Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103606/2025
Familienheimfahrten bei Nächtigung in LKW-Kabine
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103606/2025vom 03.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Peter Schweiger, Baumannstraße 9 Tür 6, 1030 Wien, über die Beschwerde vom 15. Jänner 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 8. Jänner 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) reichte die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 am 14.10.2024 bei der belangten Behörde ein und beantragte die Berücksichtigung von Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von 3.672 Euro.
Mit Schreiben vom 18.11.2024 ersuchte die belangte Behörde den Bf. um Ergänzung einer Kostenaufstellung der Fahrtkosten für die Familienheimfahrten und zudem folgende Informationen bekanntzugeben:
1. Wie ist die Anschrift Ihres Familienwohnsitzes?
2. Wer wohnt am Familienwohnsitz?
3. Nachweis über Ihren eigenen Wohnraum am Familienwohnsitz z.B. durch Mietvertrag, Kaufvertrag oder einer entsprechenden Haushaltsführung
4. Wie viele Kilometer ist Ihr Familienwohnsitz von der Arbeitsstätte entfernt und welche Fahrtdauer haben Sie zurückzulegen?
5. Welches Verkehrsmittel benutzen Sie für die Fahrten zwischen Arbeitsort und Familienwohnsitz? Nachweis: KFZ-Zulassungsschein, KFZ-Fahrtenbuch, Aufstellung und Belege über Treibstoffkosten oder Aufstellung und Belege der Fahrscheine oder Beiträge für Mitfahrgelegenheiten
6. Haben Sie am Beschäftigungsort eine Wohn- oder Schlafmöglichkeit? Nachweis: Mietvertrag inkl. Angabe über Größe der Wohnung und oder Bestätigung des Arbeitgebers über die Zurverfügungstellung einer Schlafstelle
7. Hat Ihr Arbeitgeber Fahrtkosten steuerfrei vergütet? Dann geben Sie uns bitte die Höhe bekannt und für welche Fahrten diese geleistet wurden
8. Hat Ihr Arbeitgeber die Nächtigungskosten getragen? Dann geben Sie uns bitte die Höhe bekannt
9. Aus welchem Grund kann der Familienwohnsitz nicht in die Nähe der Arbeitsstätte verlegt werden?
10. Einkommensnachweise für Sie und Ihre Partnerin in Ungarn (durch ausgefüllte Formulare E9)
Mit am 20.12.2024 bei der Behörde eingelangtem Antwortschreiben der steuerlichen Vertretung des Bf. gab diese bekannt, dass der Bf. am Familienwohnsitz in ***Bf1-Adr***, in Ungarn mit seiner Ehegattin und deren zwei gemeinsamen Kindern lebe. Nach dem hiermit übermittelten Wohnsitznachweis sei der Bf. im streitgegenständlichen Zeitraum an besagter Adresse gemeldet gewesen. Diese sei etwa 289 km / 3 Stunden Fahrtzeit (einfache Strecke) von seinem Arbeitsort entfernt gelegen. Die Strecke habe er im Streitjahr laut beigelegter Tabelle 96mal alleine mit seinem eigenen PKW zurückgelegt, eine Mitfahrgelegenheit sei nicht gegeben. Bezüglich der Fahrten und der Treibstoffkosten verfüge er über keine Aufzeichnungen. Der Bf. nächtige auf Grund der unterschiedlichen Arbeitszeiten und -orte in seinem LKW. Der Arbeitgeber habe weder die Fahrtkosten steuerfrei vergütet, noch habe er die Nächtigungskosten getragen. Der Familienwohnsitz könne nicht in die Nähe der Arbeitsstätte verlegt werden, da die Kinder des Bf. in Ungarn lebten und auch dort die Schule besuchten. Die familiären und gesellschaftlichen Wurzeln des Bf. befänden sich in Ungarn. Der Bf. gab an, keine Einkunftsquelle in Ungarn zu haben. Seine Ehefrau sei nicht bereit die Ausstellung der ersuchten Formulars E9 zu beantragen.
Der Einkommensteuerbescheid erging am 08.01.2025 mit einer Gutschrift in Höhe von 448 Euro. Begründend angeführt wurde, es könne nur der Wochenpendler (1/3 vom großen Pendlerpauschale) steuermindernd anerkannt werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Absetzbarkeit von Familienheimfahrten und doppelter Haushaltsführung nicht gegeben seien (kein eigener Wohnsitz am Arbeitsort).
Dagegen erhob der Bf. fristgerecht am 14.01.2025 eine Beschwerde, mit welcher er den Bescheid seinem gesamten Inhalt nach anfechte und als Beschwerdegründe Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend mache. Begründend wurde ausgeführt, dass die Feststellung der belangten Behörde ausschließlich auf der mangelnden polizeilichen Meldung in Österreich fuße. Der Bf. sei seit ***xx.xx.2022*** bei der ***GmbH*** mit dem Sitz in ***Ort2***, als LKW-Fahrer für 40 Stunden pro Woche beschäftigt, wobei dessen Einsatzgebiet ganz Österreich umfasse. Aufgrund der unterschiedlichen Einsatzzeiten und -orte habe er in seinem LKW genächtigt. Die Distanz von 289 km zu seinem Familienwohnsitz erlaube es ihm nicht, während der Arbeitswoche nach Hause zu fahren, lediglich die Wochenenden verbringe er in Ungarn bei seiner Familie. Das Verfahren erster Instanz sei überdies mangelhaft, da das "Erstgericht" den Bf. zu dem lediglich als Indiz zu wertenden Umstand, dass keine polizeiliche Meldung vorliege, einvernehmen oder zu einer schriftlichen Stellungnahme auffordern hätte müssen. Es sei nämlich stets auf die tatsächlichen Wohnverhältnisse abzustellen. Daher werde beantragt, den Bescheid im Umfang der Anfechtung aufzuheben und einen die Kosten der Familienheimfahrten berücksichtigenden Bescheid zu erlassen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.06.2025 änderte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung eines Pauschbetrages für Werbungskosten in Höhe von 132 Euro und eines Drittels des Pendlereuros in Höhe von 192,67 Euro ab, woraus sich eine Abgabengutschrift in Höhe von 247 Euro ergab. Dies mit der Begründung, Familienheimfahrten seien Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeitsort) und dem weitentfernten Familienwohnsitz. Diesbezüglich müsse ein Kosten verursachender Zweitwohnsitz am Tätigkeitsort vorliegen, eine kostenlose Schlafstelle in Form einer LKW-Schlafkabine, die fallweise bei Bedarf genutzt werde, erfülle diese Voraussetzungen nicht. Die Kosten für die Fahrten vom Familienwohnsitz zum LKW-Abstellort am Sitz des Arbeitgebers und zurück seien durch den Verkehrsabsetzbetrag kraft unwiderleglicher gesetzlicher Vermutung abgegolten. Mangels Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung könnten auch keine Familienheimfahrten im steuerlichen Sinne vorliegen. Aufgrund der nachgewiesenen wöchentlichen Fahrten zwischen Familienwohnsitz und der Arbeitsstätte bestehe der Anspruch auf ein Drittel des Pendlerpauschales und des Pendlereuros.
Am 08.07.2025 beantrage der Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Begründend führte er aus, er sei im streitgegenständlichen Jahr bei der ***GmbH*** in Österreich im Ausmaß von 40 Wochenstunden als LKW-Fahrer tätig gewesen, wobei sein Einsatzgebiet ganz Österreich umfasse. Aufgrund der unterschiedlichen Einsatzzeiten und -orte nächtige er während der Arbeitswoche in dessen LKW und sei nur am Wochenende zu seiner Familie nach Ungarn gefahren. Nach Rechtsprechung des VwGH sei beim Berufswohnsitz eines Steuerpflichtigen für die Anerkennung der Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung ein eigener Hausstand im Sinne des § 4 Abs. 2 Pendlerverordnung nicht erforderlich. Das Gesetz stelle nicht explizit auf das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung ab, zu prüfen sei vielmehr das Vorliegen von Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988. Das Bundesfinanzgericht habe in seiner Rechtsprechung erkannt, dass auch bei Nächtigungen in der Schlafkabine eines LKWs Aufwendungen für Familienheimfahrten zuzuerkennen sind, wenn die grundsätzlichen Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung gegeben seien. Es werde die Stattgabe der Beschwerde beantragt.
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 05.11.2025 zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde. Begründend führte sie hierzu aus, Voraussetzung für die Geltendmachung von Familienheimfahrten sei, dass eine doppelte Haushaltsführung aufgrund der Erwerbstätigkeit bestehe, da eine Übersiedelung des Familienwohnsitzes an den Arbeitsort nicht möglich oder unzumutbar sei und der Steuerpflichtige einen zweiten Wohnsitz am Arbeitsort begründen müsse. Die Begründung eines eigenen Haushalts am Beschäftigungsort sei beruflich veranlasst, wenn aufgrund der Entfernung des Familienwohnsitzes eine tägliche Rückkehr nicht zugemutete werden könne und entweder die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst sei oder die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden könne. Der Bf. sei dem Auskunftsersuchen vom 18.11.2024 nur unzureichend nachgekommen. Er habe zwar Fahrten zwischen ***Ort1*** in Ungarn und der Arbeitsstätte in Österreich aufgelistet, allerdings keinen Führerschein oder Fahrzeugpapiere in deutscher Übersetzung vorgelegt. Ebenso würden Nachweise betreffend Familienwohnsitz, den gemeinsamen Haushalt mit der Ehegattin und den minderjährigen Kindern und die Wohnverhältnisse vor Ort fehlen. Die Vorlage des E9-Formulars sei mit Verweis auf die Ehegattin abgelehnt worden. Da der Bf. die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nicht nachgewiesen habe, hätten die Familienheimfahrten nicht berücksichtigt werden können.
Mit 12.03.2026 erging der Vorhalt des BFG an den Bf., er habe binnen einer Frist von 4 Wochen Nachweise zu erbringen über den eigenen Wohnraum am Familienwohnsitz, das zwischen Arbeitsort und Familienwohnsitz verwendete Verkehrsmittel und über dessen Einkünfte und jene der Ehegattin in Ungarn samt einer ausführlichen Auflistung der hierzu zu erbringenden Unterlagen:
Heiratsurkunde,
Meldebestätigungen der Ehegattin und der beiden Kinder,
Schulbesuchsbestätigungen der Kinder,
Mietvertrag oder Kaufvertrag,
Kontoauszüge betreffend etwaige Mietzahlungen,
Bestätigung des Arbeitgebers, dass Sie im LKW genächtigt haben und keine steuerfreie
Vergütung für die Heimfahrten erfolgte,
Arbeitszeitaufzeichnungen und betriebliches LKW-Fahrtenbuch,
Belege über die Kilometerstände des verwendeten KFZ zwischen "Familienwohnsitz"
und "Arbeitswohnsitz" vor, nach und während des streitgegenständlichen Jahres
(Vorlage eines aktuellen Auszuges der "Jármű Szolgáltatási Platform", Serviceheft und
sonstige Protokolle technischer Untersuchungen)
ausgefüllte E9 Formulare von Ihnen und Ihrer Ehegattin.
Mit Schreiben vom 09.04.2026 übermittelte der Bf. nachfolgende Unterlagen:
Aufstellung Familienheimfahrten 2023
Ausgefülltes E9 Formular Bf. 2024
Zulassungsbescheinigung / Fahrzeugschein
Meldebestätigung Bf.
Meldebestätigung Ehegattin (Rückseite)
Personalausweis Bf.
Schulbesuchsbestätigung Tochter
Im Rahmen der bis 27.05.2026 erstreckten Frist, gab der Bf. mit 13.05.2026 bekannt, dass mit dem Erhalt der restlichen Unterlagen nicht zu rechnen sei, da die Kindesmutter sich beharrlich weigere, die Unterlagen die Kinder betreffend herauszugeben. Er befinde sich mit dieser zur Zeit in einem Rechtsstreit.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens, der aktenkundigen Unterlagen, nach Einsichtnahme in den elektronischen Veranlagungsakt und Abfrage der Sozialversicherungsdaten des Bf. folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Der Bf. ist ungarischer Staatsbürger und seit ***xx.xx.2011*** durchgehend in ***Ort1***, Ungarn, wohnsitzlich gemeldet. Dort lebte er gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern. Seit ***xx.xx.2024*** ist er vorübergehend aufhältig in ***Ort3***, Ungarn gemeldet.
Von ***xx.xx.2022*** bis ***xx.xx.2024*** arbeitete er bei der ***GmbH*** in ***Ort2***, Österreich. Aus dieser Tätigkeit bezog er im Beschwerdejahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 35.549,15 Euro. Auch nach dieser Zeit ging er von ***xx.xx.2025*** bis ***xx.xx.2025*** einer Beschäftigung in Österreich nach.
