Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101314/2026
Anrechnung von Pflegegeld betreffend Aufwendungen für die Unterbringung und Pflege in einem Heim
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101314/2026vom 08.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Patrick Brandstetter in der Beschwerdesache ***Erbe 1***, ***Erbe 2*** und ***Erbe 3*** als Erben nach ***Verstorbene***, geb. ***tt.mm*** 1928 und verstorben am ***tt.mm*** 2024, über die Beschwerde des Erben ***Erbe 1*** vom 24. März 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. Februar 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 (Steuernummer ***BF1StNr1*** ) zu Recht:
I. Der angefochtene Bescheid wird gem. § 279 BAO abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden diese einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
***Erbe 1*** reichte als alleiniger Verfügungsermächtigter über den Nachlass der verstorbenen ***Verstorbene*** am 04. August 2024 eine Erklärung - L 1 zur Arbeitnehmerveranlagung samt Beilage L 1ab für außergewöhnliche Belastungen für das Jahr 2021 betreffend die verstorbene ***Verstorbene*** ein. Im Rahmen dieser Erklärung wurde die Berücksichtigung von tatsächlichen Kosten aufgrund einer Behinderung in Höhe von EUR 26.808,60 als außergewöhnliche Belastung begehrt.
Das Finanzamt Österreich forderte in Reaktion auf die eingelangte Erklärung ***Erbe 1*** mit Vorhalt vom 06. Februar 2025 auf, eine Kostenaufstellung samt Belegen in Bezug auf die geltend gemachten behinderungsbedingten außergewöhnlichen Belastungen vorzulegen.
Dieser Aufforderung kam ***Erbe 1*** mit Schriftsatzkonvolut vom 14. Februar 2025 nach.
Mit Bescheid vom 25. Februar 2025 setzte das Finanzamt Österreich die Einkommensteuer der verstorbenen ***Verstorbene*** für das Jahr 2021 gegenüber den Erben fest und wurde hierbei in Bezug auf den beantragten Betrag an außergewöhnliche Belastung in Form von tatsächlichen Kosten aufgrund einer Behinderung in Höhe von EUR 26.808,60 ein Betrag in Höhe von EUR 21.310,10 berücksichtigt. In der Begründung führte das Finanzamt diesbezüglich aus, dass von den Aufwendungen, die für die Pflege entstanden seien, das erhaltene steuerfreie Pflegegeld sowie eine Haushaltsersparnis in Höhe von EUR 1.883,52 abgezogen werden müssten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Erbe ***Erbe 1*** mit Schriftsatz vom 24. März 2025 Beschwerde und begründete er dies damit, dass die verstorbene ***Verstorbene*** im Jahr 2021 insgesamt EUR 31.601,11 an den Fonds Soziales Wien bezahlt habe. An Pflegegeld habe sie in diesem Jahr EUR 3.302,40 überwiesen erhalten und sei ab Mitte des Jahres das Pflegegeld von der auszahlenden Stelle direkt an den Fonds Soziales Wien überwiesen worden. Ziehe man von den geleisteten Zahlungen an den Fonds Soziales Wien in Höhe von insgesamt EUR 31.601,11 das erhaltene Pflegegeld in Höhe von EUR 3.302,40 sowie die Haushaltsersparnis in Höhe von EUR 1.883,52 ab, so ergebe dies EUR 26.415,19 an tatsächlichen Kosten aufgrund einer Behinderung und sei der Bescheid entsprechend abzuändern.
Angesichts dieser Ausführung verlangte das Finanzamt mit Vorhalt vom 25. April 2025 eine Bestätigung der pflegegeldauszahlenden Stelle in Bezug auf die direkt an den Fonds Soziales Wien überwiesenen Beträge an Pflegegeld.
Diesem Vorhalt kam der Beschwerdeführer mit Übermittlung eines Schreibens der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 05. Mai 2025 über die direkt an den Fonds Sozial Wien überwiesenen Beträge an Pflegegeld nach.
In weiterer Folge nahm das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 17. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde vor und wurde diese Entscheidung zusammengefasst damit begründet, dass das im Jahr 2021 bezogene Pflegegeld in Höhe von EUR 8.801,20 sowie eine Haushaltsersparnis in Höhe von EUR 1.883,52 von den beantragten Ausgaben für Heimunterbringung in Höhe von EUR 31.601,11 in Abzug zu bringen seien. Zusätzlich seien aber noch Arztkosten in Höhe von EUR 40,00 sowie Ausgaben für Hilfsmittel in Höhe von EUR 393,71 zu berücksichtigen.
In Reaktion auf diese Beschwerdevorentscheidung begehrte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12. Juli 2025 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht am 25. März 2026 führte das Finanzamt im Rahmen eines von Seiten des Gerichts geführten Vorhalteverfahrens aus, dass ein Betrag an Pflegegeld in Höhe von EUR 5.300,20 irrtümlicherweise vom Finanzamt doppelt in Abzug gebracht worden sei und sei dies zu korrigieren.
Darüber hinaus habe im Jänner 2021 eine Nachverrechnung durch den Fonds Soziales Wien betreffend die Monate Oktober und November 2020 stattgefunden und sei in diesem Zusammenhang das für November 2020 bezogene Pflegegeld in Abzug zu bringen.
Der Beschwerdeführer gab weder in Bezug auf den Vorhalt des Bundesfinanzgerichts vom 23. April 2026 noch in Bezug auf die Ausführungen des Finanzamts in der Vorhaltsbeantwortung eine Stellungnahme ab.
Sachverhalt
***Verstorbene*** leistete im Jahr 2021 in Zusammenhang mit einer Behinderung monatliche Zahlungen an den Fonds Soziales Wien in Höhe von insgesamt EUR 31.601,20 für Wohnen mit Betreuung und Pflege bzw. einen Pflegeplatz im ***Heim***. Dieser Betrag setzt sich zum einen Teil aus monatlichen Vorschreibungen sowie Nachverrechnungen betreffend das laufende Jahr (2021) und zum anderen Teil aus Nachverrechnungen betreffend das vorangegangene Jahr (2020) zusammen. So zahlte ***Verstorbene*** unter anderem am 04. Jänner 2021 einen Betrag in Höhe von EUR 2.283,18 aus einer Nachverrechnung betreffend den Monat November 2020 sowie einen Betrag in Höhe von EUR 19,00 aus einer Nachverrechnung betreffend den Monat Oktober 2020.
Im Jahr 2021 erhielt ***Verstorbene*** Pflegegeld in Höhe von insgesamt EUR 8.801,20, wobei hiervon ein Betrag in Höhe von EUR 5.300,20 (= 760,80 mtl) von der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau direkt an den Fonds Soziales Wien als Ersatzanspruch gem. § 13 Abs. 1 BPGG überwiesen wurde. Diese direkt an den Fonds Soziales Wien überwiesenen Beträge an Pflegegeld wurden von ebendiesem im Rahmen der Abrechnung dergestalt berücksichtigt, als diese direkt an den Fonds Soziales Wien überwiesenen Beträge an Pflegegeld von den Gesamtkosten in Abzug gebracht wurden und der Verstorbenen nur der verringerte Betrag in Rechnung gestellt wurde.
Neben diesen Heimaufwendungen trug ***Verstorbene*** im Jahr 2021 in Zusammenhang mit ihrer Pflege noch Aufwendungen für Arztbesuche in Höhe von EUR 40,00 sowie für Hilfsmittel in Höhe von EUR 393,71.
***Verstorbene*** verstarb am ***tt.mm*** 2024 und wurden ***Erbe 1***, ***Erbe 2*** und ***Erbe 3*** mit Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 09. Juli 2024 als unbedingte Erben eingeantwortet.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen in Bezug auf die im Jahr 2021 von ***Verstorbene*** in Zusammenhang mit einer Behinderung monatlich getätigten Zahlungen an den Fonds Soziales Wien in Höhe von insgesamt EUR 31.601,20 für Wohnen mit Betreuung und Pflege bzw. einen Pflegeplatz sowie die Zusammensetzung dieses Betrags aus monatlichen Vorschreibungen und Nachverrechnungen betreffend das laufende Jahr (2021) sowie aus Nachverrechnungen betreffend das vorangegangene Jahr (2020) beruhen auf den diesbezüglich übereinstimmenden Vorbringen der Parteien, den vorgelegten monatlichen Abrechnungen des Fonds Soziales Wien, dem die Rechnungsbeträge, die Aufschlüsselung der Rechnugnsbeträge sowie die Leistungszeiträume entnommen werden konnten, sowie den vorgelegten Transaktionslisten betreffend ***Verstorbene*** Bankkonto, anhand derer die erfolgten monatlichen Zahlungen in Höhe der Rechnungen des Fonds Soziales Wien ersichtlich waren.
Insbesondere konnte der Abrechnung mit dem Datum 11. Dezember 2020 sowie der dieser Abrechnung beigelegten Transaktionsliste betreffend Jänner 2021 entnommen werden, dass mit ebendieser Abrechnung eine Vorauszahlung für den Jänner 2021 sowie Nachverrechnungen betreffend November 2020 und Oktober 2020 in der im Sachverhalt angeführten Höhe in Rechnung gestellt wurden und der Rechnungsbetrag am 04. Jänner 2021 per Überweisung entrichtet wurde.
Die Feststellungen hinsichtlich des Bezugs von Pflegegeld im Jahr 2021 durch ***Verstorbene*** haben ihre Grundlage in dem von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau übermittelten Lohnzettel der Art 11 für das Jahr 2021, der den Betrag an insgesamt ausbezahltem Pflegegeld mit EUR 8.801,20 ausweist, sowie dem vorgelegten Schreiben der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 05. Mai 2025, wonach EUR 5.300,20 (=760,80 mtl) an Pflegegeld als Ersatzanspruch gem. § 13 Abs. 1 BPGG direkt an den Fonds Soziales Wien überwiesen worden seien.
Die Feststellung, wonach die direkt an den Fonds Soziales Wien überwiesenen Beträge an Pflegegeld von ebendiesen bereits im Rahmen der Abrechnung berücksichtigt wurden, ergab sich unmittelbar aus den vorgelegten Abrechnungen des Fonds Soziales Wien. Diese vorgelegten Abrechnungen enthalten eine Aufschlüsselung der Berechnung des Kostenbeitrags und lässt sich dieser Aufschlüsselung unzweifelhaft entnehmen, dass die laut Schreiben der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 05. Mai 2025 direkt an den Fonds überwiesen Pflegegeldbeträge in Höhe von EUR 760,80 monatlich vom Fonds Soziales Wien bei der Ermittlung des Kostenbeitrags in Abzug gebracht wurden.
Als Beispiel hierfür dient der nachfolgende Auszug aus der Abrechnung vom 15. Oktober 2021 und ist anhand dieses Beispiels ersichtlich, dass von den Gesamtkosten unter anderem der von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau monatlich direkt an den Fonds überwiesene Betrag an Pflegegeld in Höhe von EUR 760,80 in Abzug gebracht wurde.
[...]
Die Feststellungen zu den Arzt- und Hilfsmittelkosten der Verstorbenen im Jahr 2021 beruhen auf den übereinstimmenden Angaben der Verfahrensparteien.
Die Feststellungen in Bezug auf den Zeitpunkt des Ablebens von ***Verstorbene*** sowie der Einantwortung der Personen ***Erbe 1***, ***Erbe 2*** und ***Erbe 3*** als unbedingte Erben mit Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 09. Juli 2024 beruhen auf dem Inhalt des Einantwortungsbeschlusses des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 09. Juli 2024 sowie der vorliegenden Sterbeurkunde vom 09. April 2024.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
§ 19 EStG 1988 in der Fassung des Budgetbegleitgesetz 2012, BGBl. I Nr. 112/2011, lautet auszugsweise wie folgt.
"(1) Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Abweichend davon gilt:
1. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.
[…]
(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Abs. 1 zweiter Satz. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.
[…]"
§ 34 EStG 1988 in der Fassung des Steuerreformgesetz 2020, BGBl. I Nr. 103/2019, lautet auszugsweise wie folgt.
"(1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
[…]
(6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:
[…]
- Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
[…]"
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist auf den vorliegend zu beurteilenden Fall das Folgende auszuführen.
Aufwendungen für die Unterbringung in einem Heim können als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden, wenn ebendiese besondere Aufwendungen aufgrund Krankheit, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit darstellen (VwGH vom 27.05.2003, 97/14/0102). Im Fall der verstorbenen ***Verstorbene*** standen die von ihr getragenen Aufwendungen in Bezug auf die Unterbringung und Pflege im ***Heim***, wie im Sachverhalt festgestellt wurde und von beiden Parteien übereinstimmend vorgetragen wurde, in Zusammenhang mit einer Behinderung, sodass diese Aufwendungen als besondere Aufwendungen infolge einer Behinderung bzw. Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit anzusehen waren und dementsprechend dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt im Sinne des § 34 EStG 1988 bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2021 zu berücksichtigen sind.
Zur Höhe des Betrags an außergewöhnliche Belastung ist anzumerken, dass die im Jahr 2021 getätigten Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 31.601,20 zum einen um die Haushaltsersparnis in Höhe von EUR 1.883,52 (EUR 156,96 x 12 Monate), die durch die Heimunterbringung eintrat, zu kürzen war.
Zum anderen war dieser Betrag an insgesamt getätigten Zahlungen an den Fonds Soziales Wien entsprechend dem Wortlaut des § 34 Abs. 6 EStG 1988 um die ***Verstorbene*** gewährten Beträge an Pflegegeld zu kürzen. Insoweit das Finanzamt diese Kürzung im Rahmen des beschwerdegegenständlichen Bescheids allerdings dergestalt vornahm, als vom Betrag an insgesamt an den Fonds Soziales Wien getätigten Zahlungen der Betrag an Pflegegeld laut Lohnzettel der Art 11 der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau in voller Höhe in Abzug gebracht wurde, übersah das Finanzamt, dass die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau einen Teilbetrag an Pflegegeld in Höhe von EUR 5.300,20 als Ersatzanspruch gem. § 13 Abs. 1 BPGG direkt an den Fonds Soziales Wien überwies und diese direkt an den Fonds Soziales Wien überwiesenen Beträge an Pflegegeld von ebendiesem bereits im Rahmen der Abrechnung in Form eines Abzugs dieser Beträge von den Gesamtkosten berücksichtigt wurden. Daraus folgt, dass der Betrag an insgesamt im Jahr 2021 getätigten Zahlungen in Höhe von EUR 31.601,20 die vom Fonds Soziales Wien ***Verstorbene*** in Rechnung gestellten Kosten für die Unterbringung und Pflege nach Abzug der bereits direkt an den Fonds überwiesenen Pflegegeldbeträge darstellt und kam es durch den im Zuge des Erstbescheids vorgenommenen Abzugs an Pflegegeld in voller Höhe laut Lohnzettel durch das Finanzamt zu einem doppelten Abzug des Teilbetrags an Pflegegeld in Höhe von EUR 5.300,20.
Diese doppelte Berücksichtigung des Teilbetrags an Pflegegeld in Höhe von EUR 5.300,20 war vom Bundesfinanzgericht aufzugreifen und dergestalt einer Korrektur zuzuführen, als vom insgesamt im Jahr 2021 ausbezahlten Pflegegeld laut Lohnzettel in Höhe von EUR 8.801,20 der an den Fonds Soziales Wien direkt überwiesene Teilbetrag an Pflegegeld in Höhe von EUR 5.300,20 abzuziehen war und stellt erst der sich hierdurch ergebende Restbetrag an Pflegegeld in Höhe von EUR 3.501,00 jenen Betrag dar, der nicht direkt an den Fonds Soziales Wien ausbezahlt wurde, von ebendiesem somit nicht bereits im Rahmen der Abrechnung berücksichtigt wurde und dementsprechend von den im Jahr 2021 insgesamt getätigten Zahlung der Verstorbenen in Zusammenhang mit der Unterbringung und Pflege in Höhe von EUR 31.601,20 in Abzug zu bringen war.
Die Berechnung des Restbetrags gestaltet sich tabellarisch wie folgt.
|
Berechnung Pflegegeld
|
Pflegegeld laut Lohnzettel
|
8.801,20
|
Betrag an direkt an den Fonds Soziales Wien überwiesenem Pflegegeld
|
5.300,20
|
Differenz Pflegegeld
|
3.501,00
In Bezug auf die Nachverrechnung betreffend Oktober 2020 in Höhe von EUR 19,00 sowie betreffend November 2020 in Höhe von EUR 2.283,18 ist anzumerken, dass für die zeitliche Zurechnung einer außergewöhnlichen Belastung grundsätzlich das Abflussprinzip gem. § 19 Abs. 2 EStG 1988 maßgebend ist (Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG (20. Lfg 2018) § 34 EStG - Außergewöhnliche Belastung, Rz. 13). Ausgaben sind daher nach § 19 Abs. 2 erster Satz EStG 1988 in jenem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Handelt es sich allerdings um regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt laut § 19 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1988 der zweite Satz des § 19 Abs. 1 EStG 1988, sodass regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die der Steuerpflichtige kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres geleistet hat, jenem Kalenderjahr zuzuordnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
Die von der verstorbenen ***Verstorbene*** geleisteten Zahlungen an den Fonds Soziales Wien für die Unterbringung und Pflege im ***Heim*** stellen ebensolche regelmäßig wiederkehrende Ausgaben dar, wurden doch diese monatlich von Seiten des Fonds Soziales Wien in Rechnung gestellt und von der Verstorbenen auch monatlich bezahlt. Folglich sind diese Ausgaben entgegen dem Abflussprinzip dem Kalenderjahr zuzuordnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn diese von der Verstorbenen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres geleistet wurden. Die Nachverrechnung betreffend Oktober 2020 in Höhe von EUR 19,00 sowie die Nachverrechnung betreffend November 2020 in Höhe von EUR 2.283,18 sind angesichts des Umstands, dass die nachverrechneten Leistungszeiträume das Jahr 2020 betreffen, wirtschaftlich dem Jahr 2020 zuzuordnen und erfolgte die Zahlung dieser Nachverrechnungen durch die Verstorbene am 04. Jänner 2021 und somit kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres 2020. Dies bedingt, dass diese Beträge an Nachverrechnung entgegen dem in § 19 Abs. 2 erster Satz EStG 1988 normierten Abflussprinzip gem. § 19 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1988 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 zweiter Satz EStG 1988 nicht dem Jahr 2021 als Jahr des Abflusses, sondern dem Jahr 2020, zu dem die Nachverrechnungen in Anbetracht des abgerechneten Leistungszeitraums wirtschaftlich gehören, zuzuordnen waren. Die Nachverrechnungsbeträge waren daher vom Betrag an im Jahr 2021 insgesamt getätigten Zahlungen für die Unterbringung und Betreuung in Höhe von EUR 31.601,20 auszuscheiden und erübrigte sich damit ein Eingehen auf das Vorbringen des Finanzamts, wonach der von der Verstorbenen im November 2020 bezogene Betrag an Pflegegeld mit dem Betrag an Nachverrechnung gegenverrechnet werden müsse.
Neben diesen Aufwendungen für die Unterbringung und Pflege im ***Heim*** trug die Verstorbene noch Aufwendungen in Zusammenhang mit einer Behinderung betreffend Arztbesuche in Höhe von EUR 40,00 sowie betreffend Hilfsmittel in Höhe von EUR 393,71, die, wie das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung vom 17. Juni 2024 selbst ausführte, ebenso als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen waren.
Die obig ausgeführten Änderungen in Bezug auf die Berechnung des Gesamtbetrags an außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt der Verstorbenen im Jahr 2021 gestalten sich tabellarisch dargestellt sodann wie folgt.
|
Berechnung außergewöhnliche Belastung
|
Insgesamt getätigte Zahlungen an den Fonds Soziales Wien im Jahr 2021
|
31.601,20
|
Abzüglich Nachverrechnung Oktober 2020 (§ 19 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1988)
|
-19,00
|
Abzüglich Nachverrechnung November 2020 (§ 19 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1988)
|
-2.283,18
|
Abzüglich Differenz Pflegegeld
|
-3.501,00
|
Abzüglich Haushaltsersparnis
|
-1.883,52
|
Zzgl. Arztaufwendungen
|
40,00
|
Zzgl. Hilfsmittel
|
393,71
|
Summe Außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt lt. BFG
|
24.348,21
|
Außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt lt. Erstbescheid
|
21.310,10
|
Differenz
|
3.038,11
Abschließend wird hinsichtlich der Festsetzung der Einkommensteuer der Verstorbenen für das Jahr 2021 an dieser Stelle auf das Berechnungsblatt verwiesen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision ist nicht zulässig, da zum einen der Gesetzgeber mit dem § 19 EStG 1988 und dem § 34 EStG 1988 eine klare Rechtslage geschaffen hat, deren Auslegung nicht in Streit gezogen wurde.
Zum anderen wich das Bundesfinanzgericht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab.
Hinweis: Nach § 101 Abs. 1 BAO gilt die Zustellung, wenn eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet ist, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgaben, mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen an alle als vollzogen.
Salzburg, am 8. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 13 Abs. 1 BPGG, Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101314/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101314.2026
- Stammnummer
- 152146
- Gültig
- 08.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF