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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100299/2024

Abweisung einer Beschwerde gegen eine Zwangsstrafe gem. § 16 Abs. 1 WiEReG iVm § 111 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/3100299/2024vom 21.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Mag. Sabine Deopito, die Richterin Dr. Julia Tumpel, LL.M. sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Y und Mag. Z in der Beschwerdesache der Beschwerdeführerin, mit Adresse***, vertreten durch ***Vertretung***, über die Beschwerde vom 21. März 2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 11. März 2024 betreffend die Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG iVm § 111 BAO zur Steuernummer ***xxxxx*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14. Juli 2026 in Anwesenheit der Schriftführerin S zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Strittig ist, ob die Festsetzung einer Zwangsstrafe wegen nicht fristgerechter Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer der Beschwerdeführerin rechtmäßig war. Die Abgabenbehörde erließ am 11.3.2024 einen Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe. Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass die Beschwerdeführerin eine Erinnerung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer, datiert vom 16.1.2024, erhalten habe. Darin sei eine Nachmeldefrist bis 8.3.2024 unter Androhung einer Zwangsstrafe von 1.000 Euro gesetzt worden. Da diese Nachmeldung nicht erfolgt sei, wurde eine Zwangsstrafe iHv 1.000 Euro festgesetzt. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen wäre, fristgerecht die Meldung durchzuführen, weil die hierfür vorgesehene Eingabemaske einen Fehler aufgewiesen habe. Es wurde (allenfalls) ein Antrag auf mündliche Verhandlung und Senatsentscheidung gestellt. In der Beschwerdevorentscheidung vom 26.4.2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass der Fehler in der Eingabemaske erst nach Ablauf der Frist, nämlich am 19.3.2024, aufgetreten sei. Im fristgerecht gestellten Vorlageantrag vom 26.4.2024 wurde ergänzend u.a. vorgebracht, dass die Behörde darüber geirrt hätte, dass die Beschwerdeführerin erst am 19.3.2024 die Meldung versucht habe. Als Beweis hiefür wurde die Zeugeneinvernahme des Mitarbeiters der Beschwerdeführerin beantragt. Des Weiteren wurde die Einvernahme jenes Mitarbeiters der Registerbehörde beantragt, der das E-Mail verfasste, in dem der Fehler in der Eingabemaske bestätigt worden sei. Die Abgabenbehörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 19.6.2024 vor. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.1.2025 wurde der gegenständliche Akt mit Stichtag 1.12.2026 der nunmehr zuständigen Richterin bzw. dem Senat ihrer Gerichtsabteilung zugeteilt. Auf den Vorhalt des Bundesfinanzgerichts vom 7.5.2026 antwortete die WiEReG Behörde ausführlich und gab im Wesentlichen bekannt, dass der Fehler vom 19.3.2024 nicht nur bezüglich der Beschwerdeführerin vorlag, sondern auf Grund eines Produktionsdeployments vom 18.3.2024 verursacht worden wäre und alle zu meldenden Personen mit akademischen Graden potenziell betroffen gewesen wären. Die erste Fehlermeldung dieser Art sei am 19.3.2024 um 7:54 Uhr betreffend einen anderen Rechtsträger eingegangen. In der Beantwortung des Vorhalts, mit dem der Beschwerdeführerin die Antworten der WiEReG Registerbehörde zur Kenntnis gebracht wurden, wurden weitere Beweisanträge gestellt sowie ein Antrag auf Akteneinsicht. Auf Nachfrage des Bundesfinanzgerichts wurde von der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass diese erst Einsicht in den Akt nehmen wolle, wenn die Antwort der WiEReG Behörde eingelangt wäre. Die WiEReG Behörde wurde vom BFG aufgefordert, die von der Beschwerdeführerin beantragten Beweise im Schreiben vom 26.6.2026 vorzulegen. Den Parteien wurde die Beantwortung des Ersuchens nachweislich zur Kenntnis gebracht. Am 14.7.2024 fand die beantragte mündliche Verhandlung in Abwesenheit der Vertreterin der Beschwerdeführerin, deren Ladung nachweislich zugestellt wurde, statt. Die Zustellung wurde von der Vertreterin der Beschwerdeführerin in der E-Mail vom 9.7.2026 zusätzlich zum Rückschein bestätigt. In der Verhandlung wurde der von der Beschwerdeführerin beantragte Zeuge einvernommen. Ein ergänzender Schriftsatz vom 14.7.2026 wurde von der Beschwerdeführerin per Fax um 10:17 Uhr eingebracht sowie vom Zeugen in der mündlichen Verhandlung übergeben. Darin brachte die Beschwerdeführerin vor, die Beweismittel - die in den Beweisanträgen vom 26.6.2026 verlangt wurden und die der WiEReG Behörde vom Bundesfinanzgericht zur Stellungnahme bereits übermittelt worden waren - wären nicht vorgelegt worden. Zusammengefasst wurde von der Beschwerdeführerin vorgebracht, es wäre durch die vorgelegten Daten der Negativbeweis ausgeschlossen und die Beschwerdeführerin entlastet worden. Beiliegend wurde ein E-Mail vom 19.3.2024, 25.9.2021 und ein E-Mail vom 27.9.2021 vorgelegt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt 1.1 Die jährliche Überprüfung der Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer der Beschwerdeführerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Anteile von natürlichen und juristischen Personen gehalten werden, fand am 20.3.2024 um 11:15:05 Uhr statt. 1.2 Die Erinnerung zur Meldung durch die Abgabenbehörde an die Beschwerdeführerin nach § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) erfolgte am 16.1.2024 (durch Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung am 22.1.2024, abholbereit ab 23.1.2024, abgeholt am 12.2.2024) mit einer Nachfrist bis 8.3.2024. Darin wurde eine Zwangsstrafe iHv 1.000 Euro angedroht. 1.3 Eine Meldung erfolgte durch die Beschwerdeführerin bis zum Ende der Nachfrist nicht. Die Abgabenbehörde verhängte mit Bescheid vom 11.3.2024, zugestellt durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 20.3.2024, 8:00 Uhr, eine Zwangsstrafe iHv 1.000 Euro. 1.4 Versuche der Durchführung der Meldung scheiterten am 19.3.2024 um 11:09:32 Uhr, 11:12:06 Uhr, 11:15:09 Uhr, 11:15:53 Uhr, 11:17:35 Uhr, 11:20:45 Uhr und 11:21:56 Uhr auf Grund eines Fehlers in der Eingabemaske. Davor fanden im Jahr 2024 keine Versuche einer Meldung statt. 1.5 Der Fehler vom 19.3.2026 betraf die Stammzahlenregister-Kombiabfrage und die Zentrale Melderegister-Behördenabfrage. Eine unterschiedliche Schreibweise der beiden Abfragen bei akademischen Titeln hat diesen Fehler ausgelöst. Die Ursache lag in einem Produktionsdeployment vom 8.3.2024 um 12:03 Uhr (WIEREG Version 5.73.0). Durch dieses wurde die Verarbeitung der Meldung abgebrochen, falls der Abgleich der Daten zwischen Stammzahlenregister und Zentralem Melderegister (ZMR) nicht erfolgreich war. Im konkreten Fall waren im Feld Titel (die Trennzeichen zwischen den einzelnen Titeln) der betroffenen Person unterschiedlich: " Mag" und ",Mag". Die erste an die Registerbehörde gerichtete Fehlermeldung dieser Art am 19.3.2024 um 7:54 Uhr betraf einen anderen Rechtsträger. Es folgten weitere Fehlermeldungen an die Registerbehörde durch mehrere Rechtsträger. Die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, Frau X, meldete diesen Fehler der Registerbehörde per E-Mail (an wiereg-registerbehoerde@bmf.gv.at) am 19.3.2024 um 11:37 Uhr mit einem Screenshot der Eingabemaske des WiEReG mit Fehlermeldung und unter Zitierung der Fehlermeldung: "Direkte wirtschaftliche Eigentümer: [Feld "Externe Validierung fehlgeschlagen"]: Das SZR-Service hat einen Fehler verursacht: Ergebnisse der Behördenabfrage (links) und Kombiabfrage (rechts) unterscheiden sich titel: Mag. phil. Mag. rer. soc. oec. != Mag. phil.,Mag. rer. soc. oec." Am 18.3.2024 fand das Produktionsdeployment WIEREG Version 5.74.0 statt. Behoben wurde das Problem mit einem Hotfix am 19.3.2024 um 14:30 Uhr durch ein Produktionsdeployment (WIEREG Hotfix Version 5.74.1). 1.6 Die Beschwerdeführerin gab Meldungen an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer in den folgenden Jahren ab: 22.5.2018, 28.2.2020, 11.2.2021, 25.9.2021, 1.6.2022, 16.12.2022, 20.3.2024, 9.7.2025, 4.3.2026. 1.7 Die letzte Meldung vor der gegenständlichen Meldung war am 16.12.2022 um 17:16:38 Uhr. 1.8 Der Zeuge ist derzeit Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin und zuständig für Tätigkeiten iZm Verwaltung und IT. Er wohnt an der gleichen Adresse wie die Geschäftsführerin und Gesellschafterin der Beschwerdeführerin, ist deren Lebensgefährte, und war von 7.5.2005 (Gründungsdatum) bis 2.6.2010 sowie von 9.12.2020 bis 9.3.2022 selbständig befugt die Beschwerdeführerin zu vertreten. 2. Beweiswürdigung Die obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten elektronischen Verwaltungsakt und den vorgelegten Dokumenten und Eingaben des durchgeführten Ermittlungs- und Vorhalteverfahrens des Bundesfinanzgerichtes (siehe Verfahrensverlauf), aus der Einsichtnahme des Bundesfinanzgerichts in das Abgabeninformationssystem des Bundes, der Abfrage des Firmenbuchs und des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer sowie der Befragung in der mündlichen Verhandlung. Der Zeuge gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er bei acht Firmen zuständig sei für WiEReG Meldungen und: "Wir haben immer die Erstmeldung fristgerecht gemacht. Wann immer es Änderungen gab, haben wir von uns selbständig Änderungen eingegeben. Diese haben sich überschnitten, darum ist es mir nicht bewusst gewesen, dass ich es regelmäßig machen muss." Es ist nicht glaubhaft, dass es jemandem, der - nach eigenen Aussagen - die Meldungen für acht Rechtsträger seit Jahren abgibt und - wie nachstehend ausgeführt - mit der WiEReG Behörde in Kontakt war, und früher selbst Geschäftsführer der Beschwerdeführerin war, nicht bewusst war, dass eine jährliche Überprüfung der Meldung zu erfolgen hat. Der Zeuge wurde in der mündlichen Verhandlung, über die Beilagen des ergänzenden Schriftsatzes vom 14.7.2026 (Beilage ./I) sowie die Versuche der Beschwerdeführerin 2024 eine Meldung abzugeben, befragt. Am 25.9.2021 um 14:49 Uhr meldete der damalige Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und nunmehriger Arbeitnehmer, Zeuge im gegenständlichen Verfahren und Lebensgefährte der Geschäftsführerin und Gesellschafterin der Beschwerdeführerin per E-Mail (an wiereg-registerbehoerde@bmf.gv.at), dass ihm bei einer erforderlichen Nachmeldung zwei Probleme aufgefallen sind. Einerseits, was einzutragen ist, wenn eine zivilrechtlich abgeschlossene Änderung im Firmenbuch noch nicht eingetragen wurde. Andererseits, dass die Schreibweise des Vornamens der Gesellschafterin mit Bindestrich, wie im ZMR und im Reisepass eingetragen, nicht mit jener im Firmenbuch übereinstimmt. Die WiEReG Behörde antwortete am 27.9.2021, 9:36 Uhr, dass immer die tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer einzumelden sind und das Firmenbuch nur deklaratorische Wirkung hat sowie, dass die Namenseintragung im Firmenbuch oft fehlerhaft ist und, dass das WiEReG bei der Eingabe der wirtschaftlichen Eigentümer das ZMR prüft und die Eintragung analog zur ZMR-Eintragung zu erfolgen hat. Die diesbezügliche Meldung erfolgte am 25.9.2021 um 14:17:22 Uhr. Dass der Zeuge bzw. die Beschwerdeführerin davon ausgegangen wären, der Fehler würde ohne Fehlermeldung seitens der Beschwerdeführerin behoben werden, weil dieser in der Sphäre der Registerbehörde lag, wird vom Senat als reine Schutzbehauptung angesehen. Der Zeuge hat 2021, damals als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, nach bereits erfolgter Meldung per E-Mail bezüglich unterschiedlicher Schreibweisen bei der Registerbehörde nachgefragt und dies ist dokumentiert. In der mündlichen Verhandlung wurde vom Zeugen einerseits ausgeführt, es habe vor und nach dem 8.3.2024 je zwei Versuche gegeben, andererseits, dass es vor dem 8.3.2024 zwei Versuche und danach nur den dokumentierten Versuch am 19.3.2024 gegeben habe. Dass es zwei Versuche vor dem 8.3.2024 gegeben haben soll, wurde weder dokumentiert, noch konnte der Zeuge ausführen, an welchen konkreten Tagen oder in welchen konkreten Zeiträumen diese gewesen wären, noch welche konkreten Fehlermeldungen bei den vermeintlichen Versuchen aufgetreten wären. Aus einer Abfrage des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer ergibt sich, dass im Register der wirtschaftlichen Eigentümer unter der Nennung einiger Daten des Rechtsträgers wie Stammform, Rechtsform und Adresse folgender Hinweis aufgeführt ist: "Unstimmigkeiten bei den Daten der wirtschaftlichen Eigentümer können Sie hier direkt per E-Mail an die Registerbehörde melden: WiEReG-Registerbehoerde@bmf.gv.at". Die WiEReG Behörde hat auf Anfrage mitgeteilt, dass es fehlgeschlagene Versuche seitens der Beschwerdeführerin lediglich am 19.3.2024 gegeben hat. Da keinerlei Dokumentation, wie bsplw. Screenshots oder E-Mails über die behaupteten Versuche der Meldung im Jahr 2024 bis 19.3.2024 vorgelegt wurden und auf Grund der Information der WiEReG Behörde, dass es vor dem fehlgeschlagenen Versuch am 19.3.2024 im Jahr 2024 keine Versuche gegeben hat, steht für den Senat fest, dass der erste Versuch am 19.3.2024 stattfand. Die Feststellungen in Punkt 1.1 zur jährlichen Überprüfung im Jahr 2024 ergeben sich aus einer Abfrage des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer und des Firmenbuchs. Die Feststellungen in Punkt 1.2 zur Erinnerung der Meldung und Androhung der Zwangsstrafe ergeben sich aus dem Erinnerungsschreiben vom 16.1.2024 sowie aus dem zugehörigen Zustellnachweis. Die Feststellung in Punkt 1.3, der Beginn der Abholfrist für den Bescheid, mit dem die Zwangsstrafe verhängt wurde, ergibt sich aus dem Zustellnachweis, die weiteren Feststellung aus dem Bescheid. Die Feststellungen in Punkt 1.4, zum Zeitpunkt des Versuchs eine Meldung abzugeben und, dass davor keine Versuche hinsichtlich der gegenständlichen jährlichen Überprüfung stattgefunden haben, ergibt sich aus den Stellungnahmen der WiEReG Behörde vom 8.5.2026 und 9.7.2026. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass vor dem 19.3.2024 schon Meldeversuche erfolgt wären, ist für den Senat nicht glaubhaft, weil keinerlei Dokumentation darüber vorgelegt wurde, wie dies am 19.3.2024 mittels Screenshot und Fehlermeldung per E-Mail an die WiEReG Behörde (Emailadresse direkt in der Eingabemaske ersichtlich) erfolgte und für den Senat die Auskunft der Registerbehörde durch die Zeugenaussage nicht glaubhaft entkräftet worden ist. Die Feststellungen in Punkt 1.5 zur Fehlermeldung ergeben sich aus den Stellungnahmen der WiEReG Behörde. Die Angaben der WiEReG Behörde, wonach der Fehler die SZR-Kombiabfrage und ZMR-Behördenabfrage betraf, eine unterschiedliche Schreibweise der beiden Abfragen bei akademischen Titeln diesen Fehler ausgelöst hat und die Ursache in einem Produktionsdeployment vom 8.3.2024 lag, wird vom Senat in Wahrnehmung der freien Beweiswürdigung als schlüssig und nachvollziehbar angesehen. Ebenso, dass die erste Fehlermeldung dieser Art am 19.3.2024 um 7:54 Uhr von einem anderen Rechtsträger erfolgte. Die WiEReG Behörde konnte nachvollziehbar und schlüssig darlegen, dass der erste Versuch der Meldung durch die Beschwerdeführerin am 19.3.2024 erfolgte. Für alle Meldeversuche am 19.3.2024 wurde auch die genaue Uhrzeit vorgelegt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der Fehler in der Eingabemaske entgegen der Angabe der WiEReG Registerbehörde, nicht durch das Produktionsdeployment am 8.3.2024 ausgelöst wurde und nicht nur am 19.3.2024 bestand, ist für den Senat nicht glaubhaft. Das Vorbringen, wonach die unterschiedlichen Schreibweisen in den verschiedenen Registern bereits vor dem Produktionsdeployment am 8.3.2024 bestanden haben, wird nicht bestritten und ist irrelevant. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass, wie von der Registerbehörde ausgeführt, der Fehler in der Eingabemaske durch einen Hotfix am 19.3.2024 behoben wurde. Das widerspricht einerseits dem glaubhaften Vorbringen der Registerbehörde unter Nennung der genauen Uhrzeit und Name des Hotfixes und ist andererseits irrelevant, weil die Nachfrist bereits abgelaufen war und unstrittig ist, dass es am 19.3.2024 fehlgeschlagene Meldungsversuche durch die Beschwerdeführerin gegeben hat und die Meldung am 20.3.2024 erfolgreich war. Die von der Registerbehörde erteilten Auskünfte werden vom Senat als glaubwürdig angesehen. Dass in der ersten Auskunft bekanntgegeben wurde, das Produktionsdeployment am Tag vor der ersten Fehlermeldung habe den Fehler verursacht und danach mitgeteilt wurde, dass die Ursache im Produktionsdeployment vom 8.3.2024 lag, ist für den Senat nachvollziehbar, weil erst für die zweite Stellungnahme weitere Informationen durch die WiEReG Behörde auf Grund der konkreten Beweisanträge der Beschwerdeführerin eingeholt wurden. Die Feststellungen in Punkt 1.6 und 1.7 zu den Meldungen ergeben sich aus einer Abfrage des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer. Die Feststellungen bei Punkt 1.8 zum Zeugen ergeben sich aus einer Abfrage des Firmenbuchs sowie der Aussage des Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass es für den Senat keine Anhaltspunkte gab, die Auskunft der WiEReG Behörde anzuzweifeln und die Aussage des Zeugen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2024 vor dem 19.3.2024 die Meldung nach dem WiEReG versucht hat, nicht glaubhaft war. Dass ein Versuch der Meldung möglich gewesen wäre, wie nachweislich am 19.3.2024 erfolgt ist, wurde auch nicht von der Beschwerdeführerin bestritten. Bezüglich des Beweisantrags der Vernehmung jenes Mitarbeiters der WiEReG Behörde, der das E-Mail vom 20.3.2024 verfasste, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Für den Senat haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. 1. Gesetzliche Bestimmungen Das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG) ist gemäß § 1 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 4 WiEReG auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung anzuwenden. § 3 WiEReG lautet auszugsweise: "Sorgfaltspflichten der Rechtsträger in Bezug auf ihre wirtschaftlichen Eigentümer § 3. (1) Die Rechtsträger haben die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist; dies schließt die Ergreifung angemessener Maßnahmen mit ein, um die Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen. Zudem haben sie den Verpflichteten (§ 9 Abs. 1), wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, zusätzlich zu den Informationen über ihren rechtlichen Eigentümer auch beweiskräftige Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern vorzulegen. (2) Die Rechtsträger haben Kopien der Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 erforderlich sind, bis mindestens fünf Jahre nach dem Ende des wirtschaftlichen Eigentums der natürlichen Person aufzubewahren. Durch die Übermittlung eines vollständigen Compliance-Packages für einen Rechtsträger gilt diese Verpflichtung als erfüllt. (3) Die Rechtsträger haben die Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. Gesellschaften mit beschränkter Haftung haben nach § 5 WiEReG bestimmte Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer und Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden. Die Meldung der Daten hat von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG ist zulässig." § 5 Abs. 1 letzter Satz WiEReG lautet: "Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen." Gemäß § 6 Abs. 2 WiEReG sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach § 1 Abs. 2 Z 4 von der Meldung gemäß § 5 befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Die Verhängung von Zwangsstrafen gemäß § 16 sowie deren Einhebung, Sicherung und Einbringung obliegt dem Finanzamt Österreich (§ 14 Abs. 6 WiEReG). Wird die Meldung gemäß § 5 nicht erstattet, kann das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen (§ 16 Abs. 1 WiEReG). Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen (§ 5 Abs. 1 letzter Satz WiEReG). Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden sowie auch das Bundesfinanzgericht nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. § 98 Abs. 1 BAO lautet: "Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, ausgenommen Abschnitt III (Elektronische Zustellung), vorzunehmen." § 17 Abs. 3 Zustellgesetz: "[…] (3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte." § 108 BAO normiert: "(1) Bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet. (2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates. (3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. (4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet." § 111 BAO lautet: "(1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. (2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muß der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. (3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen. (4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig." 2. Rechtliche Würdigung Allgemein: Die Beschwerdeführerin ist eine GmbH und ist somit ein dem WiEReG unterliegender Rechtsträger (§ 1 Abs. 2 WiEReG). Dass im vorliegenden Fall eine Meldepflicht nach § 5 WiEReG vorlag, ist unbestritten. Meldung: Die letzte Meldung vor der gegenständlichen Meldung erfolgte am 16.12.2022. Die gesetzliche Frist für die jährliche Überprüfung beträgt ein Jahr nach der letzten Meldung zuzüglich vier Wochen (§ 5 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 3 WiEReG). Die Frist endete am 15.1.2024 nach § 108 BAO, da der Tag, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht, der 13.1.2024, ein Samstag war. Die Zwangsstrafe wurde mit Erinnerungsschreiben vom 16.1.2024 angedroht, unter Setzung einer Frist von mehr als sechs Wochen bis 8.3.2024 zur Erbringung der von der Beschwerdeführerin verlangten Handlung (§ 111 Abs. 2 BAO). Die Zwangsstrafe liegt unter der Höchstgrenze von 5.000 Euro. Auf Grund der Androhung einer Zwangsstrafe von 1.000 Euro stellt dies die konkrete Höchstgrenze für die Verhängung einer Zwangsstrafe dar (§ 16 Abs. 1 WiEReG iVm § 111 BAO). Diese Grenze wurde nicht überschritten. Die Meldung wurde am 20.3.2024 durchgeführt, somit nach Ende der Nachfrist am 8.3.2024. Die Zustellung des Zwangsstrafenbescheides erfolgte an dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt (§ 98 BAO iVm § 17 Abs. 3 ZustellG). Die Abholung des hinterlegten Dokuments war möglich ab 20.3.2024, 8 Uhr. Somit galt der Bescheid, mit dem die Zwangsstrafe verhängt wurde, ab diesem Zeitpunkt als zugestellt. Die Meldung erfolgte am 20.3.2024 um 11:15:05, somit nach Zustellung des Zwangsstrafenbescheides. Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Fehler in der Eingabemaske bestand lediglich ab 8.3.2024, dem letzten Tag der Nachfrist. Die Verhängung einer Zwangsstrafe ist nur unzulässig, wenn die Leistung unmöglich, die Erfüllung unzumutbar oder bereits erfolgt wäre (vgl. VwGH 13.9.1988, Zl. 88/14/0084). Der maßgebliche Zeitpunkt für die Erbringung der angeordneten Leistung ist die Wirksamkeit (§ 97 BAO) des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides. Die bescheidmäßige Festsetzung einer Zwangsstrafe ist somit unzulässig, wenn der Anordnung der Behörde (gleichgültig, ob fristgerecht oder nach Ablauf der bestimmten Frist) vor Zustellung des Festsetzungsbescheides entsprochen wurde (vgl. VwGH 22.4.1991, 90/15/0186). Die Erbringung der Leistung, konkret die Erfüllung der Meldungsverpflichtung, war innerhalb der regulären Frist sowie innerhalb der Nachfrist, bis auf den letzten Tag der Nachfrist, möglich und die Erfüllung zumutbar. Der erste Versuch der Meldung fand am 19.3.2024, somit nach Ende der Nachfrist, statt. Das Beweisverfahren ergab für den Senat, dass innerhalb der Nachfrist keine Meldung erfolgte. Der Senat kommt zur Entscheidung, dass die Festsetzung der Zwangsstrafe iHv 1.000 Euro im Bescheid vom 11.3.2024 zurecht erfolgte. Ermessen: Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. VwGH 22.2.2000, 96/14/0079, mwN). Zweck der Zwangsstrafe ist es insbesondere, die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (vgl. VwGH 26.3.2014, 2013/13/0022). Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden sowie auch das Bundesfinanzgericht nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei wird dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliche Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beigemessen (z.B. VwGH 24.10.1995, 94/14/0049). Bei der Ermessensübung ist unter anderem das bisherige, die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei zu berücksichtigen, der Grad des Verschuldens der Partei, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen und die abgabenrechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung (Ritz in Ritz/Koran, BAO8 (2025) § 111 Rz 10). Der Zweck der Zwangsstrafe liegt nicht in der Bestrafung der Person, sondern darin, die Abgabenbehörde bzw. Strafbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten. Konkret dient die Zwangsstrafe nach § 16 WiEReG zur Erzwingung der Meldung (VwGH 28.6.2023, Ro 2023/13/0011; VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023 ua.). Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten. Aus Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 ergibt sich diesbezüglich, dass Sanktionen bei Verstößen u.a. gegen Meldepflichten "wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" sein sollen (vgl. dazu auch VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023). Vom Ende der gesetzlichen Meldefrist am 15.1.2024 bis zum ersten Versuch der Meldung am 19.3.2024 sind mehr als zwei Monate verstrichen. Der fehlgeschlagene Versuch der Meldung erfolgte erst 11 Tage nach Ende der Nachfrist. Die festgesetzte Strafe liegt im unteren Bereich der Höchstgrenze und übersteigt nicht die angedrohte Strafhöhe. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie kein Verschulden an dem Fehler in der Datenmaske habe, kann entgegnet werden, dass dies auch die Abgabenbehörde niemals behauptet hat und es darauf auch nicht ankommt. Dies ist in diesem Fall nicht im Rahmen des Ermessens zu würdigen, weil der fehlgeschlagene Versuch erst nach dem Ende der Nachfrist und mehr als zwei Monate nach dem Ende der gesetzlichen Frist erfolgte. Dasselbe gilt dafür, dass die im fehlgeschlagenen Versuch von der Beschwerdeführerin eingegebenen Daten korrekt waren. Dies ist wie bereits ausgeführt unerheblich. Dass dem Zeugen die Androhung der Zwangsstrafe nicht bekannt war, ist ebenfalls nicht maßgeblich. Hinsichtlich der Höhe kommt der Senat zur Entscheidung, dass das Ermessen bereits von der Abgabenbehörde richtig ausgeübt wurde. Innerhalb der Frist und Nachfrist erfolgten keine Versuche der Meldung, es handelt sich um eine einfach zu erbringende Leistung, die von der Beschwerdeführerin in früheren Jahren schon erbracht wurde, und es liegen keine entschuldbaren Gründe vor, die einer fristgerechten Meldung entgegengestanden sind (VwGH 28.2.1989, 86/14/0033). Bei Abwägung aller Umstände und der zuvor angeführten Ermessensüberlegungen des Bundesfinanzgerichts kommt der Senat im Beschwerdefall zum Ergebnis, dass die Festsetzung einer Zwangsstrafe dem Grunde und der Höhe zu Recht erfolgte. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 14.7.2026 zitierte Entscheidung des BFG vom 5.2.2025, RV/1100022/2025, wonach eine Zwangsstrafe bei technischen Hindernissen und erkennbaren Bemühungen der Partei jüngst ersatzlos behoben worden wäre, ist im gegenständlichen Fall nicht relevant. Einerseits handelt es sich um eine zusätzliche Zwangsstrafe, weil auch in der im Bescheid, mit der die erste Zwangsstrafe verhängt wurde, gesetzten zweiten Nachfrist keine Meldung erfolgte. Andererseits hat im Gegensatz zum gegenständlichen Fall im Fall zur GZ. RV/1100022/2025 die beschwerdeführende Partei die belangte Behörde nachweislich mehrfach telefonisch und per E-Mail sowie das Unternehmensserviceportal mittels elektronischer Anfrage kontaktiert. Weiteres Vorbringen der Beschwerdeführerin, Beweisantrag: Der Beweisantrag im Vorlageantrag vom 2.5.2024 betreffend die Zeugeneinvernahme des zuständigen Mitarbeiters der Registerbehörde, welcher das E-Mail vom 20.3.2024 verfasste, wurde mittels Beschluss des Senates, verkündet in der mündlichen Verhandlung, abgelehnt, weil der Name und die Adresse des beantragten Zeugen nicht angegeben wurden (VwGH 23.1.2020, Ra 2019/15/0099; VwGH 29.3.2017, Ra 2016/15/0023). Der Beweis ist unerheblich, weil aufgrund der Aktenlage bereits feststeht, dass nach Auskunft der zuständigen Behörde keine technische Störung vorlag und der Antrag keine konkreten Anhaltspunkte enthält, weshalb diese Auskunft unrichtig sein soll. Es handelt sich um einen Erkundungsbeweis, weil die beschwerdeführende Partei lediglich hofft, durch die Einvernahme irgendeines Bediensteten eine für sie günstige Aussage zu erhalten, ohne konkrete Tatsachen vorzubringen (VwGH 4.8.2022, Ra 2022/13/0070; VwGH 28.10.2010, 2006/15/0301). Die Beschwerde war abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung gründet sich auf den eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor, wenn die vom erkennenden Verwaltungsgericht anzuwendenden Normen klar und eindeutig sind (vgl VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006, mwN). Die Frage, ob und wann ein Versuch der Meldung stattfand, ist eine Tatfrage, die in freier Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichts zu lösen war (vgl. VwGH 20.10.2004, 2000/14/0114, mwN). Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG liegen nicht vor (vgl. VwGH 25.2.2016, Ra 2016/16/0006). Es ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden. Salzburg, am 21. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100299/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100299.2024
Stammnummer
152182
Gültig
21.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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