Die Strecke zwischen dem Arbeitsort und der Adresse in ***Ort1*** in Ungarn beträgt in etwa 280 km und nimmt mit dem Auto ca. 3,5 Stunden in Anspruch.
Der Bf. war im streitgegenständlichen Zeitraum mit ***Ehegattin*** verheiratet und ist mittlerweile geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder. Der ständige Aufenthaltsort der Tochter ***Tochter*** zum 20.03.2026 ist in ***Ort3***. Es handelt sich um dieselbe Adresse, an der der Bf. seit ***xx.xx.2024*** als vorübergehend aufhältig gemeldet ist. Die Tochter geht in einem etwa 20km entfernten Ort seit ***xx.xx.2023*** in die Schule. Hinsichtlich des zweiten Kindes wurden keine Unterlagen übermittelt.
Es konnte nicht festgestellt werden, ob es sich bei der im streitgegenständlichen Zeitraum bewohnten Unterkunft um eine Miet- oder Eigentumswohnung handelte, noch wie groß die Wohnung war. Ob weitere Personen in dieser Wohnung lebten, konnte ebenso nicht festgestellt werden.
Der vorgelegte Fahrzeugschein eines Fahrzeuges der Marke ***Auto*** gibt keine Auskunft über den Namen des Zulassungsinhaber. Es konnte nicht festgestellt werden, dass das Fahrzeug im Eigentum des Bf. steht.
Laut Bescheinigung E9 hatte der Bf. im Jahr 2024 keine Einkünfte, die der Besteuerung in Ungarn unterliegen. Das vorgelegte Dokument gibt keine Auskunft über den streitgegenständlichen Zeitraum 2023.
Laut der vom Bf. erstellten Liste der Familienheimfahrten fuhr dieser im Jahr 2023 wöchentlich - mit Ausnahme der Urlaubszeit - am Sonntag von ***Ort1*** nach ***Ort2*** und jeweils freitags wieder zurück.
2. Beweiswürdigung
Zu diesen Sachverhaltsfeststellungen gelangt das Bundesfinanzgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit konnte durch die Vorlage des Personalausweises des Bf. belegt werden. Die den Informationen der Grunddatenverwaltung entnommene Adresse des Bf. in ***Ort1*** entspricht jener der ungarischen Meldebestätigung. Dort ist auch der ab ***xx.xx.2024*** vorübergehende Aufenthalt angeführt.
Dass der Bf. von ***xx.xx.2022*** bis ***xx.xx.2024*** bei der ***GmbH*** tätig war und dort genannten Betrag erwirtschaftete, wurde der Datenbank der Sozialversicherung und dem angefochtenen Bescheid entnommen.
Die Strecke zwischen Arbeitsort und der Adresse in ***Ort1*** wurde über eine Abfrage von google maps ermittelt.
Der Bf. konnte das Gericht davon überzeugen, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum mit ***Ehegattin*** verheiratet war und mit dieser und den gemeinsamen Kindern zusammenlebte. Dies ergibt sich unter anderem aus der Vorlage der Meldebestätigung der Ehegattin und der Schulbesuchsbestätigung der Tochter, in welcher die Ehegattin als Mutter genannt ist. Dieser Bestätigung wurde auch der ständige Aufenthaltsort der Tochter entnommen. Die Aufstellung des Bf. hinsichtlich der wöchentlichen Heimfahrten erscheint dem Gericht durchaus glaubhaft und entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen als erwiesen annehmen.
Weitere Sachverhaltsfeststellungen wurden auf Grund der nicht erfolgten Vorlage der mit Vorhalt vom 12.03.2026 ersuchten Unterlagen nicht getroffen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Rechtsgrundlagen
Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 leg. cit. sind Werbungskosten auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a. Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
b. Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu.
c. Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale:
bei mindestens 20 km bis 40 km 696 Euro jährlich,
bei mehr als 40 km bis 60 km 1 356 Euro jährlich,
bei mehr als 60 km 2 016 Euro jährlich.
d. Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c:
bei mindestens 2 km bis 20 km 372 Euro jährlich,
bei mehr als 20 km bis 40 km 1 476 Euro jährlich,
bei mehr als 40 km bis 60 km 2 568 Euro jährlich,
bei mehr als 60 km 3 672 Euro jährlich.
e. Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes:
Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.
Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.
Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu.
f. Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) maßgeblich.
g. Für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Formular eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben oder elektronisch zu übermitteln. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden.
h. Das Pendlerpauschale ist auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder Urlaub befindet.
i. Wird ein Arbeitnehmer, bei dem die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales vorliegen, überwiegend im Werkverkehr gemäß § 26 Z 5 befördert, steht ihm ein Pendlerpauschale nur für jene Wegstrecke zu, die nicht im Werkverkehr zurückgelegt wird. Erwachsen ihm für die Beförderung im Werkverkehr Kosten, sind diese Kosten bis zur Höhe des sich aus lit. c, d oder e ergebenden Betrages als Werbungskosten zu berücksichtigen.
j. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Kriterien zur Festlegung der Entfernung und der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels mit Verordnung festzulegen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d angeführten Betrag übersteigen, nicht abgezogen werden.
Gemäß § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 steht bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend.
Rechtliche Erwägungen
In der Beschwerdevorentscheidung vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass das Bundesfinanzgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung der Auffassung sei, dass für die Geltendmachung von Familienheimfahrten ein Kosten verursachender Zweitwohnsitz am Tätigkeitsort vorliegen müsse und eine LKW-Schlafkabine, die fallweise bei Bedarf benutzt werde, diese Voraussetzung nicht erfülle.
Hierzu führte der Bf. im Vorlageantrag aus, das Bundesfinanzgericht erkenne in stRsp, dass die Aufwendungen für Familienheimfahrten auch bei einer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Schlafstelle bzw. bei Nächtigungen eines LKW Fahrers in der Schlafkabine des LKW's - unter Beachtung der betragsmäßigen Beschränkung des § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG 1988 - zuzuerkennen seien, wenn die grundsätzlichen Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen (BFG 27.09.2021, RV/1100189/2021; BFG 22.01.2015, RV/7103501/2012; BFG 04.07.2014, RV/5100881/2014; BFG 21.02.2014, RV/1100372/2012).
Dazu gab die belangte Behörde im Vorlagebericht an, dass nach der Rechtsprechung des VwGH beim Berufswohnsitz eines Steuerpflichtigen für die Anerkennung der Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung ein eigener Hausstand im Sinne des § 4 Abs. 2 Pendlerverordnung nicht erforderlich sei. Sie beantragte jedoch die Abweisung der Beschwerde, zumal die Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung nicht nachgewiesen worden seien.
In rechtlicher Hinsicht ist dazu auszuführen, dass von einer doppelten Haushaltsführung gesprochen wird, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz). Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seiner Ehegattin (auch ohne Kind iSd § 106 EStG 1988) einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet. Daraus ergibt sich, dass Lebensgefährten, die keinen gemeinsamen Hausstand unterhalten, der den gemeinsamen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen bildet, keinen gemeinsamen Familienwohnsitz haben (Jakom/Ebner EStG, 2026, § 16 Rz 56 mwN.) Ab 2014 definiert § 4 PendlerVO (BGBl II 276/2013) den Begriff des Familienwohnsitzes. Demzufolge liegt ein Familienwohnsitz dort, wo ein Steuerpflichtiger seine engsten persönlichen Beziehungen (zB. Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand hat. Der Steuerpflichtige hat einen eigenen Hausstand, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht (Jakom/Ebner EStG, 2026, § 16 Rz 56 mwN.)
Man unterscheidet zwischen vorübergehender und dauerhafter doppelter Haushaltsführung. Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (VwGH 26.11.96, 95/14/0124). Nach einer gewissen Zeit, die nicht schematisch, sondern stets im Einzelfall zu beurteilen ist, ist es dem Steuerpflichtigen in aller Regel zumutbar, den Familienwohnsitz in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen (VwGH 22.4.86, 84/14/0198). Dieser Zeitraum hängt insbesondere vom Familienstand ab. Ein verheirateter Steuerpflichtiger hat spätestens nach Ablauf einer Zeitspanne von zwei Jahren darzulegen, aus welchen Gründen der entfernt liegende Familienwohnsitz beibehalten wird (Jakom/Ebner EStG, 2026, § 16 Rz 56).
Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort (doppelte Haushaltsführung) ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann (Jakom/Ebner EStG, 2026, § 16 Rz 56).
Familienheimfahrten sind die Fahrten zwischen Berufs- und Familienwohnsitz, also zwischen zwei Wohnungen. Steuerlich absetzbar werden diese Kosten nur dann, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen und nur insoweit, als den Steuerpflichtigen ein Mehraufwand trifft und die durch § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG 1988 gesetzte Begrenzung mit dem höchsten Pendlerpauschale nicht überschritten wird (Jakom/Ebner EStG, 2023, § 16 Rz 56 mwN.)
Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, soweit sie abgabenrechtlich relevant sind, sind gemäß § 115 Abs. 1 BAO von Amts wegen zu ermitteln (Erforschung der materiellen Wahrheit). Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes tritt die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde bei Auslandssachverhalten gegenüber der Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht der Partei zurück. Diesfalls besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei insbesondere bei der Schaffung und Beschaffung von Beweismitteln (VwGH 25.4.2002, 95/15/0197). Nach den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1660 BlgNR 25. GP 24) trifft dies etwa dann zu, wenn durch faktische Gegebenheiten oder rechtliche Schranken die amtswegige Ermittlung des Sachverhaltes eingeschränkt oder verhindert ist. Dies gilt grundsätzlich bei Auslandssachverhalten und wenn nach der Lage des Falles nur der Abgabepflichtige Angaben zum Sachverhalt machen kann oder wenn der Abgabepflichtige zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung nicht bereit ist bzw. eine solche unterlässt. In Fällen der erhöhten Mitwirkungspflicht liegt es etwa am Abgabepflichtigen, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhaltselemente beizuschaffen, im Ausland lebende Zeugen zu kontaktieren und stellig zu machen und alle relevanten Sachverhaltselemente so zu dokumentieren, dass sie für die Abgabenbehörde nachvollziehbar sind. Eine Verletzung der erhöhten Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen hat zur Folge, dass die Verpflichtung der Abgabenbehörde endet, den Sachverhalt über das von ihr aufgrund einer ordentlich durchgeführten Ermittlung zu prüfen und sie den so ermittelten Sachverhalt als erwiesen annehmen darf (BFG 11.03.2026, RV/6100410/2022). Es ist auch Sache des Steuerpflichtigen, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht (VwGH 27.2.08, 2005/13/0037 mwN.).
Der Bf. konnte glaubhaft nachweisen, dass er seinen Familienwohnsitz im streitgegen-ständlichen Zeitraum in ***Ort1***, Ungarn, hatte. Die Wohnsitzmeldung in Ungarn erfolge bereits mit 28.07.2011. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die im Beschwerdejahr minderjährige Tochter ***Tochter*** im selben Haushalt mit der Mutter wohnte, während der Bf. einer Vollzeitbeschäftigung in Österreich nachging. Der Vorhaltsbeantwortung vom 19.12.2024 ist zu entnehmen, dass der Bf. zu diesem Zeitpunkt noch verheiratet war. Erstmals mit Urkundenvorlage vom 09.04.2026 wird von der "Ex-Frau" gesprochen, mit welcher der Bf. jedenfalls mit 23.04.2026 in Rechtsstreit steht. Es ist glaubhaft, dass der Bf. vor Scheidung und Umzug nach ***Ort3***, mit Ehegattin und Kindern im gemeinsamen Haushalt lebte, womit im streitgegenständlichen Zeitraum dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen und somit auch der Familienwohnsitz gelegen ist. Auch während des Dienstverhältnisses von ***xx.xx.2025*** bis ***xx.xx.2025*** hatte er seinen einen Aufenthaltsort in Ungarn, allerdings in ***Ort3***. An jenem Ort lag zum 20.03.2026 auch der Wohnsitz der Tochter ***Tochter***.
Unstrittig ist, dass dem Bf. die tägliche Rückkehr vom Beschäftigungsort an den Familienwohnort aufgrund der Entfernung nicht zugemutet werden konnte. Der Bf. hat vor ***xx.xx.2022*** nicht in Österreich gearbeitet, weshalb das Jahr 2023 noch in die vorübergehende doppelte Haushaltsführung fällt. Über die Zumutbarkeit der Verlegung für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung ist betreffend das streitgegenständliche Jahr nicht abzusprechen, insbesondere zumal sich auch die Lebensumstände des Bf. in den Folgejahren verändert haben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes sind die Aufwendungen für Familienheimfahrten auch bei einer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Schlafstelle bzw. bei Nächtigungen eines Lkw-Fahrers in der Schlafkabine des Lkw´s unter Beachtung der betragsmäßigen Beschränkung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 zuzuerkennen, wenn die grundsätzlichen Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen (vgl. zB. BFG 22.01.2015, RV/7103501/2012; BFG 04.07.2014, RV/5100881/2014; BFG 21.02.2014, RV/1100372/2012).
Bei einem verheirateten (in eheähnlicher Gemeinschaft oder in Gemeinschaft mit einem minderjährigen Kind lebenden) Steuerpflichtigen sind grundsätzlich die Kosten von wöchentlichen Familienheimfahrten zu berücksichtigen (VwGH 11.1.84, 81/13/0171). Die Höhe der absetzbaren Kosten ist durch § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG 1988 mit dem höchsten Pendlerpauschale gem § 16 Abs 1 Z 6 lit d EStG 1988 begrenzt, unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige im Inland oder Ausland seinen Berufs- und Familienwohnsitz hat (VwGH 12.5.21, Ra 2019/13/0101).
Als geeigneter Nachweis der Familienheimfahrten der Höhe nach wird die Vorlage eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches anerkannt (BFG 25.11.2015, RV/7101452/2010). Führt der Steuerpflichtige kein solches Fahrtenbuch und erbringt er keinen Beweis dafür, welche Fahrten im Interesse seiner Tätigkeit notwendig waren, ist die Abgabenbehörde berechtigt, die Fahrtkosten zu schätzen (VwGH 12.6.1985, 83/13/0219; VwGH 16.4.1991, 90/14/0043). Die vom Bf. aufgelisteten Fahrten erscheinen dem Bundesfinanzgericht schlüssig.
Grundsätzlich sind die tatsächlich angefallenen Kosten zu berücksichtigen, jedoch wird nach der Verwaltungspraxis ein Kilometergeld von 0,42 Euro/km (Wert: 2023) anerkannt, soweit die Fahrleistung nicht mehr als 30.000 beruflich gefahrenen Kilometer beträgt (vgl. VwGH 28.2.2007, 2003/13/0104 ). Das Gesetz begrenzt jedoch die höchst zulässigen Kosten für Familienheimfahrten auf 3.672 Euro (§§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e iVm 16 Abs. 1 Z 6 EStG ). Da das vom Bf. geltend gemachte Kilometergeld lt. vorgelegter Aufstellung (27.744 km x 0,42 = 11.652,48 Euro) diesen Betrag Euro überschreitet, sind die Familienheimfahrten in der maximal zulässigen Höhe von 3.672 Euro als Werbungskosten in Abzug zu bringen.
Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz zur Arbeitsstätte zu (Jakom/Ebner EStG, 2026, § 16 Rz 26).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Neuberechnung der Einkommensteuer 2023
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
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€ 36.683,15
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Werbungskosten für Familienheimfahrten
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-€ 3.672,00
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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€ 33.011,15
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Einkommen
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€ 33.011,15
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Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:
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0 % für die ersten 11.693,00
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€ 0,00
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20 % für die weiteren 7.441,00
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€ 1.488,20
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30 % für die weiteren 12.941,00
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€ 3.882,30
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41 % für die restlichen 936,15
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€ 383,82
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Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
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€ 5.754,32
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Verkehrsabsetzbetrag
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-€ 421,00
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Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
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€ 5.333,32
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Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt:
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0 % für die ersten 620,00
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€ 0,00
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6 % für die restlichen 4.462,28
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€ 267,74
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Einkommensteuer
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€ 5.601,06
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Anrechenbare Lohnsteuer (260)
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-€ 7.052,48
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Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988
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€ 0,42
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Festgesetzte Einkommensteuer
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-€ 1.451,00
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Bisher festgesetzte Einkommensteuer (Abgabengutschrift)
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€ 448,00
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Abgabengutschrift
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€ 1.003,00
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich an der höchstgerichtlichen Judikatur, wobei entscheidungswesentlich die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes war.
Klagenfurt am Wörthersee, am 3. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 Pendlerverordnung, BGBl. II Nr. 276/2013
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 39 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103606/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103606.2025
- Stammnummer
- 152153
- Gültig
- 03.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF