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BFG RV/2100428/2026
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Verschulden beruflicher Parteienvertreter)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100428/2026vom 06.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Stefan Plattner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** (Steuernummer ***BF1StNr1***), vertreten durch Gaedke & Partner Steuerberatung GmbH, Elisabethstraße 46, 8010 Graz, über die Beschwerde vom 9. Februar 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Jänner 2026 betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 308 BAO hinsichtlich der Frist zur Erstattung einer Meldung nach § 13 Abs 1 UmgrStG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2. Juli 2026 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Am 28.11.2025 beantragte der Beschwerdeführer ***Bf1*** (im Folgenden kurz: BF) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Erstattung einer Meldung nach § 13 Abs 1 UmgrStG. Wegen der Einbringung seines 100 % Geschäftsanteiles an der ***GmbH1*** in die ***GmbH2*** zum Stichtag ***Datum1*** hätte der BF bis ***Datum1 + 10 Monate*** eine Meldung gem. § 13 Abs 1 UmgrStG erstatten müssen. Diese Frist sei versäumt worden. Zur Versäumung der Frist sei es gekommen, da ***Steuerberater***, Gesellschafter und Geschäftsführer der Steuerberatungskanzlei (in Folgenden: steuerlicher Vertreter), den fristauslösenden Einbringungsvertrag vom ***Datum1***, den dieser am ***Datum1 + 6 Tage*** vom involvierten Notar erhalten habe, am selben Tag kommentarlos an seine Mitarbeiterin, ***Angestellte1***, eine angestellte Steuerberaterin weitergeleitet habe. Unmittelbar nach Weiterleitung habe der steuerliche Vertreter der Mitarbeiterin die Eintragung entsprechender Vormerkfristen in die Fristverwaltung und die Vornahme der Meldung und Anzeige der Einbringung auftragen wollen. Da diese an dem Tag jedoch im Homeoffice gewesen sei, habe er sie nicht persönlich angetroffen. Eine daraufhin versuchte telefonische Kontaktaufnahme sei nicht erfolgreich gewesen.
In weiterer Folge habe der steuerliche Vertreter vergessen, die Mitarbeiterin auf den Vertrag und die sich im Weiteren stellenden Aufgaben anzusprechen. Der Grund hierfür habe in einer herausfordernden Gutachtenstätigkeit in einem Gerichtsverfahren bestanden, die den steuerlichen Vertreter beruflich stark in Anspruch genommen habe, zumal eine komplexe Gutachtenserörterung zwei Tage nach Erhalt des Vertrages angesetzt war, auf die er sich vorbereiten habe müssen. Zusätzlich habe in diesem Zeitraum die Trennung von einem Kanzleipartner vollzogen werden müssen, was den steuerlichen Vertreter vor fortlaufende Herausforderungen gestellt habe, sodass sein voller gedanklicher Fokus auf seine eigentliche berufliche Tätigkeit als Steuerberater erschwert gewesen sei.
Die Mitarbeiterin selbst sei davon ausgegangen, dass es sich bei dem kommentarlos weitergeleiteten E-Mail um eine bloße Information gehandelt habe und habe somit keine weiteren Veranlassungen getroffen.
Es sei daher weder die Meldung noch eine Anzeige nach § 43 Abs 1 UmgrStG durchgeführt und auch keine Vormerkfristen in den Programmen der Kanzlei eingetragen worden, wodurch es zur gegenständlichen Fristversäumnis gekommen sei.
Im Zuge der Vorbereitung der Jahresabschlussarbeiten in Zusammenhang mit den verschmolzenen Gesellschaften sei dem steuerlichen Vertreter am 14.10.2025 aufgefallen, dass der Beteiligungsansatz nicht bilanziert sei. Im Zuge einer daraufhin veranlassten internen Aktenrevision sei zu Tage gekommen, dass die gegenständliche Meldung bzw. Anzeige nicht fristgerecht durchgeführt worden sei.
Im konkreten Fall der Finanzamtszuständigkeit komme bei Versäumnis der Meldefrist gemäß § 13 Abs 1 UmgrStG eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 308 BAO in Betracht. Das Vergessen des steuerlichen Vertreters sei ein Ereignis iSd § 308 Abs 1 BAO. Es sei unvorhersehbar gewesen, da der steuerliche Vertreter ein äußerst sorgfältiger und gewissenhafter Steuerberater sei, der sich durch Präzision, Detailgenauigkeit, Systematik, Terminsicherheit und Vertraulichkeit auszeichne und in seiner gesamten beruflichen Laufbahn bisher noch keine Frist versäumt habe. Im Nachhinein sei der Fehler nur mit der damals außerordentlich hohen Arbeitsbelastung in Verbindung mit einer extremen Stresssituation aufgrund der ungewöhnlichen und komplexen Sachverständigentätigkeit und der Umstrukturierung der Kanzlei zu erklären.
Das Ereignis sei faktisch unabwendbar gewesen, da die Kanzlei über eine ordentliche Kanzleiorganisation verfüge und die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Wahrnehmung von Fristen sichergestellt sei. Aufgrund der obgenannten Fehler und des Umstandes, dass sie Frist nicht durch einen Bescheid ausgelöst worden sei, sei es zu einer unglücklichen Abfolge von Ereignissen gekommen. Es sei nicht ersichtlich, mit welchen (organisatorischen) Mitteln die Versäumnis zu verhindern gewesen wäre.
Es liege kein grobes Verschulden iSd § 308 Abs 1 letzter Satz BAO vor, da ein solcher Fehler auch einem bisher immer zuverlässigen und sorgfältigen Steuerberater einmalig passieren könne. Schon jedem Menschen habe das Gedächtnis einmal einen Streich gespielt.
Gleichzeitig reichte der BF die Anzeige einer Anteilseinbringung gem. § 43 Abs 1 UmgrStG und die Meldung einer Anteilseinbringung gem. § 13 Abs 1 UmgrStG ein.
Das Finanzamt Österreich (im Folgenden: belangte Behörde) wies den gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag mit angefochtenem Bescheid vom 9.1.2026 als unbegründet ab. Dem Antrag sei zu entnehmen, dass das geltend gemachte unvorhergesehene bzw. unabwendbare Ereignis auf einem kanzleiinternen Missverständnis beruhe. Nähere Ausführungen zum Verschulden sowie zur Einhaltung oder Ausgestaltung der Kontrollpflicht seien jedoch nicht getätigt worden. Die Judikatur gehe in einem solchen Fall davon aus, dass ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Fehlverhalten vorliege. Es bestehe ein dem Wiedereinsetzungswerber zuzurechnendes Organisationsverschulden, das einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehe.
Mit Schreiben vom 9.2.2026 erhob der BF gegen den Bescheid vom 9.1.2026 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Er beantragte, der Beschwerde stattzugeben und den gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag zu bewilligen. Der BF stellte zudem einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Die Behörde habe sich nicht ausreichend mit dem Vorbringen im Antrag auseinandergesetzt. Die Begründung sei lediglich als Scheinbegründung anzusehen, weshalb der Bescheid mit wesentlichen Verfahrensmängeln behaftet sei. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme seien tatsächlich gegeben, weshalb der Bescheid auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 9.4.2026 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab.
Die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages werde außer Streit gestellt.
Nach ständiger Rechtsprechung stellten weder Arbeitsüberlastung noch organisatorische Schwierigkeiten bzw. persönliche Belastungen einen Wiedereinsetzungsgrund dar. Zudem habe ein berufsmäßiger Parteienvertreter den Kanzleibetrieb so einzurichten, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Wahrnehmung von Fristen sichergestellt sei. Es sei auch Vorsorge zu treffen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach ausgeschlossen würden. Dies müsse erst recht in Zeiten erhöhter Belastung wie etwa bei der Übernahme außergewöhnlicher Zusatzfunktionen oder im Zuge personeller Veränderungen innerhalb der Kanzlei gelten. Diese Umstände seien somit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis.
Aus der Judikatur ergebe sich, dass ein bloßes Vergessen oder schlichtes Übersehen ohne das Hinzutreten besonderer, hierfür ausschlaggebender Umstände (z.B. bestürzende Ereignisse oder seelische Erschütterung) kein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis iSd. § 308 Abs 1 BAO darstelle und somit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu begründen vermöge. In der Gesamtschau erscheine es daher vertretbar, die vom BF angeführten Umstände als ein Ereignis iSd § 308 Abs 1 BAO zu qualifizieren.
Dem steuerlichen Vertreter sei zuzugestehen, dass er sich seinen grundsätzlichen Pflichten bewusst gewesen sei und nicht ausgeschlossen werden könne, dass auch einem sorgfältigen Parteienvertreter einmal ein Fehler unterlaufe. Um beurteilen zu können, ob es sich um einen bloß minderen Grad des Versehens gehandelt habe, sei jedoch zu überprüfen, ob im konkreten Einzelfall ausreichende organisatorische und kontrollierende Maßnahmen gesetzt wurden, um die fristgerechte Vornahme der gebotenen Handlung sicherzustellen.
Ein ordentlicher Parteienvertreter mit einer entsprechend organisierten Kanzlei hätte durch geeignete organisatorische Maßnahmen sichergestellt, dass fristgebundene Handlungen zuverlässig erledigt würden. Dies gelte insbesondere bei Handlungen aus dem Home-Office, wo direkte Kontroll- und Kommunikationsmöglichkeiten eingeschränkt sein können. In einem solchen Fall wären zusätzliche Absicherungsmaßnahmen wie das Versenden eines weiteren E-Mails mit konkreten Anweisungen, das Einfordern verbindlicher Rückmeldung und/oder die Überprüfung dokumentierter Erledigungsvermerke geboten gewesen.
Die Kommunikation habe sich jedoch auf ein kommentarloses E-Mail und einen einmaligen telefonischen Kontaktversuch beschränkt. Angesichts der eingeschränkten Erreichbarkeit der Mitarbeiterin hätte sich ein weiterer Kontaktversuch geradezu aufdrängen müssen, umso mehr als bei Unterbleiben der Handlung eine Fristversäumnis gedroht habe.
Ein derartiges Verhalten sei als grobe Fahrlässigkeit zu qualifizieren, übersteige somit den bloß minderen Grad des Versehens.
Am 30.4.2026 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Das Vorbringen der belangten Behörde werde vollumfänglich bestritten, wobei ein weiteres Vorbringen ausdrücklich vorbehalten werde.
Am 8.5.2026 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Eingabe vom 3.6.2026 erklärte der BF, den Antrag auf Senatsentscheidung zurückzunehmen.
Am 21.7.2026 fand die mündliche Verhandlung vor dem BFG statt. Ergänzend wurde vonseiten des BF darauf hingewiesen, dass die Fristversäumnis aufgrund unvorhersehbarer Streitigkeiten mit dem ehemaligen Kanzleipartner der steuerlichen Vertretung und der damit einhergehenden Bindung von zeitlichen als auch emotionalen Ressourcen entstanden sei. Jedenfalls liegen lediglich ein leichter Grad des Versehens vor, wobei die Beurteilung des Grades des Versehens eine Einzelfallbetrachtung sei und hierbei keine Rückschlüsse aus anderen Fällen gezogen werden könnten.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Einbringungsstichtag der gegenständlichen Beteiligung war der ***Datum1***.
Bis ***Datum1 + 10 Monate*** wurde keine Meldung nach § 13 Abs 1 UmgrStG erstattet.
Die Erstattung der Meldung ist unterblieben, da der steuerliche Vertreter der zuständigen Mitarbeiterin den fristauslösenden Einbringungsvertrag vom ***Datum1***, den dieser am ***Datum1 + 6 Tage*** vom involvierten Notar erhalten hat, am selben Tag per E-Mail kommentarlos an seine Mitarbeiterin, ***Angestellte1***, eine angestellte Steuerberaterin, weitergeleitet hat. Der steuerliche Vertreter wollte der Mitarbeiterin unmittelbar danach die Eintragung entsprechender Vormerkfristen in die Fristverwaltung und die Vornahme der Meldung und Anzeige der Einbringung auftragen. Da sich die Mitarbeiterin an dem Tag jedoch im Homeoffice aufgehalten hat, hat er sie nicht persönlich angetroffen. Der steuerliche Vertreter konnte die Mitarbeiterin auch telefonisch nicht erreichen. Ein weiterer Versuch der Kontaktaufnahme ist nicht erfolgt.
Der steuerliche Vertreter hat in weiterer Folge vergessen, die Mitarbeiterin auf die Sache anzusprechen. Aufgrund einer kurzfristig angesetzten Gutachtenserörterung in einem Gerichtsverfahren, bei dem der steuerliche Vertreter als Gerichtssachverständiger tätig war, und der in diesem Zeitraum zu vollziehenden Trennung von einem Kanzleipartner, war dieser beruflich ausgelastet.
Die Mitarbeiterin ist davon ausgegangen, dass es sich bei dem kommentarlos weitergeleiteten E-Mail um eine bloße Information gehandelt hat und hat keine weiteren Veranlassungen getroffen, weshalb auch im Fristenprogramm der Kanzlei keine Vormerkfrist eingetragen und keine Meldung erstattet wurde.
Im Zuge der Vorbereitung der Jahresabschlussarbeiten in Zusammenhang mit den verschmolzenen Gesellschaften ist dem steuerlichen Vertreter am 14.10.2025 aufgefallen, dass der Beteiligungsansatz nicht bilanziert war, wodurch auch aufgefallen ist, dass die gegenständliche Meldung nicht erstattet wurde.
Am 28.11.2025 brachte der BF den Antrag nach § 308 BAO unter Anschluss der Meldung nach § 13 Abs 1 UmgrStG ein.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus der glaubwürdigen Schilderung des BF, insbes. den Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde (OZ 5) und dem zugrundeliegenden Antrag (OZ 2) und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 308 Abs 1 und Abs 3 der Bundesabgabenordnung (BAO) lautet:
(1) Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Da[ss] der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen war bzw. bei der die Verhandlung stattfinden sollte, eingebracht werden. Bei Versäumnis einer Beschwerdefrist (§ 245) oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) gilt § 249 Abs 1 dritter Satz sinngemäß. Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen.
Nach § 13 Abs 1 des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG) ist innerhalb einer Frist von 9 Monaten nach Ablauf des Einbringungsstichtages (§ 108 BAO) die Meldung der Einbringung bei dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer der übernehmenden Körperschaft zuständigen Finanzamt vorzunehmen.
Nach § 108 Abs 2 BAO enden nach Monaten bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monates, der durch seine Zahl dem für den Beginn der Frist maßgeblichen Tag entspricht.
Der Einbringungsstichtag war der ***Datum1***, weshalb die Meldung nach § 13 Abs 1 UmgrStG iVm § 108 Abs 2 BAO bis spätestens ***Datum1 + 10 Monate*** zu erstatten gewesen wäre. Da bis zu diesem Tag die Meldung nicht eingebracht wurde, hat der BF die Frist versäumt.
Als Grund für die Fristversäumnis wurde angeführt, der steuerliche Vertreter habe aufgrund beruflicher Überlastung, insbesondere einer komplexen und umfangreichen Gutachtenserörterung, sowie Problemen in Zusammenhang mit der Trennung von einem Kanzleipartner, vergessen, der zuständigen Mitarbeiterin entsprechende Aufträge zur weiteren Behandlung des Einbringungsvertrages zu erteilen.
Ereignis iSd § 308 Abs 1 BAO ist jedes Geschehen, somit auch ein "Vergessen" oder ein "schlichtes Übersehen". Ohne das Hinzutreten besonderer, hiefür ausschlaggebender Umstände stellt ein bloßes "Vergessen" oder "schlichtes Übersehen" kein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis dar. (vgl. VwGH 2.9.2009, 2009/15/0096)
Im konkreten Fall sind zusätzliche Umstände hinzugetreten, nämlich ein Gerichtstermin und eine ressourcenbindende Situation aufgrund der nicht alltäglich vorkommenden Umstrukturierung der Kanzlei und damit einhergehender Unstimmigkeiten, weshalb nicht mehr von einem "bloßen Vergessen" auszugehen ist. Das Vergessen des steuerlichen Vertreters war für den BF unvorhersehbar, da es von diesem nicht einberechnet wurde und dieser damit nicht rechnen konnte.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur bei Vorliegen eines minderen Grades des Versehens, somit leichter Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB, zu bewilligen. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (vgl. Ritz/Koran, BAO8 § 308 BAO Rz 14 mit Verweis auf die einschlägige Judikatur).
Das Verschulden des Vertreters ist hierbei dem Vertretenen zuzurechnen (VwGH 2.9.2009, 2009/15/0096).
Keine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderlichen und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt. An rechtskundige Parteienvertreter ist hiebei ein strengerer Maßstab anzulegen als an am Verfahren beteiligte, rechtsunkundige Parteien. (vgl. erneut VwGH 2.9.2009, 2009/15/0096 mwN)
Zur Kanzleiorganisation gehört die Führung eines Fristenvormerks, hinsichtlich dessen eine besondere Überwachungspflicht, wenn auch nicht "auf Schritt und Tritt", besteht (vgl. Ritz/Koran, BAO8 § 308 BAO Rz 17 mit Verweis auf die einschlägige Judikatur, insbes. VwGH 30.5.1995, 95/05/0060 und VwGH vom 26.5.1992, 92/05/0082). Durch entsprechende Kontrollen ist vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind.
