Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100244/2026
Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100244/2026vom 02.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 27. März 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 24. März 2026 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafen 2024 im Zusammenhang mit der Nichtabgabe der Einkommensteuerklärung für das Jahr 2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 24.3.2026 erfolgte die Festsetzung einer Zwangsstrafe nach § 111 BAO i.H.v. € 150. Begründend wurde ausgeführt, dass die Festsetzung der Zwangsstrafe erforderlich gewesen sei, weil die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2024 nicht fristgerecht eingereicht worden sei.
Mit Beschwerde vom 27.3.2026 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der festgesetzten Zwangsstrafe. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seit 27.6.2025 fortlaufend Anträge auf Verlängerung der Abgabefrist gestellt worden seien. Zuletzt habe die Beschwerdeführerin am 17.10.2025 um Verlängerung der Abgabefrist der Einkommensteuererklärung 2024 bis 28.2.2026 ersucht und die Erklärung betreffend Einkommensteuer 2024 sei am 27.3.2026 abgegeben worden.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 9.4.2026 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, da die Einkommensteuererklärung trotz gewährter Fristverlängerung nicht bis 27.2.2026 eingebracht und die Festsetzung einer Zwangsstrafe mit Schreiben vom 10.9.2025 angedroht worden sei. Die Einkommensteuererklärung sei erst am 27.3.2026 und somit verspätet, nämlich nach Ablauf der zuletzt gewährten Frist, eingebracht worden.
Mit Schreiben vom 24.4.2026 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Sie brachte vor, dass alle Verlängerungsansuchen fristgerecht eingebracht worden seien.
Mit Bericht vom 13.5.2026 erfolgte die entsprechende Beschwerdevorlage.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin brachte am 27.6.2025 einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2024 bis 28.2.2026 ein. Mit Erledigung vom 16.7.2025 gab die belangte Behörde diesem Antrag teilweise statt und genehmigte eine Abgabefrist bis 8.9.2025.
Die Beschwerdeführerin brachte am 5.9.2025 einen weiteren Antrag auf Verlängerung der Frist zur Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2024 bis 28.2.2026 ein. Mit Erledigung vom 10.9.2025 drohte die belangte Behörde die Festsetzung einer Zwangsstrafe i.H.v. € 150 an, wenn die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2024 nicht bis 20.10.2025 erfolgen sollte. Mit Erledigung vom 19.9.2025 gab die belangte Behörde dem Antrag vom 5.9.2025 teilweise statt und genehmigte eine Abgabefrist bis 27.2.2026.
Die Beschwerdeführerin brachte am 17.10.2025 wiederholt einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2024 bis 28.2.2026 ein. Mit Erledigung vom 28.10.2025 wies die belangte Behörde diesen Antrag zurück.
Mit Bescheid vom 24.3.2026 wurde die mit 10.9.2025 angedrohte Zwangsstrafe i.H.v. € 150 festgesetzt. Dieser Bescheid wurde am 26.3.2026 der Beschwerdeführerin zugestellt.
Am 27.3.2026 langte die Einkommensteuererklärung für 2024 bei der belangten Behörde ein.
2. Beweiswürdigung
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 133 Abs. 1 BAO bestimmen die Abgabenvorschriften, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann auch durch Zusendung von Vordrucken der Abgabenerklärungen erfolgen.
Gemäß § 134 Abs. 1 BAO sind die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte (§ 188) bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen kann diese Fristen bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die eine längere Frist rechtfertigen, mit Verordnung erstrecken.
Nach § 134 Abs. 2 leg. cit. kann die Abgabenbehörde im Einzelfall auf begründeten Antrag die in Abgabenvorschriften bestimmte Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung verlängern. Wird ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung abgewiesen, so ist für die Einreichung der Abgabenerklärung eine Nachfrist von mindestens einer Woche zu setzen.
Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr in Verzug ist (§ 111 Abs. 2 leg.cit.).
Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen (§ 111 Abs. 3 BAO).
Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörden bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (VwGH 26.3.2014, 2013/13/0022; 27.9.2000, 97/14/0112; 9.12.1992, 91/13/0204).
Zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten gehört auch die Abgabe von Steuererklärungen (VwGH 9.12.1992, 91/13/0204).
Die Vorlage von Abgabenerklärungen durch den Abgabepflichtigen kann mit Hilfe von Zwangsstrafen erzwungen werden (VwGH 24.5.2007, 2006/15/0366, 26.3.2014, 2013/13/0022). Dies ergibt sich aus § 111 BAO in Verbindung mit der allgemeinen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 119 BAO sowie der Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen gemäß den §§ 133 ff leg.cit..
Die Beschwerdeführerin war gemäß § 133 Abs. 1 BAO iVm § 134 Abs. 1 BAO bis spätestens 1.7.2025 verpflichtet, die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2024 bei der belangten Behörde einzureichen. Mit Erledigung vom 16.7.2025 verlängerte die belangte Behörde diese Frist bis 8.9.2025 gemäß § 134 Abs. 2 BAO aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 27.6.2025.
Da die Unterlagen bis zur von der belangten Behörde gesetzten Frist (8.9.2025) nicht bei der belangten Behörde eingelangt sind, drohte diese mit Erledigung vom 10.9.2025 die Festsetzung der Zwangsstrafe i.H.v. € 150 an.
Ein vor Ablauf einer verlängerte Frist eingebrachtes Ansuchen um Fristerstreckung hemmt mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung den Ablauf der Frist nicht (VwGH 20.10.1987, 87/04/0126).
Der von der Beschwerdeführerin am 5.9.2025 eingebrachte Antrag hemmte somit nicht den Ablauf der von der belangten Behörde festgesetzten Abgabefrist und die Androhung der Zwangsstrafe erfolgte zu Recht.
Ein Abgabepflichtiger kann nicht darauf vertrauen, dass eine bereits gesetzte Frist verlängert wird (VwGH 12.1.1993, 92/14/0213; 10.3.1994, 93/15/0092).
Da der Festsetzung der Zwangsstrafe mit dem hier angefochtenen Bescheid eine Aufforderung bzw. Androhung im Sinne des § 111 Abs. 2 BAO am 10.9.2025 voranging, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung der Zwangsstrafe dem Grunde nach erfüllt.
Die Beschwerdeführerin reichte die Abgabenerklärung nicht innerhalb der zuletzt gesetzten Nachfrist 27.2.2026 ein. Gemäß § 111 BAO war die belangte Behörde nach Verstreichen der Nachfrist berechtigt die angedrohte Zwangsstrafe mit Bescheid vom 24.3.2026 festzusetzen.
Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023).
Ermessensentscheidungen sind nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen. Unter Billigkeit wird die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei verstanden, unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse an der Einbringung der Abgaben (VwGH 30. Juni 2021, Ra 2019/15/0125). Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgaben-rechtlichen Pflichten zu verhalten (VwGH 26.03.2014, 2013/13/0022; BFG 30.7.2024, RV/7101712/2024).
Den berechtigten Interessen der Beschwerdeführerin wurde durch das Finanzamt insofern Rechnung getragen, dass die Androhung der Zwangsstrafe (10.9.2025) sechs Monate vor der Festsetzung der Zwangsstrafe erfolgte und das Ende der von der belangten Behörde gesetzten Nachfrist (27.2.2026) nur einen Tag vor dem von der Beschwerdeführerin beantragten Frist-ende (28.2.2026) lag.
Die Beschwerdeführerin ist trotz der wiederholten Fristverlängerungen durch die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung nicht nachgekommen. Für den Fortgang der Veranlagung und eine zeitgerechte Abgabenfestsetzung ist die fristgerechte Abgabe von Steuererklärungen jedoch unerlässlich. Es steht der Verwaltungsökonomie ent-gegen, wenn die Finanzverwaltung die Abgabe der Steuererklärungen erst urgieren muss. Die von der belangten Behörde angedrohte und festgesetzte Zwangsstrafe beträgt lediglich 3 % des möglichen Höchstbetrages von € 5.000. Unter Berücksichtigung der genannten Zweck-mäßigkeitsüberlegungen erscheint dem Gericht die festgesetzte Zwangsstrafe in Höhe von € 150 Euro jedenfalls als angemessen.
Dass die Beschwerdeführerin die Abgabenerklärung am 27.3.2026 an die belangte Behörde übermittelt hat, steht der Zulässigkeit des mit 26.3.2026 an die Beschwerdeführerin zuge-stellten streitgegenständlichen Bescheides nicht entgegen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Festsetzungsmöglichkeit der Zwangsstrafe ergibt sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut des § 111 BAO bzw. aus der Ermessensbestimmung des § 20 BAO. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag damit nicht vor.
Klagenfurt am Wörthersee, am 2. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100244/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.4100244.2026
- Stammnummer
- 152143
- Gültig
- 02.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF