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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100528/2026

Keine Rückzahlung, wenn die Herabsetzung von Vorauszahlungen zu keinem Guthaben führte

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100528/2026vom 10.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 8. Oktober 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 21. August 2025 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** über die Abweisung des Rückzahlungsantrages vom 8.8.2025 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Sachverhalt Aus der mit Bescheid vom 17.2.2025 durchgeführten Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2024 ergab sich eine Nachforderung in Höhe von 693,00 €, die vom Beschwerdeführer mit Wirksamkeit 25.3.2025 entrichtet wurde. Damit war das Abgabenkonto ausgeglichen (Saldo 0,00 €). Ferner wurden mit Bescheid vom 17.2.2025 die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2025 und Folgejahre mit 720,00 € festgesetzt. In diesem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass diese Vorauszahlungen vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig sind. Es wären daher vierteljährlich 180,00 € zu entrichten gewesen. Da im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (17.2.2025) der erst Fälligkeitstermin (15. Februar) bereits verstrichen war, wären erstmals am 15. Mai 2025 die Beträge für das erste und zweite Quartal 2025, insgesamt somit 360,00 € zu entrichten gewesen (Ausgleichsviertel). Auch darauf wurde in den Hinweisen des Vorauszahlungsbescheides aufmerksam gemacht. Dieses Ausgleichsviertel mit einer Zahllast von 360,00 € wurde am Abgabenkonto jedoch nicht gebucht, weil bereits vor Eintritt der Fälligkeit (15.5.2025) einer Beschwerde vom 21.3.2025 gegen den Vorauszahlungsbescheid mit Beschwerdevorentscheidung vom 9.4.2025 stattgegeben wurde, und die Vorauszahlungen mit 0,00 € festgesetzt wurden. Es hatte daher weder die Vorschreibung von Einkommensteuervorauszahlungen mit Bescheid vom 17.2.2025, noch die stattgebende Beschwerdevorentscheidung vom 9.4.2025 Buchungen am Abgabenkonto zur Folge. Der Beschwerdeführer hat auch keinerlei Zahlungen an Einkommensteuervorauszahlungen geleistet, die aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom 9.4.2025 zu einer Gutschrift und damit zu einem rückzahlbaren Guthaben geführt haben könnten. Dennoch beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11.8.2025 unter Bezugnahme auf diese stattgebende Beschwerdevorentscheidung die Rücküberweisung des von ihm bezahlten Betrages von 693 € (Nachforderung aus dem Einkommensteuerbescheid 2024). Diesen Rückzahlungsantrag wies das Finanzamt mit Bescheid vom 21.8.2025 ab, da auf dem Abgabenkonto kein Guthaben bestehe. Der Abweisungsbescheid wurde ohne Rückschein zugestellt. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 8.10.2025. Die Feststellung des Finanzamtes, dass auf dem Abgabenkonto kein Guthaben bestehe, sei unrichtig und entspreche nicht den Tatsachen. Aufgrund seiner erfolgreichen, vorangegangenen Beschwerde bestehe sehr wohl ein Guthaben in der Höhe von 693 €, da das Finanzamt schriftlich anerkannt habe, dass es sich um keine parallel laufenden Doppelbezüge aus zwei parallel laufenden Dienstverhältnissen bei zwei verschiedenen Arbeitgebern handle, weshalb eine "Steuervorauszahlungsvorschreibung" gesetzlich unzulässig und somit gesetzwidrig sei. Daher stelle er nun nochmals den Antrag auf Rückerstattung des von ihm "zu viel bezahlten Voraussteuerbetrages" in Höhe von "695 €" auf sein bekanntes Konto. Das Finanzamt wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.2.2026 als nicht fristgerecht eingebracht zurück. Gegen diese am 25.2.2025 durch Hinterlegung zugestellte, am 2.3.2026 behobene Beschwerdevorentscheidung richtet sich der Vorlageantrag vom 20.3.2026, in der eine fristgerechte Einbringung der Beschwerde behauptet wurde. Am 18.6.2026 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. In einem Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 19.6.2026 wurde der Beschwerdeführer um Bekanntgabe ersucht, wann er den angefochtenen Bescheid des Finanzamtes vom 21.8.2025, der ohne Zustellnachweis versendet worden sei, erhalten habe. Ferner wurde dem Beschwerdeführer der eingangs dargestellte entscheidungsrelevante Sachverhalt (Absätze 1 bis 4) zur Kenntnis gebracht und eine Abfrage des Steuerkontos angeschlossen, aus der klar ersichtlich ist, dass sich aus der Vorschreibung der Einkommensteuervorauszahlungen weder Zahllasten am Abgabenkonto ergeben hatten, noch vom Beschwerdeführer diesbezügliche Zahlungen geleistet worden war, und die stattgebende Beschwerdevorentscheidung vom 9.4.2025 auch keine Buchung einer Gutschrift zur Folge hatte, die zu einem rückzahlbaren Guthaben geführt hätte. In einer Stellungnahme vom 6.7.2026 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er den verfahrensgegenständlichen Abweisungsbescheid vom 21.8.2025 erst am 10.9.2025 erhalten habe. Zu den genannten Sachverhaltsfeststellungen wurde nicht Stellung genommen, sondern neuerlich eingehend erläutert, dass und warum im Jahr 2024 keine gleichzeitige Beschäftigung bei zwei Arbeitgebern vorgelegen wäre. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den zitierten Aktenteilen und den im Abgabeninformationssystem gespeicherten Daten. 2. Rechtliche Beurteilung 2.1. Zu Spruchpunkt I. 1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird (§ 26 Abs. 1 ZustG). Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam (§ 26 Abs. 2 ZustG). Die Vermutung, wonach Zustellungen am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gelten, ist widerlegbar. Gegenteilige Behauptungen des Empfängers reichen im Regelfall, es sei denn, die Behörde kann die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung beweisen; die Beweislast trifft somit die Behörde (Ritz, BAO8, § 26 ZustG, Tz 3 mit zahlreichen Judikaturnachweisen). In der Stellungnahme vom 6.7.2026 hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er den verfahrensgegenständlichen Abweisungsbescheid vom 21.8.2025 erst am 10.9.2025 erhalten hat. Eine zeitlich frühere Zustellung ist nicht feststellbar, sodass vom angegebenen Zustellzeitpunkt auszugehen ist. Die Beschwerde vom 8.10.2025 erweist sich daher als fristgerecht eingebracht. 2) Gemäß § 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben am Abgabenkonto auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ein Guthaben entsteht erst dann, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt, wenn somit auf ein und demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen besteht (z.B. VwGH 9.12.2020, Ra 2019/17/0109 mwN). Maßgebend hierbei sind die tatsächlich durchgeführten Buchungen, nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen (z.B. VwGH 28.6.2016, 2013/17/0873 mwN). Die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren (§ 216) zu klären (VwGH 20.02.2019, Ra 2017/13/0017 mwN). Wie bereits im Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 19.6.2026 erläutert wurde, hat die Beschwerdevorentscheidung vom 9.4.2025 betreffend die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen für 2025 und Folgejahre mit 0,00 € am Abgabenkonto zu keiner Gutschrift geführt. Auch erfolgten keine sonstigen Gutschriftsbuchungen, die zu einem rückzahlbaren Guthaben geführt haben könnten. Das ist der dem Beschwerdeführer übermittelten Kontoabfrage zweifelsfrei und ohne Schwierigkeiten zu entnehmen. Da somit am Abgabenkonto kein rückzahlbares Guthaben bestand, hat das Finanzamt den Rückzahlungsantrag zu Recht abgewiesen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. 2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Linz, am 10. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100528/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100528.2026
Stammnummer
152152
Gültig
10.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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