Arbeitsüberlastung stellt keinen Grund für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer auf Antrag verlängerbaren Frist dar (vgl. VwGH 25.9.1991, 91/16/0046 zu einem nicht rechtskundigen Beschwerdeführer).
Konkret ist der steuerlichen Vertretung einerseits vorzuwerfen, dass der zuständigen Mitarbeiterin nach erfolgloser Kontaktaufnahme keine schriftliche Nachricht mit weiteren Anweisungen, etwa per E-Mail, geschickt wurde. Auf diese Weise wäre ein Vergessen durch den steuerlichen Vertreter weitestgehend ausgeschlossen gewesen. Gerade bei einem Mitarbeiter, der nicht im Büro tätig ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser ständig persönlich greifbar ist. Ein Telefonat oder persönliches Gespräch ist auch nicht notwendig, da eine E-Mail-Kommunikation keinen wesentlichen zusätzlichen Aufwand erfordert und die Nachricht ebenso schnell übermittelt.
Andererseits ist dem steuerlichen Vertreter vorzuwerfen, dass er weder die Frist selbst im System vermerkt hat, noch Maßnahmen getroffen hat, um zu kontrollieren, ob die Frist im System vermerkt ist, zumal das fristauslösende Schriftstück über seinen Schreibtisch gelaufen ist, er somit nicht davon ausgehen konnte, dass jemand anders entsprechende Eintragungen vornehmen würde.
Die obgeschilderten, möglichen und zumutbaren, Maßnahmen hätte eine sorgfältige Person in der Lage des steuerlichen Vertreters ergriffen, um eine Fristversäumnis auszuschließen.
Es war dem steuerlichen Vertreter offensichtlich klar, dass ohne weiteres Zutun keine entsprechenden Maßnahmen zur weiteren Verarbeitung des gegenständlichen Vertrages gesetzt werden würde, ansonsten hätte er nicht die Notwendigkeit gesehen, nach Weiterleitung des E-Mails der zuständigen Mitarbeiterin noch persönliche Anweisungen geben zu müssen.
Da bereits Arbeitsüberlastung bei einer rechtsunkundigen Person nicht als Grund für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzusehen ist, gilt dies, in Hinblick auf den bei Parteienvertretern anzulegenden, strengeren Maßstab umso mehr für die durch eine Gutachtertätigkeit ausgelöste zeitliche Einschränkung des steuerlichen Vertreters, sowie kanzleiinterne Probleme, die diesen an der ordnungsgemäßen Durchführung der Vertretung seines Klienten hindern, zumal bei ordnungsgemäßer Vormerkung der Frist oder obbeschriebener Kontaktaufnahme mit der zuständigen Mitarbeiterin selbst die geschilderten Probleme voraussichtlich nicht zu einer Fristversäumnis geführt hätten.
Auch, wenn der steuerliche Vertreter in der Vergangenheit noch niemals eine Frist übersehen hat, ist sein Verhalten in der konkreten Situation zu beurteilen. Aus dem strengen Maßstab, den der VwGH an berufliche Parteienvertreter setzt, ist zudem abzuleiten, dass die Versäumung einer Frist durch einen beruflichen Parteienvertreter als absolut unüblich anzusehen ist, weshalb der Hinweis darauf, dass in der Vergangenheit keine Frist versäumt wurde, die gegenständliche Fristversäumnis nicht zu rechtfertigen vermag.
Inwieweit die Kanzleiangestellte von sich aus tätig werden hätte müssen, kann dahingestellt bleiben, als der steuerliche Vertreter ihr weder konkrete Anweisungen gegeben hat, noch seiner Überwachungspflicht nachgekommen ist.
Insgesamt ist das Verhalten des steuerlichen Vertreters somit als auffallend sorglos anzusehen, da er die ihm zumutbare Sorgfalt zur Einhaltung der gegenständlichen Frist außer Acht gelassen hat. Da somit nicht bloß ein minderer Grad des Versehens vorliegt, war eine Wiedereinsetzung nach § 308 Abs 1 BAO nicht zu bewilligen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die Rechtsfrage anhand der einheitlichen Judikatur des VwGH zu lösen war und von dieser nicht abgewichen wurde, war eine Revision nicht für zulässig zu erklären.
Graz, am 6. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100428/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100428.2026
- Stammnummer
- 152162
- Gültig
- 06.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF