Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100395/2026
Nutzungsänderung eines für das Taxigewerbe genutzten Fahrzeuges
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100395/2026vom 23.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Daniel Griessner, Dorfstraße 12, 6391 Fieberbrunn, über die Beschwerde vom 19. Juni 2026 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 19. Mai 2026 betreffend Normverbrauchsabgabe für Oktober 2025 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 16.2.2026 die Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 10/2025 gemäß § 201 Abs. 2 Z 5 BAO fest und sprach aus, dass die begünstigte Verwendung mit der Betriebsaufgabe geendet habe. Aufgrund der Beschwerde vom 17.2.2026 hob das Bundesfinanzgericht (Erkenntnis vom 8.5.2026 zu GZ RV/3100229/2026) den Bescheid vom 16.2.2026 auf, da der Tatbestand des § 201 Abs. 2 Z 5 BAO (sinngemäße Anwendung des § 293b BAO oder des § 295a BAO) nicht erfüllt war.
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 19.5.2026 die Normverbrauchsabgabe für das Fahrzeug Mercedes Vito 114 CDI 4x4 für den Zeitraum 10/2025 mit EUR 4.495,64 gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO fest und sprach aus, dass eine Änderung der begünstigten Verwendung gemäß § 1 Z 4 lit b NoVAG eingetreten sei. Der Beschwerdeführer habe seit Dezember 2019 ein Taxigewerbe betrieben und das Fahrzeug dafür seit 3.4.2023 genutzt. Das Taxigewerbe sei im Oktober 2025 eingestellt worden, wodurch eine Änderung der begünstigten Nutzung eingetreten sei. Der gemeine Wert des Fahrzeuges werde anhand des Eurotax-Mittelwertes mit EUR 23.472,79 ermittelt.
In seiner Beschwerde vom 19.6.2026 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe das Fahrzeug nie privat genutzt und es nach Abmeldung seines Taxigewerbes im Oktober 2025 erst im Dezember 2025 an ein anderes Taxiunternehmen verkauft.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.6.2026 wies das Finanzamt die Beschwerde ab und führte aus, dass aufgrund des Auslaufens der Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers mit 10.10.2025 das Fahrzeug ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu mehr als 80 % der gewerblichen Personenbeförderung gedient habe. Auch eine vorübergehende Änderung eines zur NoVA-Befreiung berechtigenden Verwendungszweckes begründe die Steuerpflicht nach § 1 Z 4 NoVAG.
Der Beschwerdeführer beantragte am 17.7.2026 die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Das Finanzamt legte die Beschwerde am 22.7.2026 dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte deren Abweisung.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war von 16.12.2019 bis 10.10.2025 Inhaber der Gewerbeberechtigung für das konzessionierte Gewerbe "Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw - Taxi, mit 2 Pkw". Er hat das Taxigewerbe bis zum 10.10.2025 ausgeübt (vgl. Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria und E-Mail des Beschwerdeführers vom 22.1.2026: BFG-Akt ON 14 und ON 15).
Der Beschwerdeführer war von 3.4.2023 bis 19.12.2025 Zulassungsbesitzer des Mercedes Benz Vito mit der FIN ***x***. Er beantragte am 12.6.2023 die Vergütung der Normverbrauchsabgabe aufgrund der Steuerbefreiung des § 3 Abs. 3 Z 3 NoVAG (BFG-Akt ON 10 und ON 11).
Der Beschwerdeführer nutzte das Fahrzeug im Rahmen seines Betriebes zur Personenbeförderung. Er veräußerte das Fahrzeug mit Kaufvertrag vom 16.12.2025 um den Preis von EUR 33.000,00. Die Verkaufsrechnung enthält folgenden Vermerk: "Das Auto wird "exklusive NOVA" verkauft da der Besitzer Taxiunternehmer war und bei Neuwagenkauf die NOVA nicht bezahlt hat (Nova befreit)! Der Käufer ist auch Taxiunternehmen und ist auch von der NOVA befreit!" (vgl. die Beweismittel ON 12, ON 13 und ON 16 im BFG-Akt).
Diese Feststellungen ergeben sich aus den in Klammern genannten Beweismitteln und sind zwischen den Parteien unstrittig.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 201 Abs. 2 Z 2 BAO erlaubt der Abgabenbehörde die erstmalige Festsetzung einer Abgabe, für welche die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung anordnen, für den Fall, dass kein selbst berechneter Betrag bekanntgegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 NoVAG 1991 sind Vorgänge in Bezug auf - unter anderem - Miet-, Taxi- und Gästewagen von der Normverbrauchsabgabe im Wege der Vergütung (§ 12) befreit, wenn die vorwiegende Verwendung (mehr als 80 %) für den begünstigten Zweck nachgewiesen wird.
Gemäß § 1 Abs. 4 lit b NoVAG 1991 unterliegt der Normverbrauchsabgabe die Änderung der begünstigten Nutzung von nach § 3 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 befreiten Kraftfahrzeugen.
Da die Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers am 10.10.2025 geendet hat und er sein Taxigewerbe ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ausgeübt hat, ist ab diesem Zeitpunkt der Tatbestand des § 3 Abs. 3 Z 3 NoVAG 1991 nicht mehr erfüllt. Die vom Beschwerdeführer behauptete ausschließliche Nutzung als Taxifahrzeug war mangels Ausübung des Taxigewerbes dem Grunde nach unmöglich.
Erfüllt ist mit dem Zeitpunkt der Aufgabe des Taxigewerbes der Tatbestand der Nutzungsänderung des § 1 Abs. 4 lit b NoVAG 1991. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, er habe das Fahrzeug später an einen Taxiunternehmer veräußert, nichts zu ändern: die Nutzung des Fahrzeuges durch den späteren Erwerber ist für die Beurteilung der Abgabepflicht des Beschwerdeführers ohne Bedeutung. Die Steuerschuld entsteht im Fall der Nutzungsänderung mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Nutzungsänderung stattgefunden hat (§ 7 Abs. 1 Z 1 NoVAG 1991).
Da der Beschwerdeführer als Abgabenschuldner (§ 4 Z 1 NoVAG 1991) keinen selbst berechneten Abgabenbetrag bekanntgegeben hat, konnte das Finanzamt die Normverbrauchsabgabe von Amts wegen festsetzen. Die Bemessungsgrundlage ist dabei der ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelte gemeine Wert des Kraftfahrzeuges (§ 5 Abs. 2 NoVAG 1991 iVm § 10 Abs. 2 BewG 1955). Das Finanzamt hat den gemeinen Wert mit dem Eurotaxmittelwert geschätzt. Der Beschwerdeführer ist dieser Schätzung nicht entgegengetreten. Das Bundesfinanzgericht hat daher keine Bedenken gegen den gewählten Wertansatz.
Der Einwand des Beschwerdeführers, das Bundesfinanzgericht habe über seine Beschwerde gegen den Festsetzungsbescheid vom 26.2.2026 diesen aufgehoben und ihm "in der Sache Recht gegeben", ist nicht stichhaltig: Das Bundesfinanzgericht hat im Verfahren zu GZ RV/3100229/2026 über einen anderen Streitgegenstand (eine andere Sache) abgesprochen. Streitgegenstand des Verfahrens zu GZ RV/3100229/2026 war ein Festsetzungsbescheid nach § 201 Abs. 2 Z 5 BAO. Da das Finanzamt in der Folge einen Festsetzungsbescheid nach § 201 Abs. 2 Z 3 BAO erlassen hat, geht der Einwand der entschiedenen Streitsache ins Leere.
2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revisionszulässigkeit)
Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war: Die rechtliche Würdigung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.
Innsbruck, am 23. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 3 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 201 Abs. 2 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 4 lit. b NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100395/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100395.2026
- Stammnummer
- 152177
- Gültig
- 23.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF