zeit in ***8*** sei sie zwischen den stat. Aufenthalten in psychiatrischer und therapeutischer Behandlung gewesen.
Hatte seit 2021 dann ambulante Kontakte an der Psychiatrie (geplante Behandlung) und einmal sei sie wegen Suizidankündigung ambulant vor ca. 4 Jahren behandelt worden.
Keine weiteren stationären oder teilstat. psychiatrischen Aufenthalte, keine Psych. Rehab. Sie wolle sich testen lassen, weil die Therapeutin gemeint habe, dass sie im Autismusspektrum sei. Derzeitige Beschwerden:
Sie habe eine Reizüberflutung, Überforderung und jede Menge Zwänge. Es sei ein Waschzwang, 3 Stunden alle 3 Tage mit einer Stunde Vorbereitung. Sie möchte fast nichts angreifen, weil sie nicht schmutzig werden möchte.
Sie habe Aggressionen und Wutausbrüche, auch dem Freund gegenüber.
Sie gehe fast nicht hinaus wegen dem Lärm, es sei zu laut und zu viel. Sie habe Angst vor Menschen, möchte nicht in Kontakt kommen. Sie sei immer angespannt.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Escitalopram 15 1-0-0
Deanxit abwechselnd 1 und 1/2 abends. Es sei reduziert worden, vorher 0-0-1. Es sei das Reduzieren für sie aber kaum möglich, sie bekomme "alle Zustände"
Temesta bei Bedarf: sehr selten
Psychiater: alle paar Monate
seit 12/2025 keine Psychotherapie. Sie suche eine neue Therapeutin, vorher 1-2x/Woche
Sozialanamnese:
VS
AHS mit Matura 2008 (8.Kl. wiederholt)
Studium f. ***18*** für ein Jahr, dann Wechsel auf ***16*** (Abbruch nach 6 Monaten), dann Übersiedlung nach Deutschland.
***17***studium in ***9*** für 6 Monate, dann Wechsel des Studienplatzes nach ***8***.
2014 krankheitsbedingtes Urlaubssemester.
Lebte in einer WG in ***8***. Abbruch Studium 4/2016.
Dann lange zu Hause.
Vor ca. 4 Jahren 3x/Woche Vorlesung an einer Bildungsanstalt für ***11***.
Sie sei vom Freund hingebracht worden, habe es bis vor einem Jahr gemacht, dann abgebrochen. Seither wieder zu Hause. Im Sommer 2019 Rückübersiedlung nach ***10***, wohnte zuerst bei der Verwandtschaft. Seit 3/2020 allein in einer Eigentumswohnung der Mutter. Ab 2021 habe sie für 1 1/2 Jahre ein teilbetreutes Wohnen gehabt (ca. 3-4x Betreuung/Woche). Seit ca. 4 Jahren wohne sie mit dem Freund zusammen.
Scheidung der Eltern im 7.Lj., Vater ***13*** an Krebs gestorben.
Ledig, keine Kinder
Erwachsenenvertreter: keiner
Führerschein: keiner
Einkünfte: bis vor einiger Zeit habe sie für ein Jahr Mindestsicherung erhalten. Sie habe sich dann beim AMS melden müssen, was sie auch getan habe. Jetzt nicht mehr beim AMS gemeldet.
Dzt. keine eigenen Einkünfte. Mutter unterstütze sie. Keine Anträge bei PV oder anderen Stellen.
Tagesablauf: Sie stehe auf, mache das Bett, das dauere ca. 30- 60 Minuten, dann trinke sie ein warmes Getränk das auch 1 Stunde dauere. Es gibt Haare und Fussel im Bett, die sie entfernen müsse, deswegen brauche sie so lange. Es müsse alles ordentlich und parallel und im rechten Winkel sein. Sie mache tagsüber nicht so viel, versuche aber selbstständiger zu werden. Z.B. nehme sie jetzt etwas zu trinken, wenn der Freund nicht da sei. Das habe sie früher nicht gemacht. Es sei schwierig für sie, schmutzige Dinge anzugreifen, deswegen habe sie auch nicht gekocht. Der Freund unterstütze sie sehr und bestärke sie in ihren Bemühungen, deswegen könne sie jetzt schon ein bisschen kochen. Sie höre gerne Ö1. Sie habe 2 Freundinnen, die sie besuchen.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Zur Untersuchung mitgebrachte Unterlagen:
Befund Psychiaterin/Psychiater ***6*** 05 05 2026:
Diagnosen: vorwiegend Zwangshandlungen - Waschzwang
komplexe Traumafolgestörung
rez depressive Störung
Ängste
Über die letzten Jahre ist es der Patientin gelungen, sich gut psychisch zu stabilisieren und sich ein Umfeld zu schaffen, in dem sie gut leben kann. Trotzdem besteht weiterhin eine deutlich reduzierte Stressresistenz und rasche Überforderung durch Reize, starke Ängstlichkeit und Einschränkung durch Zwänge, sodass in absehbarer Zeit keine ausreichende Arbeitsfähigkeit gegeben ist.
….Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: vorwiegend Zwangshandlungen - Waschzwang, komplexe Traumafolgestörung, rez depressive Störung, Ängste
Oberer Rahmensatz, da ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche; Pos.Nr. 03.05.02; GdB 50%.
Keine Änderung zu Vorgutachten 5/2025
GdB liegt vor seit: 03/2006
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: lt. Erstgutachten 8/2014
Frau ***2*** ***1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Dies besteht seit: 11/2009
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Im Längsschnittverlauf ist eine dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit ab 11/2009 anzunehmen (Lt. Erstgutachten 8/2014 bei stationärer psychiatrische Behandlung 11/ 2009)
x Dauerzustand".
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Tochter der Bf. ist am ***5***1988 geboren und bezog die Bf. bis 12/2024 erhöhte Familienbeihilfe für die Tochter.
Bei der Tochter wurde mit Gutachten vom 24.01.2022 ein GdB von 50% und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit seit 01.11.2009 festgestellt, sowie eine Nachuntersuchung nach drei Jahren zur Reevaluierung bestimmt.
Diese Nachuntersuchung fand am 30.01.2025 statt.
Aufgrund der begonnenen Ausbildung zur ***12*** wurde im Gutachten, vidiert (genehmigt) am 13.02.2025, keine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bei der Nachuntersuchung festgestellt und ein GdB von 40% ab 01/2025.
Das Gutachten vom 10.06.2025 bestätigte wieder einen GdB von 50% seit 03/2006, aber wieder keine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Im aufgrund der Anforderung des BFG erstellten letzten Sachverständigengutachten des SMS, vidiert am 01.06.2026, Untersuchung am 28.05.2026, wurde nach Würdigung der Gesamtumstände und der neuesten, vorgelegten Gutachten ein GdB von 50% seit 03/2006 und eine voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit seit 11/2009 bestätigt.
Sachverhaltsmäßig wird somit festgestellt, dass bei der Tochter ein GdB von 50% seit 03/2006 und eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit seit 11/2009 vorliegt.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und den vom SMS durch das BFG angeforderten Gutachten der Sachverständigen.
Das neueste Gutachten vom 01.06.2026 stellt bezüglich der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit fest, dass aufgrund der neuerlich abgebrochenen Ausbildung zur ***12*** und dem Krankheitsbild bei der Tochter keine Änderung der Erwerbsunfähigkeit ab 01/2025 gegeben ist und diese ab 11/2009 durchgehend vorliegt und ein GdB bei der Tochter von 50% besteht.
Dies wird als schlüssig gewertet, da bei der Tochter keine Erwerbstätigkeit ersichtlich ist und aus einer begonnenen, aber letztlich wieder abgebrochenen Ausbildung keine nachhaltige Einsatzfähigkeit am Arbeitsmarkt auch aufgrund des umfassenden Krankheitsbildes der Tochter abzuleiten ist.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe (Anm.: auf den Grundbetrag an Familienbeihilfe), die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. …. ….
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, …. ….
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf die Familienbeihilfe die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.
Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Verfahrensgegenständlich und Sache beim BFG ist ausschließlich die Rückforderung der Familienbeihilfe für den Zeitraum 01/2025.
Strittig ist, ob für die Tochter im 01/2025 (die Tochter ist hier schon 36 Jahre alt) die Familienhilfe und der Erhöhungsbetrag für erhebliche Behinderung zustehen.
Die Familienbeihilfe kann für ein volljähriges Kind nur gewährt werden, wenn dieses noch in Berufsausbildung steht bzw. nach § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 im Falle einer Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe ist, dass der Grundbetrag überhaupt zusteht (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 8 Rz 5 und 20).
Besteht also keine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, steht weder Grund- noch Erhöhungsbetrag zu.
Die Feststellung der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit obliegt einem Sachverständigen des SMS.
Es liegt ein aktuelles Gutachten des SMS vom 01.06.2026 vor, das der Tochter eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ab 11/2009 bescheinigt, das ist vor dem 21. Lebensjahr der Tochter.
Die Abgabenbehörden sowie das Bundesfinanzgericht (BFG) sind diesbezüglich an die Feststellungen der im Wege des Bundessozialamtes (nunmehr: Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen [BASB], Sozialministeriumservice [SMS]) erstellten Gutachten gebunden (vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019; VwGH 8.11.2023, Ra 2023/16/0086 ua.).
Die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht dürfen die Gutachten nur insoweit prüfen, ob diese schlüssig und vollständig sind und im Fall mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (vgl. VwGH 29.09.2011, 2011/16/0063, VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, Beschluss VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053, Erkenntnisse VwGH jeweils vom 22.12.2011, 2009/16/0307 und 2009/16/0310, vgl. auch die von Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG2, § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung).
Das BFG hat die Beweiskraft - insbesondere Nachvollziehbarkeit bzw. Schlüssigkeit - der Gutachten zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325).
Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 die Kompetenz für die Beurteilung des Grades der Behinderung und der Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ausdrücklich an eine dafür qualifizierte Institution übertragen. Daraus folgt, dass der Entscheidungsfindung durch die Behörde weder Bekundungen der Eltern über den Gesundheitszustand ihres Kindes noch anderer Personen, mögen sie auch über fachärztliche Kenntnisse verfügen, zu Grunde zu legen sind (VwGH vom 20.9.1995, 95/13/0134).
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 10.12.2007, B 700/07, wohl begründet ausgeführt, dass die Beihilfenbehörden bei ihrer Entscheidung jedenfalls von der durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung des Bundessozialamtes auszugehen haben und von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen können (vgl. VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068).
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass die Behörden an die den Bescheinigungen des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice, BASB) zugrunde liegenden Gutachten gebunden sind und diese nur insoweit prüfen dürfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. zB VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307, und VwGH 29.09.2011, 2011/16/0063).
Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 iVm § 2a BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 09.09.2004, 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Aus der einschlägigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts folgt somit eine de facto Bindung der Beihilfenbehörden sowie des Bundesfinanzgerichtes an die Feststellungen der im Wege des BASB/SMS erstellten Gutachten, wenn diese vollständig, schlüssig und einander nicht widersprechend sind.
Im beschwerdegegenständlichen Fall liegen mehrere vidierte (genehmigte) Gutachten einer ärztlichen Sachverständigen des BASB/SMS vor.
In zwei der neueren Gutachten wird davon ausgegangen, dass eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ab 01/2025 nicht mehr besteht, das letzte Gutachten vom 01.06.2026 geht aber wieder von einer Erwerbsunfähigkeit ab 11/2009 aus, wie mehrere zuvor erstellte Gutachten.
Es ist für das BFG nachvollziehbar und schlüssig, dass aufgrund der abgebrochenen Ausbildung der Tochter und deren erfolgloser Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nach wie vor eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt, die seit 11/2009 besteht. Deshalb werden die Ergebnisse des letzten Gutachtens der Entscheidung zugrunde gelegt, zumal dieses auch den neuesten psychiatrischen Befund vom 05.05.2026 berücksichtigt und das Krankheitsbild der Tochter sehr ausführlich beschreibt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Würdigung eines Sachverständigengutachtens, und damit auch die Frage, ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Teil der Beweiswürdigung. Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 20.04.2022, Ra 2020/06/0157; VwGH 29.11.2017, Ra 2015/04/0014, mwN).
Graz, am 22. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102508/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102508.2025
- Stammnummer
- 152191
- Gültig
- 22.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF