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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100065/2026

Unterhaltsabsetzbetrag und Familienbonus Plus bei teilweiser Leistung des Unterhalts an ein in Ungarn lebendes Kind

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100065/2026vom 17.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 15. Juli 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 15. Juli 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die im Weg des FinanzOnline am 4. März 2024 eingebrachten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2024 des Beschwerdeführers beschränkte sich darauf, das Pendlerpauschale (€ 1.476,00) und den Pendlereuro (€ 54,00) zu beantragen. Die belangte Behörde ersuchte den Beschwerdeführer mit Vorhalt datiert vom 16. Juni 2025, einen Ausdruck aus dem Pendlerrechner vorzulegen. Dem kam der Beschwerdeführer in seiner nur daraus bestehenden Antwort vom 4. Juli 2025 nach. Der Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) datiert vom 15. Juli 2025 folgte der Abgabenerklärung und soweit der Pendlereuro betroffen ist, dem vorgelegten Ausdruck aus dem Pendlerrechner (€ 42,00). Noch am gleichen Tag, dem 15. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer über FinanzOnline gegen diesen Bescheid Beschwerde ein und begehrte für seinen in Ungarn lebenden Sohn für das ganze Jahr 2024 den Unterhaltsabsetzbetrag und den Familienbonus Plus. Dem beigelegt war eine "Unterhaltserklärung für das Kalenderjahr 2024", in welcher der Beschwerdeführer und seine ehemalige Parnerin mit ihrer Unterschrift bestätigen, dass er für seinen am xx. Februar 2008 geborenen bei der Mutter in Ungarn lebenden Sohn, € 200,00 monatlich als Unterstützung bezahle. Die Beschwerdevorentscheidung datiert vom 21. Oktober 2025 folgte dem Beschwerdebegehren insoweit als der Unterhaltsabsetzbetrag mit € 420,00 angesetzt wurde. Der Familienbonus Plus wurde dem Beschwerdeführer mit der Begründung verweigert, dass "im betreffenden Veranlagungsjahr keine Familienbeihilfe beziehungsweise Ausgleichszahlung (Differenzbetrag der ausländischen Leistung und der österreichischen Familienbeihilfe) bezogen" worden sei. Wieder über FinanzOnline stellte der Beschwerdeführer am 4. November den Antrag seine Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vorzulegen und begründet dies wie folgt: "Ein Unterhaltsverpflichteter kann den Familienbonus Plus nur für die Anzahl der Monate beanspruchen, für die er den Unterhalt voll zahlt und ihm ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Wird der Unterhalt während des Jahres zur Gänze bezahlt, steht auch der Familienbonus Plus für das ganze Jahr zu. Daher möchte ich der Familienbonus." Im Ergänzungsersuchen datiert vom 4. Dezember 2025 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, zusätzlich zur bereits vorgelegten (selbst erstellten) Bestätigung, eine solche über die Höhe des monatlich bezahlten Unterhalts etwa durch einen Gerichtsbeschluss, einen gerichtlichen, behördlichen oder außerbehördlichen schriftlicher Vergleich oder eine Bestätigung der empfangsberechtigten Person (jeweils im Original und der deutschen Übersetzung) vorzulegen. Weiter wurde zusätzlich mit der jeweiligen deutschen Übersetzung ein Scheidungsvergleich und ein Obsorgebeschluss, die Geburtsurkunde des Kindes, ein Tätigkeitsnachweis des Kindes für das gesamte Kalenderjahr 2024, wie etwa Schulbesuchsbestätgungen oder Lehrvertrag, Meldebestätigungen von Mutter und Kind im Kalenderjahr 2024 und ein Nachweis der aus Ungarn bezogenen Familienleistungen im Kalenderjahr 2024 angefordert. Am 23. Dezember 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Schulbesuchsbestätigung seines Sohnes noch nicht erhalten habe, da dieser krank gewesen sei. Beigefügt war eine Fotographie der Geburtsurkunde des Sohnes des Beschwerdeführers, in welcher der Beschwerdeführer als Vater genannt wird und Meldebestätigungen von Mutter und Sohn sowie die oben beschriebene selbst erstellte Zahlungsbestätigung von € 200,00 monatlich im Jahr 2024. Im Bericht über die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, welcher auch dem Beschwerdeführer zugestellt wurde und insofern als Vorhalt zu werten ist, beantragte die belangte Behörde, den Unterhaltsabsetzbetrag und den Familienbonus Plus für den Beschwerdeführer nur für die Monate Januar bis März 2024 anzuerkennen. Dies begründete das Finanzamt damit, dass für den Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag auch die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung maßgeblich sei. Darüber habe der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine Angaben gemacht. Der Sohn des Beschwerdeführers habe am xx. Februar 2024 das 16. Lebensjahr vollendet. Der monatliche Durchschnittsbedarfssatz für die Altersgruppe 15 bis 19 Jahre habe im Jahr € 660,00 betragen und der Beschwerdeführer mit den bezahlten € 2.400,00 seine Unterhaltsverpflichtung nur für drei Monate erfüllt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2024 unter Berücksichtigung der steuerfreien Bezüge, der Sonderzahlungen und der darauf entfallenden Abgaben und Beiträge über ein Nettoeinkommen von € 32.835,72 (Monatsdurchschnitt daher: € 2.736,31) verfügt. Für seinen im Beschwerdejahr 15 beziehungsweise 16 Jahre alten in Ungarn lebenden und dort die Schule besuchenden Sohn hat der Beschwerdeführer im Jahr 2024 insgesamt € 2.400,00 an Unterhaltszahlungen geleistet, was auch von der Kindesmutter bestätigt wurde. Unterlagen über irgendeine Form der Festlegung des Kindesunterhaltes, ob nun behördlich oder durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Elternteilen, hat der Beschwerdeführer trotz Aufforderung nicht vorgelegt. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Vorbringen der Verfahrensparteien, soweit dieses übereinstimmt, den vorgelegten Dokumenten und dem Einblick in die Datenbanken der Finanzverwaltung. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich € 2.400,00 an Unterhaltszahlungen an die Kindesmutter geleistet hat, wird aufgrund der Bestätigung dieser auch von belangten Behörde so gesehen. Auch der Schulbesuch des Sohnes des Beschwerdeführers wird von dieser nicht in Zweifel gezogen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer und die Kindesmutter des Sohnes der Beschwerdeführerin ein Vereinbarung über die Höhe des zu leistenden Unterhalts oder das anzuwendende Recht getroffen haben. Die vorgelegte "Unterhaltserklärung" bestätigt bloß die faktische Zahlung von € 200,00 monatlich an die Kindesmutter im Jahr 2024. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe) § 33 Abs. 3a EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) in der Fassung für das Jahr 2024 lautet auszugsweise: "(3a) Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu: 1. Der Familienbonus Plus beträgt a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro, b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 58,34Euro. … 3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen: a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht: - Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder - beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages. b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht: - Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder - beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages. Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu. c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen. …" § 33 Abs. 4 EStG 1988 lautet: "Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält: … 3. Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 35 Euro monatlich zu. Dabei gilt a) Der Unterhaltsabsetzbetrag steht zu, wenn das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe für das Kind gewährt wird. b) Leistet ein Steuerpflichtiger für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 52 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 69 Euro monatlich zu." Aus der Zusammenschau dieser beiden Normen im konkreten Fall lässt sich erkennen, dass dem Kindesvater einen Anspruch auf den Familienbonus Plus hat, soweit dem Kindesvater im jeweiligen Monat Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag hat (siehe VwGH 19.10.2023, 2023/13/0017). Der Unterhaltsabsetzbetrag steht nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 zu, wenn der unterhaltsverpflichtete Steuerpflichtige in jeweiligen Monat für das betroffene Kind den gesetzlichen Unterhalt geleistet hat. Dabei darf weder ihm noch seiner nicht dauernd von ihm getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe für dieses Kind gewährt werden. Beim Beschwerdeführer steht fest, dass sein Sohn 2024 im Haushalt der Mutter in Ungarn und nicht beim Beschwerdeführer gelebt und der Beschwerdeführer auch keine Familienbeihilfe für seinen Sohn erhalten hat. Voraussetzung des vollen Unterhaltsabsetzbetrages ist, dass der Steuerpflichtige der Unterhaltsverpflichtung vollständig nachgekommen ist. Werden unvollständige Zahlungen oder Zahlungen unter den Regelbedarfssätzen geleistet, ist der Absetzbetrag nur für jene Monate zu gewähren, als rechnerisch die volle Unterhaltszahlung ermittelt werden kann (für Viele: Herzog in Doralt/Kirchmyr/Mayr/Zorn, EStG18, § 33 Tz 67). Allerdings ist als Vorfrage zu klären, ob der Beschwerdeführer den gesetzlichen Unterhalt geleistet hat. Mangels vorhandener gerichtlicher oder behördlicher Festlegung ist dies als Vorfrage im Sinne des § 116 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) zu beantworten. § 116 BAO lautet: "(1) Sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, sind die Abgabenbehörden berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 21 und 22) und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. (2) Entscheidungen der Gerichte, durch die privatrechtliche Vorfragen als Hauptfragen entschieden wurden, sind von der Abgabenbehörde im Sinn des Abs. 1 zu beurteilen. Eine Bindung besteht nur insoweit, als in dem gerichtlichen Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen war." Nach Art. 15 des Haager Unterhaltsprotokolls (Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen) ist für die Frage, welches Recht auf Unterhaltspflichten anzuwenden ist, das Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht maßgeblich (Haager Protokoll von 2007, 2009/941/EG: Beschluss des Rates vom 30. November 2009 über den Abschluss des Haager Protokolls vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht durch die Europäische Gemeinschaft ABl. L 331 vom , pp. 17-18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV). Nach Art. 3 des Haager Protokoll von 2007, ist grundsätzlich "für Unterhaltspflichten das Recht des Staates maßgebend, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat". Nach Art. 14 des Haager Protokolls von 2007 ist bei er Bemessung des Unterhaltsbetrags die Bedürfnisse der berechtigten Person und die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sowie etwaige der berechtigten Person anstelle einer regelmäßigen Unterhaltszahlung geleistete Entschädigungen zu berücksichtigen, selbst wenn das anzuwendende Recht etwas anderes bestimmt. Nach dem ungarischen Zivilgesetzbuch (2013. évi V. törvény a Polgári Törvénykönyvről, Ptk.) Buch IV Familienrecht (§ 4:215 Ptk.) hat der Unterhaltsverpflichtete, der Beschwerdeführer, dem Berechtigten, seinem Sohn, einen angemessenen Unterhalt zu gewähren, der dessen Lebensbedarf deckt. Dazu gehören insbesonders die Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnen, Bildung, Gesundheitsversorgung und Freizeitaktivitäten. Dabei sind die finanziellen Möglichkeiten des Unterhaltspflichtigen und die tatsächlichen Bedürfnisse des Kindes zu berücksichtigen. Maßgeblich dafür sind einerseits die Bedürfnisse des Kindes, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen und Lebensumständen beider Elternteile. Betrachtet man also die europarechtlichen Vorgaben und die ungarische Rechtslage, ist festzuhalten, dass die dort manifestierten Grunddanken jenen entsprechen, welche auch im österreichischen Recht zu tragen kommen. In der Praxis der ungarischen Gerichte wird der Kindesunterhalt mit 15 % bis 25 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen, also des Beschwerdeführers, bemessen. In der österreichischen Praxis der Gerichte würde für einen 15 bis 16 Jährigen ein Prozentsatz von 22 % des Nettoeinkommens des Beschwerdeführers angesetzt werden. Dies wären beim Beschwerdeführer € 601,99 (gerundet € 600,00). Das Anwenden des Regelbedarfsatzes kommt mangels unmittelbarer Anwendung der österreichischen Rechtslage nicht in Betracht. Damit hat der Beschwerdeführer mit dem Bezahlen von € 2.400,00 seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Sohn für vier Monate erfüllt. Dementsprechend steht dem Beschwerdeführer 2024 für vier Monate der Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 EStG 1988 in Höhe von € 140,00 und ebenfalls für vier Monate der Familienbonus Plus in Höhe von € 666,72 zu und wird der angefochtene Bescheid abgeändert sowie der Beschwerde insofern teilweise stattgegeben. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich dieses Erkenntnis auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und das unmittelbare Anwenden des Gesetzestextes unter Berücksichtigung der herrschenden Lehre und Judikatur beschränkt, wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung berührt. Linz, am 17. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100065/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100065.2026
Stammnummer
152145
Gültig
17.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF