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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102415/2026

Das Vorliegen einer Bindungswirkung an einen Grundlagenbescheid vermag nicht die Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags betreffend den abgeleiteten Bescheid zu begründen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102415/2026vom 01.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Patrick Brandstetter in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Dr. Obermayer Rechtsanwalt GmbH, Disslergasse 1 Top 2, 1030 Wien, über die Beschwerde vom 23. Februar 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 05. Februar 2026 über die Zurückweisung des Antrags vom 19. Jänner 2026 auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2015 (Steuernummer ***BF1StNr1*** ) zu Recht: I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei stellte mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom 19. Jänner 2026 unter anderem einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2015. In der Begründung des Antrags wird zusammengefasst ausgeführt, dass folgende weiteren Tatsachen neu hervorgekommen seien und zum Gegenstand dieses neuen Wiederaufnahmeantrags gemacht werden würden. In einem finanzstrafrechtlichen Verfahren sei erwiesen worden, dass im Restaurantbetrieb Überproduktionen an fertig gestellten Speisen täglich anfallen würden, die nicht verkauft aber entsorgt worden seien. Diese Speiseentsorgung sei vom Finanzamt rechtsirrig nicht festgestellt worden. Ferner habe das Finanzstrafverfahren mit einem rechtskräftigen Freispruch geendet und habe das in diesem Finanzstrafverfahren als Privatbeteiligter involvierte Finanzamt zu diesem mündlich verkündeten Freispruch einen Rechtsmittelverzicht zu Protokoll erklärt. Damit habe das Finanzamt die Ergebnisse des Finanzstrafverfahrens genehmigt, gebilligt und akzeptiert und ergebe sich hieraus für den Wiederaufnahmeantrag ein präjudizierendes Anerkenntnis des Finanzamts. Durch dieses rechtskräftige finanzstrafrechtliche Urteil sei festgestellt worden, dass die vom Finanzamt angelasteten Steuern nicht geschuldet werden würden, weil die Anspruchsgrundlagen vom Finanzamt unvollständig, spekulativ und inhaltlich verfehlt dargestellt worden seien. Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Buchsachverständigengutachten sowie den durch Hauptverhandlung erhobenen Beweisen sei es zu den Feststellungen gekommen. Diesen Antrag wies das Finanzamt Österreich mit Bescheid vom 05. Februar 2026 zurück und wurde dies wie folgt begründet: "Der Einkommensteuerbescheid wurde aufgrund der Gewinnmitteilung (Tangente) von der Firma ***KG***, StNr. ***St-Nr.*** erlassen, da durch liegt ein abgeleiteter Bescheid gemäß § 295 (1) BAO vor. Eine etwaige Änderung der Gewinnmitteilung ist daher bei der angeführten Firma zu beantragen. (Sollte eine geänderte Gewinnmitteilung von der Firma ***KG*** ergehen wird gemäß § 295 BAO automatisch ein abgeleiteter Einkommensteuerbescheid erlassen)." Gegen diese bescheidmäßige Zurückweisung brachte die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom 23. Februar 2026 Beschwerde ein und wurde diese im Wesentlichen damit begründet, dass es im Zusammenhang gestellter Wiederaufnahmeanträge verfehlt sei, dass bei Besteuerungen im Zusammenhang einer Kommanditgesellschaft Steuerbescheide gegen den Kommanditisten/Komplementär nur dann und insofern geändert werden könnten, als auch die Grundlagenbescheide gegen die Gesellschaft geändert werden würden. Allein zur Wahrung der gesetzlichen Frist von drei Monaten habe die beschwerdeführende Partei als Gesellschafter der Kommanditgesellschaft diese Anträge stellen müssen. Ferner sei eine geänderte Bescheidbesteuerung bei der Kommanditgesellschaft formal gesehen nicht mehr möglich, weil die Gesellschaft aus dem Firmenbuch gelöscht worden sei und damit nicht mehr parteifähig für ein Verfahren nach der BAO sei. Insofern gehe das Antragsrecht jedenfalls zur Änderung der Grundlagenbescheide auf den Kommanditisten/Komplementär über. Darüber hinaus sei das Amt für Betrugsbekämpfung eine organisatorische Dienststelle mit zugewiesenen Kompetenzen durch das Bundesministerium für Finanzen oder der Republik Österreich. Dieses Amt und auch das Finanzamt Österreich hätten damit keine eigene Rechtspersönlichkeit und würden unterschiedliche verwaltungsrechtliche Bezeichnungen mit unterschiedlichen zugewiesenen Aufgabenbereichen vorliegen. Die Rechtspersönlichkeit sei stets die Republik Österreich und würden sowohl das Finanzamt als auch das Amt für Betrugsbekämpfung dem Bundesministerium für Finanzen unterstehen. Angelegenheiten des Amtes für Betrugsbekämpfung und deren Sachverhaltserhebungen würden das Finanzamt binden. Ferner sei sowohl gegen die beschwerdeführende Partei als auch gegen die ***KG*** ein finanzstrafrechtliches Verfahren abgeführt worden und liege ein rechtskräftiger Freispruch vor, weil das Gericht nach Durchführung eines Beweisverfahrens die angelasteten Steuerschulden verneint habe. Das Gericht habe Sachverhalte geprüft und würden die folgenden Sachverhaltserhebungen den Anspruchsgrund für den Wiederaufnahmeantrag darstellen. Das Strafgericht habe den Geschäftsführer der Registrierkassenfirma als Zeuge einvernommen und habe dieser bestätigt, dass der Verband oder deren Geschäftsführer in einem Berührungspunkt einer möglichen Manipulation der Registrierkasse nicht involviert gewesen seien. Weshalb diese Tatsache keinen Grund für die Wiederaufnahme darstelle, sei unerklärlich und hätten diese Zeugeneinvernahmen im Betriebsprüfungsverfahren nicht vorgelegen. Diese Zeugeneinvernahme des Geschäftsführers der Registrierkassenfirma stelle eine neue Tatsache dar. Weiters behandle der finanzstrafrechtliche Freispruch eine Vorfrage und entstehe durch den Freispruch ein gesetzlich zwingender Wiederaufnahmetatbestand. Grundlage des Freispruchs seien festgestellte Sachverhalte, die das Finanzamt selbst fehlerhaft nicht erhoben hätte. Insbesondere der Manipulationsvorwurf betreffend die Registrierkasse sei dem Inhalt nach unrichtig gewesen. Zudem sei der Bescheid durch das Verhalten des Finanzamts erschlichen worden, denn habe das Finanzamt darüber Bescheid gewusst, dass eine Manipulation der Registrierkasse nicht stattgefunden habe. Aktenwidrig seien aber wider besseren Wissens die Unterstellung veranlasst worden, dass die beschwerdeführende Partei die Manipulation der Registrierkasse selbst veranlasst hätte. Diese Beschwerde vom 23. Februar 2026 wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 24. März 2026 als unbegründet ab und wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegen einen abgeleiteten Bescheid jedenfalls unzulässig sei, wenn der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund ausschließlich Tatsachen betreffe, die im Grundlagenbescheid zu prüfen und entscheiden seien. Da der abgeleitete Bescheid an die Feststellungen des Grundlagenbescheids gebunden sei (§ 252 Abs. 1 BAO), könne er nicht eigenständig wegen offenen Rechtsmittel im Grundlagenbescheid wiederaufgenommen werden. Ergänzend wies das Finanzamt in der Begründung noch darauf hin, dass die Auflösung und Löschung einer im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaft bloß deklaratorischen Charakter habe und nicht die Rechtsfähigkeit sofort beende. In Reaktion auf diese Beschwerdevorentscheidung begehrte die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom 01. April 2026 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Mit Beschluss vom 12. Juni 2026 sah das Bundesfinanzgericht gem. § 274 Abs. 1a BAO von der Durchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung ab. Mit E-Mail vom 26. Juni 2026 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung der beschwerdeführenden Partei einen PDF-Anhang betreffend einen Antrag auf Erstreckung der Frist auf Ergänzung des bisherigen Vorbringens gem. § 274 Abs. 1a BAO. Sachverhalt Mit Bescheid vom 06. September 2023 nahm das Finanzamt eine Änderung des Einkommensteuerbescheids vom 16. April 2021 gem. § 295 Abs. 1 BAO vor und basiert diese Änderung auf dem Feststellungsbescheid vom 10. August 2023 betreffend die ***KG*** (St-Nr.: ***St-Nr.***). Mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom 19. Jänner 2026 stellte die beschwerdeführende Partei unter anderem einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2015. In der Begründung des Antrags wurden im Wesentlichen die folgenden Tatsachen als neu hervorgekommen geltend gemacht und zum Gegenstand dieses neuen Wiederaufnahmeantrags gemacht. "In einem finanzstrafrechtlichen Verfahren seien neue Sachverhalte zur Buchhaltung erhoben worden und sei erwiesen worden, dass im Restaurantbetrieb Überproduktionen an fertig gestellten Speisen täglich anfallen würden, die nicht verkauft aber entsorgt worden seien. Diese Speiseentsorgung sei vom FA rechtsirrig nicht festgestellt worden. Das Strafgericht habe diese entsorgten Überkapazitäten festgestellt und damit auch einen reduzierten Erlös oder Verkauf von Waren, womit Reduktionen notwendigerweise bei der KöSt, der USt und KESt einhergegangen seien. Ferner habe das Finanzstrafverfahren mit einem rechtskräftigen Freispruch geendet und habe nach den erwiesenen Sachverhaltsfeststellungen die Gesellschaft die in den derzeit vorliegenden Steuerbescheiden unterstellten Erlöse nicht erzielt. Alle steuerlichen Belastungen seien durch Feststellungen des Strafgerichts widerlegt und entkräftet worden und habe das in diesem Finanzstrafverfahren als Privatbeteiligter involvierte Finanzamt zu dem mündlich verkündeten Freispruch einen Rechtsmittelverzicht zu Protokoll erklärt. Damit habe das Finanzamt die Ergebnisse des Finanzstrafverfahrens genehmigt, gebilligt und akzeptiert und ergebe sich hieraus für den Wiederaufnahmeantrag ein präjudizierendes Anerkenntnis des Finanzamts. Durch dieses rechtskräftige finanzstrafrechtliche Urteil sei somit festgestellt worden, dass die vom Finanzamt angelasteten Steuern nicht geschuldet werden würden, weil die Anspruchsgrundlagen vom Finanzamt unvollständig, spekulativ und inhaltlich verfehlt dargestellt worden seien. Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Buchsachverständigengutachten sowie den durch Hauptverhandlung erhobenen Beweisen sei es zu den Feststellungen gekommen." Diesen Antrag wies das Finanzamt Österreich mit Bescheid vom 05. Februar 2026 zurück und wurde diese Zurückweisung wie folgt begründet: "Der Einkommensteuerbescheid wurde aufgrund der Gewinnmitteilung (Tangente) von der Firma ***KG***, StNr. ***St-Nr.*** erlassen, da durch liegt ein abgeleiteter Bescheid gemäß § 295 (1) BAO vor. Eine etwaige Änderung der Gewinnmitteilung ist daher bei der angeführten Firma zu beantragen. (Sollte eine geänderte Gewinnmitteilung von der Firma ***KG*** ergehen wird gemäß § 295 BAO automatisch ein abgeleiteter Einkommensteuerbescheid erlassen)." Beweiswürdigung Die Feststellung hinsichtlich der Änderung des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2015 gem. § 295 Abs. 1 BAO als Folge des in Bezug auf die ***KG*** ergangenen Feststellungsbescheids hat ihre Grundlage im vorgelegten Einkommensteuerbescheid vom 06. September 2023, dem die Rechtsgrundlage für die Abänderung sowie die Anführung des Feststellungsbescheid vom 10. August 2023 betreffend die Steuernummer der ***KG*** als Grundlage für die Änderung entnommen werden konnten. Die Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf den von der beschwerdeführenden Partei eingebrachten Antrag vom 19. Jänner 2026 auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2015 beruhen unmittelbar auf dem Inhalt ebendieses Antrags selbst. Die Feststellung betreffend die Zurückweisung des Antrags vom 19. Jänner 2026 durch das Finanzamt mit Bescheid vom 05. Februar 2026 sowie den Grund für die Zurückweisung basiert auf dem Inhalt ebendieses Bescheids vom 05. Februar 2026. Insbesondere ergab sich aus dem Spruch des Bescheids vom 05. Februar 2026 sowie der Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom 24. März 2026 unmissverständlich, dass das Finanzamt den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2015 vom 19. Jänner 2026 zurückgewiesen und nicht abgewiesen hat. So wird im Spruch des Bescheids vom 05. Februar 2026 eindeutig ausgeführt, dass der Antrag zurückgewiesen wird, und ist der Begründung der Beschwerdevorentscheidung die Ausführung zu entnehmen, dass "Die Anträge auf Wiederaufnahme waren daher zu Recht wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen, wodurch Ihre Beschwerde gegen die Zurückweisungsbescheide als unbegründet abzuweisen waren." Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Aufhebung) Gem. § 19 Abs. 2 erster Satz BAO gehen mit der Beendigung von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit deren sich aus Abgabenvorschriften ergebende Rechte und Pflichten auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) über. Nach § 78 Abs. 2 lit a BAO sind Parteien des Abgabenverfahrens ferner, wenn die Erlassung von Feststellungsbescheiden vorgesehen ist, diejenigen, an die diese Bescheide ergehen (§ 191 Abs. 1 und 2). § 81 BAO lautet auszugsweise wie folgt: "(1) Abgabenrechtliche Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche nicht vorhanden sind, von den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen. (2) Kommen zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Pflichten mehrere Personen in Betracht, so haben diese hiefür eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen; diese Person gilt solange als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt, als nicht eine andere Person als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird. Solange und soweit eine Namhaftmachung im Sinn des ersten Satzes nicht erfolgt, kann die Abgabenbehörde eine der zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Pflichten in Betracht kommenden mehreren Personen als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit bestellen. Die übrigen Personen, die im Inland Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz haben, sind hievon zu verständigen. (3) Sobald und soweit die Voraussetzungen für die Bestellung eines Vertreters durch die Abgabenbehörde nachträglich weggefallen sind, ist die Bestellung zu widerrufen. Ein Widerruf hat auch dann zu erfolgen, wenn aus wichtigen Gründen eine andere in Betracht kommende Person von der Abgabenbehörde als Vertreter bestellt werden soll. (4) Für Personen, denen gemäß Abs. 1 oder 2 die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit obliegt, gilt § 80 Abs. 1 sinngemäß. (5) Die sich auf Grund der Abs. 1, 2 oder 4 ergebenden Pflichten und Befugnisse werden durch den Eintritt eines neuen Gesellschafters (Mitglieds) in die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) nicht berührt. (6) In den Fällen des § 19 Abs. 2 sind die Abs. 1, 2 und 4 auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) sinngemäß anzuwenden. Die bei Beendigung der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) bestehende Vertretungsbefugnis bleibt, sofern dem nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen, insoweit und solange aufrecht, als nicht von einem der zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) oder der vertretungsbefugten Person dagegen Widerspruch erhoben wird. (7) Werden an alle Gesellschafter (Mitglieder) einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dieser ihrer Eigenschaft schriftliche Ausfertigungen einer Abgabenbehörde gerichtet, so gilt der nach Abs. 1 bis 5 für die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) Zustellungsbevollmächtigte auch als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter der Gesellschafter (Mitglieder). Ergehen solche schriftliche Ausfertigungen nach Beendigung einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, so gilt die nach Abs. 6 vertretungsbefugte Person auch als Zustellungsbevollmächtigter der ehemaligen Gesellschafter (Mitglieder), sofern ein solcher nicht eigens namhaft gemacht wurde. Die Bestimmung des Abs. 6 über die Erhebung eines Widerspruches gilt sinngemäß. (8) Vertretungsbefugnisse nach den vorstehenden Absätzen bleiben auch für ausgeschiedene Gesellschafter (Mitglieder) von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit hinsichtlich der vor dem Ausscheiden gelegene Zeiträume und Zeitpunkte betreffenden Maßnahmen bestehen, solange dem nicht von Seiten des ausgeschiedenen Gesellschafters (Mitglieds) oder der vertretungsbefugten Person widersprochen wird. (9) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für Vermögensmassen, die als solche der Besteuerung unterliegen. (10) Namhaftmachungen und Bestellungen (Abs. 2) wirken auch im Beschwerdeverfahren." § 85 BAO lautet auszugsweise wie folgt: "(1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben). […] (3) Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen der im Abs. 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen, a) wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder b) wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder c) wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann. Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Abgabenbehörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verpflichtet, die bei der Abgabenbehörde durch Anschlag kundzumachen sind. […]" § 86a BAO lautet auszugsweise wie folgt: "(1) Anbringen können im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, dass sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht können jedoch, wenn es die Wichtigkeit des Anbringens zweckmäßig erscheinen lässt, dem Einschreiter die unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis auftragen, dass dieses nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. (2) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung im Sinn des Abs. 1 erster Satz bestimmen, a) unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden und an Verwaltungsgerichte zugelassen sind, b) dass für bestimmte Arten von Anbringen bestimmte Arten der Datenübertragung ausgeschlossen sind und c) welche Unterlagen wie lange vom Einschreiter im Zusammenhang mit bestimmten Arten der Datenübertragung aufzubewahren sind. […]" Laut § 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für Meßbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist. Gem. § 252 Abs. 1 BAO kann, wenn einem Bescheid Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. § 278 BAO lautet wie folgt: "(1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. (3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst." § 303 BAO lautet wie folgt: "(1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. (2) Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten: a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird; b) die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird. (3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die für die Ermessensübung bedeutsame Umstände zu bestimmen." Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Beschwerde das Folgende auszuführen. Vorweg gilt es hinsichtlich des als PDF-Anhang zum E-Mail vom 26. Juni 2026 übermittelten Antrags auf Erstreckung der zweiwöchigen Frist zur Ergänzung des bisherigen Vorbringens gem. § 274 Abs. 1a BAO anzumerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Einbringung von Anbringen mittels E-Mail in der Bundesabgabenordnung nicht vorgesehen ist und kommt einer E-Mail dementsprechend nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu. Hierbei handelt es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung zugänglichen Eingabe und löst ein mit einem E-Mail eingebrachtes Anbringen weder eine Entscheidungspflicht aus, noch berechtigt ein solches Anbringen die Behörde bzw. das Gericht, eine Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen (Eingabe) abhängig ist. Die Behörde bzw. das Gericht ist nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einem solchen E-Mail nicht um eine Eingabe an die Behörde bzw. das Gericht handelt (VwGH vom 27.09.2012, 2012/16/0082; 27.04.2017, Ra 2015/15/0007; 03.09.2019, Ra 2019/15/0081). Auf das Erscheinungsbild des letztlich vorliegenden Schriftstücks (etwa in Form eines einer E-Mail angehängten PDF-Dokuments) ist nach dem Gesetzgeber nicht abzustellen, sondern auf den Weg der Einreichung (VwGH vom 21.11.2017, Ra 2017/16/0141; 17.04.2023, Ra 2023/16/0016). In Anbetracht dieser Rechtsprechung erweist sich der als PDF-Anhang zum E-Mail vom 26. Juni 2026 übermittelte Antrag auf Erstreckung der zweiwöchigen Frist zur Ergänzung des bisherigen Vorbringens gem. § 274 Abs. 1a BAO weder als eine Eingabe an das Gericht, die eine Entscheidungspflicht des Gerichts auslösen hätte können, noch war das Gericht befugt, über dieses "Anbringen" zu entscheiden. Folglich kam dem als PDF-Anhang zum E-Mail vom 26. Juni 2026 übermittelte Antrag auf Erstreckung der zweiwöchigen Frist zur Ergänzung des bisherigen Vorbringens gem. § 274 Abs. 1a BAO keine Rechtswirkung zu und war auf diesen nicht einzugehen. In Bezug auf die Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2015 vom 19. Jänner 2026 ist sodann auszuführen, dass das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde weder als unzulässig noch als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist oder weder als zurückgenommen oder als gegenstandslos zu erklären ist, gem. § 278 BAO in der Sache selbst zu entscheiden hat. Angesichts des Umstands, dass sich die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid vom 05. Februar 2026 über die Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2015 vom 19. Jänner 2026 richtet, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/15/0035, Rz. 20; 12.05.2022, Ra 2021/13/0155, Rz. 18; 03.05.2021, Ra 2020/13/0004, Rz. 10 - 11). Folglich war vom Bundesfinanzgericht im gegenständlichen Verfahren ausschließlich eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, inwieweit der vom Finanzamt im Bescheid vom 05. Februar 2026 angeführte Grund der Zurückweisung, den das Finanzamt in der Begründung des Bescheids vom 05. Februar 2026 in Verbindung mit der ergänzenden Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom 24. März 2026 mit der Bindungswirkung eines abgeleiteten Bescheids an die Feststellungen des Grundlagenbescheids sowie des Umstands, dass die vorgebrachten Wiederaufnahmegründe Tatsachen betreffen würden, die im Grundlagenbescheid zu prüfen und zu entscheiden seien, definierte, zurecht eine Zurückweisung begründen vermochte. Insoweit dieser vom Finanzamt für die Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2015 angeführte Grund nicht vorliegen sollte, hat dies nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Auswirkung, dass der Zurückweisungsbescheid vom 05. Februar 2026 ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben ist, dass das Finanzamt über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2015 vom 19. Jänner 2026 unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund erneut zu entscheiden hat (VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/15/0035, Rz. 20; 12.05.2022, Ra 2021/13/0155, Rz. 18; 03.05.2021, Ra 2020/13/0004, Rz. 10 - 11). Eine Abänderung eines Zurückweisungsbescheids in ein abweisendes Erkenntnis durch das Bundesfinanzgericht wäre jedenfalls unzulässig (VwGH vom 29.05.2006, 2005/17/0242). Ebenso wäre eine allfällige Abänderung des Zurückweisungsbescheids in ein dem ursprünglich zurückgewiesenen Antrag auf Wiederaufnahme stattgebendes Erkenntnis, wie die beschwerdeführende Partei im Rahmen der Beschwerde begehrte, unzulässig. Hinsichtlich der Eignung des vom Finanzamt für die Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2015 herangezogenen Grunds, der vom Finanzamt mit der Bindungswirkung des abgeleiteten Einkommensteuerbescheids an die Feststellungen des Grundlagenbescheids betreffend die ***KG*** sowie des Umstands, dass die vorgebrachten Wiederaufnahmegründe Tatsachen betreffen würden, die im Grundlagenbescheid zu prüfen und zu entscheiden seien, festgelegt wurde, eine ebensolche Zurückweisung tragen zu können, ist sodann auszuführen, dass dem Finanzamt insoweit zuzustimmen ist, als im Spruch von Feststellungsbescheiden enthaltene Feststellungen gem. § 192 BAO Bindungswirkung in Bezug auf die von diesen Feststellungsbescheiden abzuleitenden Bescheide zukommt. Diesbezüglich hat auch der Veraltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung bereits festgehalten, dass aus dem Normengefüge und der Systematik der BAO betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften auf den Willen des Gesetzgebers zu schließen ist, dass alle Feststellungen, die gemeinschaftlich erzielte Einkünfte betreffen, in Feststellungsverfahren getroffen werden sollen, und zwar mit Bindungswirkung für die Abgabenbescheide aller Beteiligten (VwGH vom 15.12.1994, 92/15/0030; 25.06.2020, Ra 2019/15/0016, Rz. 30). Solange daher ein Feststellungsbescheid dem Rechtsbestand angehört, ist dessen Inhalt zwingende Grundlage der abgeleiteten Bescheide (VwGH vom 16.03.1994, 93/13/0213). Dies auch dann, wenn sich die im Spruch des Feststellungsbescheid enthaltenen Feststellungen als unrichtig oder unzulässig erweisen sollten (VwGH vom 15.12.1994, 92/15/0030). Dieses vom Gesetzgeber vorgesehene System von mit Bindungswirkung ausgestattete Grundlagenbescheide und hiervon abgeleitete Bescheide bildet sodann den Hintergrund für die Regelung des § 252 Abs. 1 BAO, wonach ein Bescheid, wenn ebendiesem Bescheid Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden kann, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Sollte allerdings dennoch ein Bescheid, dem Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind, so hat dieser Umstand nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs jedoch nicht zur Folge, dass die Beschwerde gegen den abgeleiteten Bescheid unzulässig wäre (VwGH vom 13.05.1955, 522/52), sondern ist eine solche Anfechtung gem. § 252 Abs. 1 BAO in der Sache abzuweisen (VwGH vom 23.03.2000, 2000/15/0001; 19.03.2002, 2002/14/0005; 07.07.2004, 2004/13/0069). Dies gilt in Bezug auf Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts ebenso (VwGH vom 03.02.2022, Ro 2020/15/0014, Rz. 22). Insbesondere in Anbetracht dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach der Umstand, dass eine gegen einen abgeleiteten Bescheid erhobenen Beschwerde gegen Entscheidungen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen wurden, gerichtet ist, nicht die Unzulässigkeit ebendieser Beschwerde gegen den abgeleiteten Bescheid zur Auswirkung hat, erachtet das Bundesfinanzgericht die Zurückweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend einen von einem Grundlagenbescheid abgeleiteten Bescheid mit der Begründung, die im Antrag als neu hervorgekommenen Beweismittel und Tatsachen würden das Verfahren hinsichtlich des Grundlagenbescheids betreffen, ebenso als nicht zulässig und bietet die Bundesabgabenordnung keine gesetzliche Grundlage für die Zurückweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den abgeleiteten Bescheid, wenn im Antrag ausschließlich Wiederaufnahmegründe vorgetragen werden, die sich auf das Grundlagenverfahren beziehen. Daraus folgt, dass der beschwerdegegenständliche Bescheid vom 05. Februar 2026 über die Zurückweisung des Antrags vom 19. Jänner 2026 auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2015 entsprechend der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Sache des Verfahrens hinsichtlich Zurückweisungsbescheide vom Bundesfinanzgericht mit der Konsequenz zu beheben war, dass das Finanzamt über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2015 vom 19. Jänner 2026 unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund des Vorliegens einer Bindungswirkung an einen bestehenden Feststellungsbescheid erneut zu entscheiden hat. Dem Bundesfinanzgericht stand es nicht zu, im Rahmen des gegenständlichen Erkenntnisses darüber zu entscheiden, ob eine Zurückweisung aufgrund eines anderen Grunds, wie beispielsweise einer allfällig eingetretenen Verfristung des Antrags (§ 304 BAO), zulässig gewesen wäre. Vor allem aber stand es dem Bundesfinanzgericht bei sonstiger Überschreitung der Sache des Verfahrens nicht zu, den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 19. Jänner 2026 auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2015 abzuweisen oder stattzugeben. Abschließend erlaubt sich das Bundesfinanzgericht in Hinblick auf den infolge der vorliegenden Entscheidung des Bundesfinanzgerichts nunmehr unerledigten Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 19. Jänner 2026 auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2015 anzumerken, dass sich das Finanzamt im weiteren Verfahren, sofern keine sonstigen Gründe für die Unzulässigkeit des Antrags vorliegen sollten, inhaltlich ausschließlich mit jenen Wiederaufnahmegründen auseinanderzusetzen haben wird, die von der beschwerdeführenden Partei im Antrag vom 19. Jänner 2026 angeführt wurden, wird doch die Sache bei einer Wiederaufnahme auf Antrag durch die im Antrag genannten Gründe festgelegt (so zur Aufhebung auf Antrag VwGH vom 26. 11.2014, 2012/13/0123; VwGH 26.4.2012, 2009/15/0119). Sollte es sich im Rahmen dieser inhaltlichen Auseinandersetzung mit den im Antrag vom 19. Jänner 2026 vorgebrachten Wiederaufnahmegründe bewahrheiten, dass sich ebendiese ausschließlich auf Entscheidungen beziehen sollten, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, ist darauf hinzuweisen, dass in solch einem Fall der Antrag auf Wiederaufnahme abzuweisen sein wird, da vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zum Normengefüge und zur Systematik der BAO betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften sowie der sich hierdurch ergebenden Bindung des abgeleiteten Bescheids an die Entscheidungen des Grundlagenbescheids samt der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs den von der beschwerdeführenden Partei vorgetragenen Wiederaufnahmegründe nämlich die Eignung fehlen wird, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Insoweit die rechtsfreundliche Vertretung in diesem Zusammenhang im Rahmen der Beschwerde vorbrachte, dass die ***KG*** aus dem Firmenbuch gelöscht sei, infolgedessen nicht mehr parteifähig für ein Verfahren nach der BAO sei und eine geänderte Bescheidbesteuerung bei der Gesellschaft formal gesehen nicht mehr möglich sei, ist diesbezüglich auszuführen, dass zum einen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Auflösung und Löschung einer Gesellschaft deren Parteifähigkeit insoweit nicht beeinträchtigt, als noch Rechtsverhältnisse zu Dritten - dazu zählt auch der Bund als Abgabengläubiger - abzuwickeln sind. Zu diesen Rechtsverhältnissen zum Bund zählt auch ein Feststellungsverfahren nach § 188 BAO (VwGH vom 23.01.2019, Ra 2017/13/0033, Rz. 13; VwGH 27.04.2016, 2013/13/0003, Rz. 7; VwGH 25.04.2013, 2010/15/0131). Zum anderen ist für den Fall, dass im Zeitpunkt einer allfälligen Beantragung einer Wiederaufnahme des Feststellungsverfahrens für das Jahr 2015 betreffend die ***KG*** ebendiese Gesellschaft bereits vollbeendigt sein sollte, darauf hinzuweisen, dass nach § 19 Abs. 2 BAO die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten einer beendeten Personenvereinigung (Personengesellschaft) auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) übergehen und nach § 81 Abs. 6 BAO die bei Beendigung der Personenvereinigung (Personengesellschaft) bestehende Vertretungsbefugnis grundsätzlich aufrechtbleibt, sofern dem nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen oder ein zuletzt beteiligt gewesener Gesellschafter oder die vertretungsbefugte Person gegen diese Aufrechterhaltung Widerspruch erhebt. Darüber hinaus entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass der Personenkreis der zur Wiederaufnahme Antragsberechtigten nach § 78 BAO zu beurteilen ist und sind damit jedenfalls die Personen antragsberechtigt, an die ein rechtskräftiger Bescheid ergangen ist oder gegen die ein rechtskräftiger Bescheid wirkt (VwGH vom 19.03.1985, 84/14/0183). In diesem Zusammenhang sieht § 78 Abs. 2 lit. a BAO ausdrücklich vor, dass, wenn die Erlassung von Feststellungsbescheiden vorgesehen ist, Parteien des Abgabenverfahrens ferner diejenigen sind, an die diese Bescheide ergehen (§ 191 Abs. 1 und 2) und hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Feststellungsverfahren bereits klargestellt, dass ungeachtet der Parteifähigkeit einer Kommanditgesellschaft hinsichtlich des Feststellungsverfahrens auch die Gesellschafter der KG, soweit im angefochtenen Bescheid Feststellungen gemäß § 186 Abs. 3 und § 188 BAO getroffen wurden, als mitbeteiligte Parteien anzusehen sind, weil die diesbezüglichen Bescheidabsprüche auch ihnen gegenüber unmittelbare Rechtswirkung entfalten (VwGH vom 17.11.2004, 2000/14/0142). Daraus folgt, dass der beschwerdeführenden Partei als ehemaliger Gesellschafter selbst Parteistellung in Bezug auf das Feststellungsverfahren betreffend die Gesellschaft zukommt, entfalten doch allfällig in der Vergangenheit ergangene Feststellungsbescheide ihr gegenüber unmittelbare Rechtswirkung, und zählt sie hierdurch ebenso zum Kreis der zur Wiederaufnahme Antragsberechtigten. Der beschwerdeführenden Partei müsste somit unabhängig von der ***KG*** selbst ein Recht auf Beantragung einer Wiederaufnahme eines bereits abgeschlossenen Feststellungsverfahrens betreffend ebendiese Gesellschaft zustehen. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Revision gegen das vorliegende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts ist nicht zulässig, da der Gesetzgeber mit den zitierten Bestimmungen eine klare Rechtslage geschaffen hat, hinsichtlich derer keine Auslegungsschwierigkeiten bestehen. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen in der zitierten Judikatur bereits einer Beantwortung zugeführt und wich das Bundesfinanzgericht in der vorliegenden Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab. Salzburg, am 1. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102415/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102415.2026
Stammnummer
152151
Gültig
01.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

BFG RV/7102415/2026 — Das Vorliegen einer Bindungswirkung an einen Grundlagenbescheid vermag nicht die Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags betreffend den abgeleiteten Bescheid zu begründen · RIS AI