RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100299/2026

Rechtswidrigkeit der Festsetzung von Säumniszuschlägen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100299/2026vom 02.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Patrick Brandstetter in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Prodinger Leitinger & Partner Steuerberatung GmbH & Co KG, Karolingerstraße 1, 5020 Salzburg, über die Beschwerde vom 29. August 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. August 2025 betreffend die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen hinsichtlich COFAG Rückerstattung 08/2024 und COFAG-Zinsen für Rückerstattung 08/2024 (Steuernummer ***BF1StNr1*** ) zu Recht: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Mit Bescheid vom 11. August 2025 setzte das Finanzamt erste Säumniszuschläge betreffend COFAG Rückerstattung 08/2024 und COFAG-Zinsen für Rückerstattung 08/2024 fest. In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass die Festsetzung erforderlich gewesen sei, da die angeführten Abgabenschuldigkeiten nicht innerhalb der angeführten Fristen entrichtet worden seien. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Eingabe ihrer steuerlichen Vertretung über FinanzOnline vom 29. August 2025 Beschwerde und wurde dies damit begründet, dass für die COFAG-Rückerstattungen eine neue Steuernummer vergeben worden sei und auf diese Steuernummer die Abgabenbeträge festgesetzt worden seien. Die entsprechenden Bescheide seien der beschwerdeführenden Partei allerdings nicht zugestellt worden und daher auch nicht bekannt. Erst durch die Zustellung des Bescheids über die Festsetzung erster Säumniszuschläge habe die beschwerdeführende Partei von den Bescheiden über die Rückerstattung sowie Verzinsung der Rückerstattung erfahren. Diese Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 21. Oktober 2025 als unbegründet ab und begründete es diese Entscheidung damit, dass die Zustellung der Bescheide über die Rückerstattung und Verzinsung der Rückerstattung am 13. Juni 2025 durch Hinterlegung erfolgt sei. Die Sendung sei allerdings nicht behoben worden und am 01. Juli 2025 an das Finanzamt retourniert worden. In Reaktion auf diese Beschwerdevorentscheidung beantragte die beschwerdeführende Partei innerhalb erstreckter Frist mit Schriftsatz vom 03. Dezember 2025 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Im Rahmen dieses Vorlageantrags ergänzte die beschwerdeführende Partei das bisherige Vorbringen dahingehend, dass am 13. Juni 2025, der vom Finanzamt als Tag der Hinterlegung der Bescheide über die Rückerstattung und Verzinsung der Rückerstattung angeführt worden sei, normaler Geschäftsbetrieb im Restaurant der beschwerdeführenden Partei vorgelegen habe und eine Postzustellung daher in den Betriebsräumlichkeiten möglich gewesen wäre. Auch sei weder eine Benachrichtigung hinterlegt worden noch einem Mitarbeiter der beschwerdeführenden Partei eine solche überreicht worden. Eine gesetzlich zulässige Zustellungsmethode liege daher nicht vor. Nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht nahm das Finanzamt mit Schriftsatz vom 18. Juni 2026 eine Nachreichung von Unterlagen vor und führte es dabei aus, dass die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid über die Festsetzung der Rückerstattung betreffend Fixkostenzuschuss zurückgewiesen worden sei, da es sich bei diesem Bescheid mangels einer Zustellung um einen Nichtbescheid handle. Die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen sei daher zu Unrecht erfolgt. Sachverhalt Das Finanzamt beabsichtigte mit als Bescheid intendierten Dokument vom 10. Juni 2025, gegenüber der beschwerdeführenden Partei einen Rückerstattungsanspruch gem. § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG betreffend Fixkostenzuschuss I festzusetzen. Dieses als Bescheid intendierte Dokument versendete das Finanzamt an die Adresse ***Bf1-Adr*** und handelt es sich hierbei um die Anschrift des Restaurantbetriebs der beschwerdeführenden Partei. Der Zustelldienst hinterließ am 13. Juni 2025 eine Verständigung über eine Hinterlegung dieses als Bescheid intendierte Dokuments in der Abgabeeinrichtung der beschwerdeführenden Partei. Am 13. Juni 2025 lag betreffend den an der Anschrift ***Bf1-Adr*** geführten Restaurantbetrieb der beschwerdeführenden Partei ein normaler Geschäftsbetrieb vor und waren dementsprechend an diesem Tag sowohl Mitarbeiter der beschwerdeführenden Partei als auch befugte Vertreter der beschwerdeführenden Partei anwesend. Beweiswürdigung Die Feststellung in Bezug auf die vom Finanzamt beabsichtigte Festsetzung eines Rückerstattungsanspruchs gem. § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG betreffend Fixkostenzuschuss I mittels als Bescheid intendierten Dokument vom 10. Juni 2025 ergab sich aus dem Inhalt ebendieses vorgelegten Dokuments. Die Feststellung hinsichtlich der Versendung des als Bescheid intendierten Dokuments an die Betriebsanschrift der beschwerdeführenden Partei ergab sich unmittelbar aus der Adressierung des Dokuments selbst. Die Feststellung hinsichtlich der Hinterlegung einer Verständigung über die Hinterlegung des als Bescheid intendierten Dokuments in der Abgabeeinrichtung der beschwerdeführenden Partei durch den Zustelldienst am 13. Juni 2025 hat ihre Grundlage in dem diesbezüglichen Vorbringen des Finanzamts sowie in dem mit diesem Vorbringen übereinstimmenden Angaben auf dem Rückschein betreffend die Sendung. Die Feststellungen, wonach betreffend den an der Anschrift ***Bf1-Adr*** geführten Restaurantbetrieb der beschwerdeführenden Partei am 13. Juni 2025 ein normaler Geschäftsbetrieb vorlag und dementsprechend an diesem Tag sowohl Mitarbeiter der beschwerdeführenden Partei als auch befugte Vertreter der beschwerdeführenden Partei anwesend waren, beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Ausführungen der beschwerdeführenden Partei im Rahmen des Vorlageantrags, denen das Finanzamt auch nicht entgegentrat. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) § 97 BAO lautet auszugsweise wie folgt: "(1) Erledigungen werden dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung; b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung." § 17 ZustG lautet wie folgt: "(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. (2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. (3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. (4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde." Nach § 210 Abs. 1 erster Satz BAO werden Abgaben unbeschadet der in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Reglungen mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe (§ 97) des Abgabenbescheids fällig. Gem. § 217 Abs. 1 BAO sind, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist auf den vorliegend zu beurteilenden Fall das Folgende auszuführen. Wie dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 ZustG zu entnehmen ist, darf durch Hinterlegung entsprechend dieser Bestimmung erst dann zugestellt werden, wenn weder dem Empfänger noch einem Ersatzempfänger zugestellt werden kann (OGH vom 4 Ob 286/98g, 10.11.1998; RS0111049). Eine Hinterlegung ist jedoch auch dann zulässig, wenn der Empfänger an der Abgabestelle tatsächlich anwesend ist, die Zustellung an ihn aber deshalb nicht möglich ist, weil der Zusteller davon keine Kenntnis hatte (VwGH vom 08.11.2012, 2010/04/0112). Hierbei handelt es sich um keine Ermessensbestimmung (RS0083893). Insoweit das Finanzamt bzw. das Gericht davon ausgehen möchte, dass eine Sendung durch Hinterlegung zugestellt sei, hat es von Amts wegen festzustellen, ob auch tatsächlich durch Hinterlegung eine Zustellung bewirkt wurde. Der ordnungsgemäße Zustellnachweis stellt in diesem Zusammenhang eine öffentliche Urkunde dar. Er macht Beweis über die Zustellung, allerdings ist ein Gegenbeweis möglich (VwGH vom 27.03.2026, Ra 2024/05/0164). Diese (amtswegige) Ermittlungspflicht der Behörde bzw. des Gerichts in Bezug auf die Frage, ob ein Bescheid rechtswirksam zugestellt worden ist, besteht allerdings nur bei (konkreten) Hinweisen, welche den Zustellvorgang in Frage stellen (VwGH vom 29.03.2001, 2001/20/0109). Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei im Rahmen ihres Vorbringens ausgeführt, dass an dem Tag der versuchten Zustellung des als Bescheid intendierten Dokuments vom 10. Juni 2025, mit dem gegenüber der beschwerdeführenden Partei ein Rückerstattungsanspruch gem. § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG betreffend Fixkostenzuschuss I festgesetzt werden hätte sollen und auf dessen Grundlage das Finanzamt die verfahrensgegenständliche Festsetzung von Säumniszuschlägen vornahm, ein ordentlicher Restaurantbetrieb stattgefunden habe und sich dementsprechend Empfänger bzw. Ersatzempfänger an der Abgabestelle aufgehalten hätten. Damit brachte die beschwerdeführende Partei konkrete Hinweise vor, die den vom Finanzamt im Rahmen der Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung und im Vorlagebericht dargestellten Zustellvorgang in Frage stellen, ist doch nach der im Rahmen der obig angeführten Rechtsprechung zu § 17 ZustG eine Zustellung durch Hinterlegung nur dann zulässig, wenn etwa aufgrund Ortsabwesenheit weder dem Empfänger noch einem Ersatzempfänger zugestellt werden kann. Folglich kam dem Finanzamt bzw. dem Bundesfinanzgericht die Pflicht zu, von amtswegen festzustellen, ob die Sendung mit dem des als Bescheid intendierten Dokument vom 10. Juni 2025, mit dem gegenüber der beschwerdeführenden Partei ein Rückerstattungsanspruch gem. § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG betreffend Fixkostenzuschuss I festgesetzt werden hätte sollen, durch Hinterlegung zugestellt wurde. Wie dem festgestellten Sachverhalt entnommen werden kann, war am Tag der versuchten Zustellung des als Bescheid intendierten Dokuments vom 10. Juni 2025, mit dem gegenüber der beschwerdeführenden Partei ein Rückerstattungsanspruch gem. § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG betreffend Fixkostenzuschuss I festgesetzt werden hätte sollen und auf dessen Grundlage das Finanzamt die verfahrensgegenständliche Festsetzung von Säumniszuschlägen vornahm, ein normaler Restaurantbetrieb gegeben und waren dementsprechend Empfänger bzw. Ersatzempfänger an der Abgabestelle aufhältig. Dies bedingt, dass die Voraussetzungen für eine Hinterlegung gem. § 17 ZustG nicht vorlagen und daher die vom Zustelldienst tatsächlich vorgenommene Hinterlegung keine rechtswirksame Zustellung herbeiführen vermochte. Diese mangelhafte Zustellung räumte das Finanzamt auch selbst im Rahmen der Nachreichung vom 18. Juni 2026, mit dem das Bundesfinanzgericht über die Zurückweisung der Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen das als Bescheid intendierte Dokument vom 10. Juni 2025 aufgrund Vorliegens eines Nichtbescheids in Ermangelung einer Zustellung unterrichtet wurde, ein. Das Vorliegen eines Nichtbescheids infolge einer mangelhaften Zustellung betreffend das als Bescheid intendierte Dokument vom 10. Juni 2025, mit dem gegenüber der beschwerdeführenden Partei ein Rückerstattungsanspruch gem. § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG betreffend Fixkostenzuschuss I festgesetzt werden hätte sollen, hat sodann zur Auswirkung, dass die im verfahrensgegenständlichen Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen angeführten Beträge an Rückerstattungsanspruch gem. § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG sowie Verzinsung ebendieses Rückerstattungsanspruchs mit diesem Dokument nicht rechtskräftig festgesetzt wurden und konnten diese Beträge in Ermangelung einer rechtskräftigen Festsetzung sohin nicht zu den im verfahrensgegenständlichen Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen angeführten Terminen fällig werden. Die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 11. August 2025 erfolgte somit rechtswidrig und war der verfahrensgegenständliche Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom Bundesfinanzgericht aufzuheben. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Revision gegen das vorliegende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts ist nicht zulässig, da keine Auslegungsschwierigkeiten in Bezug auf die zitierte Rechtslage betreffend Wirksamkeit einer behördlichen Erledigung, Zustellung, Fälligkeit von Abgaben und Festsetzung von Säumniszuschlägen vorliegen. Zudem wich das Bundesfinanzgericht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab. Salzburg, am 2. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100299/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.6100299.2026
Stammnummer
152180
Gültig
02.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF