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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100550/2026

Bei der Zurückweisung einer verspäteten Beschwerde spielt ein Verschulden keine Rolle

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5100550/2026vom 21.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ansgar Unterberger in der Beschwerdesache Bf, Bfadr, betreffend Beschwerde vom 6. März 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 3. Februar 2026 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024, Steuernummer BfStNr, beschlossen: Die Beschwerde vom 6. März 2026 wird gemäß § 260 Abs. 1 BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Verfahrensgang, Sachverhalt und Beweiswürdigung Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem bisherigen Verfahrensablauf, dessen Darstellung auf den vom Finanzamt vorgelegten Schriftstücken beruht und auch von Bf (in der Folge: Beschwerdeführer: Bf) nicht bestritten wird. Hinsichtlich der inhaltlichen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Finanzamt und dem Bf wird auf die beiden Parteien bekannten Ausführungen im Vorlagebericht des Finanzamtes vom 24.6.2026 verwiesen. Entscheidend ist für dieses Erkenntnis, dass der angefochtene Bescheid am Dienstag, dem 3.2.2026, über FinanzOnline in die Databox des Bf zugestellt wurde. Dies ergibt sich auch aus der elektronischen Signatur auf dem Bescheid. Der Bescheid enthält eine vollständige Rechtsmittelbelehrung mit Hinweis auf die einmonatige Beschwerdefrist. Dagegen brachte der Bf am Freitag, dem 6.3.2026 elektronisch die Beschwerde ein. Diese Beschwerde wurde mit einer Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 10.3.2026 gem. § 260 BAO mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht worden sei. In dem gegen die BVE am 11.3.2026 eingebrachten Vorlageantrag brachte der Bf vor, dass er sich für die dreitägige Verspätung entschuldige und diese Verspätung auf der aufwendigen Beschaffung der nun in der Beschwerde vorgelegten Nachweise für die geltend gemachte außergewöhnliche Belastung beruhe. Mit dem oben bereits erwähnten Vorlagebericht legte das Finanzamt am 24.6.2026 die Beschwerde dem BFG zur Entscheidung vor. In diesem Bericht wird neben der Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der rechtlichen Grundlagen auch ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen selbst bei rechtzeitiger Einbringung der Beschwerde ohne die näher angeführten Nachweise eine Stattgabe der Beschwerde nicht möglich gewesen wäre. Ergänzende Anmerkung des Richters und Hinweis für den steuerlich nicht vertretenen Bf: Diese Anmerkung des Finanzamtes könnte auf die verfahrensrechtliche Möglichkeit, die sich aus § 299 BAO ergibt, hinweisen. Danach könnte der Bf innerhalb eines Jahres ab Zustellung des Bescheides dessen Aufhebung beantragen, wenn mit Gewissheit feststeht, dass der Spruch des Bescheides unrichtig ist. Dafür wären eben die vom Finanzamt angeführten Umstände nachzuweisen. § 299 BAO lautet: (1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten: a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides; b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt. (2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist. (3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat. Aus § 302 Abs 2 lit b (iVm Abs 1) ergibt sich, dass der Antrag vor Ablauf eines Jahres ab Bekanntgabe (idR Zustellung) des aufzuhebenden Bescheides einzubringen ist. Rechtslage § 245 der Bundesabgabenordnung (BAO) in der Fassung BGBl. I 2013/14 lautet: "(1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist. (2) Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt. (3) Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt. (4) Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft. (5) Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Anträge auf Verlängerung der Frist des § 85 Abs. 2 bei Mängeln von Beschwerden." § 260 BAO lautet: "(1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. (2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde." Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (§ 98 Abs 2 BAO). Das ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (vgl ErläutRV 270 BlgNR 23. GP 13; VwGH 31.07.2013, 2009/13/0105). Erwägungen Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 245 Abs. 1 BAO einen Monat. Bei schriftlichen Bescheiden beginnt die Frist am Tag von dessen Zustellung. Die Zustellung des Einkommensteuerbescheides erfolgte am 3.2.2026 durch Einbringung der Daten in die Databox des Bf., daher endete die Beschwerdefrist nach einem Monat, somit am 3.3.2026. Die Beschwerdeeinbringung am 6.3.2026 war jedenfalls verspätet. Vor Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet hat das Gericht entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, wenn Umstände auf einen solchen hinweisen, oder dem Beschwerdeführer die offenbare Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (VwGH 29.8.2013, 2013/16/0050). Ein Zustellmangel liegt nach der Aktenlage offenbar nicht vor, zudem wurde ein solcher trotz Vorhalt in der BVE durch den Bf. im Vorlageantrag nicht behauptet. Der Bf. erlangte durch die Begründung der Beschwerdevorentscheidung, auf welche er mittels Einbringung eines Vorlageantrages reagierte, davon Kenntnis, dass die Erhebung seiner Beschwerde nicht rechtzeitig erfolgt ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Beschwerdevorentscheidung Vorhaltscharakter zu (vgl. BFG 12.11.2015, RV/5101378/2015; VwGH 31.05.2011, 2008/15/0288; 23.05.1996, 94/15/0024). Der Bf gibt auch selbst im Vorlageantrag an, dass die Beschwerde um drei Tage zu spät eingebracht wurde. Als Begründung dafür gab er auch keinen Zustellmangel sondern an, dass er für die Beschaffung der vorgelegten Nachweise um drei Tage zu lange gebraucht habe. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 260 BAO "ist" eine verspätete Beschwerde zurückzuweisen. Da diese Zurückweisung somit nicht im Ermessen liegt sondern im Fall der Verspätung zu erfolgen hat, spielen auch die Gründe der Verspätung oder das Nichtvorliegen eines Verschuldens für die Verspätung keine Rolle. Zudem hätte der Bf innerhalb der Beschwerdefrist jederzeit um Verlängerung der Beschwerdefrist ersuchen können. Die Beschwerde ist daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen. Auf den Inhalt des Beschwerdebegehrens war somit nicht näher einzugehen. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist. Linz, am 21. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/5100550/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100550.2026
Stammnummer
152149
Gültig
21.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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