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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103188/2025

1. Familienbonus Plus bei unterschiedlichen familienbeihilfeberechtigten Personen und unregelmäßigen Unterhaltszahlungen 2. Anrechnung von Zahlungen auf das Jahr der Zahlung und nicht auf Rückstände der Vorjahre

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103188/2025vom 21.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ansgar Unterberger in der Beschwerdesache Bf, BfAdr, über die Beschwerde vom 11. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10. April 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024, Steuernummer BfStNr, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Strittig ist, in welcher Höhe bei der Einkommensteuer-Veranlagung 2024 bei Bf (in der Folge Beschwerdeführer: Bf) der Familienbonus plus gem. § 33 Abs. 3a EStG 1988 als Absetzbetrag zu berücksichtigen ist. I. Verfahrensgang Der Bf beantragte in seiner Erklärung vom 22.2.2025 zur Arbeitnehmerveranlagung 2024 u.a. die Berücksichtigung des Familienbonus plus zu 100% für das Kind seiner Partnerin (Kind, geb. tt.3.2006). Das Finanzamt berücksichtigte diesen Absetzbetrag im ESt-Bescheid 2024 vom 10.4.2025 mit der Begründung, dass nur die Person, welche den gesetzlichen Unterhalt ganzjährig geleistet habe und die Familienbeihilfenberechtigte den Familienbonus plus geltend machen könnten, nicht. In der am 11.4.2025 eingebrachten Beschwerde führte der Bf im hier interessierende Zusammenhang aus, dass sein Anspruch auf Berücksichtigung des Familienbonus plus darauf beruhe, dass er die Familienbeihilfe bezogen hätte. Mit der abändernden Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 5.8.2025 wurde der Familienbonus plus iHv € 345,87 berücksichtigt. Unter Verweis auf § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG 1988 führte das Finanzamt begründend aus: Da der Kindesvater seiner Unterhaltspflicht im Jahr 2024 nachgekommen sei, stehe diesem der Unterhaltsabsetzbetrag und somit auch 50% des Familienbonus plus zu. Daneben könnten beim Bf für die Monate ab März 2024 ebenfalls 50% des Familienbonus plus berücksichtigt werden, da er ab diesem Monat der Familienbeihilfenberechtigte sei. Im gegen die BVE vorgebrachten Vorlageantrag vom 20.8.2025 gab der Bf im Wesentlichen an, dass der Kindesvater lediglich Unterhaltsschulden bei Gericht begleiche und diese auf die ältesten Schulden anzurechnen seien. Seine Partnerin und Kindesmutter hätte nur Vorauszahlungen vom Gericht und nicht vom Kindesvater erhalten. Mitübermittelt wurde der Beschluss des Bezirksgerichts vom 30.10.2023, in dem der zu leistende Unterhaltsbetrag auf € 50,00 monatlich verringert wurde. Das Finanzamt forderte daraufhin mit einem Ergänzungsersuchen vom 2.9.2025 folgende Unterlagen bzw. Nachweise vom Bf an: Bestätigung der zuständigen Stelle, dass keine Unterhaltszahlungen vom Kindesvater geleistet worden seien. Bestätigung, für welchen Zeitraum Unterhaltsleistungen geleistet wurden bzw. welhe Zeiträume offen sind. Bankauszüge, aus denen sich ergebe, von wem Unterhaltszahlungen geleistet worden seien. Am 26.9.2025 legte der Bf in der Folge vor: Mehrere Beschlüsse der zuständigen Gerichte auf Gewährung eines Unterhaltsvorschusses und deren Abänderungen. Den beigelegten Kontoauszügen sind jeweils Zahlungen von € 50,00 an folgenden Tagen zu entnehmen: Zahlungen vom Land NÖ: 4.1., 5.2., 5.3., Zahlungen des Kindesvaters: 2.4., 2.5., 3.6., 1.7., 1.8., 30.8., 30.9., Für die Monate Jänner bis März 2024 sind die Zahlungen von monatlich € 50,00 des Kindesvaters an die BH Gmünd auch einem Schreiben der BH Gmünd an die Kindesmutter vom 30.9.2025 zu entnehmen. In diesem Schreiben bestätigt die BH Gmünd die Zahlung der 50,00 € durch den Kindesvater in den Monaten Jänner bis März 2024 und deren Weiterleitung an die Kindesmutter. Ebenso wird in dem vom Bf beigelegten Schreiben der BH Gmünd vom 6.3.2024 an die Kindesmutter festgehalten, dass die Vertretung in der Unterhaltsangelegenheit durch die Volljährigkeit des Sohnes ende, derr Unterhaltsanspruch jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit weiter bestehe, dieser derzeit monatlich € 50,00 betrage und mit heutigem Tag kein Rückstand bestehe. Im vom Bf vorgelegten Beschluss des BG Gmünd vom 30.10.2023 wurde entschieden, dass der monatliche Unterhaltsbetrag ab 1.10.2023 von € 153 auf € 50 herabgesetzt werde. Im Vorlagebericht des Finanzamtes vom 3.10.2025 nahm das Finanzamt nach der Schilderung des bisherigen Verfahrensganges zur Beschwerde Stellung: Nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen des § 33 Abs. 3a EStG 1988 und des § 33 Abs. 4 EStG 1988 führte das Finanzamt aus, dass der Bf im Zeitraum 26.5.2018 bis 20.02 2025 mit der Kindesmutter verheiratet und somit im fraglichen Zeitraum deren Lebenspartner gewesen sei. Ab März 2024 sei der Bf der Familienbeihilfenberechtigte gewesen. Weiters ging das Finanzamt davon aus, dass der Kindesvater nur in den Monaten Jänner bis März den gesetzlichen Unterhalt geleistet hätte. Dem Bf stehe daher für die Monate Jänner und Februar 2024 kein Familienbonus plus, für März 50% und für die Monate April bis Dezember 100% davon zu, sofern von der ehemaligen Ehegattin nicht die Hälfte des Anspruchs geltend gemacht werde. Im Anschreiben des BFG vom 28.5.2026 an den Bf wurde dieser ersucht, zum Vorlagebericht des Finanzamtes, der auch ihm zugestellt wurde, Stellung zu nehmen und eine Bestätigung der früheren Gattin und Kindesmutter vorzulegen, nach der sie nicht die Hälfte des Familienbonus plus geltend machen werde. Der Bf beantwortete das Anschreiben des BFG mit Mails vom 17.6.2026, 18.6.2026 und vom 19.6.2026 und führte aus, dass ihm aus den in der Beilage dargestellten Gründen der volle Familienbonus plus für das gesamte Jahr 2024 iHv € 1.025,10 zu gewähren sei. Den beiden beiliegenden Schreiben vom 17.6.2026 ist dazu zu entnehmen, dass er gem. § 33 Abs. 3a Z 3 lit. a EStG 1988 als Ehepartner der Kindesmutter und Familienbeihilfenbezieherin in den Monaten Jänner und Februar der volle Familienbonus plus zustehe, weil die Ehepartnerin laut beiliegender Bestätigung darauf verzichtet habe und dem Kindesvater mangels Leistung des gesetzlichen Unterhalts kein Unterhaltsabsetzbetrag zustehe. Ab März 2024 sei der Bf selbst der Familienbeihilfenberechtigte gewesen, sodass ihm für die Monate Jänner bis März 2024 der Absetzbetrag iHv dreimal € 166,68 und für die Monate April bis Dezember 2024 neunmal € 58,34 (in Summe € 1.025,10) zustehe. Ergänzend führte er aus: Sein Stiefsohn sei nicht wie im Vorlagebericht dargestellt am tt.6.2006 sondern -wie der beiliegenden Geburtsurkunde zu entnehmen sei- am tt.3.2006 geboren. Anders als im Vorlagebericht dargestellt, stehe dem Kindesvater im Jahr 2024 kein Unterhaltsabsetzbetrag und somit auch kein Familienbonus plus zu. Wie den beiliegenden Beschlüssen der zuständigen Bezirksgerichte zu entnehmen sei, habe der Kindesvater seine Unterhaltspflichten niemals zur Gänze erfüllt und gegenüber dem Bund (aus dem Titel des Unterhaltsvorschussgesetzes) sowie gegenüber dem Kind in erheblicher Höhe in Verzug sei. Aus § 33 Abs. 4 Z 3 lit. d EStG 1988 ergebe sich, dass bei nicht vollständiger Unterhaltsleistung mit Zahlungen vorrangig die zeitlich am weitesten zurückliegende Unterhaltsverpflichtung getilgt werde. Somit seien sämtliche Zahlungen des Kindesvaters im Jahr 2024 (9 x 50 €) vorrangig auf die seit 2006 aufgelaufenen Rückstände und nicht auf Unterhaltsverpflichtungen