Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100723/2025
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe bei Nichtvorliegen einer Berufsausbildung nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 (Berufsausbildung beim Besuch einer Handelsakademie für Berufstätige)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100723/2025vom 01.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 26. März 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 28. Februar 2025 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 09/2023 - 09/2024 für die Tochter ***1*** ***2*** ***3***, SVNR ***4***, SVNR Bf. ***5***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Am 28.08.2024 erging an die Beschwerdeführerin (Bf.) per Post ein Datenblatt zur Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe für die Tochter ***2***, geb. ***6***.
Auch nach nochmaliger postalischer Erinnerung am 18.10.2024, wurde der Aufforderung zur Übermittlung der Daten und Nachweise nicht Folge geleistet. Daher wurde am 22.11.2024 ein Ersuchen um Auskunft bzw. Vorlage von Unterlagen postalisch versendet. Jedoch wurde auch dieses nach nochmaliger postalischer Erinnerung am 21.01.2025 nicht beantwortet.
Da die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht gem. § 119 Bundesabgabenordnung (BAO) nicht nachgekommen war, konnte die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit der Ausbildung der Tochter vom FAÖ nicht überprüft werden und somit ein Familienbeihilfenanspruch nicht festgestellt werden. Weshalb der Familienbeihilfenanspruch mit August 2023 eingestellt wurde und die bereits ausbezahlte Familienbeihilfe für den Zeitraum September 2023 bis September 2024 mit Rückforderungsbescheid vom 28.02.2025, versendet am 01.03.2025 über Finanzonline, zurückgefordert wurde.
Dagegen wurde mit 26.03.2025, Eingang 27.03.2026, schriftlich Beschwerde eingebracht:
"Meine Tochter hat die Abendschule der HAK/HAS besucht die Semesterzeugnisse lege ich dem Schreiben bei. Durch die Schule bekommen wir leider keine weiteren Bestätigungen da es sich um Abendschule handelt laut dem Klassenvorstand.
Den 1. Semester besuchte Sie mit 23 Std. die nicht beurteilten Fächer sind teilgenommen aber keine Prüfung abgelegt. Den 2. Semester hat sie mit 15 Std. besucht.
Daher Bitte ich Sie um Nachsicht und diesen Bescheid nochmals zu bearbeiten.
Sie hat das Schuljahr 2023/2024 besucht, und wird wieder das Schuljahr 2025/2026 in der Abendschule besuchen.
Es tut mir wirklich leid wegen den Unannehmlichkeiten und dem Aufwand ich hatte die Unterlagen verschickt."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.04.2025, versendet mittels Finanzonline am 15.04.2025, wurde die Beschwerde mit folgender Begründung abgewiesen:
"Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des im § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 Studienförderungsgesetz (welcher inländische Universitäten oder vergleichbare Einrichtungen umfasst) nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich.
Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen (vgl. VwGH 21.10.1999, 97/15/0111, VwGH 26.06.2002, 98/13/0042, VwGH 28.01.2003, 2000/14/0093, VwGH 01.03.2007, 2006/15/0178).
In quantitativer Hinsicht muss die Ausbildung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen, um überhaupt von einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 ausgehen zu können, wobei nach Rechtsprechung und Literatur in zeitlicher Hinsicht eine solche nur vorliegt, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand von mindestens 30 Stunden auf Kurse und Vorbereitungen auf eine Prüfung entfällt (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2, Rz 36, 39f mwN zur Rechtsprechung).
In der Praxis sind grundsätzlich mindestens 20 Wochenstunden Unterricht erforderlich und es werden 10 weitere Wochenstunden für Hausaufgaben, Lernen, etc. angenommen. Fahrtzeiten werden nicht dazugezählt.
Da Ihr Kind in einigen Fächern nicht beurteilt wurde und in anderen Fächern negativ abgeschlossen hat, kann von keinem ernsthaften und zielstrebigen Bemühen ausgegangen werden. Sowohl die quantitativen, als auch die qualitativen Merkmale sind nicht ausreichend vorhanden."
Dagegen wurden am 14.05.2025, sowie am 15.05.2025 mittels Finanzonline die hier gegenständlichen (inhaltsgleichen) Vorlageanträge eingebracht:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
Gegen den Bescheid vom 15.04.2025 stelle ich einen Vorlageantrag. Ich habe für Familienbeihilfe Anspruch die mir auch nach vorlage des Schulbestätigung gewährt wurde. Laut der Schule steht Familienbeihilfe zu für diese Schulzeiten. Bitte um nachsicht und Verständnis."
Mit Vorlagebericht vom 16.07.2025 wurde das Rechtsmittel dem BFG zur Entscheidung vorgelegt mit folgender Stellungnahme:
"Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Allgemein fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (jedenfalls) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl zB VwGH 15.12.2009, 2007/13/0125, mwN). Zur Berufsausbildung gehört (ihrem Inhalt nach) zweifellos die allgemeinbildende Schulausbildung (VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050).
Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist - außerhalb des im § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung iSd § 3 StudFG - nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich (vgl VwGH 26.5.2011, 2011/16/0077; VwGH 21.1.2004, 2003/13/0157, mwN).
Zudem muss die Berufsausbildung auch "in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen" (vgl VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127; VwGH 15.12.2009, 2007/13/0125, mwN). Betreffend dieses quantitative Erfordernis kann in Übereinstimmung mit der in der Literatur vertretenen Ansicht ein dem Begriff der Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 genügender Zeitaufwand generell nur dann vorliegen, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kurse und Vorbereitungszeit von mindestens 30 Stunden anfällt (vgl Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG § 2 FLAG Rz 40; vgl zB auch BFG 12.11.2018, RV/7103779/2018 mwN).
Die Tochter der Beschwerdeführerin …. besuchte in der Zeit von 11.09.2023 bis 22.11.2024 eine Handelsakademie für Berufstätige. Laut vorgelegtem Zeugnis vom 16. Februar 2024 wurden im 1. Semester 8 von 12 Fächern beurteilt. Die Fächer Religion, Italienisch, Mathematik und angewandte Mathematik sowie Naturwissenschaften wurden nicht beurteilt. Zählt man die angegebenen Wochenstunden zusammen, kommt man auf 17 Wochenstunden, an denen die Tochter teilgenommen hat. Jedoch wurden auch in diesen Fächern nicht alle positiv abgeschlossen. Die Fächer Deutsch, Betriebswirtschaft und Unternehmensrechnung wurden mit der Note 5 beurteilt. Weshalb bei diesen Fächern davon ausgegangen werden muss, dass die angegebenen Wochenstunden nicht ernsthaft und zielstrebig und in vollem Ausmaß genutzt wurden.
Gleich verhält es sich mit dem 2. Semester. Wie aus dem Zeugnis vom 5. Juli 2024 ersichtlich, wurden in diesem Semester 8 von 11 Fächern beurteilt. Zählt man hier die Wochenstunden zusammen kommt man auf 18 Wochenstunden. Wobei auch hier die Fächer Betriebswirtschaft und Unternehmensrechnung nicht positiv abgeschlossen wurden, weshalb auch hier von den genannten 6 aufzubringenden Wochenstunden ausgegangen werden kann.
Die Schule wurde laut Datenübermittlung der Schule mit 22.11.2024 abgebrochen.
Somit war das quantitative Erfordernis im streitgegenständlichen Zeitraum nicht erfüllt, da die Tochter der Beschwerdeführerin weniger als 20 Stunden pro Woche für die Schulausbildung aufwendete. Auch kann ein ernsthaftes, zielstrebiges und nach außen erkennbares Bemühen um einen Ausbildungserfolg nicht erkannt werden. Auch nicht vor dem Hintergrund, dass viele Fächer negativ abgeschlossen wurden und die Berufsausbildung letztlich abgebrochen wurde. Eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 lag somit vor dem Hintergrund obiger Ausführungen im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vor.
Es wird daher beantragt die Beschwerde abzuweisen."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Tochter der Bf., geboren am ***6***, besuchte vom 11.09.2023 bis 22.11.2024 eine Handelsakademie für Berufstätige (Abendschule) in ***7***, davor eine Handelsschule.
Der Einstieg erfolgte ins 3. Semester der Abendschule für Berufstätige, in den Klassen/Modulverbänden 3BT (WS 2023/2024) und 4BT (SS 2024).
Bei der besuchten Abendschule handelt es sich um ein modular aufgebautes Ausbildungskonzept mit einem E-Learninganteil sowie Selbststudium mit freier Zeiteinteilung. Der Unterricht findet grundsätzlich von 18:00 bis 22:00 Uhr statt, wobei an zwei Abenden Präsenzunterricht und an einem Abend Online-Unterricht angeboten wird (vgl. Homepage der Schule und BFG 05.02.2026, RV/5100729/2025 zur gleichen Schule).
Bis zur Ablegung der Reife- und Diplomprüfung ("HAK-Matura") ist eine Ausbildungsdauer von acht Semestern im Ausmaß von insgesamt 193 Modulstunden (zwischen 19 und 25 Wochenstunden je Semester) vorgesehen.
Gemäß den vorgelegten Semesterzeugnissen und der Stundentafel laut Lehrplan sind in der Schulart "Handelsakademie für Berufstätige" im 3. und 4. Semester jeweils 25 Wochenstunden vorgesehen.
Die Tochter wurde im Schuljahr 2023/24 in der Schulart "Handelsakademie für Berufstätige" nach dem Lehrplan BGBl. II Nr. 205/2015 vom 21. Juli 2015 unterrichtet.
Ethik und Religion ist als ein Fach mit 1 Wochenstunde im Stundenplan und wurde in beiden Semestern als "Eingebracht" im Zeugnis bewertet, was bedeutet, dass dieses Fach bzw. Modul aufgrund der bisherigen schulischen Vorbildung angerechnet wurde.
Im Wintersemester (WS) 2023/2024 wurden 6 von 12 Fächern mit 15 Wochenstunden beurteilt; davon wurden 3 Fächer mit 10 Wochenstunden negativ beurteilt.
2 Fächer mit 2 Wochenstunden gelten als "Eingebracht", 8 Wochenstunden wurden nicht beurteilt.
Im Sommersemester 2024 wurden 5 von 11 Fächern mit 15 Wochenstunden beurteilt; davon wurden 2 Fächer mit 6 Wochenstunden negativ beurteilt.
Für 7 Wochenstunden scheint keine Beurteilung auf, 3 Wochenstunden wurden eingebracht, also angerechnet.
Mit 22.11.2024 wurde die Schule abgebrochen.
Laut Sozialversicherungsdatenauszug war die Tochter von 01.07.2024 - 31.05.2025 als Arbeiterin gemeldet.
Die Familienbeihilfe wurde von der Bf. für den Zeitraum 09/2023 - 09/2024 mangels Vorliegens einer Berufsausbildung bei der Tochter iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zurückgefordert.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und dem elektronischen Familienbeihilfenakt FABIAN und Internetrecherchen.
3. Rechtliche Beurteilung
Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. […]
Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt (§ 10 Abs. 2 FLAG 1967).
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Nach Abs. 2 können zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich …. Euro für jedes Kind zu. […]
Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Strittig ist, ob der Bf. für die Tochter ***2*** Familienbeihilfe für den Zeitraum 09/2023 - 09/2024 aufgrund einer Berufsausbildung zusteht.
Für minderjährige Kinder gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 wird unabhängig davon, ob sie einer Berufsausbildung nachgehen, Familienbeihilfe gewährt. Für volljährige Kinder ist Voraussetzung für die Beihilfengewährung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, dass diese für einen Beruf ausgebildet werden.
Nach der Judikatur des VwGH ist die Frage, ob von einem "Kind" eine Berufsausbildung absolviert wird, eine Tatfrage, welche die Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (vgl. VwGH 21.01.2004, 2003/13/0157; VwGH 04.09.2008, 2007/17/0118; VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050).
Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 des Studienförderungsgesetzes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich (VwGH 20.02.2025, Ra 2024/16/0067; VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005 mwN). Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufs zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist (vgl. etwa VwGH 27.09.2012, 2010/16/0013; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315).
Eine anzuerkennende Berufsausbildung weist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein qualitatives und ein quantitatives Element auf, sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang sind zu prüfen (vgl. nochmals VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005 und VwGH 20.02.2025, Ra 2024/16/0067).
Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. etwa VwGH 20.02.2025, Ra 2024/16/0067 mwN; VwGH 07.09.2022, Ra 2020/16/0116, mwN).
Der Besuch einer Schule für Berufstätige kann Berufsausbildung darstellen, wenn der Schulbesuch samt Vor- und Nachbereitungszeit die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nimmt. Die Lehre (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 2 Rz 40) geht von einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dann aus, wenn bei kursmäßigen Ausbildungen oder bei Maturaschulen ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kursbesuch und Vorbereitungszeit außerhalb des Kurses von mindestens 30 Stunden anfällt. Das Bundesfinanzgericht nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben (insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden) an, um von einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 zu sprechen (vgl. wiederum Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 2 Rz 40 mit Hinweisen auf die BFG-Rechtsprechung; BFG 07.05.2024, RV/3100480/2023; BFG 11.12.2024, RV/7101304/2023; BFG 05.02.2026, RV/5100729/2025 uam).
Das Finanzamt ging im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung und im Vorlagebericht, welchen insoweit Vorhaltscharakter zukommt, bei Beurteilung der Frage, ob bei der Tochter eine Berufsausbildung vorlag, retrospektiv von den Ergebnissen der Semesterzeugnisse für das WS 2023/2024 und für das SS 2024 der Handelsakademie für Berufstätige aus und gelangte zu dem Ergebnis, dass eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht vorlag, weil das von der Judikatur geforderte quantitative Kriterium von zumindest 30 Wochenstunden nicht erfüllt und auch viele Fächer nicht beurteilt wurden.
Das Vorliegen des "ernstlichen und zielstrebigen Bemühens" der Tochter um den Ausbildungserfolg ist zweifelhaft.
Fest steht, dass im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 09/2023 - 09/2024 nur eine geringe Anzahl von Wochenstunden absolviert wurde.
Im WS 2023/2024 waren es 15 beurteilte Wochenstunden,
im SS 2024 ebenso 15 beurteilte Wochenstunden.
Soweit im Zeugnis betreffend ein Fach die Anmerkung "Eingebracht" angeführt ist, bedeutet dies, dass der Tochter dieser Unterrichtsgegenstand angerechnet worden ist und somit keine weitere Absolvierung dieses Faches erforderlich und dementsprechend auch keine Benotung vorgesehen war.
Eine Beurteilung mit "Nicht beurteilt" wird dann getroffen, wenn eine sichergestellte Leistungsbeurteilung nicht möglich ist. Als Ursache dafür kann eine zu geringe Anwesenheit der Schülerin im Unterricht oder eine Abwesenheit der Schülerin bei erforderlichen Tests, Prüfungen oder Schularbeiten vorliegen (vgl. BFG 13.04.2026, RV/1100336/2025).
Damit ist der sich aus den Zeugnissen ableitbare zeitliche Aufwand der Tochter weit von den 30 Wochenstunden Zeitaufwand entfernt, die zumindest vorliegen müssen, um von einer aufrechten Berufsausbildung ausgehen zu können.
Auch unter Berücksichtigung von Vorbereitungszeiten (etwa Hausübungen und Lernzeiten zu Hause) kann daher im hier vorliegenden Fall von beurteilten Gegenständen im Ausmaß von je 15 Wochenstunden im Semester nicht angenommen werden, dass der nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes bei Schulen für Berufstätige erforderliche wöchentliche Zeitaufwand von mindestens 30 Wochenstunden erreicht worden wäre und diese (berufsbegleitende) Ausbildung im beschwerdegegenständlichen Zeitraum die überwiegende Zeit der Tochter in Anspruch genommen hätte.
Dies auch vor dem Hintergrund, dass der nach allgemeiner Lebenserfahrung pro Woche für Lernaufwand, Hausübungen und Vor- und Nachbereitung sowie Prüfungsvorbereitungen anzunehmende Zeitaufwand (etwa rund 50 % der in Präsenz absolvierten Unterrichtsstunden - vgl. z.B. BFG 12.11.2025, RV/7101789/2025, BFG 29.08.2019, RV/5101611/2016, BFG 12.09.2019, RV/5101043/2018, BFG 25.01.2018, RV/5100957/2012; BFG 18.03.2026, RV/2100245/2024) insbesondere bei nicht beurteilten Fächern mit einem entsprechend geringeren Ausmaß anzusetzen ist. Dasselbe gilt für negativ beurteilte Fächer. Auch hier ist anzunehmen, dass dafür nur ein eher geringerer zeitlicher Aufwand für Vorbereitung und Lernzeit erfolgte.
Es kommt bei Abendschulen auf die tatsächlich absolvierten Prüfungen an und nicht vorrangig auf die (bloße) Teilnahme an in der Regel nicht mit Anwesenheitspflicht verbundenen Lehrveranstaltungen. Nicht beurteilte Fächer können in die Berechnung der geleisteten Wochenstunden in diesem Zusammenhang daher nicht einbezogen werden (BFG 13.04.2026, RV/1100336/2025).
Gerade bei Schulen für Berufstätige ist davon auszugehen, dass der geforderte Lern- und Zusatzaufwand nicht dem an einer normalen AHS entsprechen wird, zumal die Absolventen daneben ja zusätzlich einem (Vollzeit)-Job nachgehen können müssen.
Zum Einwand der Bf., dass die Tochter auch an den nicht beurteilten Fächern teilgenommen habe, und daher an mehr Wochenstunden als beurteilt teilgenommmen habe, ist auszuführen, dass dies nicht glaubhaft erscheint, da bei einer Nichtbeurteilung davon auszugehen ist, dass eben nicht die nötigen Stunden bzw. Prüfungen absolviert wurden.
Diese nicht beurteilten Wochenstunden können daher in freier Beweiswürdigung nicht als Teil des nötigen wöchentlichen Zeitaufwandes von zumindest 30 Wochenstunden gewertet werden, nicht beurteilte Fächer sind mangels Anwesenheit und fehlender Zielstrebigkeit nicht mitzuzählen. Nicht beurteilte Stunden indizieren fehlende Anwesenheiten bzw. mangelnde Prüfungsantritte.
Negativ beurteilte Fächer zählen zwar zur Wochenstundenzahl; eine große Anzahl von "Nicht genügend" lässt aber auf mangelnde gewissenhafte Prüfungsvorbereitungen schließen und ist in freier Beweiswürdigung nicht anzunehmen, dass die Ausbildung die volle Zeit der Tochter der Bf. von mindestens 30 Wochenstunden in Anspruch nahm bzw. mit dem erforderlichen ernstlichen und zielstrebigen Bemühen um einen entsprechenden Ausbildungserfolg betrieben wurde.
Außer der bloßen Behauptung, dass die Tochter die Abendschule im vollen Ausmaß besucht habe, wurden keine Beweismittel wie etwa Stundenpläne, Mitschriften etc. vorgelegt.
Dem Vorlagebericht kommt wie etwa einer Beschwerdevorentscheidung Vorhaltscharakter zu (vgl. BFG 30.10.2017, RV/7104275/2017; BFG 17.10.2016, RV/7104782/2016; BFG 06.07.2016, RV/5101257/2015; BFG 12.11.2015, RV/5101378/2015).
Hält die Beschwerdeführerin, der der Vorlagebericht zuzustellen ist (§ 265 Abs. 4 BAO), diesen für unzutreffend, wird sie sich zeitgerecht dazu zu äußern und entsprechende Beweismittel vorzulegen und ihre Behauptungen entsprechend glaubhaft zu machen haben, dies ist nicht ersichtlich.
Die Tochter war von 01.07.2024 - 31.05.2025 zudem als Arbeiterin gemeldet, für diesen Zeitraum konnte sie somit schon aufgrund der Berufstätigkeit nicht ihre volle Zeit für die Schule aufwenden.
Im Rückforderungszeitraum lag keine Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vor und erfolgte die Rückforderung der Familienleistungen zurecht.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, die in freier Beweiswürdigung zu beantworten ist. Weder die im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen noch die einzelfallbezogene rechtliche Beurteilung weisen eine Bedeutung auf, die über den Beschwerdefall hinausgeht. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Graz, am 1. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100723/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100723.2025
- Stammnummer
- 152173
- Gültig
- 01.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF