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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RS/7100032/2026

Säumnisbeschwerde

geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRS/7100032/2026vom 09.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Heidemarie Winkler in der Säumnisbeschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Österreich betreffend I. den Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe für ***Kind***, geboren am ***geb***, ab Juli 2025, zu Recht: Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen; II. den Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe für ***Kind2***, geboren am ***geb K2***, beschlossen: Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß § 284 Abs 2 letzter Satz BAO eingestellt. III. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt Die Beschwerdeführerin (BF) ***Bf1*** hat mit Eingabe vom 21.01.2026 gemäß § 284 Abs 1 BAO eine Säumnisbeschwerde wegen Nichterledigung bzw. ausständiger Bearbeitung der Anträge auf erhöhte Familienbeihilfe für ihre Söhne ***Kind*** (keine Weiterzahlung der erhöhten Familienbeihilfe seit Juli 2025) und ***Kind2*** (Antrag gestellt im Februar 2025), erhoben. Dem Finanzamt wurde am 26.02.2026 gemäß § 284 Abs 2 BAO aufgetragen, innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Beschwerde die säumigen Bescheide zu erlassen und eine Abschrift der Entscheidungen vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Pflicht zur Erlassung der Bescheide nicht oder nicht mehr vorliegt. Am 19.05.2026 teilte die belangte Behörde folgenden Bearbeitungsstand der Verfahren mit: "***Kind2***: Der Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe v. 04.03.2025 wurde folgendermaßen erledigt: Gewährung 02/2025 - 02/2029 da für diesen Zeitraum ein Grad d. Behinderung v. 50% festgestellt wurde. Abweisung 03/2020 - 01/2025 da für diesen Zeitraum kein Grad d. Behinderung festgestellt wurde. Zurückweisung 02/2020 - 02/2020 da verjährt. ***Kind***: Es wurde beim SMS eine BSB-Bescheinigung angefordert, welche aber noch nicht beantwortet wurde. Es muss daher noch gewartet werden, bis durch das SMS ein Grad der Behinderung feststellt wird, bevor die erhöhte Familienbeihilfe für ihn erledigt werden kann. Das FAÖ beantragt daher, die Frist die versäumte Entscheidung betreffend ***Kind*** nachzuholen, um einen Monat zu verlängern, da bis dahin die Rückmeldung des SMS eingelangt sein sollte". Mit Beschluss vom 22.05.2026 wurde die mit oben angeführten Beschluss vom 26.02.2026 gewährte Frist, bis spätestens 24.05.2026 die versäumte(n) Entscheidung(en) hinsichtlich ***Kind*** zu erlassen, einmalig bis 30.06.2026 verlängert. Am 02.07.2026 teilte die belangte Behörde mit, dass die verlängerte Frist bis 30.06.2026 nicht eingehalten werden konnte. Die Sache sei nicht entscheidungsreif, da Ermittlungsergebnisse fehlen. Bereits am 19.02.2026 sei die Begutachtung des Kindes ***Kind*** beim SMS im System angestoßen worden, da eine Nachuntersuchung vorgesehen war. Das SMS habe den Fall jedoch am 25.03.2026 ohne Begutachtung geschlossen und als Begründung "Unterlagen für falsches Kind" im System vermerkt, obwohl nachweislich die Unterlagen von ***Kind*** per E-Mail an das SMS übermittelt wurden. Am 19.05.2026 sei die Begutachtung neuerlich beim SMS angestoßen worden. Seither sei die Begutachtung von ***Kind*** beim SMS anhängig. Das Bundesfinanzgericht kann nicht erkennen, dass die bisher unerledigte Entscheidung hinsichtlich ***Kind*** auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist. Beweiswürdigung Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Vor diesem Hintergrund nahm das Bundesfinanzgericht den obig festgestellten Sachverhalt gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen an. 1. Rechtliche Beurteilung 1.1. Rechtsgrundlagen § 284 BAO lautet auszugsweise: (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat. (2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen. (3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt. (4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist. (6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird. 1.2. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung - ***Kind***) Unstrittig ist, dass die belangte Behörde die beantragte Erledigung nicht innerhalb der von § 284 Abs 1 BAO normierten sechsmonatigen Frist finalisiert hat. Zu prüfen ist daher, ob die Verspätung auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist (§ 284 Abs 4 BAO). Der Begriff des Verschuldens der Behörde ist nicht im Sinn eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern "objektiv" zu verstehen. Ein solches "Verschulden" ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Ein überwiegendes Verschulden der Behörde liegt insbesondere dann nicht vor, wenn ein längeres Ermittlungsverfahren notwendig ist, sofern die Behörde das Verfahren zügig betreibt und nicht grundlos zuwartet oder überflüssige Verfahrenshandlungen setzt (vgl. Ritz, aaO, Tz 14 sowie VwGH 14.9.2016, Ra 2016/18/0127). Zur Feststellung, ob ein behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde abzuwägen. Diese Vorgangsweise ist einem sorgfältigen Vorgehen und rechtsstaatlichen Verfahren geschuldet, das nicht zuletzt auch auf die Parteienrechte der BF entsprechend Rücksicht nimmt. Das Bundesfinanzgericht kommt aufgrund der Berichte der belangten Behörde vom 19.05.2026 sowie vom 02.07.2026 zur Schlussfolgerung, dass zur Klärung der maßgeblichen Sachfragen ein längeres Ermittlungsverfahren notwendig ist, dessen Kern die Erstellung eines Sachverständigengutachtens bildet und auf Behördenseite Schritte gesetzt wurden, die geeignet sind, das Verfahren zügig zu betreiben (vgl. etwa VwGH 14.4.1983, 82/08/0129). Deshalb kann das Bundesfinanzgericht nicht erkennen, dass die Verspätung auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist. Die Ausführungen in den Berichten der belangten Behörde legen dar, dass das längere Ermittlungsverfahren zur vollständigen Klärung des Sachverhaltes notwendig ist. Ist ein längeres Ermittlungsverfahren erforderlich, so darf die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückgeführt werden. Mit Zustellung dieses Erkenntnisses geht die Zuständigkeit daher wieder auf die Abgabenbehörde über, die das Verfahren voranzutreiben und ohne nötigen Aufschub zu entscheiden hat. Die Säumnisbeschwerde war daher hinsichtlich ***Kind*** als unbegründet abzuweisen. 1.3. Zu Spruchpunkt II. (Einstellung - ***Kind2***) Der Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe für E ***Kind2*** wurde am 19.05.2026 durch die belangte Behörde folgendermaßen erledigt: Gewährung von erhöhter Familienbeihilfe für 02/2025 bis 02/2029, da für diesen Zeitraum ein Grad der Behinderung von 50% festgestellt wurde. Abweisung für den Zeitraum 03/2020 bis 01/2025, da für diesen Zeitraum kein Grad der Behinderung festgestellt wurde. Zurückweisung für den Monat 02/2020, da der Antrag bereits verjährt war, nachdem der Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung höchstens fünf Jahre rückwirkend ab Beginn des Monats der Antragstellung ausgezahlt wird. Durch die rechtzeitige Erledigung des Antrages auf erhöhte Familienbeihilfe für ***Kind2*** ist die Zuständigkeit nicht auf das Bundesfinanzgericht übergegangen. Das Säumnisbeschwerdeverfahren ist daher einzustellen. 1.4. Zu Spruchpunkt III. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, bei der abzuwägen war, ob die Verspätung gemäß § 284 Abs 4 BAO auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Ebenso ergeben sich die Rechtsfolgen der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs 2 BAO. Wien, am 9. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Säumnisbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RS/7100032/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RS.7100032.2026
Stammnummer
152190
Gültig
09.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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