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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RS/5100017/2026

Säumnisbeschwerde zu früh eingebracht

geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/5100017/2026vom 07.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Österreich in einer Angelegenheit betreffend Familienbeihilfe, beschlossen: I. Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen. II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Sachverhalt Mit Eingabe der beschwerdeführenden Partei vom 3.7.2026 (datiert mit 11.6.2026; laut Eingangsstempel des "Finanzamt Hollabrunn Korneuburg, Tulln Außenstelle Retz" am 18.6.2026 dort eingebracht; beim Bundesfinanzgericht am 3.7.2026 eingelangt) wurde die Verletzung der Entscheidungsplicht durch die belangte Behörde behauptet, da die Bearbeitung eines Antrages aus Familienbeihilfe eingestellt bzw erheblich verzögert worden sei. Der Betreff der Eingabe lautet "Säumnisbeschwerde gem. § 284 BAO". Der Text der Eingabe lautet: "Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erhebe ich Beschwerde gegen die Einstellung bzw. erhebliche Verzögerung bei der Bearbeitung meines Antrags auf Familienbeihilfe. Trotz rechtzeitig eingereichter und vollständiger Unterlagen wurde die Bearbeitung meines Antrags ausgesetzt. In der Folge wird auch das Kinderbetreuungsgeld nicht gewährt, da die Familienbeihilfe nicht weitergewährt bzw. nicht verlängert wird. Hintergrund ist offenbar ein Meinungsstreit zwischen den tschechischen und österreichischen Behörden hinsichtlich der Anrechnung von Familienleistungen. Diese ungeklärte Situation führt für meine Familie zu erheblichen finanziellen Schwierigkeiten. Ich ersuche daher um eine rasche Stellungnahme sowie um eine zeitnahe Lösung dieser Problematik. Hiermit erhebe ich Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Sachverhalt: Ich bin Grenzpendler/in aus Tschechien und in Österreich unselbständig beschäftigt. Die Familienbeihilfe wurde vom österreichischen Finanzamt eingestellt. Da seitens des Finanzamtes Österreich bis dato keine Erledigung erfolgte, wurde die gesetzliche Entscheidungsfrist von sechs Monaten überschritten. Begründung: Nach § 284 Abs. 1 BAO kann Säumnisbeschwerde erhoben werden, wenn die Abgabenbehörde über ein Anbringen nicht innerhalb von sechs Monaten entscheidet. Eine Entscheidung ist bislang nicht erfolgt. Ein allfälliger zwischenstaatlicher Abstimmungsbedarf kann die gesetzliche Verpflichtung zur bescheidmäßigen Erledigung nicht suspendieren. Auch ein faktisches Aussetzen des Verfahrens ist rechtlich nicht vorgesehen. Die anhaltende Untätigkeit führt für mich und meine Familie zu erheblichen finanziellen Nachteilen, zumal weder österreichische Familienbeihilfe gewährt wird noch in allen Fällen ein Anspruch auf vergleichbare Leistungen in Tschechien besteht. Antrag: Es wird daher beantragt, 1. festzustellen, dass eine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt, und 2. der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer vom Gericht festzusetzenden Frist über meinen Antrag auf Familienbeihilfe zu entscheiden." Beigelegt war ein Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszahlung und einer Differenzzahlung, der sowohl das Antragsdatum 2.4.2026 als auch einen Eingangsstempel des Finanzamtes mit 2.4.2026 trägt. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Säumnisbeschwerde, die mit 11.6.2026 datiert ist und am 3.7.2026 vom Finanzamt Österreich an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet wurde. Dieser Säumnisbeschwerde war ein Antrag vom 2.4.2026 beigelegt. Die Feststellung, dass der Antrag auf Gewährung einer Leistung (Ausgleichszahlung und Differenzzahlung) erst am 2.4.2026 beim Finanzamt Österreich eingelangt ist, ergibt sich daraus, dass das Anbringen mit einem Eingangsstempel von diesem Tag versehen ist und am Antrag selbst von der Antragstellerin (bzw jener Person, welchen den Antrag ausgefüllt hat), zwei Mal das Datum "2.4.2026" vermerkt wurde. Mit E-Mail vom 3.7.2026 hat das Finanzamt Österreich die Säumnisbeschwerde samt Beilage (Antrag vom 2.4.2026) an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet und ergänzend angeführt: "Zum Hintergrund: Die Tschechische Republik hat mit 1. Oktober 2025 eine neue Leistung "Superdávka" eingeführt und deren Teilkomponente "Child Bonus" nachträglich als nicht exportierbare Sozialleistung eingestuft. Österreich vertrat die Auffassung, dass es sich beim "Child Bonus" um eine Familienleistung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 handelt. Nachdem Gespräche auf Beamtenebene zu keiner Einigung geführt hatten, erklärte Österreich der Tschechischen Republik mit Wirkung ab 1. Mai 2026 gemäß Art. 60 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 offiziell den Meinungsstreit. […] Der Meinungsstreit wurde mit 01.07.2026 beendet. Die Tschechische Republik kehrte zu ihrer ursprünglichen Rechtsansicht zurück und qualifiziert den "Child Bonus" nun wieder als exportierbare Familienleistung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Die von diesem Meinungsstreit betroffenen Fälle werden derzeit chronologisch durch die DS52 abgearbeitet." Rechtslage Gemäß § 284 Abs. 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber dem Bescheid zu ergehen hat. Rechtliche Beurteilung Säumnisbeschwerden im Sinne des § 284 BAO sind beim Verwaltungsgericht einzubringen; beim Finanzamt eingebrachte Säumnisbeschwerden sind dem Verwaltungsgericht weiterzuleiten (VwGH 25.5.2022, Ra 2021/15/0035). Wird das Anbringen beim Finanzamt eingebracht, ist es an das Verwaltungsgericht ohne unnötigen Aufschub (vgl Ritz/Koran, BAO2, § 284 Tz 2) weiterzuleiten. Das Finanzamt Österreich hat die Säumnisbeschwerde, die am 18.6.2026 beim Finanzamt Österreich eingelangt ist, am 3.7.2026 an das Verwaltungsgericht weitergeleitet. Wenn der Antrag, über welchen das Finanzamt Österreich zu entscheiden hat, erst am 2. April 2026 gestellt wurde (und am selben Tag beim Finanzamt Österreich eingebracht wurde) und die Säumnisbeschwerde am 3. Juli 2026 (also drei Monate nach Antragstellung) beim Bundesfinanzgericht eingelangt ist, liegt die Voraussetzung des § 284 BAO, dass ein Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Anbringens bekannt gegeben wurde, nicht vor. Wird die Säumnisbeschwerde zu früh gestellt, ist sie als unzulässig zurückzuweisen (vgl Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 13 FLAG Rz 234; Drapela/Knechtl, Anträge, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe nach der BAO2, 285 f). Da somit die behauptete Säumnis nicht vorliegt, war die Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor. Wien, am 7. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RS/5100017/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RS.5100017.2026
Stammnummer
152188
Gültig
07.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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