RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100242/2026

Zurückweisung einer durch Einwurf in den Postkasten des Finanzamtes verspätetet eingebrachten Beschwerde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/4100242/2026vom 11.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Wieser in der Beschwerdesache Verein ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend der Beschwerde vom 12. Dezember 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5. November 2025 bezüglich Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO aufgrund Nichtabgabe der Umsatz- und Körperschaftsteuererklärung 2024 (Zwangsstrafen 2024 ) zu Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung 1. Verfahrensgang und Sachverhalt Der Beschwerdeführer Verein ***Bf1*** (in weiterer Folge der Bf) mit Sitz in ***Bf1-Adr***, wurde am 09.04.2024 gegründet und ist im Vereinsregister unter Zahl ***Bf1-ZVR*** erfasst. Der vertretungsberechtigte Präsident des Bf ist Herr ***Bf1-Präs***, geboren am ***Bf1-Präs-GebDat***, und wohnhaft unter derselben Adresse wie der Bf. Mit Bescheid vom 03.09.2025 drohte die Abgabenbehörde dem Bf die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 an und forderte ihn auf, die Körperschaftsteuerklärung (K2) und die Umsatzsteuererklärung (U1) für das Jahr 2024 bis zum 13.10.2025 (Nachfrist) beim Finanzamt einzureichen. Der Bescheid wurde von der Österreichische Post AG am 09.09.2025 durch Hinterlegung zugestellt und an ebendiesem Tag vom Bf übernommen. Da der Bf die angeforderte Körperschaft- und Umsatzsteuererklärung 2024 nicht bis zum Ablauf der gesetzten Frist am 13.10.2025 eingereicht hat, setzte das Finanzamt Österreich mit streitgegenständlichem Bescheid vom 05.11.2025 die angedrohte Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO mit Euro 1.000,00 fest. Begründend wurde ausgeführt, dass die Festsetzung der Strafe erforderlich ist, weil die angeforderten Abgabenerklärungen nicht bis zum Fristende eingereicht wurden. Der Zwangsstrafenbescheid wurde von der Österreichische Post AG am 10.11.2025 durch Hinterlegung zugestellt und an ebendiesem Tag vom Bf übernommen. Mit Schreiben vom 12.12.2025 stellte der Bf unter anderem den Antrag auf Erlass bzw Herabsetzung der Zwangsstrafe, wobei um eine Behandlung als fristwahrendes Rechtsmittel ersucht wurde. Das Dokument wurde durch den Bf mit dem Datum 12.12.2025 signiert und an diesem Tag in den Briefkasten des Finanzamtes Österreich, Dienststelle ***DS1*** (***Stadt1***), eingeworfen. Der Bf führte zusammengefasst aus, dass der Verein nicht gewinnorientiert sei und nur über geringfügige liquide Mittel verfüge. Zudem seien im Jahr 2024 keine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze vorgelegen. Ein beantragter FinanzOnline-Zugang sei noch nicht freigeschalten worden und seien außerdem gesundheitliche Belastungen und Ausfälle vorgelegen. Das Finanzamt Österreich gab der Beschwerde vom 12.12.2025 mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.03.2026 teilweise statt und reduzierte die Zwangsstrafe auf Euro 500,00. Aufgrund der nunmehr nachgereichten Erklärungen und der Mitteilung, dass im Jahr 2024 keine steuerpflichtigen Umsätze erzielt wurden, könne die Zwangsstrafe verringert mit Euro 500,00 festgesetzt werden. Am 17.03.2026 stellt der Bf einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht. Es werde die Aufhebung der Zwangsstrafe bzw die weitere Herabsetzung auf einen Betrag von Euro 50,00 begehrt. Die angeforderten Erklärungen seien zwischenzeitig nachgereicht worden und wurden im Jahr 2024 keine steuerpflichtigen Umsätze erzielt. Zudem müsse die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vereins miteinbezogen werden. Eine weitere Herabsetzung der Zwangsstrafe bzw eine besonders milde Ermessensausübung erscheine daher sachgerecht. Die Abgabenbehörde legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht am 13.05.2026 zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht führte das Finanzamt aus, dass es die verspätete Einbringung der Beschwerde übersehen habe und mittels BVE keine inhaltliche Entscheidung über das Rechtsmittel treffen durfte. Da die gegenständliche Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht wurde, werde deren Zurückweisung gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO beantragt. Mit Vorhalt des Bundesfinazgerichts vom 18.05.2026 wurde dem Bf die verspätete Einbringung der Beschwerde vorgehalten. Mit Schreiben vom 21.05.2026 gab der Bf dem Gericht zusammengefasst bekannt, dass die gegenständliche Beschwerde nicht bewusst verspätet eingebracht wurde. Das Dokument sei aufgrund der räumlichen Nähe direkt beim Finanzamt abgegeben bzw eingeworfen worden. Dort habe jedoch keine Möglichkeit bestanden die Einreichung durch einen Stempel oder eine Bestätigung dokumentieren zu lassen. Daher bestehe nunmehr ein Beweisproblem bzw könne kein abgestempelter Nachweis vorgelegt werden. Dies resultiere jedoch einzig aus der mangelnden Bestätigungsmöglichkeit bei direkter Abgabe beim Finanzamt. Aufgrund interner, digitaler Erinnerungssysteme sei der gegenständliche Fall für den Bf nicht nachvollziehbar. Eine bewusste, verspätete Einbringung sei jedenfalls nicht vorgelegen. Eine Einbringung via FinanzOnline sei damals mangels eines aufrechten Zugangs noch nicht möglich gewesen. Es habe keine Absicht bestanden behördliche Pflichten zu ignorieren oder das Verfahren zu verzögern. Die Zwangsstrafe stelle eine erhebliche Belastung für den Bf dar. Es werde daher beantragt von einer Zurückweisung aufgrund angeblicher Verspätung nach Möglichkeit abzusehen. Sollte das Gericht dennoch von einer formal verspäteten Einbringung der Beschwerde ausgehen, werde eine Nachsicht begehrt. 2. Beweiswürdigung Gemäß § 167 Abs 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Gemäß § 167 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde im Übrigen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Gemäß § 2a BAO gelten diese Bestimmungen sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. Die Ausführungen zur Struktur des Vereins ergeben sich aus den Eintragungen im Vereinsregister. Die Zustellungen des Bescheids vom 03.09.2025 bezüglich der Androhung einer Zwangsstrafe und des streitgegenständlichen Bescheids vom 05.11.2025 über die Verhängung einer Zwangsstrafe sind durch die vorliegenden, gemäß § 22 ZustG beurkundeten Zustellnachweise der Österreichischen Post AG nachgewiesen. Die ordnungsgemäße Zustellung der Bescheide wird durch den Bf nicht bestritten. Zur Feststellung des Einbringungszeitpunktes der Beschwerde ist auszuführen, dass eine Eingabe nur dann als eingebracht gilt, wenn sie der Behörde tatsächlich zugekommen ist (VwGH 20.01.1983, 82/16/0119). Die Beweislast für das Einlangen eines Schriftstückes bei der Behörde trifft den Absender (vgl VwGH 15.02.2006, 2002/13/0165; 06.07.2011, 2008/13/0149; 26.07.2017, Ra 2016/13/0039). Die Beweislast für das tatsächliche, fristgerechte Einlangen einer Beschwerde trägt somit der Beschwerdeführer. Primär ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde vom Bf selbst mit 12.12.2025 datiert wurde und sich bereits daraus erschließen lässt, dass das Rechtsmittel nicht vor diesem Tag bei der Behörde eingebracht wurde. Zudem ist mit Eingangsstempel des Finanzamtes Österreich ebenfalls dokumentiert, dass die Beschwerde am 12.12.2025 in den Briefkasten der Dienststelle ***DS1*** (***Stadt1***) eingeworfen wurde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass laut interner Richtlinie des Bundesministeriums für Finanzen (BMF, RL 2025-0.218.626, Organisationshandbuch - OHB der Finanzverwaltung) durch Einwurf in den Postkasten eingelangte Schriftstücke von der Behörde verpflichtend mit dem Datum des letzten Arbeitstags vor der Entnahme und mit dem Verweis "Einwurf in den Postkasten" zu erfassen sind. Damit wird sichergestellt, dass noch rechtzeitige Eingaben, welche nach der letzten Entleerung des Postkastens am Vortag einlangen, fristgerecht behandelt werden. Hinweise, dass die Abgabenbehörde im gegenständlichen Fall von dieser vorgeschrieben Vorgehensweise abgewichen ist, liegen nicht vor. Ebenso bestehen keine Hinweise für eine falsche Datierung durch das Finanzamt und deckt sich der Tag des Eingangsstempels mit dem durch den Bf in der Beschwerde angeführten Erstellungstag des Dokuments. Vom Bf wurden keine Nachweise vorgelegt, welche die Einbringung der Beschwerde am 12.12.2025 in Zweifel zu ziehen vermögen. Sowohl der Eingangsstempel der Behörde als auch die durch den Bf selbst durchgeführte Datierung der Beschwerde dokumentieren die Einbringung an diesem Tag. Dass der Einwurf in den Postkasten der Behörde, wie durch den Bf im Schreiben vom 21.05.2026 angedeutet, bereits vor dem 12.12.2015 (spätestens am 10.12.2025) erfolgte, ist für das Gericht nicht glaubwürdig und widerspricht bereits die durch den Bf selbst durchgeführte Datierung des Schriftstücks diesem Vorbringen. Zusammengefasst kommt das erkennende Gericht im Sinne der freien Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass die gegenständliche Beschwerde am 12.12.2025 in den Postkasten des Finanzamtes eingeworfen und somit an diesem Tag bei der Abgabenbehörde eingebracht wurde. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung) § 243 BAO normiert, dass gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig sind, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Gemäß § 245 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Für den Beginn der Beschwerdefrist ist nach § 109 BAO der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung. Gemäß § 98 Abs 1 BAO sind Zustellungen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nach dem Zustellgesetz vorzunehmen. Gemäß § 13 Abs 1 ZustG sind Dokumente dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger (oder ein Vertreter) regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument laut § 17 Abs 1 ZustG im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (Zustellung durch Hinterlegung). Gemäß § 17 Abs 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Im gegenständlichen Fall wurde der streitgegenständliche Zwangsstrafenbescheid vom 05.11.2025 nach einem erfolglosen Zustellversuch am 07.11.2025 durch den Zustelldienst (die Österreichische Post AG) bei seiner Geschäftsstelle hinterlegt, wobei das Dokument ab Montag, dem 10.11.2025 zur Abholung bereits gehalten wurde (und auch an diesem Tag an den Bf ausgefolgt wurde). Der angefochtene Zwangsstrafenbescheid wurde somit gemäß § 17 Abs 3 ZustG am 10.11.2025 zugestellt und ist somit an diesem Tag dem Bf bekanntgegeben worden. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß § 108 Abs 2 BAO mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist nach Abs 3 leg cit der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Im gegenständlichen Fall endete die einmonatige Frist zur Einbringung einer Beschwerde somit am Mittwoch, dem 10.12.2025. Die am Freitag, dem 12.12.2025 eingebrachte Beschwerde wurde somit nach Ablauf der Beschwerdefrist und somit verspätet eingebracht. Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebrachte Beschwerden sind gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO als verspätet zurückzuweisen. Dies hat durch die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) bzw durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss (§ 278 BAO) zu erfolgen. Anzumerken ist, dass eine Zurückweisung aufgrund verspäteter Beschwerdeeinbringung vom Verwaltungsgericht auch dann auszusprechen ist, wenn die Abgabenbehörde die Verspätung bei Erlassung der Beschwerdevorentscheidung, wie im gegenständlichen Fall, übersehen hat (vgl ua BFG 5.11.2018, RV/6100668/2017; VwGH 20.03.1989, 88/15/0131). Bei Vorliegen einer Verfristung ist es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, auf das (materielle) Vorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung mit Erkenntnis zu treffen. Es handelt es sich um keine Ermessensentscheidung, sodass für das Gericht kein Entscheidungsspielraum besteht. Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist alleine die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung (vgl VwGH 11.07.1988, 88/10/0113). Die in der Stellungnahme vom 21.05.2026 vorgebrachten Argumente zu einem allfälligen Verschulden an der verspäteten Erhebung der Beschwerde (kein bewusstes Zuwarten, keine Absicht an der Versäumnis) sind für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht relevant. Diese wären eventuell im Rahmen einer Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO zu würdigen. Nach Kenntnis des Gerichts (laut vorgelegten Aktenteilen der Behörde) ist ein solcher Antrag bislang jedoch nicht gestellt worden und zudem nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Bezüglich der im Schreiben vom 21.05.2026 durch den Bf in eventu begehrten Nachsicht ist darauf hinzuweisen, dass eine solche nicht Verfahrensgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist und ein Antrag auf Nachsicht gemäß § 236 BAO bei der Abgabenbehörde einzubringen ist. Im Ergebnis ist die Beschwerde aufgrund der Verspäteten Einbringung gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO in Verbindung mit § 278 Abs 1 lit a BAO durch das Gericht mit Beschluss zurückzuweisen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Zulässigkeit einer Revision) Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur verfahrensentscheidenden Frage des Zeitpunktes der Beschwerdeeinbringung ist darauf zu verweisen, dass eine in freier Beweiswürdigung getroffene Feststellung des Bundesfinanzgerichts der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht zugänglich ist. Eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG auf (vgl VwGH 30.6.2015, Ra 2015/15/0028) Die Rechtsfolgen einer verspäteten Beschwerdeeinbringung ergeben sich direkt aus dem Gesetz, sodass auch eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt. Die Revision ist daher unzulässig. Klagenfurt am Wörthersee, am 11. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/4100242/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.4100242.2026
Stammnummer
152157
Gültig
11.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

BFG RV/4100242/2026 — Zurückweisung einer durch Einwurf in den Postkasten des Finanzamtes verspätetet eingebrachten Beschwerde · RIS AI