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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101945/2025

Aufhebung und Zurückverweisung nach § 278 Abs. 1 BAO mangels verwaltungsbehördlicher Ermittlungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101945/2025vom 14.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 17. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 2. April 2025 betreffend die Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für das Kind, ***T***, für den Zeitraum vom 1. Mai 2024 bis zum 31. März 2025, Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: Der angefochtene Bescheid vom 02.04.2025 und die diesbezügliche Beschwerdevorentscheidung vom 14.05.2025 werden gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzamt zurückverwiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Der Bf. bezog für seine Tochter im Zeitraum vom Dezember 2020 bis zum März 2025 Familienbeihilfe. Die Tochter lebte bis zum 24.04.2024 mit dem Bf. im gemeinsamen Haushalt. Mit Rückforderungsbescheid vom 03.04.2025 forderte das Finanzamt die für den Zeitraum von Mai 2024 bis März 2025 bezogene Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen zurück. Begründend führte es Folgendes aus: "Zu ***T***: Das Kind lebt nicht in Ihrem Haushalt und Sie leisten auch nicht überwiegend die Unterhaltskosten für das Kind (§ 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967)." Am 17.04.2025 erhob der Bf. Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid. Er bekämpfte die Rückforderung jedoch lediglich für den Zeitraum von Mai bis einschließlich August 2024. Zum Nachweis legte er Kontoauszüge vor, aus denen hervorgeht, dass er seiner Tochter die bezogene Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen für die Monate Mai, Juni, Juli und August 2024 jeweils iHv 232 Euro überwiesen hat. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 14.05.2024 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte es aus: "… § 5 Abs. 2 FLAG 1967 regelt jedoch die Ausnahme, dass wenn ein Kind bei keinem Elternteil haushaltszugehörig ist, jener Elternteil einen Anspruch auf Familienbeihilfe hat, welcher die Unterhaltskosten des Kindes überwiegend trägt. Trägt jemand nachweislich die Kosten des Unterhalts eines Kindes, das zu keinem Elternteil haushaltszugehörig ist, überwiegend, ist im Allgemeinen nicht zu prüfen, ob die wirtschaftliche Notwendigkeit hierzu besteht. Nach der Judikatur des VwGH sind für die Beurteilung, ob eine Person die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend trägt, einerseits die Höhe der gesamten Unterhaltskosten für das Kind und andererseits die Höhe der von dieser Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge maßgebend. Laut uns vorliegenden Daten leistet die Kindesmutter die überwiegenden Unterhaltskosten für ***T***. …" Am 05.06.2025 stellte der Bf. den Vorlageantrag und bestritt, dass die Mutter die Unterhaltskosten der Tochter trage. Weiters brachte er vor, dass die monatlichen Unterhaltskosten der Tochter seiner Einschätzung nach rund 1.000 Euro betragen würden. Da er monatlich 540 Euro leiste, komme er überwiegend für den Unterhalt der Tochter auf. Schließlich beantragte der Bf. die Einvernahme seiner Tochter sowie von ***M*** als Zeuginnen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das Finanzamt hat zunächst richtig erkannt, dass das Kind des Bf. nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt wohnt und ein Anspruch auf Familienbeihilfe sowohl nach Unionsrecht als auch nach innerstaatlichem Recht allenfalls nur dann zusteht, wenn er die überwiegenden Unterhaltskosten trägt. Ob der Bf einen Anspruch auf Familienbeihilfe hat, hängt davon ab, ob er im Beschwerdezeitraum, d.h. vom Mai 2024 bis zum August 2024 die überwiegenden Unterhaltskosten für die Tochter getragen hat (vgl. z.B. ausführlich UFS vom 26.6.2012, RV/3074-W/11). Diesbezügliche Ermittlungen hat das Finanzamt allerdings nicht angestellt. Der Bf. legte lediglich Kontoauszüge vor, aus denen die Überweisung der Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen für die Monate Mai, Juni, Juli und August 2024 an seine Tochter hervorgeht. Diese allein sagen allerdings über das Ausmaß der Kostentragung nichts aus (vgl. z.B. VwGH vom 21.2.1996, 93/15/0208 und vom 23.2.2010, 2009/15/0205). Zur entscheidenden Frage, nämlich der tatsächlichen Höhe der Unterhaltskosten und deren Tragung, liegen nämlich - abgesehen von den Angaben des Bf über seine Unterhaltsleistungen - überhaupt keine Ermittlungen des Finanzamts vor. Die tatsächlichen Unterhaltskosten von der Tochter (wozu vor allem Nahrung, Kleidung, Wohnung, ferner Unterricht und Erziehung, aber auch weitere Bedürfnisse, zB in kultureller u sportlicher Hinsicht, für Freizeitgestaltung, Urlaub und medizinische Versorgung, gehören, vgl. Nowotny in Csazsar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 150) stehen nicht fest, ebenso nicht, wer sie getragen hat. Nach § 278 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) kann das Verwaltungsgericht bei einer ansonst formal richtig eingebrachten Beschwerde diese mit Beschluss durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die umfassende Erhebungspflicht des § 114 Abs 1 Satz 2 BAO ist für ein unabhängiges Gericht überschießend. Zudem kann es nicht Pflicht des Verwaltungsgerichts sein, erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln und einer Beurteilung zu unterziehen (vgl. Fischerlehner, Abgabenverfahren, § 269 Anm. 1). Auf Grund des von der belangten Behörde im gegenständlichen Fall festgestellten Sachverhaltes kann weder beurteilt werden, ob der Bf. überwiegend die Unterhaltskosten der Tochter trägt, noch kann ausgeschlossen werden, dass der Bf. nicht überwiegend die Unterhaltskosten der Tochter trägt. Demnach hätte das Bundesfinanzgericht erstmals den relevanten Sachverhalt feststellen müssen. Dazu hat das Gericht weder die Resourcen noch ist dies im Interesse der Raschheit gelegen, sodass die Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde die einzig zweckmäßige Vorgangsweise sind. Der Bf. wird daher - im Anschluss an die Eruierung des (Monats)-Ausmaßes der für das Kind ***1*** anfallenden Unterhaltskosten - vom Finanzamt aufzufordern sein, die tatsächlich im beschwerdegegenständlichen Zeitraum verausgabten Beträge detailliert aufzuschlüsseln. Der Senat (bzw. der Einzelrichter nach § 272 Abs 5) kann trotz rechtzeitigen Antrags eine mündliche Verhandlung unterlassen, wenn eine Formalentscheidung über die Beschwerde (Zurückweisung, Zurücknahme nach § 85 Abs 2 oder nach 86a Abs 1, Gegenstandsloserklärung nach § 256 Abs 3 oder nach § 261) zu erfolgen hat; weiters dann, wenn eine Beschwerdeerledigung durch Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde nach § 278 Abs 1 erfolgt. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt nicht vor, da die Voraussetzungen der Anwendbarkeit des § 278 Abs. 1 BAO in der Judikatur des VwGH ausreichend geklärt sind. Ergo dessen war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Wien, am 14. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7101945/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101945.2025
Stammnummer
152179
Gültig
14.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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