Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102915/2026
Zurückweisung einer nicht fristgerecht eingebrachten Beschwerde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102915/2026vom 20.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, betreffend die Beschwerde vom 30. Oktober 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 19. August 2025, Ordnungsbegriff: ***OB***, betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Zeiträume Jänner 2022 bis Juni 2025 beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
I.) Verfahrensgang und Sachverhalt
Mit Bescheid vom 19. August 2025 forderte das Finanzamt unter Verweis auf die Bestimmungen des § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) und § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge, welche der Beschwerdeführer (Bf.) für die Zeiträume Jänner 2022 bis Juni 2025 bezogen hatte, zurück.
Der Bescheid wurde an den Bf. mit RSb-Brief versandt. Der Zustellnachweis über diesen Bescheid (Rückschein) weist unter dem Feld "Übernahmsbestätigung" das Übernahmedatum "26.08.2025", eine (unleserliche) Unterschrift, sowie die Vermerke "zugestellt", "Übernahmeverhältnis: Mitbewohner" sowie "persönlich bekannt" auf. Daraus ergibt sich, dass das Schriftstück am 26. August 2025 an der Wohnadresse des Bf., durch Ausfolgung an einen Mitbewohner (Ersatzzustellung nach § 16 Abs. 1 Zustellgesetz - ZustG) zugestellt wurde.
Der Bf. erhob dagegen mit der durch Einwurf in den Posteinwurfkasten des Finanzamtes am 31. Oktober 2025 eingebrachten Eingabe vom 30. Oktober 2025 Beschwerde.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 5. Februar 2026 gemäß § 260 BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurück.
Am 5. März 2026 brachte der Bf. einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) ein. Gleichzeitig stellte er Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO, auf Nachsicht gemäß § 236 BAO sowie auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO.
Das Finanzamt legte die Beschwerde samt den Verfahrensakten mit Vorlagebericht vom 2. Februar 2026 dem Bundesfinanzgericht vor.
II.) Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang und der dargestellte Sachverhalt ergeben sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei.
Das Datum der Bescheidzustellung ergibt sich aus dem vom Finanzamt vorgelegten Zustellnachweis, auf dem das Übernahmedatum 26. August 2025 angeführt ist.
Die Einbringung der Beschwerde am 31. Oktober 2025 durch Einwurf in den Posteinwurfkasten des Finanzamtes ergibt sich aus dem auf der Beschwerdeeingabe angebrachten Eingangsstempel des Finanzamtes. Das Einlangen einer Beschwerde vor dem Ablauf der Beschwerdefrist konnte nicht bewiesen werden. Nach den Feststellungen des Finanzamtes im Vorlagebericht vom 16. Juli 2026 sind Beschwerden, die vor dem 31. Oktober 2025 eingebracht worden wären, nicht aktenkundig. Auch aus einer Einsichtnahme in die Beihilfendatenbank der Finanzverwaltung (FABIAN) ergeben sich diesbezüglich keine Anhaltspunkte.
Einen allfälligen Zustellmangel hat der Bf. nicht geltend gemacht und ist ein solcher für das Bundesfinanzgericht auch nicht erkennbar. Das Bundesfinanzgericht durfte daher von der Rechtswirksamkeit der Zustellung ausgehen. Der Bf. wendet sich im Vorlageantrag vom 3. März 2026 auch nicht gegen die Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung, der insofern Vorhaltscharakter zukommt, zur nicht fristgerechten Einbringung der Beschwerde.
Ausgehend von den dargestellten Ermittlungsergebnissen sieht das Bundesfinanzgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend geklärt an. Es liegen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht keine begründeten Zweifel vor, die durch weitere Ermittlungen zu verfolgen wären, zumal auch die Verfahrensparteien keine solchen begründeten Zweifel darlegen, dass weitere Erhebungen erforderlich und zweckmäßig erscheinen.
III.) Rechtslage
Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) lauten auszugsweise:
"§ 97. (1) Erledigungen werden dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt
a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;
b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.
[…]
"§ 98. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen; das gilt nicht für den 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung).
[…]"
"§ 108. (1) Bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet."
"§ 109. Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 97 Abs. 1)."
"§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist."
"§ 245. (1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. […]"
"§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
[…]"
"§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG) lauten auszugsweise:
"§ 13. (1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. […]"
"§ 16. (1) Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
(2) Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist.
[…]"
IV.) Rechtliche Beurteilung
Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist. Bei schriftlichen Bescheiden beginnt die Frist daher idR am Tag von dessen Zustellung (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 245 Tz 4 u. 5).
Im vorliegenden Fall wurde der in Rede stehende Rückforderungsbescheid vom 19. August 2025 nachweislich am 26. August 2025, einem Dienstag, zugestellt und damit wirksam bekanntgegeben.
Mit diesem Tag hat somit der Lauf der gemäß § 245 Abs. 1 BAO einmonatigen Beschwerdefrist begonnen und hat zufolge § 108 Abs. 2 BAO am 26. September 2025, einem Freitag (24:00 Uhr) geendet.
Ausgehend vom Zustelldatum 26. August 2025 erweist sich die am 31. Oktober 2025 eingebrachte Beschwerde als verspätet.
Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebrachte Beschwerden sind gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet zurückzuweisen. Dies hat durch die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) bzw. durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss (§ 278 BAO) zu erfolgen. Die Beschwerde ist somit gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO in Verbindung mit § 278 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen.
Abschließend wird angemerkt, dass das Vorliegen einer (rechtskräftigen) Entscheidung über den zusammen mit dem Vorlageantrag eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag infolge Versäumung der Beschwerdefrist vor Zurückweisung der Beschwerde als verspätet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geboten ist (vgl. VwGH 26.5.1997, 97/17/0162, und VwGH 17.3.2005, 2005/16/0039).
Über die Anträge auf Nachsicht gemäß § 236 BAO sowie auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO ist nicht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren betreffend den Rückforderungsbescheid abzusprechen. Ein Nachsichtsverfahren und ein Verfahren über die Aussetzung der Einhebung stellen eigene Verwaltungsverfahren dar, welche das Finanzamt aufgrund der entsprechenden Anträge gesondert zu entscheiden hat.
V.) Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist eine Revision nicht zulässig. Es liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde und die Rechtsfolgen der Versäumung dieser Frist ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz.
Linz, am 20. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7102915/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102915.2026
- Stammnummer
- 152187
- Gültig
- 20.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF