Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100049/2025
Bachelor- und Masterstudium stellen je eigenständige Studien und kein "zusammenzurechnendes Gesamtstudium" bzw. längerdauerndes Studium dar
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100049/2025vom 20.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 29. November 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. November 2024, Ordnungsbegriff Nr1, betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Oktober 2024 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
1. Frau ***Bf1*** (= Beschwerdeführerin, Bf) hat für die Tochter A, geb. Feber 2000, laufend die Familienbeihilfe (FB) und den Kinderabsetzbetrag (KG) bezogen.
Die Tochter studierte ab Oktober 2019 Humanmedizin an der Johannes Kepler Universität (JKU) in Linz.
2. Mit Schreiben vom 3.10.2024 wurde der Bf der Wegfall des FB-Anspruches ab Oktober 2024 mitgeteilt, woraufhin sie am 7.10.2024 einen erneuten Antrag auf Zuerkennung der FB für die Tochter ab Oktober 2024 gestellt hat.
3. Das Finanzamt hat daraufhin mit Bescheid vom 25.11.2024, Ordnungsbegriff Nr1, unter Verweis auf § 2 Abs. 1 lit g Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG), BGBl 1967/376 idgF., den Antrag der Bf für den Zeitraum "ab Oktober 2024" abgewiesen. Begründend wird ausgeführt, die Tochter habe das 24. Lebensjahr mit 02/2024 vollendet; wegen Covid sei FB zusätzlich für ein Semester gewährt worden. Ab Oktober 2024 stehe die FB nicht mehr zu.
4. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde eingewendet, die Tochter habe das Studium der Humanmedizin, Dauer 12 Semester, nachweislich bereits im Jahr 2019 aufgenommen. Dies sei durch Studiennachweise belegt. Im Rahmen eines Telefonats mit dem Finanzamt sei der zustehende FB-Anspruch bestätigt worden.
5. Im Akt erliegen folgende Unterlagen:
- ein Studienblatt der JKU, Stand 09/2024, wonach die Tochter mit Beginn 09/2019 für
6 Semester (WS 2019 bis SS 2022) das Bachelorstudium Humanmedizin, Kennzahl/Kz
UK 033 303, betrieben und am 12.7.2022 abgeschlossen hat;
seit dem WS 2022 bis inkl. aktuell WS 2024 absolviert sie das Masterstudium Humanmedizin,
Kz UK 066 603
- Studienerfolgsbestätigungen der JKU, wonach die Tochter im Masterstudium Humanmedizin
in bisher 5 Semestern (bis inkl. WS 2024) eine Vielzahl von Prüfungen erfolgreich absolviert
und gesamt 126 ECTS erzielt hat.
6. Die abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 6.12.2024 wurde nach Darstellung der Bestimmung nach § 2 Abs. 1 lit j FLAG 1967 dahin begründet, dass die Tochter nach dem am 12.7.2022 abgeschlossenen Bachelorstudium ab 10/2022 das Masterstudium begonnen habe. Sie habe bereits im Feber 2024 das 24. Lebensjahr vollendet. Da sie im Covid-Zeitraum (SS 2020) studiert habe, sei zusätzlich die FB für ein Covid-Semester bis September 2024 gewährt worden. Nach der VwGH-Judikatur stelle ein Bachelorstudium eine abgeschlossene Berufsausbildung und ein anschließendes Masterstudium ein eigenständiges Studium bzw. eine weiterführende Berufsausbildung dar. Eine Zusammenrechnung sei deshalb nicht möglich, weshalb der Verlängerungstatbestand nicht erfüllt sei.
7. Im Vorlageantrag wird vorgebracht, der FB-Anspruch bestehe bis zum Abschluss des Master, weil erst dieser zur Ausübung des Arztberufes befähige und erst mit dem Master das Medizinstudium abgeschlossen sei. Aus der angefügten Datei des Bundeskanzleramtes ("Familienbeihilfe für Studierende": Info ua. zu Ausnahmen vom FB-Bezug bis zur Altersgrenze von 24 Jahren, dh. bis zum 25. Lj. bei einem zumindest 10-semestrigen Studium) ergebe sich keine Begründung für die abweisende BVE. Laut Internet-Recherche gebe es Bachelorstudien-gänge erst ab 1999. Um Berücksichtigung dieser Umstände und um Bescheidkorrektur werde gebeten.
II. Sachverhalt:
Die im Feber 2000 geborene Tochter der Bf, A, hat im Feber 2018 die Volljährigkeit erreicht, im Feber 2024 das 24. Lebensjahr vollendet.
Sie hat mit Beginn im WS 2019 bis inkl. SS 2022, sohin für 6 Semester, das Bachelorstudium Humanmedizin, Kz UK 033 303, an der Johannes Kepler Universität (JKU) betrieben und erfolgreich am 12.7.2022 abgeschlossen.
Unmittelbar anschließend hat sie im WS 2022/2023 das Masterstudium Humanmedizin, Kz UK 066 603, begonnen und laufend erfolgreich absolviert (siehe Studienblatt und Studienerfolgs-bestätigungen der JKU).
Das Finanzamt hatte im Hinblick auf die Covid-Sonderbestimmungen die Familienbeihilfe bis nach Vollendung des 24. Lebensjahres der Tochter (im Feber 2024) bis inklusive September 2024 (für ein Zusatzsemester) gewährt und ab Oktober 2024 die FB-Auszahlung eingestellt
III. Beweiswürdigung:
Obiger Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den beigebrachten Unterlagen, und ist insoweit unstrittig.
IV. Rechtslage:
A) Gesetzliche Bestimmungen:
Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG), BGBl 376/1967 idgF., haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe
….
lit b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit.
Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, ….
….
lit j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses
Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss
zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird, ….
Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschliessungsgrund hinzukommt.
B) Rechtsprechung:
Der "Verlängerungstatbestand" (FB bis zum 25. Lj.) nach § 2 Abs. 1 lit j FLAG 1967 betrifft längerdauernde Studien; die dort genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
Der VwGH bezieht sich in seinem Erkenntnis vom 29.9.2011, 2011/16/0086, zunächst auf Fachhochschulstudiengänge, wobei im dortigen Beschwerdefall das Finanzamt hinsichtlich des FH-Bachelor- und anschließenden Masterstudienganges von einer "Gesamtausbildung" ausgegangen war.
Der VwGH hält dezidiert fest, dass er diese Auffassung des Finanzamtes nicht teilt. Es wird nämlich ua. je Studiengang ein eigener akademischer Titel verliehen. Mit dem Bachelorstudien-gang ist eine abschließbare Berufsausbildung gegeben, wobei lt. VwGH nicht darauf abzu-stellen ist, ob sich der Absolvent später einer weiteren Berufsausbildung - sei es in derselben, einer gleichwertigen oder in einer anderen Fachrichtung - unterzieht. Im Anschluss führt der VwGH aus:
"Damit insoweit vergleichbar ist mit dem Abschluss eines Bachelorstudiums (§ 51 Abs. 2 Z 4 des Universitätsgesetzes 2002 - UG) eine Berufsausbildung abgeschlossen, auch wenn daran anschließend oder später ein Masterstudium (§ 51 Abs. 2 Z 5 UG) betrieben wird und der Studierende sich mit dem Masterstudium einer weiteren Berufsausbildung unterzieht. Im universitären Bereich lässt sich dies auch daraus ableiten, dass die Zulassung zu einem Bachelorstudium mit Abschluss des Studiums durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung erlischt (§ 68 Abs. 1 Z 6 UG). Für ein anschließendes Masterstudium ist ein eigener (neuer) Antrag auf Zulassung zum Studium zu stellen. ….
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes stellt auch das Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ein eigenständiges Studium und eine eigene (weiterführende) Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG dar, ….. Davon ist das früher allgemein, nunmehr eingeschränkt verbreitete (vgl. § 54 Abs. 2 UG), in Studienabschnitte gegliederte Diplomstudium an einer Universität zu unterscheiden, von welchem auch § 2 Abs. 1 lit b FLAG bei der Bestimmung über die "Studienzeit pro Studienabschnitt" und über das Absolvieren eines Studienabschnitts ausgeht."
Der VwGH hält im og. Erkenntnis fest, dass er mit seiner Ansicht (Abschluss einer Berufs-ausbildung mit Abschluss des Bachelorstudiums oder FH-Bachelorstudiengangs) insoweit im Einklang mit den Materialien zum Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I Nr. 111/2010, (RV 981 BlgNR 24. GP. 223) steht, welche zur Begründung der Herabsetzung der allgemeinen Altersgrenze in § 2 Abs. 1 lit b FLAG (von 26 Jahren auf 24 Jahre) ua. anführen:
Die Familienbeihilfe soll nach dem Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich nur bis zum Abschluss einer Berufsausbildung gewährt werden. Durch die Änderung des Studienrechts hinsichtlich der Einführung von Bachelor-Studien an den Fachhochschulen und an den meisten Universitäten wird die Selbsterhaltungsfähigkeit nunmehr in der Regel bereits nach 6 Semestern (Mindeststudiendauer) erreicht.
Nach § 54 UG 2002 ist ein Bachelorstudium als eigenständiges Studium anzusehen. Für die Berechnung, ob die Studiendauer zehn oder mehr Semester beträgt, ist daher ein (daran anschließendes) Masterstudium nicht miteinzubeziehen (vgl. UFS 20.9.2011, RV/2277-W/11; die Behandlung der dagegen gerichteten VfGH-Beschwerde wurde mit Beschluss v. 14.3.2012, B 1275/11, abgelehnt).
Auch der VwGH führt im Erkenntnis vom 22.12.2011, 2011/16/0066, mit Verweis auf og. Erk. v. 29.9.2011, 2011/16/0086, aus:
"Die belangte Behörde geht zutreffend davon aus, dass der Sohn der Beschwerdeführerin mit dem Abschluss des Bachelorstudiums eine Berufsausbildung abgeschlossen hatte und dass das mit September 2007 begonnene Masterstudium ein davon getrenntes neues Studium und eine neuerliche weitere Berufsausbildung darstellt."
(siehe dazu in Lenneis/Wanke, Kommentar FLAG, 2. Aufl., Rz 33 zu § 2; vgl. insbesondere auch VwGH 1.2.2024, Ro 2023/16/0020).
V. Erwägungen:
Wie aus oben dargestellter VwGH-Judikatur eindeutig hervorgeht, handelt es sich bei Bachelorstudien und Masterstudien um je eigenständige Studien und Berufsausbildungen. Entgegen dem Dafürhalten der Bf kommt aus diesem Grund eine "Zusammenrechnung" des von der Tochter abgeschlossenen Bachelorstudiums (6 Semester) mit dem anschließenden Masterstudium als eine Art "Gesamtstudium" nicht in Betracht.
Der Verlängerungstatbestand nach § 2 Abs. 1 lit j FLAG 1967 betreffend längerdauernde Studien (10 oder mehr Semester) ist daher hier nicht anwendbar. Die Tochter hat vielmehr im Juli 2022 mit dem erfolgreich absolvierten und mit dem akademischen Titel "Bachelor" abgeschlossenen Bachelorstudium eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG beendet. Das darauffolgende Masterstudium stellt insofern eine weitere eigenständige Berufsausbildung dar.
Ab welcher Zeit - wie von der Bf vorgebracht - Bachelorstudiengänge eingeführt wurden, ist in diesem Zusammenhalt ohne jede rechtliche Bedeutung.
Mündlich am Telefon erteilten, unzutreffenden Auskünften seitens der Finanzbehörde kommt keine rechtliche Verbindlichkeit zu.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der Frage, ob es sich bei einem Bachelorstudium mit anschließendem Master-studium um ein "zusammenzurechnendes", längerdauerndes Studium iSd § 2 Abs. 1 lit j FLAG 1967 handelt oder nicht, ergibt sich in Anwendung der bezughabenden, oben dargelegten und einhelligen VwGH-Judikatur. Insofern liegt keine Rechtsfrage von "grundsätzlicher Bedeutung" vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Linz, am 20. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100049/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100049.2025
- Stammnummer
- 152176
- Gültig
- 20.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF