Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102011/2026
ANV: Kindergartenkosten als außergewöhnliche Belastung unter dem Selbstbehalt nicht abzugsfähig
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102011/2026vom 26.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***** in der Beschwerdesache der Beschwerdeführer, mit Adresse***, über die Beschwerde vom 4. März 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 16. Februar 2026 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2025 Steuernummer xxxxx zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO im Sinne der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom 08.04.2026 abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der als Beilage angeschlossenen Beschwerdevorentscheidung vom 08.04.2026 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Strittig ist, ob die beantragten Kosten für den Kindergarten eine außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt darstellen und abzugsfähig sind.
Mit 16.02.2026 erließ die belangte Behörde den Einkommensteuerbescheid für die Arbeitnehmerveranlagung 2025.
Daraufhin erhob der Beschwerdeführer (kurz Bf) Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2025 und beantragte den Alleinerzieherabsetzbetrag.
Mit Vorhalt der Abgabenbehörde vom 13.03.2026 wurde der Bf aufgefordert, betreffend den beantragten Unterhaltsabsetzbetrag, Nachweise vorzulegen, dass für ein Kind Unterhalt in voller Höhe geleistet worden sei. In der Beantwortung vom 26.03.2026 wurde vom Bf eine Kontoübersicht mit den Unterhaltsleistungen sowie ein Informationsschreiben der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt X vom 18.03.2026 über die Unterhaltspflicht des Bf und die Vertretung der Minderjährigen bis April 2025 durch die XY Kinder- und Jugendhilfe Rechtsvertretung X übermittelt.
In der Beschwerdevorentscheidung vom 08.04.2026 wurde der Alleinerzieherabsetzbetrag und der Unterhaltsabsetzbetrag für die Monate 01-03/2025 von der Abgabenbehörde gewährt.
Daraufhin erhob der Beschwerdeführer am 15.04.2026 fristgerecht "Beschwerde" gegen den "Einkommensteuerbescheid vom 08.04.2026" für das Jahr 2025, in welcher der Bf die monatlichen Kosten für den Kindergarten in Höhe von monatlich 109,50 €, gesamt 766,50 €, als außergewöhnliche Belastung begehrte. Beiliegend wurde ein Schreiben des Kindergartens Z übermittelt, in welchem bestätigt wird, dass die Minderjährige den Kindergarten besucht.
In der Stellungnahme wird im Vorlagebericht von der Abgabenbehörde ausgeführt, dass gemäß § 34 Abs 1 EStG 1988 Kinderbetreuungskosten nach den allgemeinen Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt absetzbar seien.
Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Beschwerdeführer Alleinerzieher sei (ab April 2025), würden die angefallenen Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt abgesetzt werden können. Da allerdings die beantragten Kosten für den Kindergartenbesuch in Höhe von 766,50 € den zumutbaren Selbstbehalt von 4.097,18 € nicht übersteigen würden, führe die Berücksichtigung dieser Kosten unter dem Titel der außergewöhnlichen Belastungen zu keinem anderen steuerlichen Ergebnis. Es werde daher um Abweisung des Beschwerdebegehrens gebeten.
Mit 17.04.2026 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf hatte im Jahr 2025 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (KZ 245) in Höhe von 34.628,62 €.
Der Bf hat für sein minderjähriges Kind Kinderbetreuungskosten für den Kindergarten in Höhe von 766,50 € im Veranlagungsjahr 2025 begehrt.
Von der Stadtgemeinde Z wurde bestätigt, dass die minderjährige Tochter den Kindergarten in Z besucht.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem elektronisch vorgelegten Verwaltungsakt, den Bescheiden, dem angeführten Ergänzungsvorhalt, dem Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung sowie den Internetrecherchen des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 167 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)
Allgemeines:
Vorweg ist auszuführen, dass die Partei mit 15.04.2026 neuerlich eine 'Beschwerde' gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 08.04.2026 eingebracht hat. Diese Eingabe ist nach dem erkennbaren Ziel des Einschreiters als rechtzeitiger Vorlageantrag gemäß § 264 BAO auszulegen.
Da die "neuerliche" Beschwerde von der Abgabenbehörde richtigerweise als Vorlageantrag gewertet wurde, hat das Bundesfinanzgericht darüber zu entscheiden.
Beantragte Kinderbetreuungskosten für den Kindergarten:
Gesetzliche Bestimmung in der für das gegenständliche Veranlagungsjahr 2025 geltenden Fassung BGBl. Nr. 144/2024:
§ 34. (1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von höchstens 7 300 Euro 6%.
mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro 8%.
mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro 10%.
mehr als 36 400 Euro 12%.
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunktwenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht
wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 7 411 Euro jährlich erzielt
für jedes Kind (§ 106).
(5) Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.
(6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:
Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten.
Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8.
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).
Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.
(7) Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes:
1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe, den Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a, den Kindermehrbetrag gemäß § 33 Abs. 7 sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.
2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z 3 durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
5. (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.
(8) Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch Art. 1 Z 13, BGBl. I Nr. 62/2018)
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:
Gemäß § 2 Abs 3 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist gemäß § 34 Abs 4 EStG 1988 insoweit wesentlich eingeschränkt, als der Aufwand einen bestimmten Selbstbehalt übersteigt. Als Einkommen, das der Berechnung des Selbstbehalts zu Grunde zu legen ist, ist das Einkommen nach § 2 Abs 2 EStG 1988 zu verstehen (VwGH 12.9.2001, 96/13/0066).
Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Sie erwächst zwangsläufig, wenn man sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
Der Selbstbehalt beträgt gemäß § 34 Abs 4 EStG 1988 bei einem Einkommen von höchstens 7.300,00 € 6%, von mehr als 7.300,00 € bis 14.600,00 € 8%, von mehr als 14.600,00 € bis 36.400,00 € 10% und von mehr als 36.400,00 € 12%.
Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs 1 und 2 EStG 1988 (hier Urlaubsgeld und Weihnachtsrenumeration) zu erhöhen (§ 34 Abs 5 EStG 1988).
Für den konkreten Fall bedeutet das, dass Zahlungen nur dann steuerlich wirksam werden können, wenn sie den Betrag in Höhe von 4.097,18 € übersteigen.
Die Zahlungen in Höhe von 766,50 € liegen jedoch unter diesem Betrag und somit unter dem Selbstbehalt. Eine Berücksichtigung scheidet schon unter diesem Aspekt aus.
Für das Jahr 2025 kann aufgrund der Einkommensverhältnisse auch ohne weitere Untersuchungen und Ermittlungen festgestellt werden, dass der Abzug als außergewöhnliche Belastung schon allein aufgrund des Unterschreitens des Selbstbehaltes nicht in Frage kommt.
Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass die Regelung des § 34 Abs 9 EStG 1988, welche die Absetzbarkeit von Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis höchstens 2.300,00 € pro Kind und Kalenderjahr unter gewissen Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung normierte, durch Art. 1 Z 13, BGBl. I Nr. 62/2018 aufgehoben wurde. Mit Einführung des Familienbonus Plus wurde § 34 Abs 9 EStG gestrichen. Die Regelung war letztmalig im Veranlagungszeitraum 2018 anzuwenden (Jakom/Peyerl EStG, 2026, § 34 Rz 85).
Der mit Beschwerde beantragte Alleinerzieherabsetzbetrag und der Unterhaltsabsetzbetrag für die Monate 01-03/2025 wurde von der Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung bereits richtigerweise gewährt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: Berechnungsblatt Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2025
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen bzw. ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar und eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.
Salzburg, am 26. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102011/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102011.2026
- Stammnummer
- 152164
- Gültig
- 26.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF