RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100326/2026

Nur COVID-19-bedingte Umsatzausfälle sind mit Corona-Hilfen abfederbar, allgemeine oder branchenimmanente Risiken (hier: Baubranche) nicht

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100326/2026vom 20.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Umsatzausfälle, die nicht COVID-19 basiert sind, sondern auf allgemeinen wirtschaftlichen Problemen und branchenimmanenten Risiken beruhen, können nicht mit Corona-Hilfen aufgefangen werden.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch R über die Beschwerden der B.GmbH, vertreten durch V, vom 10.03.2025 gegen folgende Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 11.02.2025, StNr.: 1. Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG betreffend Ausfallsbonus für 02/2021 über 257 €, 2. Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG betreffend Ausfallsbonus für 03/2021 über 10.233,72 €, 3. Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG betreffend Ausfallsbonus für 04/2021 über 10.476,66 €, 4. Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG betreffend Ausfallsbonus für 05/2021 über 2.978,15 €, 5. Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG betreffend Ausfallsbonus für 06/2021 über 5.069,81 €, 6. Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG betreffend Ausfallsbonus II für 07/2021 über 3.763,93 €, 7. Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG betreffend Ausfallsbonus II für 08/2021 über 8.851,34 €, 8. Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG betreffend Ausfallsbonus II für 09/2021 über 5.923,60 €, 9. Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG betreffend Ausfallsbonus III für 11/2021 über 7.326,11 €, 10. Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG betreffend Ausfallsbonus III für 01/2022 über 3.585,54 €, 11. Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG betreffend Ausfallsbonus III für 02/2022 über 342,67 €, 12. Bescheid über die Verzinsung der Rückerstattung betreffend Ausfallsbonus für 03/2021 in der Höhe von 1.440,22 €, 13. Bescheid über die Verzinsung der Rückerstattung betreffend Ausfallsbonus für 04/2021 in der Höhe von 1.460,46 €, 14. Bescheid über die Verzinsung der Rückerstattung betreffend Ausfallsbonus für 05/2021 in der Höhe von 401,82 €, 15. Bescheid über die Verzinsung der Rückerstattung betreffend Ausfallsbonus für 06/2021 in der Höhe von 679,77 €, 16. Bescheid über die Verzinsung der Rückerstattung betreffend Ausfallsbonus II für 07/2021 in der Höhe von 512,12 €, 17. Bescheid über die Verzinsung der Rückerstattung betreffend Ausfallsbonus II für 08/2021 in der Höhe von 1.197,22 €, 18. Bescheid über die Verzinsung der Rückerstattung betreffend Ausfallsbonus II für 09/2021 in der Höhe von 792,89 €, 19. Bescheid über die Verzinsung der Rückerstattung betreffend Ausfallsbonus III für 11/2021 in der Höhe von 1.062,19 € und 20. Bescheid über die Verzinsung der Rückerstattung betreffend Ausfallsbonus III für 01/2022 in der Höhe von 460,73 € nach der am 09.07.2026 in Anwesenheit des Geschäftsführers G, der steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin, V1 und V2, der Vertreterin des Finanzamtes Österreich, V3, sowie der Schriftführerin S durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Mit den hier angefochtenen Bescheiden vom 11.02.2025 forderte das Finanzamt Österreich die Beschwerdeführerin (Bf.) auf, Ausfallsboni für die Zeiträume 02 bis 09/2021, 11/2021, 01 und 02/2022 in der Höhe von insgesamt 58.808,53 € gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG rückzuerstatten. Begründend wurde in den Bescheiden ausgeführt, der Schwerpunkt der Tätigkeit der Bf. sei vor Beginn der COVID-19 Maßnahmen in der Errichtung von Wohnungen und Häusern für Eigentümer gelegen. Im Rahmen dieser Tätigkeit seien starke Umsatzschwankungen üblich. Gemäß den Richtlinien erfolge die Gewährung des Ausfallsbonus nur an Unternehmen, die aufgrund von COVID-19 einen Umsatzausfall erlitten haben. Umsatzausfälle, die sich in der jeweiligen Periode nur aufgrund einer Änderung des Abrechnungszeitraums oder einer Änderung der Art der Umsatzermittlung ergäben, seien nicht zu berücksichtigen. Es seien keine Unterlagen vorgelegt worden, die einen COVID-19 bedingten Umsatzausfall belegen, weshalb der Ausfallbonus zur Gänze nicht zustehe. Mit den ebenfalls hier angefochtenen Bescheiden vom 11.02.2025 wurde vom Finanzamt Österreich eine Verzinsung der Rückerstattung vorgenommen. Gegen die oben angeführten Rückerstattungsbescheide brachte die Bf. durch ihren steuerlichen Vertreter mit den Schriftsätzen vom 10.03.2025 Beschwerden mit folgender (jeweils gleichlautender) Begründung ein: "….. Im o. g. Bescheid vom 11.02.2025 wird argumentiert, dass die Gewährung gemäß den Richtlinien zum Ausfallbonus nur an Unternehmen erfolgt, die aufgrund von COVID 19 einen Umsatzausfall erlitten haben und dass im vorliegenden Fall ein COVID bedingter Umsatzausfall nicht festgestellt werden konnte. Dieser Argumentation muss entgegnet werden, dass einer der Leitsätze des Ausfallbonus das Halten der Mitarbeiter im Beschäftigtenstand eines Unternehmens war und der Unternehmensumsatz immer erst im Nachhinein ermittelt werden kann. Die B.GmbH war seit ihrer Gründung in erster Linie mit der Erbringung von Bauleistungen für Auftraggeber beschäftigt. Aufgrund der Tatsache, dass ein Eigengrundstück in ST, auf welchem die Errichtung eines Mietobjektes geplant war, vorrätig war, wurde, mangels anderer Aufträge (!), dieses Projekt umzusetzen versucht. Dass aufgrund des Verkaufs von Wohneinheiten die Abrechnungszeiträume sich nur geändert und kein Umsatzausfall vorliegt, kann nur im Nachhinein, sowie im gegenständlichen Rückerstattungsbescheid, argumentiert werden. Diese Argumentation entspricht aber nicht dem Grundgedanken des Ausfallbonus. Wichtig ist es festzuhalten, dass ein Materialeinsatz und die Erbringung von Arbeitsleistung für die Errichtung des Gebäudes in keiner Weise schon zu einem Umsatz führen. Erst das Vermieten oder der Verkauf generieren einen Umsatz. So ist unserem Argument folgend festzuhalten, dass im Februar 2021 von der B.GmbH auch ein Grundstück in S in Steiermark erworben, auf welchem im Mai 2021 zu bauen begonnen wurde. Auch auf diesem Grundstück wurde eine Vermietung bzw. ein Verkauf, im Detail von vier Doppelhaushälften, geplant. Bis Februar 2025 wurde rund € 1.000.000,00 an Material und Eigenleistung eingesetzt und noch kein Umsatz generiert. Es gibt bis jetzt auch noch keine Zusagen über Vermietung oder Kauf. Diese Vorleistungen haben bis jetzt nur ein erhebliches Unternehmerrisiko mit sich gebracht. Zusätzlich ist festzuhalten, dass der Antrag zum Ausfallbonus 05/2021 vom Finanzamt Österreich im August 2021 geprüft wurde und keine Beanstandungen festgestellt wurden. Wir bringen daher gegen den Rückerstattungsbescheid ….. fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein und ersuchen den Bescheid abzuändern. ….." Unter Berufung auf die Begründung der gegen die Rückerstattungsbescheide eingebrachten Beschwerden erhob die Bf. auch gegen die Bescheide über die Verzinsung der Rückerstattung die Rechtsmittel der Beschwerde. Mit den Beschwerdevorentscheidungen vom 03.10.2025 wies das Finanzamt Österreich die Beschwerden als unbegründet ab und führte aus: Die Bf. habe in den Jahren 2018 bis 2019 Grundstücke ge- und verkauft und auf diesen Grundstücken im Auftrag der neuen Eigentümer Wohnhäuser errichtet. Bis März 2020 sei der Unternehmensschwerpunkt daher im Bereich der Bauleistungen gelegen. Zusätzlich seien im Firmengebäude in S Räume für gewerbliche Zwecke mit 20 % Umsatzsteuer vermietet worden. Die Erlöse im Jahr 2020 stammten überwiegend aus Einnahmen aus dieser Vermietung. Die Bf. habe acht Wohnungen auf einem Eigengrundstück in ST errichtet. Die Bauverhandlung für dieses Projekt sei am 12.02.2020 erfolgt, die Baubewilligung sei am 28.02.2020 ergangen und am 05.03.2020 sei eine Bauplakette mit Baustart 09.03.2020 durch die Gemeinde ausgefertigt worden. Der Baustart für dieses Objekt sei somit bereits vor dem ersten Lockdown erfolgt. Die Vorbereitungshandlungen, wie Planung usw., hätten bereits im Jahr 2019 begonnen. Für die Umsetzung des Projekts sei auch zusätzliches Personal eingestellt worden. So seien im Jahr 2019 zwei Mitarbeiter über sechs Monate und ein Mitarbeiter für ca. zwei Monate bei der Bf. beschäftigt gewesen, im Jahr 2021 bereits vier Mitarbeiter über sechs Monate und fünf Mitarbeiter für ein bis drei Monate. Der Baustart sei daher nicht, wie in der Beschwerde angeführt, erfolgt, um Mitarbeiter in Beschäftigung zu halten zu können. Entgegen dem Vorbringen der Bf., dieses Projekt sei umgesetzt worden, weil ein Corona-bedingter Auftragsmangel bestanden habe, sei ersichtlich, dass die Entscheidung zur Änderung des Betätigungsschwerpunktes schon vor Ausrufung des ersten Lockdowns getroffen wurde. Zunächst sei eine Vermietung der Objekte angedacht, später sei beschlossen worden, die Wohnungen bei Fertigstellung zu verkaufen. Die Übergabe und Bezahlung mehrerer Wohnungen sei im Dezember 2021 erfolgt. Schon im Juni sei daher ein höherer Jahresumsatz als in den Vorjahren absehbar gewesen. Der Umsatz der Bf. habe im Jahr 2021 bei mehr als 100 Prozent des Umsatzes des Jahres 2019 (385.440,36 €) gelegen. Durch die Umstellung der Geschäftspraxis von der Erbringung von Bauleistungen für Dritte hin zur Entwicklung eigener Immobilienprojekte und dem Verkauf bzw. der Vermietung dieser sei es zu einer Veränderung der zeitlichen Umsatz -und Aufwandsverteilung im Unternehmen gekommen. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die monatlichen Umsatzschwankungen der Bf. nicht coronabedingt waren. Die Umstellung der Geschäftspraxis sei ebenfalls nicht Pandemie-bedingt gewesen, sondern seien die Weichen hierfür schon vor den ersten Pandemieeinschränkungen gestellt worden. Ein Umsatzausfall sei daher nicht Folge der Pandemie, sondern Folge der Umstellung der Geschäftspraxis des Unternehmens. Auch aus der Entscheidung des OGH zu 32 Cg 3/25h-31 gehe hervor, dass eine Coronabedingtheit Voraussetzung für den Erhalt der Förderung sei. Da ein COVID-bedingter Umsatzausfall nicht festgestellt werden konnte, stehe der Ausfallbonus in der beantragten Höhe zur Gänze nicht zu. Hinsichtlich der Beschwerden gegen die Zinsenbescheide wurde auf § 16 Abs. 1 COFAG-NoAG verwiesen. In den Schriftsätzen vom 29.10.2025 beantragte die Bf. durch ihren steuerlichen Vertreter, die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen und führte aus: "….. Einleitend wird festgehalten, dass die Argumentation der Beschwerde vom 10.03.2025 inhaltlich aufrecht bleibt. In der Beschwerdevorentscheidung vom 03.10.2025 wird argumentiert, dass kein COVID 19 bedingter Umsatzausfall wegen einer Umstellung der Geschäftspraxis besteht. Dem Unternehmen wird zugestanden, dass der Unternehmensschwerpunkt im Bereich der Bauleistungen liegt, umfangreiche Tätigkeiten für ein Bauprojekt in ST jedoch eine geänderte Geschäftspraxis vor Pandemiebeginn und eine andere Weichenstellung hin zu Eigenprojekten aufzeigen, weshalb keine COVID 19 bedingten Umsatzausfälle festgestellt werden können. Wie in der Beschwerde vom 10.03.2025 bereits festgehalten, weisen wir nochmals daraufhin, dass das Projekt in ST an Mangel an Fremdaufträgen umgesetzt wurde. Wäre es in diesem Zeitraum zu Fremdaufträgen gekommen, wären diese mit Priorität behandelt worden. Auch halten wir fest, dass Behördenwege zur Erschließung von Grundstücken mit langen Vorlaufzeiten verbunden sind und keine "Weichenstellung" darstellen. Wäre das Projekt in ST nicht zu veräußern oder vermieten gewesen, hätten auch hier keine Umsätze stattgefunden. Wir sehen daher in der Argumentation der Beschwerdevorentscheidung eher eine konstruierte Argumentation um einen COVID 19 bedingten Umsatzausfall nicht anzuerkennen. Auch wird nochmals darauf verwiesen, dass der Antrag zum Ausfallbonus Mai/2021 vom Finanzamt Österreich im August 2021 geprüft wurde und keine Beanstandungen festgestellt wurden und somit von COVID 19 bedingten Ausfällen auszugehen ist. Wir halten in diesem Zusammenhang auch fest, dass der Text der Richtlinien keine schlüssige Interpretation für die Beschwerdevorentscheidung zulässt, da "COVID 19 bedingt" im Punkt drei bei den Voraussetzungen für begünstigte Unternehmer nicht enthalten ist. ….." In einem Schriftsatz vom gleichen Tag stellte die Bf. einen Antrag auf mündliche Verhandlung. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag seien Vorlageanträge gemäß § 264 (1) BAO betreffend die Rückerstattung von Ausfallsboni eingebracht worden. Im Beschwerdeverfahren werde um eine mündliche Verhandlung ersucht, "dies sei verabsäumt worden, in den Anhängen beizulegen." In ebenfalls mit 29.10.2025 datierten Schriftsätzen stellte die Bf. Vorlageanträge zu den Beschwerden gegen die Zinsenbescheide, da die Ausfallbonus zu Unrecht rückgefordert würden und beantragte "auch in diesen Beschwerdeverfahren" eine mündliche Verhandlung. In einer schriftlichen Stellungnahme brachte das Finanzamt Österreich am 06.07 2026 vor, ursprünglich habe die Bf. Bauleistungen auf Grundstücken erbracht, die von der Bf. gekauft und vor Baubeginn an die Bauwerber weiterverkauft wurden. Erst ab 2020 (mit Vorbereitungshandlungen 2019) habe die Bf. Häuser auf Eigengrund errichtet, um diese anschließend zu verkaufen (ersichtlich aus IBV-Anlagen im Bau 071 bzw. Erlöse Anlagenverkauf 4601). Im Jahr 2019 und in sehr geringem Ausmaß 2020 seien laufend und wiederkehrend Ausgangsrechnungen an Leistungsempfänger versendet worden. Im Jahr 2021 seien solche Ausgangsrechnungen für Bauleistungen kaum mehr vorhanden. Die Umsätze des Jahres 2021 resultierten - abgesehen von Mieteinnahmen - aus Großbeträgen aus dem Verkauf von Wohnungen (sämtliche Kaufverträge wurden im Oktober 2021 unterzeichnet). Im Jahr 2021 seien daher höhere Umsätze als im Jahr 2019 lukriert worden, wobei diese jedoch aufgrund der geänderten Geschäftspraxis komprimiert in einem Monat angefallen seien. Dadurch habe sich rechnerisch ein Umsatzausfall im Vergleich zu 2019 ergeben. In einer schriftlichen Stellungnahme brachte der steuerliche Vertreter am 07.07.2026 vor, die Bauwirtschaft sei laut den damals veröffentlichten Branchenanalysen von Covid-19 betroffen gewesen. Die Wirtschaftskammer Österreich habe für die Jahre 2020 bis 2022 laufende Konjunkturerhebungen und statistische Auswertungen zur österreichischen Bauwirtschaft geführt und verweise darin auf die entsprechenden Erhebungen der KMU Forschung Austria, des WIFO sowie der Statistik Austria. Der zentrale Einwand des Finanzamtes beruhe auf der Annahme, die Errichtung des Mehrparteienhauses in ST sei eine unternehmerische Weichenstellung und Verlagerung der Geschäftstätigkeit der Bf. Diese Schlussfolgerung verkenne die tatsächlichen wirtschaftlichen Zusammenhänge. Das Grundstück in ST sei als Reserveprojekt gedacht gewesen und hätte mit anderen Aufträgen umgesetzt werden sollen, wobei ursprünglich die Wohnungen nicht verkauft, sondern vermietet hätten werden sollen. Die Baubewilligung für dieses Grundstück und die spätere Bebauung stelle daher keine neue Geschäftsausrichtung, sondern die Nutzung eines zuvor vorhandenen Vermögenswertes dar. Tatsächlich sei die Umsetzung des Projektes deshalb erfolgt, weil infolge des Rückganges von Fremdaufträgen im Unternehmen freie Kapazitäten entstanden seien. Nicht die Bebauung des Grundstückes habe daher zu einem Umsatzrückgang, sondern der Umsatzrückgang zur Bebauung des Grundstückes geführt. Die Projektentwicklung und Bebauung auf dem bereits vor der Pandemie erworbenen und gewidmeten Grundstück stelle eine Reaktion auf den infolge der COVID-19-Pandemie eingetretenen Rückgang von Fremdaufträgen dar. Die VO stelle auf die jeweiligen Betrachtungszeiträume ab und nicht auf eine Ganzjahresbetrachtung. Die Argumentation des Finanzamtes mit dem Gesamtumsatz sei jedenfalls unzulässig. Der Ausfallbonus 05/2021 sei vom zuständigen Finanzamt geprüft und bewilligt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe es keine Beanstandungen gegeben. Spätere Erlöse aus dem Verkauf fertig gestellter Wohnungen könnten nicht den Schluss rechtfertigen, dass in den Fördermonaten kein förderrelevanter Umsatzausfall bestanden habe. Die Argumentation des Finanzamtes sei deshalb bemerkenswert, weil die zu Grunde liegende Betriebsprüfung aufgrund eines anderen Bauprojektes der Bf. erfolgt sei (Doppelhäuser S), das nach wie vor nicht fertig gestellt sei und nur Kosten und keine Umsätze generiere. Somit sei im gleichen Unternehmen ein ähnlich gelagertes Bauprojekt mit völlig anderem Ergebnis vorhanden, das die Argumentation des Finanzamtes widerlege. Die jeweiligen Stellungnahmen wurden den Verfahrensparteien mit Mail vom 08.07.2026 zur Kenntnis gebracht. In der am 09.07.2026 abgehaltenen mündlichen Verhandlung brachte der Geschäftsführer der Bf. vor, die GmbH sei im Jahr 2016 in Österreich errichtet worden Er habe bereits in Slowenien eine GmbH geleitet, die Bauleistungen erbracht habe. In Österreich habe er zunächst allein gearbeitet; im Laufe der Zeit habe er zwei bis drei Vorarbeiter und Hilfsarbeiter eingestellt. Die Frage, wem das Grundstück gehörte, auf dem die Bauleistungen für X und Y erbracht wurden (In der ergänzenden Stellungnahme vorgelegter Bauvertrag), gab der Geschäftsführer an, diesen Grund habe zunächst die GmbH gekauft hat und zeitgleich mit dem Abschluss des Bauvertrages an X und Y verkauft. Vor dem Verkauf des Grundstückes habe er das Projekt fertig geplant. In derselben Straße habe er noch zwei Häuser gebaut mit der gleichen Vorgangsweise. Neben diesen Projekten habe er auch andere Bauleistungen, wie Um- und Ausbauten, erbracht. Er sei in der Branche unbekannt gewesen und habe mit diesen Projekten auf sein Unternehmen aufmerksam machen wollen. Das Grundstück in ST habe die GmbH im Jahr 2019 erworben. Damals sei alles sehr schnell gegangen, er habe zu diesem Zeitpunkt keine anderen Aufträge gehabt und habe versucht, seine Leute weiter zu beschäftigen. Ursprünglich sei eine Vermietung der errichteten Wohnungen geplant gewesen. Allerdings habe die Finanzierung über die Raika S nicht geklappt, weil der Darlehensvertrag in die Corona-Zeit gefallen sei und die Raika das Projekt zunächst nicht finanziert habe. Erst viel später habe die Raika das Projekt finanziert. In der Corona-Zeit habe niemand wegen Aufträgen angerufen. Die geplanten Mieteinnahmen hätten die Darlehensrückzahlungen nicht abgedeckt, weshalb der Verkauf der Wohnungen notwendig gewesen sei. Der steuerliche Vertreter ergänzte, dass eine der acht Wohnungen von der GmbH zurückbehalten und ca. 1 ½ Jahre vermietet worden sei. Der Verkauf auch dieser Wohnung sei laut Geschäftsführer erforderlich gewesen, weil die Bank, die keine Fixzinsen garantieren wollte, die Zinsen von 2 auf 6% erhöht habe, weshalb eine Vermietung nicht mehr wirtschaftlich gewesen wäre. Der steuerliche Vertreter führte weiter aus, der Bf. habe auch noch ein zweites Projekt in S gehabt. Für dieses wurden von der slowenischen Firma Leistungen erbracht; allerdings wurde die Erwerbssteuer zu einem Großteil nicht rechtzeitig entrichtet, weshalb die Betriebsprüfung auf den Plan gerufen wurde. Dieses Projekt bestehe aus vier Wohneinheiten und ziehe sich bis heute. Letztes Jahr hätten zwei Objekte stark unterpreisig verkauft werden müssen, weil die Bank gedrängt habe. Die Vertreterin des Finanzamtes führte aus, im Hinblick auf das Vorbringen, dass im Jahr 2020 das Bauvorhaben dringend wegen Corona gestartet werden musste, sei darauf hinweisen, dass der 1. Lockdown am 16.03.2020 stattgefunden habe und im Zeitpunkt des Baubeginns im Februar 2020 in Österreich noch keine Corona-Lage geherrscht habe. Es sei vor allem so, dass sich die Struktur der Leistungen der GmbH verändert habe: Bis 2019/2020 seien die Bauleistungen von der GmbH abschnittsweise abgerechnet worden (siehe USt-Nachweis 2019). Hingegen seien im Jahr 2021 alle Verkäufe der schlüsselfertigen Wohnungen in einem Monat (Oktober) abgerechnet worden. Das Problem sei allgemein, dass ein Vergleich der monatlichen Umsätze von Bauträgern schwierig bzw. nicht möglich sei, weil es monatlich starke Abweichungen bei den Umsätzen gebe. Bei der vorliegenden GmbH sei festzuhalten, dass die Personalkosten im Jahr 2020 gestiegen sind, weil für die Errichtung der Wohnungen zusätzlich Personal aufgenommen wurde und dass auch die Abschreibungen zugenommen haben. Der Geschäftsführer erwiderte, das Projekt sei nicht als Verkauf gedacht gewesen. Inseriert habe er erst ein Jahr später, weil er gemerkt habe, dass sich die Vermietung nicht ausgehe. Wären die Wohnungen sofort zum Verkauf gebaut worden, hätte er wie bisher Teilabrechnungen vorgenommen. 2020 und 2021 seien die Lohn- und Materialkosten stark gestiegen. Niemand habe vor Corona gewusst, dass auch die Zinsen so stark steigen. Hätte er das alles vorher gewusst, hätte er nicht so viele Projekte ausgeführt. Auf die Frage der Richterin, ob weitere Beweisanträge gestellt würden, erwiderte der steuerliche Vertreter, ergänzende Beweisaufnahmen habe er in eventu gestellt. Er wüsste allerdings nicht, was noch ermittelt werden könnte. Die Vertreterin des Finanzamtes beantragte unter Hinweis auf die BFG-Judikatur, wonach Risiken im Baugewerbe branchenimmanent seien und nicht mit Corona-Hilfen abgefedert werden könnten, die Abweisung der gegenständlichen Beschwerden. Der steuerliche Vertreter beantragte die Stattgabe der Beschwerden und die Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Die Bf. ist eine im Jahr 2016 errichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Geschäftszweig der Bf. ist das Baugewerbe (Auszug aus dem Firmenbuch FB). Die Bf. machte für die Monate 02 bis 09 und 11/2021 sowie für 01 und 02/2022 Ausfallsboni geltend, die von der COFAG im Rahmen von zivilrechtlichen Verträgen ausbezahlt wurden (siehe Fördermanager Zahlungsübersicht). Im Zuge einer gutachterlichen Stellungnahme im Sinne des § 2 CFPG (COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz) vom 23.08.2021 stellte die Abgabenbehörde fest, dass es sich bei der Bf. um ein begünstigtes Unternehmen im Sinne der Richtlinien zum Ausfallsbonus handelt und die Angaben im Förderantrag hinsichtlich des Vergleichszeitraumes 05/2019 plausibel erscheinen (Gutachterliche Stellungnahme im Sinne des § 2 CFPG vom 23.08.2021). Im Zuge einer Außenprüfung (Prüfungsgegenstand u.a. Umsatz- und Körperschaftsteuer 2019 bis 2022) bei der Bf. stellte die Prüferin fest, dass ab dem Jahr 2020 auf von der GmbH erworbenen Grundstücken Wohnungen und Häuser errichtet wurden. Der Bf. wurde Im Februar 2020 für acht Wohnungen in ST die Baubewilligung erteilt. Der Baubeginn erfolgte am 09.03.2020. Während laut Auskunft des Geschäftsführers der Bf. zunächst die Vermietung der Wohnungen geplant war, wurde aufgrund der gestiegenen Baukosten der Entschluss gefasst, die Wohnungen ohne Umsatzsteuer zu verkaufen. Die Vorsteuer für Eingangsrechnungen von Firmen aus Österreich wurde nicht mehr beantragt (siehe Bericht vom 18.07.2024, StNr. StNr., Tz 1, Aussage des Geschäftsführers G in der mündlichen Verhandlung am 09.07.2026). Die Rückforderung der von der Bf. geltend gemachten Ausfallsboni wurde vom Finanzamt mit den im Spruch angeführten Rückerstattungsbescheiden gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG vom 11.02.2025 geltend gemacht. Mit Beschwerde angefochten wurden auch die im Spruch angeführten Bescheide über die Verzinsung der Rückerstattung vom 11.02.2025. Rechtsgrundlagen Art. 107 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) lautet auszugsweise: (1) Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (2) Mit dem Binnenmarkt vereinbar sind: a) Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden; b) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind; c) ….. (3) ….. Am 19.03.2020 erließ die Kommission die Mitteilung mit dem Titel "Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (kurz: Befristeter Rahmen). In dieser Mitteilung wird dargelegt, welche Möglichkeiten die Mitgliedstaaten nach den EU-Vorschriften haben, um zu gewährleisten, dass Unternehmen, insbesondere KMU, die in diesem Zeitraum mit plötzlichen Engpässen konfrontiert sind, über Liquidität und Zugang zu Finanzmitteln verfügen, damit sie sich von der derzeitigen Situation erholen können (Abschnittt 3.1 Die Notwendigkeit angemessener Beihilfemaßnahmen, Rn 11). Auf der Grundlage des Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV gewährte Beihilfen müssen jedoch der Entschädigung für Einbußen dienen, die unmittelbar auf den COVID-19-Ausbruch zurückzuführen sind, so beispielsweise Einbußen, die unmittelbar auf restriktive Maßnahmen zurückzuführen sind, durch die der Empfänger de jure oder de facto an der Ausübung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit bzw. eines spezifischen, abtrennbaren Teils seiner Tätigkeit gehindert wurde (Rn 15a des Befristeten Rahmens). Auf Basis des Befristeten Rahmens wurde die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus) erlassen. Punkte 1.2 und 1.3 der VO lauten: 1.2 Bei den in diesen Richtlinien vorgesehenen finanziellen Maßnahmen handelt es sich (mit Ausnahme der in Punkt 4.4.3 geregelten De-minimis-Beihilfen) um Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 3 lit b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die gegenständlichen Richtlinien stützen sich auf die Entscheidung der Europäischen Kommission SA.56840 (2020/N) vom 8. April 2020, ergänzt durch die Entscheidungen SA.58640 (2020/N) vom 18. September 2020, SA.59320 (2020/N) vom 9. November 2020 und SA.61614 (2020/N) vom 9. Februar 2021, mit der die Europäische Kommission Direktzuschüsse, Garantien und andere finanzielle Hilfsmaßnahmen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag gemäß der Mitteilung der Europäischen Kommission "Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19", ABl. C 911 vom 20. März 2020, S 1, (Befristeter Beihilferahmen) in der jeweils geltenden Fassung genehmigt hat. 1.3 Der Ausfallsbonus hat der Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 zu dienen. ….. Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG): 2.1 Über Auftrag des Bundesministers für Finanzen wurde die COFAG durch die ABBAG - Abbaumanagementgesellschaft des Bundes (ABBAG) geschaffen. 2.2 Der COFAG wurde über Auftrag des Bundesministers für Finanzen gemäß § 2 Abs. 2a ABBAG-Gesetz die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von finanziellen Maßnahmen übertragen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind. 2.3 Die COFAG hat einen Ausfallsbonus an Unternehmen, die durch die Ausbreitung von COVID-19 Umsatzausfälle erleiden oder bereits erlitten haben, nach diesen Richtlinien zu gewähren. 2.4 Innerhalb dieser Richtlinien sind die Organe der COFAG bei den Entscheidungen über einen Ausfallsbonus weisungsfrei. Mit dem Erkenntnis vom 05.10.2023, G265/2022, hat der Verfassungsgerichtshof mehrere Bestimmungen des ABBAG-Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Ausgliederung von staatlichen Verwaltungstätigkeiten an die COFAG gegen das Sachlichkeitsgebot verstieß. Die privatwirtschaftliche Tätigkeit der COFAG sei auf Grund des organisatorischen und funktionellen Naheverhältnisses zum Bund sowie der Befugnis, (hohe) finanzielle Mittel an einen weiten Kreis begünstigter Unternehmen zu gewähren, als staatliche Verwaltung im Sinne des Art. 20 Abs. 1 B-VG zu qualifizieren. In Folge dieser Rechtsprechung wurde das COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz (COFAG-NoAG) erlassen. Gemäß § 6 Abs. 1 COFAG-NoAG gehen mit 1. August 2024 sämtliche Rechte und Pflichten der COFAG aus Förderverträgen unverändert auf den Bund über. Der Bund tritt kraft Gesetzes in anhängige Gerichtsverfahren der COFAG ein. Hinsichtlich der Gewährung von Förderungen sowie für die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Förderungen ist ab 01.08.2024 die Finanzverwaltung zuständig. Die wesentlichen Bestimmungen des COFAG-NoAG lauten: § 13 COFAG-NoAG Soweit ein Vertragspartner zu Unrecht finanzielle Leistungen erhalten hat, entsteht ab 1. August 2024 in diesem Ausmaß ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Rückerstattungsbetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den Bund zu leisten. § 14 COFAG-NoAG (1) Das zuständige Finanzamt (§ 17) hat nach den Abgabenvorschriften (§ 3 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961) zu prüfen, ob ein Rückerstattungsanspruch besteht und diesen zu erheben (§ 1 Abs. 3 BAO). Für Zwecke der Anwendung der Abgabenvorschriften gilt der Rückerstattungsanspruch als Abgabe im Sinne des § 3 Abs. 1 BAO. (2) Ein Rückerstattungsanspruch errechnet sich aus 1. dem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der aufgrund des verwirklichten Sachverhalts und der für den Fördervertrag maßgeblichen Verordnungen (§ 2 Abs. 9) zugestanden wäre, oder 2. dem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der dem Vertragspartner beihilfenrechtlich als finanzielle Leistung zusteht, oder 3. dem gesamten Auszahlungsbetrag, wenn sich der Vertragspartner nicht steuerlich wohlverhalten hat (§ 3 des Bundesgesetzes, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden, BGBl. I Nr. 11/2021 in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/2023). Der Rückerstattungsanspruch vermindert sich um jene Beträge, die vom Vertragspartner darauf bereits an die COFAG oder den Bund geleistet wurden. (3) Der Vertragspartner kann gegen den Rückerstattungsanspruch mit seinen vollstreckbaren Ansprüchen aufrechnen, die ihm aus einem Fördervertrag gegen die COFAG oder aus welchem Rechtstitel auch immer gegen den Bund zustehen. § 15 COFAG-NoAG (1) Der Rückerstattungsanspruch entsteht 1. für Auszahlungen, die vor dem 1. August 2024 erfolgt sind, am 1. August 2024; 2. für alle späteren Auszahlungen mit dem auf die Auszahlung folgenden Tag. (2) Die Rückerstattung ist vom zuständigen Finanzamt mit Bescheid festzusetzen, wenn der Rückerstattungsanspruch die in den einschlägigen Verordnungen (§ 2 Abs. 9) enthaltenen Betragsgrenzen für die Rückforderung übersteigt. (3) Der Rückerstattungsanspruch wird mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig. (4) Abweichend von § 207 und § 208 BAO beträgt die Verjährungsfrist für den Rückerstattungsanspruch zehn Jahre und beginnt frühestens mit 1. August 2024 zu laufen. § 16 COFAG-NoAG (1) Der Rückerstattungsbetrag ist ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides mit einem Zinssatz von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Abweichend davon ist der Rückerstattungsbetrag ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Entrichtung mit einem Zinssatz von einem Prozentpunkt über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen, soweit es sich um einen Betrag gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 handelt. Stundungs- und Aussetzungszinsen (§ 212, § 212a BAO) gehen dieser Verzinsung insoweit vor. (2) Im Fall mehrerer Auszahlungsteilbeträge ist jeder Teilbetrag ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungsanweisung der BHAG zu verzinsen. Wurde nach der Zahlung des ersten Auszahlungsteilbetrages von der COFAG ein negativer Auszahlungsteilbetrag (§ 2 Abs. 6) oder ein Betrag aus einer Rückforderung bzw. eine Saldierung auf null nach Verrechnung (§ 2 Abs. 7) bekannt gegeben, beginnt die Verzinsung mit dem Zeitpunkt dieser Bekanntgabe. (3) Die Zinsen sind Nebenansprüche im Sinn des § 3 Abs. 2 BAO und mit Bescheid festzusetzen. Zinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. § 17 COFAG-NoAG (1) Für die Erhebung des Rückerstattungsanspruchs ist jenes Finanzamt zuständig, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist. Ist der Vertragspartner nicht Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. 663/1994, ist das Finanzamt zuständig, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig wäre, wenn er Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes wäre. (2) Für das ordentliche Rechtsmittelverfahren ist das Bundesfinanzgericht das zuständige Verwaltungsgericht. Erwägungen Das Recht der Europäischen Union (Unionsrecht) hat in allen Mitgliedstaaten und somit auch in Österreich Vorrang vor nationalem Recht (Anwendungsvorrang). Der Vorrang gilt für das gesamte EU-Recht (Primärrecht wie EU-Verträge und Sekundärrecht wie Verordnungen oder Richtlinien) und erstreckt sich auch auf das nationale Verfassungsrecht. Damit wird sichergestellt, dass europäisches Recht in der gesamten EU einheitlich und wirksam angewendet wird. Gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Staatliche Beihilfen an Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten sind daher grundsätzlich nicht erlaubt. Eine Ausnahme von diesem Beihilfenverbot sind staatliche Beihilfen, die zur Stützung der Wirtschaft angesichts des Ausbruchs von COVID-19 geleistet werden. Solche auf der Grundlage des Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV gewährte Beihilfen müssen der Entschädigung für Einbußen dienen, die unmittelbar auf den COVID-19-Ausbruch zurückzuführen sind (siehe auch Punkte 1.1 und 1.2 der VO Ausfallsbonus, wonach die Gewährung finanzieller Maßnahmen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 geboten sind). Die Bf. bringt vor, es könne nur im Nachhinein argumentiert werden, dass sich aufgrund des Verkaufs von Wohneinheiten die Abrechnungszeiträume geändert haben und kein Umsatzausfall vorliege; diese Argumentation entspreche aber nicht dem Grundgedanken des Ausfallbonus. Eine Geltendmachung der verfahrensgegenständlichen Förderungen ist nicht nur laut den auf EU-Recht Bezug nehmenden Präambeln der jeweiligen Fördergesetze, sondern vor allem nach dem Beihilfenrecht der EU (siehe Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV) sowie der Verabschiedung des befristeten Rahmens durch die EU-Kommission in der Corona-Krise ("temporary framework"), lediglich im Fall eines Covid-bedingten Umsatzausfalles möglich (siehe dazu Anhang zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit sehr hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus II) sowie Anhang 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG Gesetzes betreffend Richtlinien über eine weitere Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus III): "1.2 Bei den in diesen Richtlinien vorgesehenen finanziellen Maßnahmen handelt es sich (mit Ausnahme der in Punkt 4.4.3 geregelten De-minimis-Beihilfen) um Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 3 lit. b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die gegenständlichen Richtlinien stützen sich auf die Entscheidung der Europäischen Kommission SA.56840 (2020/N) vom 8. April 2020, ergänzt durch die Entscheidungen SA.58640 (2020/N) vom 18. September 2020, SA.59320 (2020/N) vom 9. November 2020, SA.61614 (2020/N) vom 9. Februar 2021 und SA.100831 (2021/N), mit der die Europäische Kommission Direktzuschüsse, Garantien und andere finanzielle Hilfsmaßnahmen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag gemäß der Mitteilung der Europäischen Kommission "Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19", ABl. C 911 vom 20. März 2020, S 1, (Befristeter Beihilferahmen) in der jeweils geltenden Fassung, genehmigt hat. 1.3 Der Ausfallsbonus III hat der Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 zu dienen. ….." Aus den Richtlinien zu den Ausfallsboni ist ersichtlich, dass diese im Sinne des Art. 107 Abs. 3 lit. b AEUV gewährt werden. Damit ist klargestellt, dass diese Beihilfen nur zur Entschädigung für Einbußen dienen, die unmittelbar auf den Ausbruch von COVID-19 zurückzuführen sind. Die in Punkt 3.1 der VO aufgezählten Voraussetzungen für die Gewährung eines Ausfallsbonus richten sich an Unternehmen, die von wirtschaftlichen Schwierigkeiten (ausschließlich) im Zusammenhang mit COVID-19 betroffen sind. Eine darüberhinausgehende Unterstützung von Unternehmen in (allgemeinen) wirtschaftlichen Schwierigkeiten ist weder EU-rechtlich zulässig noch war eine solche staatlich vorgesehen. Mitgliedstaaten sind nach den EU-Beihilfevorschriften (Art. 107 ff. AEUV) verpflichtet, unrechtmäßige Beihilfen zurückzufordern. Der Beihilfeempfänger muss den unrechtmäßigen Vorteil in voller Höhe wieder ausgleichen. Da eine zivilrechtliche Rückforderung nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes gegen das Sachlichkeitsverbot verstieße und daher nicht möglich ist, war der Zuständigkeitsübergang auf die Finanzbehörde erforderlich, um die zu Unrecht geltend gemachten und ausbezahlten Förderungen entsprechend den EU-Vorgaben rückgängig machen zu können. Das Finanzamt vertritt die Rechtsauffassung, die Bf. habe in den Jahren 2018 und 2019 Grundstücke ge- und verkauft und auf diesen Grundstücken im Auftrag der neuen Eigentümer Wohnhäuser errichtet. Bis März 2020 sei der Unternehmensschwerpunkt daher im Bereich der Bauleistungen gelegen. Diese Vorgangsweise wurde vom Vertreter der Bf. in der mündlichen Verhandlung bestätigt und ergibt sich, wie die Vertreterin des Finanzamtes vorbrachte, aus den Umsatzsteuernachweisen des Jahres 2019. Nach dem Vorbringen und der Aktenlage wurden sämtliche Verkäufe der in ST errichteten schlüsselfertigen Wohnungen im Jahr 2021 abgerechnet. Der Grundstückskauf für diese Wohnungen durch die Bf. erfolgte im Jahr 2019, zu einem Zeitpunkt, als COVID-19 noch nicht bekannt war. Auch die im Februar 2020 durchgeführte Bauverhandlung, die eine Planung des Baus im Zeitraum zuvor voraussetzt, die Erteilung der Baubewilligung am 28.02.2020 und der Baustart am 05.03.2020 erfolgten zu einem Zeitpunkt, als Corona in Österreich noch nicht zu wirtschaftlichen Behinderungen führte (Beginn des 1. Lockdowns am 16.03.2020). Dem Finanzamt kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgeht, dass mit der Planung dieses Projektes bereits im Jahr 2019 begonnen wurde und der Baustart für die Errichtung der Wohnungen bereits vor dem ersten Lockdown erfolgt ist. Dass für die Umsetzung des Projekts zusätzliches Personal eingestellt wurde, ergibt sich aus einer Abfrage des Finanzamtes zur Anzahl der von der Bf. ausgestellten Lohnzettel und wurde vom Geschäftsführer der Bf. ebenfalls bestätigt. Dass die monatlichen Umsatzschwankungen (bzw. die Nichterzielung von Umsätzen aus üblichen Bauaufträgen in den Jahren 2020 und 2021) durch die Umstellung der Bf. von der Erbringung von Bauleistungen an Dritte hin zur Entwicklung eigener Immobilienprojekte und dem Verkauf (bzw. der zunächst geplanten) Vermietung zu monatlichen Umsatzschwankungen führte, ist evident. Der Auffassung des Finanzamtes, dass diese Umsatzschwankungen nicht Folge der Corona-Pandemie, sondern der (infolge des Ausbleibens von Aufträgen) geänderten Geschäftspraxis der Bf. noch vor Beginn der Pandemie in Österreich geschuldet waren, ist angesichts der angeführten Fakten zuzustimmen. Die Bf. tritt dieser Argumentation des Finanzamtes mit der Begründung entgegen, das Projekt in ST sei aufgrund eines Mangels an Fremdaufträgen umgesetzt worden. Aus der zeitlichen Umsetzung des Projektes (Bauverhandlung am 12.02.2020) ergibt sich jedoch, dass ein Ausbleiben von Fremdaufträgen nicht durch den Ausbruch der Pandemie oder durch behördliche Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie verursacht worden sein kann, sondern bereits spätestens Ende 2019/Anfang 2020 vorlag. Zu diesem Zeitpunkt waren in Österreich aber noch keine staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie vorgenommen worden. Selbst im Zeitpunkt des Baubeginns (09.03.2020) gab es keine COVID-19 bedingten Einschränkungen des öffentlichen Lebens. Da von der Bf. im Jahr 2020 und 2021 der Bau der (später verkauften) Wohnungen betrieben wurde und es praktisch keine anderen Umsätze aus Bauaufträgen gab, kann von einem COVID-basierten Umsatzausfall in den die angefochtenen Bescheide betreffenden Monaten nicht gesprochen werden. Es mag sein, dass die Errichtung der Wohnungen auf Eigengrund infolge Auftragsmangels gestartet wurde, um Mitarbeiter in Beschäftigung halten zu können, allerdings basiert der Auftragsmangel, wie vom Finanzamt dargelegt, nicht auf dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie. Dem Vorbringen der Vertreterin des Finanzamtes in der mündlichen Verhandlung, wonach branchenimmanente Risiken (des Baugewerbes) nicht mit Corona-Hilfen abgefedert werden können, ist zuzustimmen. Der grundsätzliche Förderzweck, nämlich Unternehmen hinsichtlich COVID-19 basierter Umsatzausfälle zu unterstützen, lag daher bei der Bf. nicht vor; die Rückforderung durch das Finanzamt erfolgte rechtmäßig. Hinsichtlich des Vorbringens, der Antrag zum Ausfallbonus 05/2021 sei vom Finanzamt geprüft und keine Beanstandungen festgestellt worden, weshalb von COVID-bedingten Umsatzausfällen auszugehen sei, ist festzuhalten: Im Juli 2021 wurde die Finanzverwaltung von der COFAG mit der Erstellung eines Ergänzungsgutachtens im Sinne des § 2 CFPG beauftragt. In diesem Gutachten wurde festgestellt, dass die Angaben der Bf. im Förderungsantrag zu ihrer Eigenschaft als begünstigtes Unternehmen sowie hinsichtlich der Umsätze im Betrachtungszeitraum plausibel seien. Eine Bindung der COFAG an die Feststellungen in dem von der Finanzverwaltung erstellten Ergänzungsgutachten bestand nicht; in sämtlichen Förderrichtlinien wird festgelegt: "Innerhalb dieser Richtlinien sind die Organe der COFAG bei den Entscheidungen über [die jeweilige Förderung] weisungsfrei." Im Gutachten wurde darauf hingewiesen, dass das Gutachten den Stand der Erkenntnisse widerspiegle, die zum Zeitpunkt der Erstellung vorgelegen seien. Dass die Bf. aufgrund von (nicht auf den Ausbruch von COVID zurückzuführenden) Fehlen von Fremdaufträgen ihr Geschäftsfeld von Bauausführungen zur Errichtung und anschließendem Verkauf von Wohnungen und Häusern geändert hat, war im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung nicht bekannt. Im Übrigen wäre die Abgabenbehörde nicht an eine sich nachträglich als unrichtig zu qualifizierende Rechtsauffassung gebunden, sondern wäre verpflichtet, sich im Sinne des Grundsatzes der Rechtsrichtigkeit um die Herstellung des Rechtszustandes entsprechend der Gesetzesgrundlagen zu bemühen bzw. wäre dazu verpflichtet, diesen herbeizuführen. Die Festsetzung von Rückerstattungsansprüchen im Sinne des COFAG-NoAG stellt keine Ermessensentscheidung dar. Da die Mitgliedstaaten nach den EU-Beihilfevorschriften verpflichtet sind, unrechtmäßige Beihilfen zurückzufordern, entspricht die Rechtsansicht des Finanzamtes, aufgrund des nicht Covid-bedingten Umsatzausfalles der Bf. seien die Ausfallsboni zurückzufordern, den gesetzlichen Vorgaben, die den grundsätzlichen Förderzweck mit Umsatzausfällen auf Grund der Covid-Krise beschränken. Einwände gegen die Höhe der für die einzelnen Zeiträume vom Finanzamt ermittelten Rückforderungsbeträge wurden nicht vorgebracht. Zur Beschwerde gegen die Bescheide über die Verzinsung der Rückerstattungen ist auf den Beschluss des VfGH vom 19.09.2025, E1733/2025, zu verweisen, in der die Behandlung der Beschwerde betreffend die Verzinsung der Rückerstattung von Leistungen gemäß dem COFAG-Neuordnungs- und AbwicklungsG mit der Begründung abgelehnt wurde. § 16 Abs. 1 COFAG-NoAG begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil bereits vor der Erlassung dieser Bestimmung (BGBl I 86/2024) auf Grund allgemeiner zivilrechtlicher Bestimmungen davon auszugehen war, dass rechtsgrundlos ausbezahlte Geldleistungen seitens der COFAG mit einer dem Gesetz (vgl insbesondere § 1000 ABGB und § 1333 ABGB) entsprechenden Verzinsung vom Empfänger rückzuerstatten sind. Darüber hinaus gebiete Art. 108 Abs. 3 AEUV, dass dem Unionsrecht zuwiderlaufende Beihilfen mit einer angemessenen Verzinsung zurückzuzahlen sind. Gegen die Höhe der festgesetzten Zinsen wurden ebenfalls keine Einwände erhoben. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über die in der Beschwerde angedeuteten verfassungsrechtlichen Probleme der von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rückforderungen von aus Anlass der Covid-Epidemie geleisteten Umsatzförderungen besteht nicht. Dass nur Corona-bedingte Umsätze in die Berechnung der Umsatzförderungen einbezogen werden können, ergibt sich eindeutig aus dem zitierten EU-Recht und den dazu in Österreich ergangenen Verordnungen. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig. Graz, am 20. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100326/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100326.2026
Stammnummer
152170
Gültig
20.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

BFG RV/2100326/2026 — Nur COVID-19-bedingte Umsatzausfälle sind mit Corona-Hilfen abfederbar, allgemeine oder branchenimmanente Risiken (hier: Baubranche) nicht · RIS AI