des Jahres 2024 anzurechnen. Die Bestätigung der früheren Ehepartnerin, sie werde für die Jahre 2008 bis 2025 keinen Familienbonus Plus beantragen, sowie die vom Bf angeführten Beschlüsse sind dem Anbringen des Bf beigelegt. Anm. d. Ri.: Infolge der weiteren Bestimmung des § 33 Abs. 4 Z 3 lit. e EStG 1988 (siehe dazu unten) sind Nachzahlungen von gesetzlichen Unterhaltsleistungen ausschließlich im Kalenderjahr der Zahlung zu berücksichtigen. Da die auch vom Bf zugestandenen neun Zahlungen des Kindesvaters im Jahr 2024 jedenfalls (auch wenn es sich um Nachzahlungen handeln würde) im Jahr 2024 zu berücksichtigen sind, musste nicht ermittelt werden, ob tatsächlich noch ältere Unterhaltszahlungen offen gewesen sind. Einer ebenfalls beiliegenden Aufstellung der Unterhaltsleistungen für das Kind kann auch entnommen werden, dass seitens des Kindesvaters für die Monate Jänner bis Oktober je € 50 bezahlt wurden. Weiters waren nochmals die Kontoauszüge der Kindesmutter für den Zeitraum Jänner 2021 bis Ende 2025 beigelegt. Das BFG leitete die Eingabe des Bf mit Mail vom 30.6.2026 an die Amtspartei mit dem Ersuchen um Stellungnahme weiter. In der Stellungnahme vom 9.7.2026 wies die Amtspartei insbesondere auf die Bestimmung des § 33 Abs. 4 Z 3 lit. d und lit. e EStG 1988 hin und schloss daraus, dass bei gegenständlicher Sachlage Unterhaltszahlungen und auch deren Nachzahlungen innerhalb eines Jahres für die Beurteilung des Familienbonus Plus die jeweils zeitlich am weitesten zurückliegende offene Unterhaltsverpflichtung des betreffenden Jahres tilgen würden. Offensichtlich irrtümlich (siehe dazu noch den Vorlagebericht und die dazu vorgelegten Unterlagen, in dem man nur von erfolgten Zahlungen für Jänner bis März ausging) ging das Finanzamt schlussfolgernd davon aus, dass der Kindesvater nur in den Monaten Jänner bis März, November und Dezember keinen Unterhalt geleistet habe. Die siebenmal erfolgten Zahlungen von je € 50,00 seien somit auf die Monate Jänner bis Juli 2024 anzurechnen. Der Bf sei ab März 2024 der Familienbeihilfenberechtigte und es stehe ihm daher in den Monaten März bis Juli neben dem Kindesvater, der in diesen Monate seiner Unterhaltspflicht nachgekommen sei, der halbe Familienbonus plus zu. Ab August bis Dezember 2024 stehe dem Bf infolge der Verzichtserklärung der Kindesmutter der volle Absetzbetrag zu. Am 16.7.2026 fragte der Richter bei der Amtsvertreterin nach, ob und in welcher Höhe vom Kindesvater der Familienbonus plus geltend gemacht worden sei. Das Finanzamt teilte noch am selben Tag unter Beilage der Angaben des Kindesvaters im Formular L1 und dessen Einkommensteuerbescheid (mit Berücksichtigung des halben Familienbonus plus und des Unterhaltsabsetzbetrages) mit, dass dieser für 2024 ganzjährig den halben Familienbonus plus geltend gemacht habe. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt und Beweiswürdigung Der der Entscheidung zu Grunde zu legende Sachverhalt ergibt sich aus den Darstellungen des Bf und den dazu vorgelegten Unterlagen. Lediglich hinsichtlich des vom Kindesvater geltend gemachten Familienbonus plus beruht die Feststellung auf der einseitigen Mitteilung der Amtspartei. Diese ist durch die Beilage des Einkommensteuerbescheides des Kindesvaters und dessen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung aber eindeutig belegt. Ein Vorhalt dieses Umstandes an den Bf hätte nur eine zeitliche Verzögerung nach sich gezogen und unterblieb daher. Im Ergebnis weicht diese Entscheidung vom Begehren des Bf auch nicht wegen unterschiedlicher Auffassungen bezüglich des Sachverhaltes sondern infolge einer unterschiedlichen rechtlichen Beurteilung der Frage, auf welchen Zeitraum die erfolgten Zahlungen anzurechnen sind, ab. Für den am tt.3.2006 geborenen Kind war bis Ende Februar die Kindesmutter und danach der Bf die familienbeihilfenberechtigte Person. Für das Kind wurde Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleisgesetz 1976 bezogen und es hielt sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU auf. Das Kind erreichte im Monat März 2024 die Volljährigkeit. Der Kindesvater und Unterhaltsverpflichtete zahlte im Jahr 2024 in den Monaten Jänner bis März über den Vertreter des Kindes in Unterhaltsangelegenheiten und ab Volljährigkeit des Kindes für die Monate April bis Oktober an die Kindesmutter monatlich € 50,00. Dieser Betrag entsprach nach dem aktuellen Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht. Das Kind gehörte nicht dem Haushalt des Kindesvaters an und es wurde weder ihm noch seiner von ihm nicht dauernd getrennt lebenden Partnerin Familienbeihilfe gewährt. Dem Kindesvater steht für die Monate Jänner bis Oktober der Unterhaltsabsetzbetrag zu. Dessen Berücksichtigung sowie die Absetzung des halben Familienbonus plus wurde von ihm auch im Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung beantragt und bescheidmäßig anerkannt. 2. Rechtliche Beurteilung 2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe) Gesetzliche Grundlagen Die für den Familienbonus Plus maßgeblichen Bestimmungen des EStG 1988 lauten: § 33 Abs. 3a EStG 1988 Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu: 1. Der Familienbonus Plus beträgt a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro, b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 58,34 Euro. (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 135/2022) 3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen: a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht: - Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder - beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages. b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht: - Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder - beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages. Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu. c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen. d) Der Antrag kann zurückgezogen werden. Ein Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten gemäß lit. a oder b. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der gemäß lit. a oder b andere Antragsberechtigte den ganzen nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrag beantragen. 4. (Ehe-) Partner im Sinne der Z 3 ist eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt. Die Frist von sechs Monaten im Kalenderjahr gilt nicht, wenn dem nicht die Familienbeihilfe beziehenden Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen die Lebensgemeinschaft nicht besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht. (Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 135/2022) 6. In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) jedes Kindes, für das ein Familienbonus Plus beantragt wird, anzugeben. 7. Der Bundesminister für Finanzen hat die technischen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Familienbonus Plus im Rahmen der Veranlagung zur Verfügung zu stellen. § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 Unterhaltsabsetzbetrag Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 35 Euro monatlich zu. Dabei gilt: a) Der Unterhaltsabsetzbetrag steht zu, wenn das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe für das Kind gewährt wird. b) Leistet ein Steuerpflichtiger für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 52 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 69 Euro monatlich zu. c) Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, steht der Absetzbetrag nur einmal zu. d) Wird die Unterhaltsverpflichtung im Kalenderjahr nicht zur Gänze erfüllt, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur für jene Monate zu, für die rechnerisch die volle Unterhaltsleistung erfüllt wurde, wobei vorrangig die zeitlich am weitesten zurückliegende Unterhaltsverpflichtung getilgt wird. e) Nachzahlungen von gesetzlichen Unterhaltsleistungen sind ausschließlich im Kalenderjahr der Zahlung zu berücksichtigen. Rechtliche Erwägungen Dem Kindesvater steht infolge seiner Zahlungen in den Monaten Jänner bis Oktober 2024 in diesen Monaten der Unterhaltsabsetzbetrag zu. Unabhängig davon, ob es sich bei den Zahlungen des Kindesvaters um Nachzahlungen oder um laufende Zahlungen handelte, sind diese infolge der Bestimmungen des § 33 Abs. 4 Z 3 Lit d. und Lit. e EStG 1988 ausschließlich im Kalenderjahr der Zahlung zu berücksichtigen und nicht wie der Bf vermeint, auf offene Zahlungen der Vorjahre anzurechnen. Da die gesetzliche Unterhaltspflicht des Kindesvaters monatlich € 50,00 beträgt und dieser Betrag von ihm zehnmal bezahlt wurde, hat der Kindesvater in den Monaten Jänner bis Oktober Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag. In den Monaten Jänner und Februar war die Kindesmutter die Familienbeihilfenberechtigte. Nach § 33 Abs. 3a lit b EStG 1988 steht in diesem Zeitraum somit nur der Kindesmutter und dem Kindesvater, keinesfalls aber dem Bf (in diesen Monaten weder Familienbeihilfenberechtigter noch steht ihm der Unterhaltsabsetzbetrag zu) der Familienbonus plus zu. Ab März war der Bf der Familienbeihilfenberechtigte und dem Kindesvater stand im Zeitraum März bis Oktober der Unterhaltsabsetzbetrag zu, sodass nach der zitierten Bestimmung diesen beiden Personen der Familienbonus Plus zustand. Da der Kindesvater für diesen Zeitraum bereits den halben Absetzbetrag beansprucht hatte, kann beim Bf nach § 33 Abs. 3a lit. c 2. Satz auch nur mehr der halbe Absetzbetrag berücksichtigt werden. Dies nach der gesetzlichen Regelung selbst dann wenn primär nach der Antragstellung vorzugehen wäre. In den Monaten November und Dezember steht dem Kindesvater infolge der Nichtzahlung des gesetzlichen Unterhalts kein Unterhaltsabsetzbetrag zu und es ist § 33 Abs. 3a Z 3 lit. a EStG 1988 anzuwenden. Somit ist in diesen Monaten nur der familienbeihilfenberechtigte Bf nach der Verzichtserklärung der im Jahr 2024 noch Ehepartnerin des Bf berechtigt den Familienbonus Plus geltend zu machen. Zur Höhe des beim Bf zu berücksichtigen Familienbonus Plus in den jeweiligen Zeiträumen ist festzuhalten, dass dieser bis zum Monat, in dem das Kind die Volljährigkeit erreicht (hier: März 2024), nach § 33 Abs. 3a Z 1 EStG 1988 € 166,68 und danach (April bis Dezember 2024) € 58,34 beträgt. Es ergeben sich somit im Jahr 2024 folgende Absetzbeträge beim Bf in € (im Detail siehe beiliegendes Berechnungsblatt, in Summe: € 404,21): Jänner und Februar: 0,00 März : 50% von 166,68 April bis Oktober: jeweils 50% von 58,34 November und Dezember: jeweils 100% von 58,34 2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die hier strittige Rechtsfrage, auf welche Zeiträume Zahlungen des gesetzlichen Unterhalts für die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages und in weiterer Folge für die Absetzung des Familienbonus Plus anzurechnen sind, wird eindeutig von § 33 Abs. 4 Z 3 lit e EStG 1988 beantwortet, sodass das Erkenntnis von keiner Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt und die Revision nicht zuzulassen war. Linz, am 21. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103188/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103188.2025
Stammnummer
152185
Gültig
21.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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