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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102625/2026

Aufteilung des Familienbonus Plus

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102625/2026vom 17.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 4. Dezember 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 26. November 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 (Änderung gemäß § 295a BAO) Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (Bf.) brachte einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2021 beim Finanzamt elektronisch ein. Er beantragte die Berücksichtigung des Familienbonus Plus für zwei Kinder. Der Bf. wurde mit Bescheid vom 09.02.2022 zur Einkommensteuer für das Jahr 2021 veranlagt und berücksichtigte das Finanzamt für beide Kinder den vollen Familienbonus Plus. Mit Bescheid vom 26.11.2025 erfolgte eine Änderung gemäß § 295a BAO zu Bescheid vom 09.02.2022. Das Finanzamt berücksichtigte für das Kind ***AB*** mit dieser Änderung nur mehr den halben Familienbonus Plus beim Bf., da die Mutter des Kindes den vollen Familienbonus Plus bei der im Jahr 2025 eingebrachten Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2021 beantragt hatte. Der Bf. brachte mit Schriftsatz vom 04.12.2025 Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.11.2025 ein und bezeichnete den betroffenen Zeitraum der Beschwerde mit 2025. In der Begründung der Beschwerde führte der Bf. aus, er stelle klar, dass sein im Jahr 2020 (Aktenzeichen ***xy***) eröffnetes Konkursverfahren kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO darstelle. Ein Konkursverfahren führe nicht zu einer rückwirkenden Änderung der abgabenrechtlichen Grundlagen eines bereits veranlagten Zeitraumes und bewirke daher keine Anpassung des Bescheides gemäß § 295a BAO. Da das Konkursverfahren keine abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit im Sinne dieser Bestimmung entfalte, sei eine Bescheidänderung nach § 295a BAO rechtlich nicht zulässig. Am 27.01.2026 brachte der Bf. abermals Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 vom 26.11.2025 ein und bezeichnet den betroffenen Zeitraum nunmehr mit 2021 und wiederholte zur Begründung die Ausführungen in der Beschwerde vom 04.12.2025. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.02.2026 wurde die Beschwerde des Bf. vom 27.01.2026 gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 vom 26.11.2025 gemäß § 260 BAO zurückgewiesen. Begründend wird ausgeführt, gemäß § 245 Abs. 1 Bundesabgabenordnung - BAO idgF betrage die Beschwerdefrist gegen Bescheide einen Monat und beginne zu laufen, wenn die Bescheide rechtsgültig der Person zugestellt seien, für die sie ihrem Inhalt nach bestimmt seien (§ 97 Abs. 1 BAO idgF). Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gälten elektronische Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt seien. In den Ausführungen des Erkenntnisses des VwGH vom 31.07.2013, 2009/13/0105, sei über FinanzOnline zugestellte Dokumente das Folgende ausgeführt worden: Werde der elektronischen Zustellung in die FinanzOnline-Nachrichten zugestimmt, gelte ein Dokument als zugestellt, wenn dieses Dokument in den FinanzOnline-Nachrichten eingelangt sei, wenn der FinanzOnline-Teilnehmer die Zugangscodes gehabt habe, die erforderlich seien, um auf die in den FinanzOnline-Nachrichten eingelangten Dokumente zugreifen zu können. Der Einkommensteuerbescheid zur Arbeitnehmerveranlagung 2021 (Änderung gem. § 295a BAO zum Bescheid vom 09.02.2022) sei am 26.11.2025 elektronisch in FinanzOnline zugestellt worden. Ab diesem Datum habe die einmonatige Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid zu laufen begonnen. Die am 27.01.2026 elektronisch übermittelte Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 sei außerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingebracht worden und sei daher als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen. Hingewiesen werde darauf, dass die Berichtigung eines zu Unrecht bezogenen Familienbonus Plus ein rückwirkendes Ereignis darstelle. Im Erstbescheid sei ein ganzer Familienbonus Plus für zwei Kinder zu Unrecht berücksichtigt worden. Da für das 2007 geborene Kind aufgrund der Unterhaltszahlungen nur ein halber Familienbonus Plus zugestanden habe, sei dieser Übergenuss gem. § 295a BAO berichtigt worden. Mit Schreiben vom 05.02.2026 brachte der Bf. einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde vom 04.12.2025 durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag gem. § 264 Abs. 1 BAO) ein. Es wird ausgeführt, gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 05.02.2026, mit der die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 gemäß § 260 als verspätet zurückgewiesen worden sei, stelle der Bf. fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Begründend verweist der Bf. darauf, dass die Zurückweisung seiner Beschwerde wegen angeblicher Verspätung rechtswidrig sei. Die Beschwerde sei fristgerecht eingebracht worden. Die Beschwerde sei am 04.12.2025 elektronisch über FinanzOnline eingebracht worden und somit innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist ab Zustellung des Einkommensteuerbescheides vom 26.11.2025. Falsche Jahresangaben stellten keinen Zurückweisungsgrund dar. In der elektronischen Eingabe sei irrtümlich ein falsches Jahr ausgewählt worden. Aus dem Beschwerdetext gehe jedoch zweifelsfrei hervor, dass sich die Beschwerde inhaltlich gegen die Bescheidänderung gemäß § 295a BAO und somit gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 richte. Nach ständiger Rechtsprechung stelle eine unrichtige Bezeichnung des Bescheides einen behebbaren Formmangel dar, sofern der wahre Parteiwille eindeutig erkennbar sei. Gemäß § 85 Abs. 2 BAO wäre die Abgabenbehörde verpflichtet gewesen, einen Mängelbehebungsauftrag zu erlassen, anstatt die Beschwerde gemäß § 260 BAO zurückzuweisen. Die sofortige Zurückweisung stelle daher eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar. Es werde beantragt, die Zurückweisung der Beschwerde wegen angeblicher Verspätung aufzuheben und festzustellen, dass die Beschwerde fristgerecht eingebracht worden sei, und die Beschwerde inhaltlich zu behandeln. Mit Ersuchen um Ergänzung vom 16.02.2026 forderte das Finanzamt den Bf. auf, er möge einen entsprechenden Nachweis vorlegen, dass die Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 295a für das Jahr 2021 am 04.12.2021 über FinanzOnline eingebracht worden sei. In den elektronischen Unterlagen sei kein Antrag auffindbar gewesen. Der Bf. solle auch bekannt geben, für welches Jahr irrtümlich die Beschwerde abgeben worden sei. In seinem elektronischen Antwortschreiben vom 05.03.2026 zum Vorhalt vom 16.02.2026 führte der Bf. aus, hiermit bestätige er, dass die Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 295a BAO für das Jahr 2021 am 04.12.2025 über FinanzOnline eingebracht worden sei. In der Beilage übermittle der Bf. den entsprechenden Nachweis. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt I. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Fest steht, dass das Finanzamt am 26.11.2025 einen gemäß § 295a BAO geänderten Einkommensteuerbescheid 2021 zum Bescheid vom 09.02.2022 erlassen hat. Weiters steht fest, dass der Bf. am 04.12.2025 eine Beschwerde die hinsichtlich Bescheiddatum und näherer Begründung dem Einkommensteuerbescheid 2021 vom 26.11.2025 zugeordnet werden kann, aber betreffend den Zeitraum 2025 davon abweicht, eingebracht hat. Auch steht fest, dass am 27.01.2026 eine inhaltlich unveränderte, aber mit dem Zeitraum 2021 bezeichnete Beschwerde beim Finanzamt eingebracht wurde. Im Vorlageantrag verweist der Bf. darauf, dass er in der Beschwerde vom 04.12.2025 in der elektronischen Eingabe irrtümlich ein falsches Jahr, nämlich 2025 statt 2021, ausgewählt hat. Aus der Beschwerde vom 04.12.2025 geht nach Feststellung des erkennenden Gerichtes hervor, dass sich die Beschwerde inhaltlich gegen die Bescheidänderung gemäß § 295a BAO und somit gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 vom 26.11.2025 gerichtet hat. Des Weiteren wurde in der Beschwerde vom 04.12.2025 das Bescheiddatum des Bescheides vom 26.11.2025 angeführt. Schließlich beantragt die belangte Behörde im Vorlagebericht vom 25.06.2026 die Beschwerde anhand des Schreibens vom 04.12.2025 als fristgerecht zu beurteilen. 2. Familienbonus Plus Im Einkommensteuerbescheid 2021 vom 09.02.2022 wurde beim Bf. für sein Kind ***AB*** der gesamte Familienbonus Plus in Höhe von EUR 1.500,00 berücksichtigt. Die familienbeihilfenberechtigte Kindesmutter beantragte in ihrem im Jahr 2025 für das Jahr 2021 eingebrachten Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2021 den ganzen Familienbonus Plus für das Kind ***AB***. Mit gemäß § 295a BAO zu Bescheid vom 09.02.2022 geändertem Einkommensteuerbescheid 2021 vom 26.11.2025 wurde beim Bf. für das genannte Kind nur der halbe Familienbonus Plus in Höhe von EUR 750,00 berücksichtigt. Beweiswürdigung Da aufgrund des Inhalts der Beschwerde vom 04.12.2025 und der Angabe des Bescheiddatums des Bescheides vom 26.11.2025 erkannt werden kann, dass sich die Beschwerde vom 04.12.2025 nicht gegen einen Bescheid betreffend das Jahr 2025 richtet, sondern gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 vom 26.11.2025, lag mit der Beschwerde vom 04.12.2025 eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 vom 26.11.2025 vor und war deren Einbringung rechtzeitig. Die seitens des Bundesfinanzgerichtes getroffenen Feststellungen betreffend Familienbonus Plus ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der Abgabenbehörde sowie aus der Einsichtnahme in das elektronische Abgabeninformationssystem AIS-DB2. Rechtliche Beurteilung 1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (vgl. VwGH 20.03.2014, 2010/15/0195). Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, d.h. es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. VwGH 19.03.2013, 2010/15/0188). Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl. VwGH 24.09.2014, 2011/13/0082). Da der Bf. den in Beschwerde gezogenen Einkommensteuerbescheid 2021 vom 26.11.2025 mit Datum genau bezeichnete und auch der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass diese gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 gerichtet ist, kommt dem irrtümlich als Zeitraum angeführten Jahr 2025 keine Bedeutung zu und war die Beschwerde vom 04.12.2025 daher rechtzeitig eingebracht. 2. Familienbonus Plus § 33 Abs. 3a EStG 1988 in der für das streitgegenständliche Jahr geltenden Fassung lautet auszugsweise zitiert wie folgt. "(3a) Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu: 1. Der Familienbonus Plus beträgt a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro, b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro. … 3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen: a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht: - beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder - beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages. b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht: - Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder - beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kinder der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages. Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu. c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen. …" Da von der Familienbeihilfenberechtigten für das Jahr 2021 der ganze Familienbonus Plus beantragt wurde und beim Bf., dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, im Einkommensteuerbescheid 2021 vom 09.02.2022 der ganze Familienbonus Plus berücksichtigt wurde, wurde von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung des Familienbonus Plus in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht. Damit ist gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c EStG 1988 bei den Anspruchsberechtigten jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen. Wenn das Finanzamt mit gemäß § 295a BAO abgeändertem Einkommensteuerbescheid 2021 vom 26.11.2025 beim Bf. nur mehr die Hälfte des Familienbonus Plus berücksichtigte, entspricht dies der Bestimmung des § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c EStG 1988. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Soweit Sachverhaltsfragen zu beurteilen waren, liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Des Weiteren ergeben sich die Rechtsfolgen des gegenständlichen Verfahrens unmittelbar aus § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c EStG 1988 und war daher ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Eine ordentliche Revision ist damit im gegenständlichen Fall nicht zulässig. Wien, am 17. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102625/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102625.2026
Stammnummer
152183
Gültig
17.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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